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Änderung § 2 PflSchGerätV vom 08.11.2006
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§ 2 PflSchGerätV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 2 PflSchGerätV n.F. (neue Fassung) in der am 24.01.2013 geltenden Fassung durch § 11 V. v. 15.01.2013 BGBl. I S. 74 |
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(Text alte Fassung) § 2 Sachverständigenausschuss | (Text neue Fassung)§ 2 (aufgehoben) |
(1) Der Sachverständigenausschuss nach § 33a Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes besteht aus 17 Mitgliedern aus den Fachbereichen Pflanzenschutz, Gesundheitsschutz, Verbraucherschutz, Umwelt- und Naturschutz. Vertreter des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, der Biologischen Bundesanstalt, des Bundesinstitutes für Risikobewertung und des Umweltbundesamtes nehmen an den Beratungen teil. Andere Sachverständige können zu den Beratungen hinzugezogen werden. (2) Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses werden für längstens drei Jahre berufen; Wiederberufung ist zulässig. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden auf Vorschlag des Sachverständigenausschusses vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft bestellt. (3) Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses sind ehrenamtlich tätig. (4) Die Bundesministerien für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit können zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsenden; diesen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. (5) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit führt die Geschäfte des Sachverständigenausschusses und lädt zu den Sitzungen ein. (6) Der Sachverständigenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, das seine Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit trifft. |
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