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§ 7a - Pflanzenschutzgeräteverordnung (PflSchGerätV)

neugefasst durch B. v. 09.03.2005 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953
Geltung ab 01.08.1987; FNA: 7823-5-2 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 7a Verwendungsverbot



Pflanzenschutzgeräte im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3, die keiner vorgeschriebenen Prüfung unterzogen worden oder nicht mit einer gültigen Prüfplakette versehen sind, dürfen nicht verwendet werden.

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Zitierungen von § 7a PflSchGerätV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7a PflSchGerätV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchGerätV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7b PflSchGerätV Ordnungswidrigkeiten (vom 17.10.2012)
... a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7a ein Pflanzenschutzgerät ...