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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.07.2013 aufgehoben
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Anlage 2 - Pflanzenschutzgeräteverordnung (PflSchGerätV)
neugefasst durch B. v. 09.03.2005 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953
Geltung ab 01.08.1987; FNA: 7823-5-2 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 01.08.1987; FNA: 7823-5-2 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Anlage 2 (zu § 6 Abs. 2) Gebrauchsanleitung
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Gebrauchsanleitung muss Angaben enthalten
- 1.
- über die bestimmungsgemäße Ausstattung des Pflanzenschutzgerätes,
- 1a.
- für die sachgerechte Einstellung des Pflanzenschutzgerätes,
- 2.
- für das Befüllen des Gerätes und über Vorsichtsmaßnahmen,
- 3.
- über Betriebs- und Einstellbereiche des Gerätes,
- 4.
- über die Restmenge, die das Gerät nicht mehr bestimmungsgemäß ausbringt,
- 5.
- für das Entleeren und Reinigen des Gerätes,
- 6.
- für die Überprüfung der Dosierung,
- 7.
- über die Maschenweite der Filter,
- 8.
- über Abstände, nach denen das Pflanzenschutzgerät auf Funktionstauglichkeit sowie Dosierungs- und Verteilgenauigkeit zu überprüfen ist,
- 9.
- über Einschränkungen der Verwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel,
- 10.
- für das Umstellen auf andere Rüstzustände des Pflanzenschutzgerätes,
- 11.
- über Möglichkeiten der Verbindung mit anderen Maschinen und Geräten einschließlich Sicherheitsmaßnahmen,
- 12.
- für die Prüfung des Pflanzenschutzgerätes.
Zitierungen von Anlage 2 PflSchGerätV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 PflSchGerätV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflSchGerätV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 PflSchGerätV Erklärung (vom 01.01.2008)
... ist in einfacher Ausfertigung abzugeben. (2) Die Gebrauchsanleitung muss die in Anlage 2 aufgeführten Angaben enthalten. (3) Die Beschreibung des Gerätetyps muss ... Ausfuhr bestimmt und entsprechend kenntlich gemacht sind, sind Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 4, 8, 9, 11 und 12 sowie Absatz 5 Nr. 2 nicht ...
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