Änderung § 3a PflSchGerätV vom 24.01.2013

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§ 3a PflSchGerätV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.01.2013 geltenden Fassung
§ 3a PflSchGerätV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.01.2013 geltenden Fassung
durch § 11 V. v. 15.01.2013 BGBl. I S. 74

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3a Verkehr mit Pflanzenschutzmittelwirkstoffen


(Text neue Fassung)

§ 3a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die nach § 31d Abs. 1 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes erforderlichen Angaben und Unterlagen sind dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit eine Woche vor dem Inverkehrbringen oder der Einfuhr von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen vorzulegen.



 



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