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Änderung § 3 PflSchGerätV vom 24.01.2013
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§ 3 PflSchGerätV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.01.2013 geltenden Fassung | § 3 PflSchGerätV n.F. (neue Fassung) in der am 24.01.2013 geltenden Fassung durch § 11 V. v. 15.01.2013 BGBl. I S. 74 |
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(Text alte Fassung) § 3 Meldung | (Text neue Fassung)§ 3 (aufgehoben) |
(1) Die Meldung der Wirkstoffe nach § 19 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes muss außer den dort genannten Angaben den Namen und die Anschrift des Meldepflichtigen sowie die Zulassungsnummern der Pflanzenschutzmittel enthalten. (2) Die Meldung ist in einfacher Ausfertigung nach einem von dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Muster zu machen. |
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