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Änderung § 1 FinDAGKostV vom 01.10.2021
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§ 1 FinDAGKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 1 FinDAGKostV n.F. (neue Fassung) in der am 30.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136 |
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(Text alte Fassung) § 1 Gebühren | (Text neue Fassung)§ 1 (aufgehoben) |
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben Gebühren nach Maßgabe des § 14 und des § 17b des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und den Bestimmungen dieses Abschnitts. |
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