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Synopse aller Änderungen der PflSchGerätV am 24.03.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. März 2007 durch Artikel 1 der 7. PflSchRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PflSchGerätV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

PflSchGerätV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.03.2007 geltenden Fassung
PflSchGerätV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.03.2007 BGBl. I S. 319
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1c Antrag auf Feststellung nach § 16c des Pflanzenschutzgesetzes


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(1) Der Antrag auf Feststellung der Verkehrsfähigkeit eines Pflanzenschutzmittels nach § 16c des Pflanzenschutzgesetzes ist elektronisch oder schriftlich mit folgenden Angaben zu stellen:

1. Name und Anschrift des Einführers,

2. Bezeichnung und Zulassungsnummer des parallel einzuführenden Pflanzenschutzmittels in dem Staat, in dem es zugelassen ist (Ursprungsmitgliedstaat),

3. Name und Anschrift des Zulassungsinhabers im Ursprungsmitgliedstaat,

4. Bezeichnung und Zulassungsnummer des Referenzmittels,

5. Bezeichnung, unter der das parallel einzuführende Pflanzenschutzmittel in Deutschland vertrieben werden soll.

Das Bundesamt kann für den Antrag ein Muster im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger**) bekannt geben; soweit ein Muster bekannt gegeben ist, ist dieses zu verwenden.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1 die Gebrauchsanleitung, mit der das parallel einzuführende Pflanzenschutzmittel im Ursprungsmitgliedstaat in Verkehr gebracht wird oder sonstige sachdienliche veröffentlichte Daten des Mittels, im Original oder als Ablichtung,

2. die vorgesehene Kennzeichnung und Gebrauchsanleitung, mit der das parallel einzuführende Pflanzenschutzmittel in Deutschland vertrieben werden soll,

3. auf Anforderung des Bundesamtes eine für Untersuchungen ausreichend große Probe oder ein Originalgebinde des einzuführenden Pflanzenschutzmittels.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 kann das Bundesamt zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung der im Ursprungsland festgesetzten Anwendungsgebiete und Anwendungsbestimmungen verlangen, soweit diese nicht in deutscher Sprache abgefasst sind und die Übersetzung zur Beurteilung der Übereinstimmung erforderlich ist. Der Antragsteller kann weitere Unterlagen, einschließlich Gutachten geeigneter Labore, über die er verfügt und die zur Feststellung der Übereinstimmung zwischen dem parallel einzuführenden Pflanzenschutzmittel und dem Referenzmittel beitragen können, vor Entscheidung über die Verkehrsfähigkeit dem Bundesamt übermitteln.

(3) Eine vergleichbare Menge des Wirkstoffs im Sinne des § 16c Abs. 2 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes liegt vor, soweit

1. sich der angegebene Wirkstoffgehalt des einzuführenden Mittels nicht von dem Wirkstoffgehalt des Referenzmittels unterscheidet oder

2. bei der analytischen Bestimmung des Wirkstoffgehaltes die in Anhang VI Teil C der Richtlinie 91/414/EWG unter Nummer 2.7.2 Buchstabe a in der jeweils geltenden Fassung genannten Kriterien eingehalten werden.

(4) Eine Übereinstimmung in Zusammensetzung und Beschaffenheit im Sinne des § 16c Abs. 2 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes liegt vor, soweit

1. beide Mittel in der Formulierungsart übereinstimmen,

2. qualitative oder quantitative Unterschiede in den Beistoffen nicht zu Unterschieden im Hinblick auf die biologische Wirksamkeit, die Auswirkungen auf die zu behandelnden Pflanzen oder die Auswirkungen auf Mensch, Tier oder Naturhaushalt führen.

(5) Eine Übereinstimmung liegt insbesondere dann nicht vor, soweit

1. ein nicht bewerteter Beistoff oder eine nicht bewertete Beistoffsubstanz vorliegt,

2. Beistoffsubstanzen mit wesentlicher Funktion fehlen,

3. unterschiedliche Nominalkonzentrationen von Beistoffen mit wesentlicher Funktion vorliegen,

4. Beistoffsubstanzen vorliegen, die toxischer oder ökotoxischer sind als die des Referenzmittels oder die für die Wirksamkeit oder die Stabilität ungünstiger sind als die des Referenzmittels,

5. Beistoffe fehlen, die dem Anwenderschutz dienen oder zum Schutz Dritter Anwendung finden.

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**) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de/

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 1c Amtliche Anerkennung einer Versuchseinrichtung




§ 1d Amtliche Anerkennung einer Versuchseinrichtung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Versuchseinrichtung im Sinne dieser Verordnung ist eine amtliche oder amtlich anerkannte Einrichtung mit organisatorisch selbständiger, eigener sachlicher und personeller Ausstattung zum Zweck der Durchführung von Versuchen zur Ermittlung der Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln. Nicht amtliche Versuchseinrichtungen, die von einem privaten oder öffentlichen Träger betrieben oder eingerichtet werden, werden auf Antrag amtlich anerkannt.

(2) Der Antrag auf amtliche Anerkennung ist schriftlich bei der zuständigen Behörde des Landes zu stellen, in dem die Einrichtung ihren Hauptsitz hat. Die Anerkennung wird erteilt, wenn

1. ein ständiger Versuchsleiter beschäftigt ist, der über ein abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium im Bereich der Agrar-, Gartenbau-, Forst- oder vergleichbarer Wissenschaften verfügt und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der Durchführung entsprechender Versuche hat,

2. ein geeigneter Stellvertreter für den Versuchsleiter benannt ist,

3. eine ausreichende Anzahl qualifizierter Mitarbeiter beschäftigt ist,

4. für eine ordnungsgemäße Versuchsdurchführung geeignete

a) Räumlichkeiten in ausreichender Anzahl,

b) Labor- und Freilandausrüstungen,

c) Versuchsflächen in ausreichendem Umfang,

d) soweit erforderlich, Gewächshäuser und Klimakammern,

zur Verfügung stehen,

5. die zu verwendenden Prüfrichtlinien dem Personal bekannt sind und zur Verfügung stehen,

6. eine Liste der laufenden und abgeschlossenen Versuche für Zulassungszwecke geführt wird und

7. alle im Rahmen der Versuchsdurchführung erfolgten Aufzeichnungen aufbewahrt werden.

Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 durch geeignete Nachweise bei der Antragstellung zu belegen. Die Aufzeichnungen nach Satz 2 Nr. 7 sind mindestens zwölf Jahre nach Abschluss der Wirksamkeitsuntersuchungen aufzubewahren.

(3) Sind die Unterlagen vollständig, führt die zuständige Behörde vor der amtlichen Anerkennung eine Prüfung der Versuchseinrichtung durch. Die Anerkennung wird für fünf Jahre erteilt.

(4) Die zuständige Behörde berücksichtigt bei der Prüfung des Vorliegens der Anerkennungsvoraussetzungen Nachweise über vorhandene Qualitätssicherungssysteme der Versuchseinrichtung, insbesondere GLP-Bescheinigungen und Akkreditierungen.

(5) Nach Erteilung der amtlichen Anerkennung wird der Versuchseinrichtung eine Anerkennungsbescheinigung nach dem Muster in Anlage 5 ausgestellt.

(6) Die zuständige Behörde kann von einer amtlich anerkannten Versuchseinrichtung verlangen, dass ihr Auskunft über laufende und geplante Versuche, insbesondere über das zu prüfende Pflanzenschutzmittel und den Versuchsstandort, erteilt wird.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 1d Kennzeichnung




§ 1e Kennzeichnung


(1) Ist es auf Grund der Größe der abgabefertigen Packung nicht möglich, alle gemäß § 20 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes vorgeschriebenen Angaben in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift darauf anzubringen, kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit auf Antrag den Abdruck der gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 6 des Pflanzenschutzgesetzes vorgeschriebenen Angaben auf einer jede abgabefertige Packung begleitenden Gebrauchsanleitung genehmigen. Es hat die Genehmigung mit den Auflagen zu verbinden, die erforderlich sind, um die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des Pflanzenschutzmittels sicherzustellen.

(2) Auf den Behältnissen und abgabefertigen Packungen von Pflanzenschutzmitteln sind zusätzlich zu den in § 20 Abs. 1 bis 3 des Pflanzenschutzgesetzes festgelegten Angaben diejenigen Standardsätze für besondere Gefahren und Sicherheitshinweise der Anhänge IV und V der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 230 S. 1), eingefügt durch die Richtlinie 2003/82/EG der Kommission vom 11. September 2003 (ABl. EU Nr. L 228 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung anzugeben, für die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit das Vorliegen der Zuteilungskriterien der Anhänge IV und V der Richtlinie 91/414/EWG für das jeweilige Pflanzenschutzmittel festgestellt hat.