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Anlage 2 - Pflanzenschutzgeräteverordnung (PflSchGerätV)

neugefasst durch B. v. 09.03.2005 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953
Geltung ab 01.08.1987; FNA: 7823-5-2 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Anlage 2 (zu § 6 Abs. 2) Gebrauchsanleitung


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Gebrauchsanleitung muss Angaben enthalten

1.
über die bestimmungsgemäße Ausstattung des Pflanzenschutzgerätes,

1a.
für die sachgerechte Einstellung des Pflanzenschutzgerätes,

2.
für das Befüllen des Gerätes und über Vorsichtsmaßnahmen,

3.
über Betriebs- und Einstellbereiche des Gerätes,

4.
über die Restmenge, die das Gerät nicht mehr bestimmungsgemäß ausbringt,

5.
für das Entleeren und Reinigen des Gerätes,

6.
für die Überprüfung der Dosierung,

7.
über die Maschenweite der Filter,

8.
über Abstände, nach denen das Pflanzenschutzgerät auf Funktionstauglichkeit sowie Dosierungs- und Verteilgenauigkeit zu überprüfen ist,

9.
über Einschränkungen der Verwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel,

10.
für das Umstellen auf andere Rüstzustände des Pflanzenschutzgerätes,

11.
über Möglichkeiten der Verbindung mit anderen Maschinen und Geräten einschließlich Sicherheitsmaßnahmen,

12.
für die Prüfung des Pflanzenschutzgerätes.



 

Zitierungen von Anlage 2 PflSchGerätV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 PflSchGerätV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchGerätV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 PflSchGerätV Erklärung (vom 01.01.2008)
... ist in einfacher Ausfertigung abzugeben. (2) Die Gebrauchsanleitung muss die in Anlage 2 aufgeführten Angaben enthalten. (3) Die Beschreibung des Gerätetyps muss ... Ausfuhr bestimmt und entsprechend kenntlich gemacht sind, sind Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 4, 8, 9, 11 und 12 sowie Absatz 5 Nr. 2 nicht ...