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Änderung § 3 Wassermotorräder-Verordnung vom 23.12.2016
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2016 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 § 5 V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2948 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Wassermotorradfahren | |
(1) 1 Auf den Binnenschiffahrtsstraßen (§ 1 Nr. 1) ist das Fahren mit Wassermotorrädern außerhalb der durch das Tafelzeichen E.22 der Anlage 7 der Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3816) freigegebenen Wasserflächen verboten. 2 Satz 1 gilt nicht für | |
(Text alte Fassung) 1. Fahrten zum Erreichen der nächstgelegenen freigegebenen Wasserfläche und für Touren- oder Wanderfahrten, | (Text neue Fassung) 1. Fahrten zum Erreichen einer freigegebenen Wasserfläche auf kürzestem Weg von der nächstgelegenen Einsetzstelle aus und für Wanderfahrten, |
2. den Einsatz als ziehendes Fahrzeug im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 der Wasserskiverordnung auf den durch das Tafelzeichen E.17 (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Wasserskiverordnung) freigegebenen Strecken und Wasserflächen, | |
3. Rettungseinsätze mit Dienstfahrzeugen der als gemeinnützig anerkannten Körperschaften und Diensteinsätze mit Dienstfahrzeugen des öffentlichen Dienstes. 3 Satz 2 Nr. 1 gilt nur, wenn ein klar erkennbarer Geradeauskurs eingehalten wird. | 3. Einsätze mit Dienstfahrzeugen der als gemeinnützig anerkannten Körperschaften und Diensteinsätze mit Dienstfahrzeugen des öffentlichen Dienstes. 3 Satz 2 Nummer 1 gilt nur, wenn a) ein klar erkennbarer Geradeauskurs eingehalten wird, b) eine Wanderfahrt mit demselben oder weit überwiegenden Streckenverlauf der vorangegangenen Wanderfahrt mehr als eine Stunde nach Beendigung der vorangegangenen Wanderfahrt durchgeführt wird. |
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 darf durch die Fahrweise des Wassermotorrads kein anderer gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. |
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