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Änderung § 3c PflSchGerätV vom 24.01.2013
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§ 3c PflSchGerätV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.01.2013 geltenden Fassung | § 3c PflSchGerätV n.F. (neue Fassung) in der am 24.01.2013 geltenden Fassung durch § 11 V. v. 15.01.2013 BGBl. I S. 74 |
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(Text alte Fassung) § 3c Ein- und Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln | (Text neue Fassung)§ 3c (aufgehoben) |
Pflanzenschutzmittel aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten sind, dürfen nur über die nach § 36 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes für pflanzenbeschaupflichtige Einfuhren im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Zollstellen eingeführt werden. Für die Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln in Staaten, die nicht Mitgliedstaaten sind, gilt Satz 1 entsprechend. |
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