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§ 6 - Pflanzenschutzgeräteverordnung (PflSchGerätV)

neugefasst durch B. v. 09.03.2005 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953
Geltung ab 01.08.1987; FNA: 7823-5-2 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 6 Erklärung



(1) Die Erklärung nach § 25 des Pflanzenschutzgesetzes ist in einfacher Ausfertigung abzugeben.

(2) Die Gebrauchsanleitung muss die in Anlage 2 aufgeführten Angaben enthalten.

(3) Die Beschreibung des Gerätetyps muss enthalten:

1.
eine Gesamtdarstellung einschließlich der Angaben zur Technik und Funktion sowie ausreichende bildliche Darstellungen des Pflanzenschutzgerätes,

2.
Einzeldarstellungen aller für die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln wichtiger Teile, insbesondere der Dosier- und Verteileinrichtungen.

(4) Die Erklärung und die Beschreibung des Gerätetyps sind nach einem von dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Muster zu erstellen.

(5) Zu den sonstigen für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen gehören Angaben

1.
über Einstellung und Betrieb einschließlich der Fehlergrenzen und

2.
zu möglichen Reaktionen der Pflanzenschutzmittel führenden und enthaltenden Teile des Gerätetyps bei Verwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel unter Beifügung entsprechender Unterlagen.

(6) Bei Pflanzenschutzgeräten, die für die Ausfuhr bestimmt und entsprechend kenntlich gemacht sind, sind Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 4, 8, 9, 11 und 12 sowie Absatz 5 Nr. 2 nicht anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 6 PflSchGerätV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 3 Gesetz zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2930

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 PflSchGerätV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PflSchGerätV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchGerätV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 PflSchGerätV (zu § 6 Abs. 2) Gebrauchsanleitung
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2930
Artikel 3 LwForschNOG Änderung sonstiger Vorschriften
... Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen," ersetzt. 3. In § 6 Abs. 4 werden die Wörter „der Biologischen Bundesanstalt" durch die Wörter ...