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Änderung § 1c PflSchGerätV vom 24.01.2013

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§ 1c PflSchGerätV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.01.2013 geltenden Fassung
§ 1c PflSchGerätV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.01.2013 geltenden Fassung
durch § 11 V. v. 15.01.2013 BGBl. I S. 74
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 05.07.2013) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1c Antrag auf Feststellung nach § 16c des Pflanzenschutzgesetzes


(Text neue Fassung)

§ 1c (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Antrag auf Feststellung der Verkehrsfähigkeit eines Pflanzenschutzmittels nach § 16c des Pflanzenschutzgesetzes ist elektronisch oder schriftlich mit folgenden Angaben zu stellen:

1. Name und Anschrift des Einführers,

2. Bezeichnung und Zulassungsnummer des parallel einzuführenden Pflanzenschutzmittels in dem Staat, in dem es zugelassen ist (Ursprungsmitgliedstaat),

3. Name und Anschrift des Zulassungsinhabers im Ursprungsmitgliedstaat,

4. Bezeichnung und Zulassungsnummer des Referenzmittels,

5. Bezeichnung, unter der das parallel einzuführende Pflanzenschutzmittel in Deutschland vertrieben werden soll.

Das Bundesamt kann für den Antrag ein Muster im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger**) bekannt geben; soweit ein Muster bekannt gegeben ist, ist dieses zu verwenden.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1 die Gebrauchsanleitung, mit der das parallel einzuführende Pflanzenschutzmittel im Ursprungsmitgliedstaat in Verkehr gebracht wird oder sonstige sachdienliche veröffentlichte Daten des Mittels, im Original oder als Ablichtung,

2. die vorgesehene Kennzeichnung und Gebrauchsanleitung, mit der das parallel einzuführende Pflanzenschutzmittel in Deutschland vertrieben werden soll,

3. auf Anforderung des Bundesamtes eine für Untersuchungen ausreichend große Probe oder ein Originalgebinde des einzuführenden Pflanzenschutzmittels.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 kann das Bundesamt zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung der im Ursprungsland festgesetzten Anwendungsgebiete und Anwendungsbestimmungen verlangen, soweit diese nicht in deutscher Sprache abgefasst sind und die Übersetzung zur Beurteilung der Übereinstimmung erforderlich ist. Der Antragsteller kann weitere Unterlagen, einschließlich Gutachten geeigneter Labore, über die er verfügt und die zur Feststellung der Übereinstimmung zwischen dem parallel einzuführenden Pflanzenschutzmittel und dem Referenzmittel beitragen können, vor Entscheidung über die Verkehrsfähigkeit dem Bundesamt übermitteln.

(3) Eine vergleichbare Menge des Wirkstoffs im Sinne des § 16c Abs. 2 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes liegt vor, soweit

1. sich der angegebene Wirkstoffgehalt des einzuführenden Mittels nicht von dem Wirkstoffgehalt des Referenzmittels unterscheidet oder

2. bei der analytischen Bestimmung des Wirkstoffgehaltes die in Anhang VI Teil C der Richtlinie 91/414/EWG unter Nummer 2.7.2 Buchstabe a in der jeweils geltenden Fassung genannten Kriterien eingehalten werden.

(4) Eine Übereinstimmung in Zusammensetzung und Beschaffenheit im Sinne des § 16c Abs. 2 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes liegt vor, soweit

1. beide Mittel in der Formulierungsart übereinstimmen,

2. qualitative oder quantitative Unterschiede in den Beistoffen nicht zu Unterschieden im Hinblick auf die biologische Wirksamkeit, die Auswirkungen auf die zu behandelnden Pflanzen oder die Auswirkungen auf Mensch, Tier oder Naturhaushalt führen.

(5) Eine Übereinstimmung liegt insbesondere dann nicht vor, soweit

1. ein nicht bewerteter Beistoff oder eine nicht bewertete Beistoffsubstanz vorliegt,

2. Beistoffsubstanzen mit wesentlicher Funktion fehlen,

3. unterschiedliche Nominalkonzentrationen von Beistoffen mit wesentlicher Funktion vorliegen,

4. Beistoffsubstanzen vorliegen, die toxischer oder ökotoxischer sind als die des Referenzmittels oder die für die Wirksamkeit oder die Stabilität ungünstiger sind als die des Referenzmittels,

5. Beistoffe fehlen, die dem Anwenderschutz dienen oder zum Schutz Dritter Anwendung finden.

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**) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de/



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 05.07.2013)