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§ 9 - Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV)
V. v. 29.04.2002 BGBl. I S. 1504; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Geltung ab 01.05.2002; FNA: 7610-15-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.05.2002; FNA: 7610-15-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 9 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 3a Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht G. v. 28. November 2012 BGBl. I S. 2369 m.W.v. 1. Januar 2013
Frühere Fassungen von § 9 FinDAGKostV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 3a Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28.11.2012 BGBl. I S. 2369 |
aktuell vorher | 26.03.2009 | Artikel 10 Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.2009 BGBl. I S. 607 |
aktuell | vor 26.03.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 FinDAGKostV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FinDAGKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FinDAGKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1980
Artikel 1 FStFEntwG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... 7 Absatz 1 und 3, § 8 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie die §§ 9 bis 12b der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach ...
Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 10 PfandBFEG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... 4 Satz 3" durch die Angabe „§ 6 Abs. 3 Satz 3" ersetzt. 3. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 werden die Wörter „und ... 6 werden folgende Absätze 7 bis 10 angefügt: „(7) Die §§ 5 bis 12b in der ab dem 26. März 2009 geltenden Fassung sind vorbehaltlich der Absätze 8 ... Für die in § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 genannten Umlagepflichtigen sind die §§ 5 bis 12b in der 26. März 2009 geltenden Fassung ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden. ...
Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
Artikel 3 FinStabGEG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 9 Abs. 1" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1, 2, 4 und 5" ... worden ist, wird die Angabe „§ 9 Abs. 1" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1, 2, 4 und 5" ...
Artikel 3a FinStabGEG Weitere Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... §§ 5 bis 13 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach ...
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