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Anlage - Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV)
V. v. 29.04.2002 BGBl. I S. 1504; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Geltung ab 01.05.2002; FNA: 7610-15-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.05.2002; FNA: 7610-15-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Anlage (aufgehoben)
Anlage hat 43 frühere Fassungen
Text in der Fassung des Artikels 27 Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1568 m.W.v. 10. November 2021
Frühere Fassungen von Anlage FinDAGKostV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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