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§ 5 - Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV)
V. v. 29.04.2002 BGBl. I S. 1504; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Geltung ab 01.05.2002; FNA: 7610-15-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.05.2002; FNA: 7610-15-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 5 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 3a Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht G. v. 28. November 2012 BGBl. I S. 2369 m.W.v. 1. Januar 2013
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Frühere Fassungen von § 5 FinDAGKostV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 3a Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28.11.2012 BGBl. I S. 2369 |
aktuell vorher | 30.04.2011 | Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 01.03.2011 BGBl. I S. 288 |
aktuell vorher | 31.10.2009 | Artikel 4 Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz vom 25.06.2009 BGBl. I S. 1506 |
aktuell vorher | 26.03.2009 | Artikel 10 Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.2009 BGBl. I S. 607 |
aktuell vorher | 28.12.2007 | Artikel 7 Investmentänderungsgesetz vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3089 |
aktuell | vor 28.12.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 FinDAGKostV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FinDAGKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FinDAGKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)
Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 23 FinDAG Übergangsbestimmungen zur Umlageerhebung (vom 30.12.2023)
... sind § 16, die auf der Grundlage des § 16 Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung sowie die §§ 5 , 6, 8 und 13 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1980
Artikel 1 FStFEntwG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... § 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sowie die §§ 5 und 6 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 1 und 3, § 8 Absatz 1 Nummer 1 und ... Abwicklungsanstalten verursachten Aufsichtskosten sind als Kosten einer weiteren Gruppe des § 5 Absatz 7 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach ...
Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 10 PfandBFEG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... 12. März 2009 (BGBl. I S. 470), wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 5 bis 7 werden wie folgt gefasst: „§ 5 Ermittlung der Kosten für ein ... 1. Die §§ 5 bis 7 werden wie folgt gefasst: „§ 5 Ermittlung der Kosten für ein Umlagejahr; Trennung nach Aufsichtsbereichen und Gruppen; ... inländisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen durch die in § 5 Abs. 7 genannten Gruppen, 2. für den Aufsichtsbereich Versicherungswesen von der ... Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse abweichend von § 5 Abs. 6 erst nach der quotalen Aufteilung der Kosten nach Satz 1 gruppenbezogen zu ... (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) zu entrichtende Umlagebetrag beträgt in den Gruppen nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 (Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute) mindestens: ... 6 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2" ersetzt und die Wörter „, wobei die Bilanzsummen ... „1a. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 nach dem Wert der von den Kapitalanlagegesellschaften verwalteten ... 1b. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 nach dem Verhältnis, das besteht zwischen dem Wert des vom einzelnen ... durch die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1" ersetzt. bbb) In Nummer 2 werden die Angabe „§ ... 3 Buchstabe c" durch die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c" und die Wörter ... 3 Buchstabe c" durch die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c" ersetzt. ... bei Einzelkaufleuten, die nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 oder nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c umlagepflichtig sind, die ... 2 Nr. 1 und 3" durch die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c" ersetzt, die ... „5. bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c, die nicht das ganze ... „(2a) Bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4, die nicht das ganze Jahr umlagepflichtig waren, ist abweichend von ... 6 werden folgende Absätze 7 bis 10 angefügt: „(7) Die §§ 5 bis 12b in der ab dem 26. März 2009 geltenden Fassung sind vorbehaltlich der Absätze 8 ... 8 bis 10 ab dem 26. März 2009 anzuwenden. (8) Für die in § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 genannten Umlagepflichtigen sind die §§ 5 bis 12b in der 26. ... Für die in § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 genannten Umlagepflichtigen sind die §§ 5 bis 12b in der 26. März 2009 geltenden Fassung ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden. ...
Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
Artikel 2a FinStabGEG Weitere Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... 16, die auf der Grundlage des § 16 Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung sowie die §§ 5 , 6, 8 und 13 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten ...
Artikel 3a FinStabGEG Weitere Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... §§ 5 bis 13 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach ...
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Artikel 5 2. EGeldRLUG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... (BGBl. I S. 1592) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Kreditinstitute, ... Dem § 13 wird folgender Absatz 12 angefügt: „(12) Die §§ 5 bis 7 in der ab dem 30. April 2011 geltenden Fassung sind erstmals auf das Umlagejahr 2011 mit ...
Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 7 InvÄndG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... vom 30. November 2007 (BGBl. I S. 2769), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Satz 1 werden die Wörter und Finanzdienstleistungswesens" durch die Wörter ... und der maßgeblichen Aufsichtsgesetze im Sinne des § 5 Satz 1 erhoben werden, " ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter ... Dem § 13 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt: (4) Die §§ 5 und 6 in der ab dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung finden erstmals auf das Umlagejahr 2008 ...
Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 30.11.2007 BGBl. I S. 2769
Artikel 1 7. FinDAGKostVÄndV
... wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 5 Satz 2" die Wörter „in der ab dem 9. Juli 2003 geltenden Fassung" und nach ...
Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528
Artikel 4 ZDUG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort ... Dem § 13 wird folgender Absatz 11 angefügt: „(11) Die §§ 5 bis 8 in der ab dem 31. Oktober 2009 geltenden Fassung sind ab dem 31. Oktober 2009 anzuwenden. ...
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