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Änderung § 1b PflSchGerätV vom 24.01.2013
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§ 1b PflSchGerätV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.01.2013 geltenden Fassung | § 1b PflSchGerätV n.F. (neue Fassung) in der am 24.01.2013 geltenden Fassung durch § 11 V. v. 15.01.2013 BGBl. I S. 74 |
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(Text alte Fassung) § 1b Antrag für eine Genehmigung nach § 18 des Pflanzenschutzgesetzes | (Text neue Fassung)§ 1b (aufgehoben) |
(1) Der Antrag auf Genehmigung der Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet ist in vierfacher Ausfertigung nach einem von dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Muster zu stellen. (2) Dem Antrag sind, soweit das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über ausreichende Erkenntnisse nicht verfügt, die für die Prüfung der Anwendung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten erforderlichen Angaben beizufügen: 1. Name und Anschrift des Antragstellers, 2. Angaben über die Wirksamkeit des Pflanzenschutzmittels in dem beantragten Anwendungsgebiet, 3. soweit die Anwendung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels in dem beantragten Anwendungsgebiet zu Rückständen auf oder in Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen führen kann, Angaben über die Rückstände auf oder in Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen und Analysemethoden zur Untersuchung von Rückständen auf oder in Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, 4. Ergebnisse toxikologischer Untersuchungen zur Abschätzung der Exposition des Anwenders, soweit die vorgesehene Anwendung zu einer anderen Anwenderexposition führt, als sie bei der Zulassung des Pflanzenschutzmittels zugrunde gelegt worden ist. Soweit es für die Prüfung des Antrags erforderlich ist, kann auf Angaben und Unterlagen zurückgegriffen werden, die im Rahmen der Zulassung des Pflanzenschutzmittels verwendet worden sind. (3) § 1 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. |
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