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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.07.2013 aufgehoben
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Anlage 4 - Pflanzenschutzgeräteverordnung (PflSchGerätV)
neugefasst durch B. v. 09.03.2005 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953
Geltung ab 01.08.1987; FNA: 7823-5-2 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 01.08.1987; FNA: 7823-5-2 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Anlage 4 (zu § 7 Abs. 4 Satz 1) Muster der Prüfplakette
Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(Muster siehe BGBl. I 2005 S. 742)
Wird die Prüfung durch eine nach Landesrecht amtlich anerkannte Kontrollwerkstätte durchgeführt, so treten an die Stelle der Wörter "Amtliche Kontrollstelle" die Wörter "Amtlich anerkannte Kontrollwerkstätte".
Wird die Prüfung durch eine nach Landesrecht amtlich anerkannte Kontrollwerkstätte durchgeführt, so treten an die Stelle der Wörter "Amtliche Kontrollstelle" die Wörter "Amtlich anerkannte Kontrollwerkstätte".
Zitierungen von Anlage 4 PflSchGerätV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 PflSchGerätV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflSchGerätV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 PflSchGerätV Prüfung
... nach Absatz 1 Satz 1 zu prüfen ist, durch eine Prüfplakette nach dem Muster der Anlage 4 nachzuweisen. Die Prüfplakette ist von der Kontrollstelle durch Angabe ihrer Anschrift sowie ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5129/a70960.htm