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Änderung § 4 PflSchGerätV vom 01.01.2008
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§ 4 PflSchGerätV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 4 PflSchGerätV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2930 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Anforderungen | |
(1) Die Anforderungen an Pflanzenschutzgeräte - außer Kleingeräte -, die in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden sollen, ergeben sich aus Anlage 1. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Biologische Bundesanstalt kann Merkmale im Bundesanzeiger bekannt machen, die sie als notwendig zur Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen ansieht. | (Text neue Fassung) (2) Das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, kann Merkmale im Bundesanzeiger bekannt machen, die sie als notwendig zur Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen ansieht. |
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