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§ 6 - Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV)

V. v. 29.04.2002 BGBl. I S. 1504; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Geltung ab 01.05.2002; FNA: 7610-15-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 6 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 6 FinDAGKostV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 3a Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
vom 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
aktuell vorher 30.04.2011Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
vom 01.03.2011 BGBl. I S. 288
aktuell vorher 25.11.2010Artikel 12 Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
aktuell vorher 31.10.2009Artikel 4 Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz
vom 25.06.2009 BGBl. I S. 1506
aktuell vorher 26.03.2009Artikel 10 Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
vom 20.03.2009 BGBl. I S. 607
aktuell vorher 25.12.2008Artikel 29 Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
vom 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
aktuell vorher 28.12.2007Artikel 7 Investmentänderungsgesetz
vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
aktuell vorher 07.12.2007Artikel 1 Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
vom 30.11.2007 BGBl. I S. 2769
aktuellvor 07.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 FinDAGKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FinDAGKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinDAGKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)
Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 16c FinDAG Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse der Vorjahre (vom 01.01.2018)
... mit den Überschüssen, die den Umlagejahren 2002 bis 2008 zuzuordnen sind und nicht nach § 6 Absatz 1 Satz 6 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz in der bis zum 25. März 2009 geltenden Fassung umgelegt wurden oder werden, zu verrechnen. ...
§ 16i FinDAG Kostenermittlung und Umlagepflicht im Aufgabenbereich Wertpapierhandel (vom 03.01.2018)
... und Überschüsse der Umlageabrechnungen für die Jahre 2009 bis 2012 in den in § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung genannten Gruppen des Aufgabenbereichs ...
§ 23 FinDAG Übergangsbestimmungen zur Umlageerhebung (vom 30.12.2023)
... die auf der Grundlage des § 16 Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung sowie die §§ 5, 6 , 8 und 13 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1980
Artikel 1 FStFEntwG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... § 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sowie die §§ 5 und 6 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 1 und 3, § 8 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 ...

Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 9 PfandBFEG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... mit Überschüssen, die den Jahren 2002 bis 2008 zuzuordnen sind und nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 6 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten ...
Artikel 10 PfandBFEG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... 12. März 2009 (BGBl. I S. 470), wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 5 bis 7 werden wie folgt gefasst: „§ 5 Ermittlung der Kosten für ein ... Übrigen sind Absatz 5 Satz 1 und 3 sowie Absatz 6 entsprechend anzuwenden. § 6 Umlagebetrag, Verteilungsschlüssel (1) Umlagebetrag ist der Anteil an den ... inländisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen ist, wer den in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Gruppen angehört. (2) Ausgenommen von der ... den Aufsichtsbereich Versicherungswesen ist, wer die umlagefähigen Kosten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu tragen hat. (5) Für die Umlagepflicht nach Absatz 4 gilt ... den Aufsichtsbereich Wertpapierhandel sind die Institute und Unternehmen, die den in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genannten Gruppen zuzuordnen sind. Die Umlagepflicht nach Satz 1 erstreckt ... nach Satz 1 erstreckt sich auf die Umlagejahre, in denen ein Umlagepflichtiger die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Für die Zuordnung zu ... aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Für die Zuordnung zu einer Gruppe nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a bis c ist maßgeblich, welcher Gruppe der Umlagepflichtige am ... 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Satz 1 werden die Angabe „§ 6 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 ... In Satz 1 werden die Angabe „§ 6 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2" ersetzt und die ... folgende Nummern 1a und 1b eingefügt: „1a. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 nach dem Wert der von den ... bei der Berechnung nach Satz 2 doppelt gewichtet; 1b. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 nach dem Verhältnis, das ... das dem Umlagejahr vorausgeht;". dd) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.  ... In Nummer 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2" ersetzt. ee) In Nummer 3 werden die Angabe „§ 6 ... 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2" ersetzt. ee) In Nummer 3 werden die Angabe „§ 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und b" durch die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ... die Angabe „§ 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und b" durch die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und b" ersetzt und die Wörter „ab dem Umlagejahr ... ff) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c, vorbehaltlich des Absatzes 2, nach dem Verhältnis der ... dem Umlagejahr vorausgeht;". gg) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d" durch die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe ... 5 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d" durch die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt ... Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a mit Ausnahme der Kapitalanlagegesellschaften" durch die Angabe ... 1 Buchstabe a mit Ausnahme der Kapitalanlagegesellschaften" durch die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.  ... Abs. 7 Satz 1 Nr. 1" ersetzt. bbb) In Nummer 2 werden die Angabe „§ 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a mit Ausnahme der Kapitalanlagegesellschaften, und nach Nr. 3 Buchstabe ... der Kapitalanlagegesellschaften, und nach Nr. 3 Buchstabe c" durch die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ... „§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c" und die Wörter „Gesetzes über das ... ersetzt. ccc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a mit Ausnahme der Kapitalanlagegesellschaften, und nach Nr. 3 Buchstabe ... der Kapitalanlagegesellschaften, und nach Nr. 3 Buchstabe c" durch die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ... „§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c" ersetzt. ddd) Nach Nummer 3 wird folgende ... folgende Nummer 3a eingefügt: „3a. bei Einzelkaufleuten, die nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 oder nach § 6 Abs. 2 Satz ... nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 oder nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c umlagepflichtig sind, die Bilanzsumme, vermindert um ein fiktives ... begrenzt ist,". eee) In Nummer 4 werden die Angabe „§ 6 Abs. 2 Nr. 1 und 3" durch die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit ... Nummer 4 werden die Angabe „§ 6 Abs. 2 Nr. 1 und 3" durch die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie nach § 6 Abs. ... 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c" ersetzt, die Wörter „nach § 7a Abs. 1 Nr. 7 ... Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie nach § 6 Abs. ... 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c, die nicht das ganze Jahr umlagepflichtig waren, ein Bruchteil der ... folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4, die nicht das ganze ... d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, bei denen die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 4 und 5 nicht das ganze Jahr ... Monate des Umlagejahres besteht." e) In Absatz 4 werden die Angabe „§ 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d" durch die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe ... 4 werden die Angabe „§ 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d" durch die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d" und die Angabe „§ 6 Abs. 4 Satz 3" durch die ... die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d" und die Angabe „§ 6 Abs. 4 Satz 3" durch die Angabe „§ 6 Abs. 3 Satz 3" ersetzt. 3. ... d" und die Angabe „§ 6 Abs. 4 Satz 3" durch die Angabe „§ 6 Abs. 3 Satz 3" ersetzt. 3. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:  ... Mittels der vorliegenden Bilanzdaten der anderen Umlagepflichtigen derselben nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 bestimmten Gruppe." 4. § 10 wird aufgehoben. ... der Verhältnisse des letzten abgerechneten Umlagejahres nach Maßgabe der §§ 6 bis 8 zu ermitteln. Verhältnisse im Sinne des Satzes 1 sind die Verteilungsverhältnisse ... 6 werden folgende Absätze 7 bis 10 angefügt: „(7) Die §§ 5 bis 12b in der ab dem 26. März 2009 geltenden Fassung sind vorbehaltlich der Absätze 8 ... Für die in § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 genannten Umlagepflichtigen sind die §§ 5 bis 12b in der 26. März 2009 geltenden Fassung ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden.  ... und Überschüsse, die den Umlagejahren 2002 bis 2008 zuzuordnen sind, findet § 6 Abs. 1 Satz 6 in der bis zum 25. März 2009 geltenden Fassung Anwendung. Sofern diese ... Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge oder Überschüsse nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 6 in der bis zum 25. März 2009 geltenden Fassung umgelegt wurden oder werden, ... nach § 11a Abs. 3 für das Umlagejahr 2009 erfolgt nach Maßgabe der §§ 6 bis 8 in der bis zum 25. März 2009 geltenden Fassung." 12. Die Anlage ...

Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
Artikel 2a FinStabGEG Weitere Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... Überschüssen, die den Umlagejahren 2002 bis 2008 zuzuordnen sind und nicht nach § 6 Absatz 1 Satz 6 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von ... und Überschüsse der Umlageabrechnungen für die Jahre 2009 bis 2012 in den in § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c der Verordnung über die Erhebung von Gebühren ... die auf der Grundlage des § 16 Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung sowie die §§ 5, 6 , 8 und 13 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach ...
Artikel 3a FinStabGEG Weitere Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... §§ 5 bis 13 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach ...

Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
Artikel 12 2. BKRUG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... 2010 (BGBl. I S. 811) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Angabe ... 2. Dem § 13 wird folgender neuer Absatz 12 angefügt: „(12) § 6 Absatz 3 in der ab dem 25. November 2010 geltenden Fassung ist erstmals auf das Umlagejahr 2010 ...

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Artikel 5 2. EGeldRLUG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... im Sinne der nachfolgenden Vorschriften gelten,". 2. In § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Zahlungsinstitute mit einer Erlaubnis nach ... Dem § 13 wird folgender Absatz 12 angefügt: „(12) Die §§ 5 bis 7 in der ab dem 30. April 2011 geltenden Fassung sind erstmals auf das Umlagejahr 2011 mit ...

Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 7 InvÄndG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... Finanzdienstleistungs- und inländischen Investmentwesens" ersetzt. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „nach ... 13 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt: „(4) Die §§ 5 und 6 in der ab dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung finden erstmals auf das Umlagejahr 2008 ...

Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 29 JStG 2009 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2748), wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:  ... a) In Nummer 1 werden die Wörter „bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter „bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 ... nach § 6 Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter „bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a mit Ausnahme der Kapitalanlagegesellschaften" ersetzt.  ... In den Nummern 2 und 3 werden jeweils die Wörter „bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 und" durch jeweils die Wörter „bei Umlagepflichtigen nach § 6 ... 6 Abs. 2 Nr. 1 und" durch jeweils die Wörter „bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a mit Ausnahme der Kapitalanlagegesellschaften, und nach" ersetzt. ... b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: „(6) Die §§ 6 , 7 und 8 in der ab dem 25. Dezember 2008 geltenden Fassung finden erstmals auf das Umlagejahr 2009 ...

Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 30.11.2007 BGBl. I S. 2769
Artikel 1 7. FinDAGKostVÄndV
... vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2136), wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 für Versicherungsunternehmen, vorbehaltlich des Satzes 2, nach dem ... folgender neuer Absatz 4 angefügt: „(4) Bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d, deren Wertpapiere nicht an einer inländischen Börse zum Handel ... der Bemessungsbetrag Null Euro; ihr Umlagebetrag entspricht dem Mindestumlagebetrag nach § 6 Abs. 4 Satz 3." 4. § 13 wird wie folgt geändert: a) In ... „in der ab dem 9. Juli 2003 geltenden Fassung" und nach der Angabe „§ 6 " die Wörter „in der ab dem 24. Dezember 2003 geltenden Fassung" ... b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt: „(4) § 6 Abs. 2 Nr. 2 und § 8 Abs. 1 Nr. 2 in der ab dem 7. Dezember 2007 geltenden Fassung finden ...

Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528
Artikel 4 ZDUG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... der nachfolgenden Vorschriften gelten," eingefügt. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort ... Dem § 13 wird folgender Absatz 11 angefügt: „(11) Die §§ 5 bis 8 in der ab dem 31. Oktober 2009 geltenden Fassung sind ab dem 31. Oktober 2009 anzuwenden. ...