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Änderung § 4 PflSchGerätV vom 01.01.2008

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§ 4 PflSchGerätV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 4 PflSchGerätV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2930

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Anforderungen


(1) Die Anforderungen an Pflanzenschutzgeräte - außer Kleingeräte -, die in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden sollen, ergeben sich aus Anlage 1.

(Text alte Fassung)

(2) Die Biologische Bundesanstalt kann Merkmale im Bundesanzeiger bekannt machen, die sie als notwendig zur Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen ansieht.

(Text neue Fassung)

(2) Das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, kann Merkmale im Bundesanzeiger bekannt machen, die sie als notwendig zur Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen ansieht.