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Änderung § 3b PflSchGerätV vom 24.01.2013
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§ 3b PflSchGerätV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.01.2013 geltenden Fassung | § 3b PflSchGerätV n.F. (neue Fassung) in der am 24.01.2013 geltenden Fassung durch § 11 V. v. 15.01.2013 BGBl. I S. 74 |
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(Text alte Fassung) § 3b Aufnahme in die Liste über Pflanzenstärkungsmittel; Aufnahme in die Liste über Zusatzstoffe | (Text neue Fassung)§ 3b (aufgehoben) |
(1) Der Antrag auf Aufnahme eines Pflanzenstärkungsmittels in die Liste nach § 31a des Pflanzenschutzgesetzes ist bei dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in dreifacher Ausfertigung nach einem von dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster zu erstellen. (2) Für den Antrag auf Aufnahme eines Zusatzstoffs in die Liste nach § 31c des Pflanzenschutzgesetzes gilt Absatz 1 entsprechend. |
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