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Änderung § 7 Wassermotorräder-Verordnung vom 04.06.2016

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 40 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Übertragung von Befugnissen


(Text alte Fassung)

Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für einzelne zum Verkehr mit Wassermotorrädern freigegebene Wasserflächen von dieser Verordnung abweichende Regelungen zu treffen, insbesondere

(Text neue Fassung)

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für einzelne zum Verkehr mit Wassermotorrädern freigegebene Wasserflächen von dieser Verordnung abweichende Regelungen zu treffen, insbesondere

1. abweichende zeitliche Befahrensverbote für Wassermotorräder festzulegen, soweit dies die örtlichen Verhältnisse gebieten oder zulassen, und

2. abweichende Höchstgeschwindigkeiten für Wassermotorräder zuzulassen, wenn dadurch der Zustand der Wasserstraße, einschließlich der Ufervegetation, und der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt sowie schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), nicht hervorgerufen werden.