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Synopse aller Änderungen der FinDAGKostV am 01.10.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2021 durch Artikel 4 des BGebRAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FinDAGKostV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

FinDAGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
FinDAGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 77 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Abschnitt 1 Gebührenerhebung
    § 1 Gebühren
    § 2 Gebührentatbestände; Höhe der Gebühren
    § 3 Gebührenerhebung in besonderen Fällen
(Text neue Fassung)

Abschnitt 1 (aufgehoben)
    § 1 (aufgehoben)
    § 2 (aufgehoben)
    § 3 (aufgehoben)
    § 4 (aufgehoben)
Abschnitt 2 Umlage
    § 5 (aufgehoben)
    § 6 (aufgehoben)
    § 7 (aufgehoben)
    § 8 (aufgehoben)
    § 9 (aufgehoben)
    § 10 (aufgehoben)
    § 11 (aufgehoben)
    § 11a (aufgehoben)
    § 11b (aufgehoben)
    § 12 (aufgehoben)
    § 12a (aufgehoben)
    § 12b (aufgehoben)
Abschnitt 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 13 Übergangsregelungen
    § 13a (aufgehoben)
    § 14 Aufhebung von Rechtsvorschriften
    § 15 Inkrafttreten
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis


    Anlage (aufgehoben)
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1 Gebühren




§ 1 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben Gebühren nach Maßgabe des § 14 und des § 17b des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und den Bestimmungen dieses Abschnitts.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 2 Gebührentatbestände; Höhe der Gebühren




§ 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und Gebührensätze ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts und dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(2) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen für denselben Gebührenschuldner kann die Bundesanstalt auf Antrag des Gebührenschuldners eine Pauschgebühr, die den geringeren Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksichtigt, im Voraus festsetzen.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 Gebührenerhebung in besonderen Fällen




§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für die Ablehnung eines Verwaltungsaktes, in den Fällen der Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung, für die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsaktes sowie für die Zurückweisung eines Widerspruchs erhebt die Bundesanstalt Gebühren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5, sofern in der Anlage (Gebührenverzeichnis) nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1 Für die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die Vornahme der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben. 2 Wird ein Antrag nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 50 Prozent der für die Vornahme der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung festzusetzenden Gebühr.

(3) 1 Für den Widerruf oder die Rücknahme eines gebührenpflichtigen Verwaltungsaktes wird, sofern der Betroffene die Gründe für den Widerruf oder die Rücknahme zu vertreten hat, eine Gebühr bis zur Höhe der für den Verwaltungsakt zum Zeitpunkt des Widerrufs oder der Rücknahme festzusetzenden Gebühr erhoben. 2 Satz 1 gilt entsprechend für den Widerruf oder die Rücknahme eines fingierten Verwaltungsaktes; insoweit wird eine Gebühr bis zur Höhe der Gebühr erhoben, die für einen entsprechenden nicht fingierten Verwaltungsakt im Zeitpunkt des Widerrufs oder der Rücknahme festzusetzen gewesen wäre.

(4) 1 Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe von 50 Prozent der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. 2 War für den angefochtenen Verwaltungsakt eine Gebühr nicht vorgesehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird eine Gebühr bis zu 1.500 Euro erhoben. 3 Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen

1. eine Gebührenentscheidung,

2. die Festsetzung von gesondert zu erstattenden Kosten nach § 15 oder § 17c des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes,

3. die Festsetzung eines Umlagebetrages nach der auf Grund des § 16 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes oder der auf Grund des § 17d Abs. 3 Satz 1 und 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder

4. einen Beitragsbescheid nach § 8 des Anlegerentschädigungsgesetzes oder § 26 Absatz 1 oder 2 oder § 27 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes richtet, beträgt die Gebühr bis zu 10 Prozent des streitigen Betrages; Absatz 5 bleibt unberührt.

4 Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ist keine Gebühr zu erheben. 5 Das Verfahren zur Entscheidung über einen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen die festgesetzte Widerspruchsgebühr richtet, ist gebührenfrei.

(5) Die Gebühr beträgt in den Fällen der Absätze 2, 3 und 4 Satz 1 bis 3 mindestens 50 Euro.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis




Anlage (aufgehoben)


vorherige Änderung

Gliederung

1. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), des Zahlungskontengesetzes (ZKG), der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV), der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV), der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013
1.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG)
1.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungskontengesetzes (ZKG)
1.3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
1.4 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
1.5 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013
2. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes (PfandBG)
3. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen und der Bausparkassen-Verordnung
3.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen
3.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Bausparkassen-Verordnung
4. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB), der Derivateverordnung (DerivateV), der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013
4.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB)
4.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (DerivateV)
4.3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 345/2013
4.4 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 346/2013
4.5 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2015/760
5. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)
6. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)
7. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG)
8. (weggefallen)
9. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) und der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV)
9.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG)
9.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV)
10. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251
10.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
10.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178
10.3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251
11. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
12. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
13. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014
14. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/1011
15. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG)



Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro

1. | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage
des Kreditwesengesetzes (KWG), des Zahlungskontengesetzes (ZKG),
der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditäts-
verordnung (LiqV), der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
(GroMikV), der Verordnung (EU) Nr. 575/20131 und der Verordnung
(EU) Nr. 1024/20132

---
1 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
2 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).
|

1.1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Kreditwesengesetzes (KWG) |

1.1.1 | Freistellung eines Instituts nach § 2 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 KWG | 5.885

1.1.2 | Freistellungen nach § 2a KWG |

1.1.2.1 | Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 1
Satz 1 KWG | 500 bis 1.500

1.1.2.2 | Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 2
Satz 1 KWG | 500 bis 1.500

1.1.2.3 | Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 3
Satz 1 KWG | 500 bis 1.500

1.1.2.4 | Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 4
Satz 1 KWG | 500 bis 1.500

1.1.2.5 | Erlass einer Anordnung nach § 2a Absatz 6 Satz 3 KWG | 500 bis 1.500

1.1.3 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligun-
gen und die Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und
gemischten Finanzholding-Gesellschaften
(§ 2c KWG; § 2d KWG) |

1.1.3.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Betei-
ligung oder ihrer Erhöhung
(§ 2c Abs. 1b Satz 1 oder Satz 2 KWG) | 8.355

1.1.3.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten;
Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundes-
anstalt verfügt werden darf
(§ 2c Abs. 2 Satz 1 KWG) | 8.355

1.1.3.3 | (aufgehoben) |

1.1.3.4 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, so-
weit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 2c Abs. 2 Satz 4 KWG) | 1.500

1.1.3.5 | Maßnahmen gegen Personen im Sinne des § 2d
Abs. 1 KWG (§ 2d Abs. 2 KWG) |

1.1.3.5.1 | Verlangen auf Abberufung |

1.1.3.5.1.1 | von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft
tatsächlich führen | 2.000

1.1.3.5.1.2 | von Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholding-
Gesellschaft tatsächlich führen | 2.000

1.1.3.5.2 | Untersagung der Ausübung der Tätigkeit |

1.1.3.5.2.1 | von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft
tatsächlich führen | 1.500

1.1.3.5.2.2 | von Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholding-
Gesellschaft tatsächlich führen | 1.500

1.1.4 | Ermittlung und Festsetzung der Eigenmittel
(§ 10 KWG) |

1.1.4.2 | Festsetzung eines Korrekturpostens auf die Eigenmittel
(§ 10 Absatz 7 Satz 1 KWG) | 1.715

1.1.4.3 | Anordnung von zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, KWG | 1.025

1.1.5 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Institutsgruppen
und Finanzholding-Gruppen sowie gemischte Finanz-
holding-Gesellschaften |

1.1.5.1 | Bestimmung eines anderen gruppenangehörigen Instituts, einer
Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-
Gesellschaft als übergeordnetes Unternehmen
(§ 10a Absatz 1 Satz 5 oder Satz 6 KWG;
§ 10a Absatz 2 Satz 1, Satz 2 oder Satz 3 KWG) | 2.000

1.1.5.2 | Zustimmung zur weiteren Nutzung des Verfahrens nach § 10a Absatz 4
KWG zur Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittelausstattung
einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten
Finanzholding-Gruppe
(§ 10a Absatz 6 KWG) | 1.500

1.1.6 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Kapital-
puffer und Liquiditätsanforderungen |

1.1.6.1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Kapital-
puffer nach den §§ 10c bis 10g KWG |

1.1.6.1.1 | Anordnung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken für alle Institu-
te, bestimmte Arten oder Gruppen von Instituten nach § 10e Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und 3 oder Absatz 5 Satz 1 und 2 KWG | 200 bis 10.000

1.1.6.1.2 | Anordnung eines Kapitalpuffers für ein global systemrelevantes Institut
nach § 10f Absatz 1 Satz 1 KWG | 200 bis 10.000

1.1.6.1.3 | Anordnung eines Kapitalpuffers für ein anderweitig systemrelevantes
Institut nach § 10g Absatz 1 Satz 1 KWG | 200 bis 10.000

1.1.6.1.4 | Genehmigung eines Kapitalerhaltungsplanes nach § 10i Absatz 7
Satz 1 KWG | 2.000

1.1.6.1.5 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 10i Ab-
satz 8 KWG |

1.1.6.1.5.1 | Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 KWG | 1.500

1.1.6.1.5.2 | Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 KWG | 1.500

1.1.6.1.5.3 | Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 2 KWG | 1.500

1.1.6.2 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Liquidität
nach § 11 KWG |

1.1.6.2.1 | Anordnung höherer Liquiditätsanforderungen nach § 11 Absatz 3 KWG | 1.500

1.1.6.2.2 | Anordnung häufigerer oder umfangreicherer Meldungen zur Liquidität
nach § 11 Absatz 4 KWG | 1.500

1.1.7 | Untersagung der Fortführung einer Beteiligung oder Unternehmens-
beziehung
(§ 12a Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, KWG) | 750 bis 1.500

1.1.8 | Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 4 KWG |

1.1.8.1 | Entscheidung nach § 4 Satz 1 KWG durch feststellenden Verwal-
tungsakt (Feststellung, ob ein Unternehmen den Vorschriften des
KWG unterliegt) | 10.000

1.1.8.2 | Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Feststellungsbescheids nach
§ 4 Satz 1 KWG | 2.000

1.1.9 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Organkredite |

1.1.9.1 | Anordnung der Unterlegung mit Kern- und Ergänzungskapital
(§ 15 Absatz 1 Satz 5 KWG) | 760

1.1.9.2 | Anordnung von Obergrenzen
(§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.9.3 | Anordnung der Rückführung auf die angeordneten Obergrenzen
(§ 15 Abs. 2 Satz 2 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.10 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen |

1.1.10.1 | Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation
(§ 25a Absatz 2 Satz 2 KWG) | 5.125

1.1.10.2 | Anordnungen zur Auslagerung von Geschäftsbereichen
(§ 25b Absatz 4 KWG) | 2.500

1.1.10.3 | Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln hinsichtlich
Strategien, Prozessen, Verfahren, Funktionen und Konzepten nach
§ 25c Absatz 4a und 4b KWG
(§ 25c Absatz 4c KWG) | 750 bis 3.000

1.1.10.4 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf das
E-Geld-Geschäft
(§ 25i KWG, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 7 GwG) |

1.1.10.4.1 | Maßnahmen nach § 25i Absatz 4 KWG | 1.430

1.1.10.4.2 | (aufgehoben) |

1.1.11 | Anordnung zur Offenlegung durch die Institute
(§ 26a Absatz 2 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.12 | Befreiungen
(§§ 8c und 31 KWG) |

1.1.12.1 | Befreiung von den Verpflichtungen der Vorschriften über die Beauf-
sichtigung auf zusammengefasster Basis
(§ 8c Abs. 1 Satz 2 KWG) | 500

1.1.12.2 | Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 und 2,
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und Abs. 2, § 24 Abs. 1
Nr. 1 bis 4 sowie den §§ 25 und 26 KWG
(§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG) | 590

1.1.12.3 | Befreiung von den Verpflichtungen nach § 29 Absatz 2 Satz 2 KWG im Hinblick auf verwaltete Depots
(§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG) | 1.840

1.1.12.4 | Befreiung von der Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KWG, Kre-
dite nur zu marktmäßigen Bedingungen zu gewähren
(§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG) | 500

1.1.12.5 | Befreiung von den Verpflichtungen nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Num-
mer 3 Buchstabe c KWG
(§ 31 Absatz 2 Satz 2 KWG) | 270

1.1.13 | Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen, zum Betreiben
von Bankgeschäften und zur Tätigkeit als Datenbereitstellungs-
dienst
(§ 32 Absatz 1 Satz 1 KWG, auch in Verbindung mit § 53 KWG; § 32 Absatz 1a Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 KWG; § 32
Absatz 1f Satz 1 KWG) |

1.1.13.1 | Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen |

1.1.13.1.1 | Drittstaateneinlagenvermittlung, Sortengeschäft, Factoring und
Finanzierungsleasing
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen
im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10 KWG | 5.015

1.1.13.1.2 | Einzelne, mehrere oder sämtliche Finanzdienstleistungen im Sinne
von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG,
sofern nicht Nummer 1.1.13.1.1 anwendbar ist
Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von einzelnen, mehreren
oder sämtlichen Finanzdienstleistungen im Hinblick auf |

1.1.13.1.2.1 | § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 1d, 2, 3, 6, 8 oder 11 KWG, wenn
dem Institut nicht die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder
Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu verschaffen
und dem Institut nicht erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln,
sowie im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10
KWG, sofern nicht Nummer 1.1.13.1.1 anwendbar ist | 5.045

1.1.13.1.2.2 | § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 1d, 2, 3, 6, 8 oder 11 KWG, wenn
dem Institut in diesen Fällen die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigen-
tum oder Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu ver-
schaffen oder es dem Institut erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu
handeln, sowie im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 KWG,
sowie, sofern nicht Nummer 1.1.13.1.1 anwendbar ist, im Sinne von
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10 KWG | 10.725

1.1.13.1.3 | Eigengeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum ausschließlichen Betreiben des Eigen-
geschäftes nach § 32 Absatz 1a Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 KWG | 5.045

1.1.13.2 | Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften |

1.1.13.2.1 | Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren
Bankgeschäften im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7
bis 10 und 12 KWG | 5.000
bis
20.000

1.1.13.2.2 | Bauspargeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften als Bau-
sparkasse im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen | 30.000

1.1.13.3 | Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen
und zum Betreiben von Bankgeschäften | Gebühr nach
Nummer 1.1.13.2
zuzüglich
2.295

1.1.13.4 | Erlaubnis zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst |

1.1.13.4.1 | Erlaubnis zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst im Sinne von
§ 1 Absatz 3a KWG | 3.075

1.1.13.4.2 | Feststellung nach § 32 Absatz 1f Satz 4 KWG | 3.075

1.1.13.5 | Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaub-
nis |

1.1.13.5.1 | Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von
Finanzdienstleistungen bezieht | 2.295

1.1.13.5.2 | Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf das Betreiben von
Bankgeschäften bezieht | 4.465

1.1.13.5.3 | Erlaubniserweiterung, sofern sie sich sowohl auf die Erbringung von
Finanzdienstleistungen als auch auf das Betreiben von Bankge-
schäften bezieht | 8.205

1.1.13.5.4 | Erweiterung einer Erlaubnis um die Tätigkeit als Datenbereitstel-
lungsdienst | 3.075

1.1.13.6 | Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen, zum Betreiben
von Bankgeschäften und zur Tätigkeit als Datenbereitstellungs-
dienst sowie Erlaubniserweiterung für eine Personenhandelsgesell-
schaft |

1.1.13.6.1 | bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubniserweiterung | Erlaubnisgebühr nach
den Nummern 1.1.13
bis 1.1.13.5.4, die bei
mehreren persönlich
haftenden Gesellschaftern
nach dem Verhältnis ihrer
jeweiligen Kapitaleinlagen
zueinander aufgeteilt
wird, mindestens jedoch
250 Euro je persönlich
haftendem Gesellschafter

1.1.13.6.2 | bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters | 190

1.1.14 | Untersagung der Fortführung der Geschäfte durch zwei Stellvertre-
ter nach dem Tode des Erlaubnisinhabers
(§ 34 Abs. 2 Satz 3 KWG) | 25 % der zum Zeitpunkt
der Untersagung für
die Neuerteilung einer
Erlaubnis gleichen
Umfangs maßgeblichen
Gebühr nach
Nummer 1.1.13

1.1.15 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs-
oder Aufsichtsorgans
(§ 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 KWG) |

1.1.15.1 | Verlangen auf Abberufung | 5.000

1.1.15.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit | 5.000

1.1.16 | Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte |

1.1.16.1 | Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/
oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils
mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/
oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG)
im Hinblick auf |

1.1.16.1.1 | Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Num-
mer 1.1.16.1.3 anwendbar ist | 10.000

1.1.16.1.2 | (aufgehoben) |

1.1.16.1.3 | das Sortengeschäft | 2.000

1.1.16.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num-
mer 1.1.16.1,
mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet
wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG)
im Hinblick auf |

1.1.16.2.1 | Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Num-
mer 1.1.16.2.2 anwendbar ist | 5.000

1.1.16.2.2 | das Sortengeschäft | 500

1.1.16.3 | Verwaltungsakte in Zusammenhang mit der
Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit
oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder
Bestellung eines Abwicklers,
gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die
Einbeziehung gesetzt haben
(§ 37 Absatz 1 Satz 4 KWG,
auch in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG) | 50 % der Gebühr
nach Nummer 1.1.16.1

1.1.16.4 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num-
mer 1.1.16.3,
mit dem gegenüber dem Einbezogenen, der eine zurechenbare
Ursache für die Einbeziehung gesetzt hat,
die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler
bestellt wird
(§ 37 Absatz 1 Satz 4 KWG,
auch in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2 KWG) | 50 % der Gebühr nach
Nummer 1.1.16.2

1.1.17 | Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis |

1.1.17.1 | Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne den
Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
im Hinblick auf |

1.1.17.1.1 | das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft | 10.000

1.1.17.1.2 | sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 1.1.17.1.3 anwendbar ist | 4.000

1.1.17.1.3 | das Sortengeschäft | 2.000

1.1.17.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num-
mer 1.1.17.1,
mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
im Hinblick auf |

1.1.17.2.1 | das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft | 2.000

1.1.17.2.2 | sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 1.1.17.2.3 anwendbar ist | 1.000

1.1.17.2.3 | das Sortengeschäft | 500

1.1.18 | Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung und der
Liquidität |

1.1.18.1 | Anordnungen nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 KWG | 5.005
je Tatbestand

1.1.18.2 | Maßnahmen nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 KWG | 5.005
je Tatbestand

1.1.18.3 | Anordnungen nach § 45 Absatz 3 Satz 1 und 2 | 5.005
je Tatbestand

1.1.18.4 | (aufgehoben) |

1.1.18.5 | Maßnahmen nach § 45 Absatz 5 KWG | 1.510

1.1.19 | Maßnahmen in besonderen Fällen |

1.1.19.1 | Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften und ge-
mischten Finanzholding-Gesellschaften |

1.1.19.1.1 | Untersagung der Ausübung der Stimmrechte
(§ 45a Abs. 1 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.19.1.2 | Anordnung nach § 45a Abs. 1a KWG | 500 bis 1.500

1.1.19.2 | Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln |

1.1.19.2.1 | (aufgehoben) |

1.1.19.2.2 | Anordnung, Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken zu ergreifen
(§ 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, KWG) | 3.010

1.1.19.2.3 | Anordnung, weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der Bundes-
anstalt zu errichten
(§ 45b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG) | 500 bis 1.500

1.1.19.2.4 | Untersagung oder Beschränkung des Betreibens einzelner Ge-
schäftsarten
(§ 45b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG) | 1.505

1.1.19.2.5 | Sonstige Maßnahmen nach § 45b Abs. 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung
mit Abs. 2 KWG | 1.505

1.1.19.2.6 | Anordnung, erhöhte Eigenmittelanforderungen einzuhalten
(§ 45b Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG) | 1.505

1.1.19.3 | Maßnahmen bei Gefahr |

1.1.19.3.1 | Erlass von Anweisungen für die Geschäftsführung
(§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.19.3.2 | Verbot, von Kunden Einlagen, Gelder oder Wertpapiere anzunehmen
und Kredite zu gewähren
(§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG) | 1.505

1.1.19.3.3 | Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der Tätigkeit von
Inhabern und Geschäftsleitern
(§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KWG) | 1.505

1.1.19.3.4 | Erlass eines vorübergehenden Veräußerungs- und Zahlungsverbotes
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 KWG) | 5.005

1.1.19.3.5 | Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 KWG) | 5.005

1.1.19.3.6 | Verbot der Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von
Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut bestimmt sind
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 KWG) | 5.005

1.1.19.3.7 | Untersagung oder Beschränkungen von Zahlungen an konzernange-
hörige Unternehmen
(§ 46 Absatz 1 Satz 3 und 4 KWG) | 5.005

1.1.19.3.8 | Anordnung der Erstattung von Zahlungen nach § 46 Absatz 2 Satz 4
KWG | 1.510

1.1.20 | Maßnahmen im Zusammenhang mit Abwicklungsplänen |

1.1.20.1 bis 1.1.20.8 | (aufgehoben) |

1.1.20.9 | Verbot von Geschäften (nach vorheriger Fristeinräumung) nach § 3 Ab-
satz 3 KWG | 4.450 bis 25.000

1.1.20.10 | Anordnungen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäfts-
organisation nach § 25f Absatz 7 KWG | 1.100 bis 4.500

1.1.21 | Anordnungen auf der Grundlage des Refinanzierungsregisterrechts (§§ 22a
bis 22o KWG) |

1.1.21.1 | Bestellung eines Verwalters des Refinanzierungsregisters (§ 22e Absatz 1 Satz 1,
auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 KWG) | 270

1.1.21.2 | Bestellung eines Stellvertreters des Verwalters des Refinanzierungsregisters
(§ 22e Absatz 4 Satz 1 KWG) | 225

1.1.21.3 | Verlängerung der Bestellung eines Verwalters des Refinanzierungsregisters
(§ 22e Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz KWG) | 200

1.1.21.4 | Verlängerung der Bestellung eines Stellvertreters des Verwalters des Refinan-
zierungsregisters (§ 22e Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1
erster Halbsatz KWG) | 165

1.2 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage
des Zahlungskontengesetzes (ZKG) |

1.2.1 | Anordnung des Abschlusses eines Basiskontovertrages oder der Er-
öffnung eines Basiskontos gegenüber dem Verpflichteten zugunsten
des Berechtigten
(§ 49 Absatz 1 Satz 1 ZKG) | 1.000

1.2.2 | Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs ge-
gen die Ablehnung eines Antrages nach § 49 Absatz 1 Satz 3 ZKG | gebührenfrei

1.3 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung
(SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit-
und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) |

1.3.1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung
(SolvV) |

1.3.1.1 | Verwendung interner Risikomessverfahren |

1.3.1.1.1 | Zustimmung zur Verwendung der IMM (§ 18 SolvV) | 1.000 bis 20.000

1.3.1.1.2 | Zulassung eines fortgeschrittenen Messansatzes (§ 20 SolvV) | 1.000 bis 20.000

1.3.1.1.3 | Erteilung der Erlaubnis, die Eigenmittelanforderungen für eine oder
mehrere Risikokategorien mit Hilfe eines internen Modells gemäß
Artikel 363 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen
(§ 21 SolvV) | 1.000 bis 20.000

1.3.1.2 | (aufgehoben) |

1.3.1.3 | Zustimmung zur beantragten Ermittlung der Eigenmittelanforderungen
nach Artikel 326 bis 361 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach erteil-
ter Zustimmung zur Verwendung interner Modelle für Marktrisiken
(§ 21 Absatz 3 SolvV) | 500 bis 10.000

1.3.2 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Liquiditätsverordnung
(LiqV) |

1.3.2.1 | Zustimmung zur Verwendung interner Liquiditätsrisikomess- und
-steuerungsverfahren
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 LiqV) | 1.000 bis 20.000

1.3.2.2 | Zustimmung zu einem beantragten Wechsel zum Verfahren nach
den §§ 2 bis 8 LiqV zur Feststellung ausreichender Liquidität
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 LiqV) | 500 bis 10.000

1.4 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |

1.4.1 | Gestattung zur Einbeziehung von Tochterunternehmen in die Berech-
nung nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
(Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | 510

1.4.2 | Verzicht auf die Einbeziehung einzelner Institute, Finanzinstitute oder
Anbieter von Nebendienstleistungen, die Tochterunternehmen sind
oder an denen eine Beteiligung gehalten wird, in die Konsolidierung
(Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | 590

1.4.3 | Erteilung der Erlaubnis |

1.4.3.1 | zur Verwendung des IRB-Ansatzes, eines Ratingsystems, ein-
schließlich eines Ansatzes für Schätzungen der LGD und Umrech-
nungsfaktoren, eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes
für Beteiligungspositionen
(Artikel 143 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | 3.000

1.4.3.2 | für wesentliche Änderungen nach Artikel 143 Absatz 3 der Verord-
nung (EU) Nr. 575/2013 | 1.200

1.4.4 | Untersagung der Nutzung des Standardansatzes für das operationelle
Risiko
(§ 6 KWG in Verbindung mit Artikel 312 und 320 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013) | 500 bis 10.000

1.4.5 | Gestattung zur Verwendung eines alternativen maßgeblichen Indika-
tors im Standardansatz für das operationelle Risiko
(Artikel 312 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | 500 bis 5.000

1.4.6 | Genehmigung zum beantragten Wechsel zu einem weniger komplizier-
ten Ansatz für das operationelle Risiko
(Artikel 313 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | 500 bis 10.000

1.4.7 | Gestattung der teilweisen Anwendung eines fortgeschrittenen Mess-
ansatzes in Kombination mit dem Basisindikator- oder Standardansatz
(Artikel 314 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013) | 1.000 bis 20.000

1.4.8 | Genehmigung oder Erlaubnis zur eigenen Berechnung des Delta-Faktors unter Ver-
wendung eines geeigneten Modells
(Artikel 329 Absatz 1 Satz 4, Artikel 352 Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 358 Absatz 3 Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | 305

1.4.9 | Fristeinräumung bei Großkreditüberschreitung;
Festsetzung einer höheren Großkreditobergrenze im Einzelfall
(Artikel 396 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013) | 1.405
je Tatbestand

1.5 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage
der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 |

1.5.1 | Mitteilung des Beschlussentwurfs über die Zulassung zum Betreiben
des Einlagen- und Kreditgeschäfts an ein CRR-Kreditinstitut
(Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013; § 32 Ab-
satz 7 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 KWG) | 5.000 bis 50.000

1.5.2 | Vorlage eines Beschlussentwurfs über den Entzug einer Zulassung
zum Einlagen- und Kreditgeschäft, das von einem CRR-Kreditinstitut
betrieben wird
(Artikel 14 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 1 Verordnung (EU) Nr.
1024/2013) | § 3 Absatz 3 und 5
entsprechend

1.5.3 | Vorlage eines Beschlussentwurfs in Bezug auf die Untersagung des
beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer
Erhöhung an einem CRR-Kreditinstitut
(Artikel 15 Absatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;
§ 2c Absatz 1b in Verbindung mit Absatz 1a Satz 11 KWG) | 500 bis 10.000

2. | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes (PfandBG) |

2.1 | (aufgehoben) |

2.2 | Treuhänder und Stellvertreter (§ 7 Absatz 3 Satz 1 PfandBG, auch in Verbindung
mit § 9 Absatz 5 Satz 3 DGBankUmwG) |

2.2.1 | Bestellung | 360

2.2.2 | Verlängerung der Bestellung | 235

2.3 | (aufgehoben) |

2.4 | Begrenzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 PfandBG, Zulassung von Ausnah-
men
(§ 19 Abs. 2 PfandBG) | 500

2.5 | Begrenzungen des § 20 Abs. 2 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen
(§ 20 Abs. 3 PfandBG) | 500

2.6 | Vorschriften des § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 PfandBG, Zulassung weiterer Aus-
nahmen
(§ 22 Abs. 2 Satz 4 PfandBG) | 470

2.7 | Zulassung weiterer Ausnahmen
(§ 22 Abs. 4 Satz 2 PfandBG) | 750

2.8 | Zulassung weiterer Ausnahmen von den Beleihungsvorschriften des § 22
Abs. 5 PfandBG
(§ 22 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Satz 4 PfandBG) | 1.000

2.9 | Genehmigung zum Hinausschieben des Abzahlungsbeginns
(§ 25 Satz 1 PfandBG) | 500

2.10 | Begrenzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 PfandBG, Zulassung von Ausnah-
men
(§ 26 Abs. 2 PfandBG) | 500

2.11 | Zustimmung zur teilweisen oder vollständigen Übertragung der
im Deckungsregister eingetragenen Werte
(§ 32 Abs. 1 PfandBG)
Erhebung der Gebühr anteilig aus den betroffenen Deckungsmas-
sen, wobei das Verhältnis des Nennwertes der einzelnen De-
ckungsmassen zum Nennwert aller betroffenen Deckungsmassen
der Pfandbriefbank maßgeblich ist | 1.500 bis 15.000

3. | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage
des Gesetzes über Bausparkassen und der Bausparkassen-Verord-
nung |

3.1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage
des Gesetzes über Bausparkassen |

3.1.1 | Genehmigung zur Gewährung von Darlehen nach § 4 Absatz 1 Num-
mer 1 und 2 des Gesetzes über Bausparkassen aus Mitteln aus der
Zuteilungsmasse, die vorübergehend nicht für die Zuteilung verwen-
det werden können
(§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über Bausparkassen) | 2.495

3.1.2 | Genehmigung zur Verwendung des 'Fonds zur bauspartechnischen
Absicherung' zur Beseitigung eines bausparspezifischen Risikos
(§ 6 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes über Bausparkassen) | 2.495

3.1.3 | Befreiung von der Pflicht zur Bildung einer einheitlichen Zuteilungs-
masse
(§ 6a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen) | 505

3.1.4 | Befreiung von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen
(§ 6a Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen) | 500

3.1.5 | Entscheidung über die Beleihung von Pfandobjekten
(§ 7 Absatz 6 des Gesetzes über Bausparkassen) | 500

3.1.6 | Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen
Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bau-
sparverträge, welche die in § 5 Absatz 2 und 3 Nummer 1, 2, 4 bis 9
aufgeführten Bestimmungen des Gesetzes über Bausparkassen be-
treffen
(§ 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) |

3.1.6.1 | im Regelfall | 3.295
je
Genehmigung

3.1.6.2 | in den Fällen, in denen gleichartige Änderungen in mehreren Tarifen
genehmigt werden | 4.000
für alle genehmigten
gleichartigen Änderungen

3.1.7 | Genehmigung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allge-
meinen Bedingungen für Bausparverträge, die neuen Bauspartarifen
zugrunde gelegt werden sollen
(§ 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) | 6.045

3.1.8 | Bestellung eines Vertrauensmannes
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) | 640

3.1.9 | Genehmigung der Übertragung eines Bestandes an Bausparverträ-
gen
(§ 14 Absatz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) | 2.500

3.1.10 | Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen
Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen zur Zu-
sammenführung der Kollektive
(§ 14 Absatz 3 des Gesetzes über Bausparkassen) | 3.975

3.1.11 | Einstweiliges Zahlungsverbot; Zustimmung zur vereinfachten Ab-
wicklung
(§ 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Bausparkassen) | 2.500

3.1.12 | Genehmigung eines Plans für die Abwicklung
(§ 16 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) | 2.495

3.2 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage
der Bausparkassen-Verordnung
Genehmigung von Ausnahmen von der Laufzeitbeschränkung des
§ 5 Absatz 2 Satz 1 der Bausparkassen-Verordnung auf zwölf Jahre
(§ 5 Absatz 2 Satz 4 der Bausparkassen-Verordnung) | 1.015

4. | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetz-
buches (KAGB) und der Derivateverordnung (DerivateV) |

4.1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches
(KAGB) |

4.1.1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf allgemeine Vorschriften |

4.1.1.1 | Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 5 Absatz 3 KAGB |

4.1.1.1.1 | Feststellung, ob ein Unternehmen den Vorschriften des KAGB un-
terliegt oder ob ein Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1
KAGB vorliegt
(§ 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB) |

4.1.1.1.1.1 | in den Fällen, in denen sich der Bescheid auf eine Feststellung nach
§ 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB beschränkt | 10.000

4.1.1.1.1.2 | in den Fällen, in denen der Bescheid auch eine entsprechende Fest-
stellung nach § 4 Satz 1 KWG (Nummer 1.1.8.1 dieser Anlage) ein-
schließt | 5.000

4.1.1.1.2 | Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Feststellungsbescheids
nach § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB | 2.000

4.1.1.2 | Untersagung des Vertriebs;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen oder Teil-
gesellschaftsvermögen gesondert
(§ 5 Absatz 6 KAGB;
§ 11 Absatz 6 und 9 Nummer 1 KAGB) | 1.000
bis
15.000

4.1.1.3 | Einschreiten gegen unerlaubte Investmentgeschäfte |

4.1.1.3.1 | Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs (Ein-
stellungsanordnung) oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte (Abwick-
lungsanordnung),
jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung,
und
jeweils mit oder ohne Bestellung eines Abwicklers;
für eine einzelne oder beide der aufgezählten Anordnungen
(§ 15 Absatz 1 und 2 KAGB;
(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB) | 4.000

4.1.1.3.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Num-
mer 4.1.1.3.1,
mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet
wird oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden oder
ein Abwickler bestellt wird;
für eine einzelne oder zwei oder alle drei der aufgezählten Anord-
nungen
(§ 15 Absatz 1 und 2 KAGB;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB) | 1.000

4.1.1.3.3 | Verwaltungsakte in Zusammenhang mit der Anordnung der soforti-
gen Einstellung des Geschäftsbetriebs (Einstellungsanordnung)
oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte (Ab-
wicklungsanordnung),
jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung
und jeweils mit oder ohne Bestellung eines Abwicklers, gegenüber
Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung
gesetzt haben,
für eine einzelne oder beide der aufgezählten Anordnungen | 2.000

| (§ 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2
KAGB;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 KAGB, auch
in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB) |

4.1.1.3.4 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num-
mer 4.1.1.3.3, mit dem gegenüber Einbezogenen, die eine zurechen-
bare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben, die unverzügliche
Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird oder Weisungen für die
Abwicklung erlassen werden oder ein Abwickler bestellt wird;
für eine einzelne oder zwei oder alle drei der aufgezählten Maßnah-
men
(§ 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2
KAGB;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 KAGB, auch
in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB) | 494

4.1.2 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Verwal-
tungsgesellschaften |

4.1.2.1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Er-
werb bedeutender Beteiligungen |

4.1.2.1.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Betei-
ligung oder ihrer Erhöhung
(§ 19 Absatz 2 Satz 2 KAGB;
§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 KAGB) | 8.355

4.1.2.1.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten
(§ 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB;
§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB) | 8.355

4.1.2.1.3 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, so-
weit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 19 Absatz 3 Satz 3 KAGB in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 4
KWG;
§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 3 KAGB) | 1.500

4.1.2.2 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Er-
laubnis zum Geschäftsbetrieb oder die Registrierung |

4.1.2.2.1 | Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer OGAW-Kapital-
verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft
(§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 KAGB;
§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 KAGB) | 19.185

4.1.2.2.2 | Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaub-
nis einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft | 8.785

4.1.2.2.3 | Prüfung von Anzeigen mit wesentlichen Änderungen der Vorausset-
zungen für die Erlaubnis, insbesondere der nach § 21 Absatz 1 oder
§ 22 Absatz 1 KAGB vorgelegten Angaben
(§ 34 Absatz 1 KAGB) | 1.485

4.1.2.2.4 | Registrierung einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 44 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4, 4a und 5 KAGB; § 44
Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 5 KAGB; § 44 Absatz 1 Num-
mer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend in Verbindung mit § 337 und § 2
Absatz 6 KAGB, § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend
in Verbindung mit § 338 und § 2 Absatz 7 KAGB) | 5.625

4.1.2.3 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf organi-
satorische Anforderungen |

4.1.2.3.1 | Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation oder in
Bezug auf die Auslagerung von Geschäftsbereichen
(§ 28 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB;
§ 36 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB) | 2.955
je
Tatbestand

4.1.2.3.2 | Genehmigung der Auslagerung nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
KAGB | 3.960

4.1.2.4 | Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenkapitalanforderungen,
Genehmigung verminderter Eigenkapitalanforderungen
(§ 25 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und 2 KAGB;
§ 25 Absatz 6 und 8 KAGB in Verbindung mit Artikel 15 der Dele-
gierten Verordnung (EU) Nr. 231/20131)
---
1 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission
vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen,
die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen,
Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83
vom 22.3.2013, S. 1). | 1.010

4.1.2.5 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter, gegen den Vorstand, gegen die
Geschäftsleitung oder gegen die Geschäftsführung
Verlangen der Abberufung und Untersagung der Ausübung der Tä-
tigkeit
(§ 40 Absatz 1, § 44 Absatz 5 Satz 2, § 113 Absatz 3, § 119 Absatz 5,
§ 128 Absatz 4, § 147 Absatz 5, § 153 Absatz 5 KAGB) | 5.000
je
Tatbestand

4.1.2.6 | Maßnahmen nach Erlöschen der Erlaubnis |

4.1.2.6.1 | Anordnung der Abwicklung der Gesellschaft, jeweils mit oder ohne
den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und jeweils mit oder
ohne Bestellung eines Abwicklers
(§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2
KWG;
§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3
KWG;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und
§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und
§ 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) | 4.000

4.1.2.6.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Num-
mer 4.1.2.6.1
(§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2
KWG;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und
§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und
§ 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) | 1.000

4.1.2.7 | Maßnahmen bei Gefahr, je Maßnahme
(§ 42 KAGB) | 1.500

4.1.2.8 | Befreiung von der jährlichen Prüfung der Einhaltung der Vorschriften
des Wertpapierhandelsgesetzes
(§ 38 Absatz 4 Satz 5 KAGB; § 51 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit
§ 38 Absatz 4 Satz 4 bis 6 KAGB; § 54 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung
mit § 38 Absatz 4 Satz 4 bis 6 KAGB) | 280

4.1.3 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Ver-
wahrstelle und den Treuhänder |

4.1.3.1 | Genehmigung der Auswahl der Verwahrstelle, Genehmigung oder
Anordnung des Wechsels einer Verwahrstelle oder Prüfung der Be-
nennung eines Treuhänders
(§ 69 Absatz 1 und 2 KAGB;
§ 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 und 2 KAGB;
§ 80 Absatz 4 KAGB;
§ 100b Absatz 4 KAGB) |

4.1.3.1.1 | wenn die Verwahrstelle oder der Treuhänder bereits Gegenstand
einer Genehmigung oder Prüfung war | 100

4.1.3.1.2 | wenn die Verwahrstelle oder der Treuhänder noch nicht Gegenstand
einer Genehmigung oder Prüfung war | 4.980

4.1.3.2 | Genehmigung der Errichtung eines Sperrkontos bis zum Zeitpunkt
der Beauftragung der neuen Verwahrstelle
(§ 69 Absatz 4 KAGB) | 470

4.1.4 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene
inländische Investmentvermögen |

4.1.4.1 | Sondervermögen |

4.1.4.1.1 | Anlagebedingungen |

4.1.4.1.1.1 | Genehmigung für Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruk-
tion
(§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB;
§ 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB) | 710

4.1.4.1.1.2 | Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen von Teilinvest-
mentvermögen einer Umbrella-Konstruktion
(§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB;
§ 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB) | 850

4.1.4.1.2 | Genehmigung der Übertragung der Verwaltung eines Sondervermö-
gens oder eines Gesellschaftsvermögens
(§ 100 Absatz 3 KAGB;
§ 100b Absatz 1 Satz 1 KAGB;
§ 112 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a KAGB;
§ 129 Absatz 2, § 144 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a und § 154
Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 100 Absatz 3 KAGB) | 420

4.1.4.2 | Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital |

4.1.4.2.1 | Genehmigung der Satzung einer OGAW-Investmentaktiengesell-
schaft
(§ 110 Absatz 4 KAGB) | 635

4.1.4.2.2 | Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer extern verwalte-
ten OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
(§ 113 Absatz 1 KAGB) | 11.985

4.1.5 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Publi-
kumsinvestmentvermögen |

4.1.5.1 | Anlagebedingungen |

4.1.5.1.1 | Genehmigung der Anlagebedingungen von offenen Publikums-
investmentvermögen
(§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB) | 2.285

4.1.5.1.2 | Genehmigung der Anlagebedingungen von geschlossenen Publi-
kumsinvestmentvermögen
(§ 267 Absatz 1 und 2 KAGB) | 4.940

4.1.5.1.3 | Genehmigung der Änderung von Anlagebedingungen
(§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB;
§ 267 Absatz 1 und 2 KAGB) | 485

4.1.5.2 | Genehmigung von Master-Feeder-Strukturen |

4.1.5.2.1 | Genehmigung der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds
(§ 171 Absatz 1 und 5 KAGB oder § 272a Absatz 2 und 4 KAGB) | 3.235
je Tatbestand

4.1.5.2.2 | Genehmigungen nach
§ 171 Absatz 4 und 5 KAGB,
§ 178 Absatz 2 und 3 KAGB,
§ 179 Absatz 2 KAGB,
§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 KAGB,
§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 KAGB,
§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 KAGB oder
§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 4, Absatz 4 KAGB
§ 272a Absatz 5, § 272g Absatz 2 KAGB | 1.010
je Tatbestand

4.1.5.2.3 | Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen
Stellen des Herkunftsstaates eines EU-Feeder-OGAW
(§ 171 Absatz 6 KAGB) | 370

4.1.5.3 | Genehmigung von Verschmelzungen
Genehmigung der Verschmelzung
- von Sondervermögen auf ein anderes offenes inländisches Pu-
blikumsinvestmentvermögen
(§ 182 Absatz 1 erste Alternative KAGB, auch in Verbindung mit
§ 191 Absatz 1 Nummer 1 KAGB);
- von OGAW-Sondervermögen auf einen EU-OGAW
(§ 182 Absatz 1 zweite Alternative KAGB);
- von Sondervermögen einer Umbrella-Konstruktion im Sinne des
§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB;
- von Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesell-
schaft mit veränderlichem Kapital auf ein anderes offenes inlän-
disches Publikumsinvestmentvermögen
(§ 191 Absatz 1 Nummer 2 bis 3 und 4 erste Alternative in Ver-
bindung mit § 182 Absatz 1 KAGB);
- von Teilgesellschaftsvermögen einer OGAW-Investmentaktien-
gesellschaft mit veränderlichem Kapital auf einen EU-OGAW
(§ 191 Absatz 1 Nummer 4 zweite Alternative in Verbindung mit
§ 182 Absatz 1 KAGB);
- einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
auf ein anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentver-
mögen
(§ 191 Absatz 3 erste bis dritte Alternative in Verbindung mit
§ 182 Absatz 1 KAGB);
- einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
auf einen EU-OGAW
(§ 191 Absatz 3 vierte Alternative in Verbindung mit § 182 Ab-
satz 1 KAGB) | 1.530
je
Tatbestand

4.1.6 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene
oder geschlossene inländische Publikums-AIF sowie auf offene in-
ländische Spezial-AIF |

4.1.6.1 | Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung oder zur Übertragung
eines für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen
Vermögensgegenstandes
(§ 239 Absatz 2 KAGB) | 1.500

4.1.6.2 | Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung einer Verwahr-
stelle
(§ 246 Absatz 2 KAGB;
§ 264 Absatz 2 KAGB;
§ 284 Absatz 1 in Verbindung mit § 246 Absatz 2 KAGB) | 255

4.1.7 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die An-
zeige und die Untersagung des Vertriebs von Investmentvermögen |

4.1.7.1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die An-
zeige und die Untersagung des Vertriebs von OGAW |

4.1.7.1.1 | Jährliche Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des § 165
Absatz 2 Nummer 4, des § 297 Absatz 1, 3 und 5 bis 10, des § 298
Absatz 1, der §§ 301, 302, 303, 304, 305 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 125

4.1.7.1.2 | Prüfung der Anzeige nach § 310 Absatz 1 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 380

4.1.7.1.3 | Untersagung des Vertriebs von EU-OGAW nach § 311 Absatz 1
und 3 Satz 1 Nummer 1 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 1.000
bis
15.000

4.1.7.1.4 | Prüfung der geänderten Angaben und Unterlagen bei Widerruf des
Vertriebs hinsichtlich einzelner Teilinvestmentvermögen oder Anteil-
klassen nach § 295a Absatz 5 Satz 3 in Verbindung mit § 310 Ab-
satz 4 Satz 1 | 280

4.1.7.1.5 | Prüfung der Anzeige nach § 312 Absatz 1 KAGB und Ausstellen
einer Bescheinigung, dass es sich um einen inländischen OGAW
handelt;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
(§ 312 Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 KAGB) | 425

4.1.7.1.6 | Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 312 Absatz 6
KAGB in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr.
584/20102;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
---
2 Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom
1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form
und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und
die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer
Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die
Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und
Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen
zuständigen Behörden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 16). | 190

4.1.7.2 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die An-
zeige und die Untersagung des Vertriebs von AIF |

4.1.7.2.1 | Untersagung
des Vertriebs
- nach § 314 Absatz 1 KAGB, sofern § 11 KAGB nicht anzuwenden
ist;
- von Anteilen oder Aktien an Teilinvestmentvermögen bei AIF mit
Teilinvestmentvermögen nach § 314 Absatz 2 KAGB;
- von Anteilen oder Aktien an inländischen Publikums-AIF im Inland
nach § 316 Absatz 4 Satz 4 KAGB;
- von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder ausländischen AIF nach
§ 320 Absatz 4 KAGB oder
- nach § 331 Absatz 8 KAGB;
der Aufnahme des Vertriebs nach
- § 316 Absatz 3 KAGB;
- nach § 320 Absatz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB;
- nach § 321 Absatz 3 KAGB;
- nach § 329 Absatz 4 in Verbindung mit § 321 Absatz 3 KAGB;
- nach § 330 Absatz 4 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen | 1.000
bis
15.000
je Tatbestand

4.1.7.2.2 | Prüfung der geänderten Angaben und Unterlagen bei Einstellung
des Vertriebs eines Teilinvestmentvermögens eines nach § 316 oder
nach § 320 vertriebenen AIF
(§ 315 Absatz 2 KAGB) | 280

4.1.7.2.3 | Prüfung der Anzeige nach
- § 316 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach § 316 Absatz 3 Satz 1
KAGB;
- § 321 Absatz 1 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 321
Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen und
Mitteilung nach § 321 Absatz 3 Satz 1 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 730
je
Tatbestand

4.1.7.2.4 | Prüfung der Änderungsanzeige nach
§ 316 Absatz 4 KAGB oder § 321 Absatz 4 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 375
je
Tatbestand

4.1.7.2.5 | Prüfung der Anzeige
- nach § 320 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach § 320 Absatz 2
in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB;
- nach § 329 Absatz 2 KAGB einschließlich der Prüfung der in
§ 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrun-
gen und Mitteilung nach § 329 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit
§ 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB (AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
oder EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft);
- nach § 330 Absatz 2 KAGB, auch in Verbindung mit § 330 Ab-
satz 5 KAGB und Mitteilung nach § 330 Absatz 4 Satz 2 in Ver-
bindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB;
- zum Vertrieb von AIF einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft, die
die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie
2011/61/EU erfüllt, nach § 330a Absatz 2 KAGB;
- nach § 331 Absatz 1 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 1.545
je
Tatbestand

4.1.7.2.6 | Prüfung der nach § 320 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, § 329 Absatz 2
Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a und c oder § 330 Absatz 2 Satz 3
Nummer 2 Buchstabe a und c KAGB vorgeschriebenen Angaben
und Unterlagen, die jährlich vorzulegen sind;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 1.270

4.1.7.2.7 | Prüfung der Anzeige nach § 323 Absatz 1 KAGB einschließlich der
Prüfung der in § 323 Absatz 2 Satz 3 KAGB genannten Vorkehrun-
gen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 323 Absatz 1
Satz 2 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 435

4.1.7.2.8 | Prüfung der in § 323 Absatz 3 in Verbindung mit § 321 Absatz 1
Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen für den Fall einer
Unterrichtung der Bundesanstalt über eine Änderung dieser Vorkeh-
rungen;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 290

4.1.7.2.9 | Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 335 KAGB in den
Fällen der §§ 331 bis 334 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 190

4.2 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (De-
rivateV) |

4.2.1 | Prüfung der Anzeige nach § 6 Satz 3 DerivateV | 113

4.2.2 | Bestätigung der Geeignetheit von Risikomodellen
(§ 10 Absatz 2 Satz 2 DerivateV) | 1.000 bis 20.000

4.3 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der
Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 345/20131 |

4.3.1 | Registrierung des Verwalters eines qualifizierten Risi-
kokapitalfonds (EuVECA) nach Artikel 14 der Verord-
nung (EU) Nr. 345/2013 | 7.235

4.3.2 | Prüfung der Anzeige eines neuen qualifizierten Risiko-
kapitalfonds (EuVECA) nach Artikel 15 Buchstabe a der
Verordnung (EU) Nr. 345/2013 | 1.610

4.3.3 | Untersagung des Vertriebs nach Artikel 18 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 345/2013 | 1.000
bis
15.000

4.4 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der
Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 346/20132 |

4.4.1 | Registrierung des Verwalters eines Fonds für soziales
Unternehmertum (EuSEF) nach Artikel 15 der Verord-
nung (EU) Nr. 346/2013 | 7.235

4.4.2 | Prüfung der Anzeige eines neuen Fonds für soziales
Unternehmertum (EuSEF) nach Artikel 16 Buchstabe a
der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 | 1.610

4.4.3 | Untersagung des Vertriebs nach Artikel 19 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 346/2013 | 1.000
bis
15.000

1 Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1).
2 Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18).

4.5 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage
der Verordnung (EU) 2015/760 |

4.5.1 | Genehmigung zur Verwaltung eines europäischen langfristigen In-
vestmentfonds (ELTIF) nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/760 | 7.235

4.5.2 | Prüfung der Anzeige nach Art. 31 der Verordnung (EU) 2015/760 | 1.610

4.5.3 | Untersagung des Vertriebs nach Artikel 31 Absatz 6 der Verordnung
(EU) 2015/760 | 1.000 bis 15.000

5. | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierhan-
delsgesetzes (WpHG) |

5.1 | Maßnahmen nach § 15 Absatz 1 WpHG | 12.100

5.2 | Befreiung von der jährlichen Prüfung |

5.2.1 | der Meldepflichten und Verhaltensregeln
(§ 89 Absatz 1 Satz 1 und 3 WpHG) | 290

5.2.2 | des Depotgeschäfts
(§ 89 Absatz 1 Satz 2 und 3 WpHG) | 1.840

5.3 | Befreiung nach § 91 WpHG | 5.885

5.4 | Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater
Eintragung in das Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater
(§ 93 Absatz 2 WpHG) | 360

5.5 | Erlaubnis für ausländische Märkte oder ihre Betreiber, die Handels-
teilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssys-
tem einen unmittelbaren Marktzugang gewähren
(§ 102 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 WpHG) | 15.000

5.6. | Bekanntmachung des festgestellten Fehlers im Internet. Zusätzliche Be-
kanntmachung im Bundesanzeiger und entweder einem überregionalen
Börsenpflichtblatt oder über ein elektronisch betriebenes Informationsver-
breitungssystem, das bei Kreditinstituten, nach § 53 Absatz 1 Satz 1 KWG
tätigen Unternehmen, anderen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben
und die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen
sind, und Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist,
(§ 109 Absatz 2 WpHG) | 420

5.7 | Befreiung von den Anforderungen der §§ 114 bis 117 WpHG
(§ 118 Absatz 4 Satz 1 WpHG) | 500
bis
10.000

6. | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes (VAG) |

6.1 | Feststellung der Aufsichtspflicht und Freistellung von der Aufsicht |

6.1.1 | Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 4 VAG |

6.1.1.1 | Entscheidung nach § 4 Satz 1 VAG durch feststellenden Verwaltungsakt
(Feststellung, ob ein Unternehmen den Vorschriften des VAG unterliegt) | 6.820

6.1.1.2 | Ablehnung eines Antrages auf Erlass eines Feststellungsbescheides nach
§ 4 Satz 1 VAG | 2.000

6.1.2 | Freistellung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit
(§ 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 VAG) | 500

6.2 | Erteilung der Ersterlaubnis zum Geschäftsbetrieb
(§ 8 Absatz 1 VAG;
§ 65 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 VAG, § 168 Absatz 1 Satz 3
VAG;
§ 236 Absatz 5 VAG) | 10.000

6.3 | Änderungen des Geschäftsplans sowie Geschäftsbetriebserweiterungen |

6.3.1 | Genehmigung von Änderungen des Geschäftsplans, sofern die Satzung
geändert wird, einschließlich der Satzungsänderungen, die sich auf die in
der jeweiligen Satzung enthaltenen Versicherungsbedingungen beziehen,
und einschließlich der Satzungsänderungen bei Sterbekassen im Hinblick
auf die Verwendung des Überschusses
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Ver-
bindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 69 Absatz 4 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in
Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG) | 1.135

6.3.2 | Genehmigung von Änderungen des technischen Geschäftsplans für
Lebensversicherungsverträge, die vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossen
worden sind, sowie Genehmigung von Änderungen des technischen Ge-
schäftsplans von Sterbekassen
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Ver-
bindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 69 Absatz 4 VAG;
§ 336 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG) | 1.640

6.3.3 | Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Sparte
(entsprechend den Nummern 1 bis 25 der Anlage 1 zum VAG, wenn keine
Untergliederung nach Risikoarten enthalten ist)
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Ver-
bindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 69 Absatz 4 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in
Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG) | 735

6.3.4 | Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Risikoart einer
Sparte, soweit die Sparte der Anlage 1 zum VAG Untergliederungen nach
Buchstaben enthält
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Ver-
bindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 69 Absatz 4 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in
Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG) | 585

6.3.5 | Genehmigung von Unternehmensverträgen der in den §§ 291 und 292 AktG
bezeichneten Art
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Ver-
bindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in
Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG) | 1.135

6.3.6 | Genehmigung der räumlichen Ausdehnung des Geschäftsbetriebs im
Dienstleistungsverkehr oder durch eine Niederlassung je Gebiet (Drittstaat
im Sinne des § 7 Nummer 6 VAG) in den Fällen des § 12 Absatz 3 VAG;
sofern eine Genehmigung für das Teilgebiet eines Drittstaates erteilt wird,
wird eine Gebühr je Teilgenehmigung erhoben
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Ver-
bindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in
Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG) | 645

6.4 | Genehmigung von Bestandsübertragungen und Umwandlungen |

6.4.1 | Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Übertragung eines Bestan-
des
(§ 13 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und § 67 Absatz 2 jeweils in Verbindung
mit § 13 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 VAG;
§ 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 VAG;
§ 166 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit
§ 13 Absatz 1 Satz 1 sowie § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2
VAG;
§ 339 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 VAG) | 7.750

6.4.2 | Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Übertragung eines Bestan-
des für jede Übertragung eines Bestandes je betroffener Art des Rückver-
sicherungsgeschäfts nach § 10 Absatz 3 VAG | 1.745

6.4.3 | Genehmigung einer Umwandlung
(§ 14 Absatz 1 Satz 1 und 2 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit
§ 14 Absatz 1 Satz 1 VAG) | 7.365

6.5 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb
bedeutender Beteiligungen
(§§ 16 bis 22 VAG) |

6.5.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung
oder ihrer Erhöhung
(§ 18 Absatz 1 und 2 VAG) | 15.000

6.5.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten;
Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt
verfügt werden darf
(§ 19 Absatz 1 VAG) | 15.000

6.5.3 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit die
Anteile eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 19 Absatz 2 Satz 3 VAG) | 1.670

6.6 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Matching-An-
passung, Volatilitätsanpassung, Eigenmittel, interne Modelle |

6.6.1 | Genehmigung der Verwendung der Matching-Anpassung für die maßgeb-
liche risikofreie Zinskurve
(§§ 80 und 81 VAG) | 8.980

6.6.2 | Genehmigung der Verwendung der Volatilitätsanpassung für die maßgeb-
liche risikofreie Zinskurve
(§ 82 VAG) | 1.340

6.6.3 | Genehmigung ergänzender Eigenmittel eines Versicherungsunternehmens
(§ 90 VAG) | 2.100 bis 10.320

6.6.4 | Genehmigung der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen
(§ 91 Absatz 5 VAG) | 1.340 bis 5.875

6.6.5 | Genehmigung von unternehmensspezifischen Parametern
(§ 109 Absatz 2 VAG) | 4.110 bis 14.430

6.6.6 | Genehmigung eines internen Voll- oder Partialmodells
(§§ 111 und 112 VAG) | 49.920 bis 177.200

6.6.7 | Genehmigung der Änderung eines internen Voll- oder Partialmodells
(§ 111 Absatz 3,
§ 112 Absatz 1 bis 4 VAG) | 17.025 bis 87.225

6.6.8 | Genehmigung der Änderung der internen Leitlinien
(§ 111 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 VAG,
auch in Verbindung mit § 261 Absatz 2, § 262 Absatz 1 bis 7 und § 265
Absatz 5 VAG) | 10.620 bis 46.030

6.6.9 | Genehmigung der Beendigung der Verwendung des internen Modells und
der vollständigen oder teilweisen Rückkehr zur Standardformel
(§ 111 Absatz 3 VAG,
auch in Verbindung mit § 261 Absatz 2 oder § 262 Absatz 1 bis 7 und § 265
Absatz 5 VAG) | 3.155 bis 87.370

6.7 | Sicherungsvermögen
Festsetzung des Anrechnungswertes belasteter Grundstücke und grund-
stücksgleicher Rechte des Sicherungsvermögens
(§ 125 Absatz 3 Satz 4 VAG;
§ 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2 und § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 125 Absatz 3 Satz 4 VAG) | 545

6.8 | Prüfung der Qualifikation von Treuhändern und Verantwortlichen Aktuaren
im Rahmen der laufenden Aufsicht |

6.8.1 | Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen
(§ 128 Absatz 4 VAG;
§ 65 Absatz 2, § 128 Absatz 1 Satz 1, § 128 Absatz 2 und § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 128
Absatz 4 VAG) | 515

6.8.2 | Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars
(§ 141 Absatz 2 Satz 1 bis 4 VAG;
§ 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2, § 148 in Verbindung mit § 156 Absatz 1, § 156
Absatz 1, § 161 Absatz 1, § 162, § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 336 Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 141 Absatz 2
Satz 1 bis 4 VAG) | 515

6.8.3 | Prüfung eines Treuhänders
(§ 157 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 VAG;
§ 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2, § 142 Satz 2, § 148 und § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 157 Absatz 2
oder Absatz 3 Satz 1 VAG) | 515

6.9 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Pensions-
kassen und Pensionsfonds |

6.9.1 | Genehmigung eines technischen Geschäftsplans von Pensionskassen
bei Einführung eines neuen technischen Geschäftsplans oder bei Änderung
eines bestehenden technischen Geschäftsplans
(§ 233 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b in
Verbindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 2 und § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 234 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 233 Absatz 5 Satz 2, in Verbindung mit § 336 VAG) | 1.120

6.9.2 | Genehmigung der Versicherungsbedingungen von Pensionskassen, sofern
Nummer 6.3.1 keine Anwendung findet,
bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen oder bei Änderung beste-
hender Versicherungsbedingungen
(§ 234 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 233 Absatz 3 Satz 1 in
Verbindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 2 und § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 234 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 233 Absatz 5 Satz 2, in Verbindung mit § 336 VAG) | 1.765

6.9.3 | Feststellung der Unbedenklichkeit von Versicherungsbedingungen von
Pensionskassen
bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen oder bei Änderung beste-
hender Versicherungsbedingungen
(§ 234 Absatz 2 Satz 3 VAG) | 1.250

6.9.4 | Feststellung der Unbedenklichkeit eines Pensionsplans
bei Einführung eines neuen Pensionsplans oder bei Änderung eines beste-
henden Pensionsplans
(§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 234 Absatz 2 Satz 3 VAG) | 1.670

6.9.5 | Genehmigung eines zwischen Arbeitgeber und Pensionsfonds vereinbarten
Bedeckungsplans
(§ 239 Absatz 3 Satz 2 VAG) | 2.620

6.10 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Gruppen |

6.10.1 | Ausschluss eines Unternehmens aus der Gruppenaufsicht
(§ 246 Absatz 2 Satz 1 VAG) | 1.670

6.10.2 | Festlegung der anzuwendenden Berechnungsmethode
(§ 252 Absatz 2 VAG) | 2.505

6.10.3 | Genehmigung ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Ver-
sicherungs-Holdinggesellschaft oder einer zwischengeschalteten gemisch-
ten Finanzholding-Gesellschaft
(§ 257 Absatz 2 VAG) | 2.100 bis 10.320

6.10.4 | Genehmigung von gruppenspezifischen Parametern
(§ 261 Absatz 1 Satz 3 VAG in Verbindung mit § 109 Absatz 2 VAG in Ver-
bindung mit Artikel 356 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kom-
mission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und
Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solva-
bilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1) | 6.135 bis 16.410

6.10.5 | Genehmigung eines internen Modells zur Berechnung |

6.10.5.1 | der konsolidierten Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene sowie
der Solvabilitätskapitalanforderung der Versicherungsunternehmen der
Gruppe
(§ 262 VAG);
die Gebühr zur Genehmigung eines Folgeantrages zur Berechnung der Sol-
vabilitätsanforderung eines weiteren Unternehmens der Gruppe anhand
desselben internen Modells bestimmt sich nach Nummer 6.10.6.1 | 216.000 bis 500.000

6.10.5.2 | der Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene unter Verwendung
der Abzugs- und Aggregationsmethode sowie zur Berechnung der Solva-
bilitätskapitalanforderungen der Versicherungsunternehmen der Gruppe
(§ 265 Absatz 5 VAG) | 216.000 bis 500.000

6.10.5.3 | der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung
(§ 261 Absatz 2 VAG) | 49.920 bis 210.505

6.10.6 | Genehmigung der Änderung eines internen Modells zur Berechnung |

6.10.6.1 | der konsolidierten Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene sowie
der Solvabilitätskapitalanforderung der Versicherungsunternehmen der
Gruppe
(§ 262 in Verbindung mit § 111 Absatz 3 VAG) | 17.350 bis 174.515

6.10.6.2 | der Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene unter Verwendung
der Abzugs- und Aggregationsmethode sowie zur Berechnung der Solva-
bilitätskapitalanforderungen der Versicherungsunternehmen der Gruppe
(§ 265 Absatz 5 in Verbindung mit § 111 Absatz 3 VAG) | 17.350 bis 174.515

6.10.6.3 | der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung
(§ 261 Absatz 2 in Verbindung mit § 111 Absatz 3 VAG) | 17.025 bis 87.225

6.10.7 | Genehmigung eines zentralisierten Risikomanagements
(§ 268 Absatz 1 VAG) | 2.505

6.11 | Maßnahmen gegen Personen mit Schlüsselaufgaben
Verlangen auf Abberufung und Untersagung ihrer Tätigkeit
(§ 303 Absatz 2 VAG;
§ 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2, § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 293 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit § 303 Absatz 2 VAG) | 4.000

6.12 | Einschreiten gegen unerlaubte Versicherungsgeschäfte |

6.12.1 | Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder
ohne Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 308 Absatz 1 VAG;
§ 308 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 VAG) | 6.820

6.12.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num-
mer 6.12.1,
mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/
oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden
und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 308 Absatz 1 VAG;
§ 308 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 VAG) | 3.750

6.12.3 | Verwaltungsakte in Zusammenhang mit der
Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder in
Zusammenhang mit der Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Ge-
schäfte, jeweils mit oder ohne Erlass von Weisungen für die Abwicklung
und/oder Bestellung eines Abwicklers,
gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbezie-
hung gesetzt haben
(§ 308 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 und 3 VAG) | 50 % der Gebühr
nach Nummer 6.12.1

6.12.4 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num-
mer 6.12.3,
mit dem gegenüber dem Einbezogenen, der eine zurechenbare Ursache für
die Einbeziehung gesetzt hat, die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte
angeordnet wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler be-
stellt wird
(§ 308 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 und 3 VAG) | 50 % der Gebühr
nach Nummer 6.12.2

6.13 | Übergangsmaßnahmen bei risikofreien Zinssätzen und versicherungstech-
nischen Rückstellungen |

6.13.1 | Genehmigung der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien
Zinssätzen
(§ 351 VAG) | 2.770

6.13.2 | Genehmigung der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versiche-
rungstechnischen Rückstellungen
(§ 352 VAG) | 2.770

6.14 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
§ 355 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434) |

6.14.1 | Genehmigung ergänzender Eigenmittel |

6.14.1.1 | eines Versicherungsunternehmens
(§ 355 Absatz 1 Nummer 1 VAG) | 2.100 bis 10.320

6.14.1.2 | einer zwischengeschalteten Versicherungs-Holdinggesellschaft oder ei-
ner zwischengeschalteten gemischten Finanzholding-Gesellschaft
(§ 355 Absatz 1 Nummer 5 VAG) | 2.100 bis 10.320

6.14.2 | Genehmigung der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen
(§ 355 Absatz 1 Nummer 2 VAG) | 1.340 bis 5.875

6.14.3 | Genehmigung von unternehmensspezifischen Parametern
(§ 355 Absatz 1 Nummer 3 VAG) | 4.110 bis 14.430

6.14.4 | Genehmigung von internen Voll- oder Partialmodellen
(§ 355 Absatz 1 Nummer 4 VAG) | 49.920 bis 177.200

6.14.5 | Genehmigung eines internen Modells zur Berechnung
(§ 355 Absatz 1 Nummer 6 VAG) |

6.14.5.1 | der konsolidierten Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene
sowie der Solvabilitätskapitalanforderungen der Versicherungsunter-
nehmen der Gruppe | 216.000 bis 500.000

6.14.5.2 | der Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene unter Verwen-
dung der Abzugs- und Aggregationsmethode sowie der Solvabilitäts-
kapitalanforderungen der Versicherungsunternehmen der Gruppe | 216.000 bis 500.000

6.14.5.3 | der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung | 49.920 bis 210.505

6.14.6 | Genehmigung der Verwendung der Matching-Anpassung für die maß-
gebliche risikofreie Zinskurve
(§ 355 Absatz 1 Nummer 7 VAG) | 8.980

6.14.7 | Genehmigung der Verwendung der Volatilitätsanpassung für die maß-
gebliche risikofreie Zinskurve
(§ 355 Absatz 1 Nummer 8 VAG) | 1.340

6.14.8 | Genehmigung der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risiko-
freien Zinssätzen
(§ 355 Absatz 1 Nummer 9 VAG) | 2.770

6.14.9 | Genehmigung der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versiche-
rungstechnischen Rückstellungen
(§ 355 Absatz 1 Nummer 10 VAG) | 2.770

7. | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG) |

7.1 | Befreiung nach § 5 Absatz 4 GwG | 640

7.2 | Anordnung zur Schaffung von internen Sicherungsmaßnahmen im
Sinne des § 6 Absatz 2 Nummer 4 GwG
(§ 6 Absatz 8 GwG) | 1.500 bis 3.000

7.3 | Befreiung nach § 7 Absatz 2 GwG | 1.060

7.4 | Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
(§ 7 Absatz 3 Satz 1 GwG) | 1.165

7.5 | Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 oder 5 GwG |

7.5.1 | Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 GwG | 585

7.5.2 | Untersagung der Ausübung des Geschäfts oder des Berufs nach
§ 51 Absatz 5 GwG nach vorangegangener Verwarnung | 2.100

8. | (weggefallen) |

9. | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
(ZAG) und der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV)

|

9.1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
(ZAG) |

9.1.1 | Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 4 Absatz 4 ZAG |

9.1.1.1 | Feststellung, dass ein Unternehmen den Vorschriften des ZAG un-
terliegt
(§ 4 Absatz 4 Satz 1 ZAG) |

9.1.1.1.1 | in den Fällen, in denen sich der Bescheid auf eine Feststellung nach
§ 4 Absatz 4 Satz 1 ZAG beschränkt | 5.000

9.1.1.1.2 | in den Fällen, in denen der Bescheid auch eine entsprechende Fest-
stellung nach § 4 Satz 1 KWG (Nummer 1.1.8.1) oder § 5 Absatz 3
Satz 1 KAGB (Nummer 4.1.1.1.1) einschließt | 2.500

9.1.1.2 | Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Feststellungsbescheids
nach § 4 Absatz 4 Satz 1 ZAG | 1.000

9.1.2 | Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste und unerlaubtes
E-Geld-Geschäft |

9.1.2.1 | Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs (Ein-
stellungsanordnung) oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte (Abwick-
lungsanordnung),
jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung,
und jeweils mit oder ohne die Bestellung eines Abwicklers;
für eine einzelne oder beide der aufgezählten Anordnungen
(§ 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG;
§ 39 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG;
§ 39 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG) | 2.110

9.1.2.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num-
mer 9.1.2.1,
mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet
wird oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden oder
ein Abwickler bestellt wird;
für eine einzelne oder zwei oder alle drei der aufgezählten Maßnah-
men
(§ 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG;
§ 39 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1
und 2 ZAG) | 1.165

9.1.2.3 | Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der
Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs (Ein-
stellungsanordnung) oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte (Abwick-
lungsanordnung), jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen
für die Abwicklung und jeweils mit oder ohne Bestellung eines Ab-
wicklers,
gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die
Einbeziehung gesetzt haben, für eine einzelne oder beide der auf-
gezählten Anordnungen
(§ 7 Absatz 1 Satz 4 ZAG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1
und 2 ZAG;
§ 39 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 4 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG) | 50 % der Gebühr
nach Nummer 9.1.2.1

9.1.2.4 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num-
mer 9.1.2.3,
mit dem gegenüber dem Einbezogenen, der eine zurechenbare
Ursache für die Einbeziehung gesetzt hat, die unverzügliche Ab-
wicklung der Geschäfte angeordnet wird oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen oder ein Abwickler bestellt
wird;
für eine einzelne oder zwei oder alle drei der aufgezählten Maßnah-
men
(§ 7 Absatz 1 Satz 4 ZAG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1
und 2 ZAG;
§ 39 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 4 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG) | 50 % der Gebühr
nach Nummer 9.1.2.2

9.1.3 | Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten und
zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts |

9.1.3.1 | Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten
(§ 10 ZAG) |

9.1.3.1.1 | Erbringung eines einzelnen Zahlungsdienstes im Sinne von § 1 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG | 6.150

9.1.3.1.2 | Erbringung mehrerer oder sämtlicher Zahlungsdienste nach § 1 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG | 8.515

9.1.3.2 | Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts im
Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 ZAG
(§ 11 ZAG) | 11.900

9.1.4 | Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaub-
nis |

9.1.4.1 | Erteilung einer Erlaubnis für weitere Tatbestände im Sinne von § 1
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG bei bereits bestehender Er-
laubnis im Sinne von § 10 ZAG | 2.695

9.1.4.2 | Erlaubniserteilung oder Erlaubniserweiterung für das E-Geld-Ge-
schäft im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 ZAG, sofern das Institut
bereits im Besitz einer Erlaubnis ist, die sich auf die Erbringung von
Zahlungsdiensten bezieht | 5.230

9.1.4.3 | Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten oder zum Betreiben
des E-Geld-Geschäfts sowie Erlaubniserweiterung für eine Perso-
nenhandelsgesellschaft |

9.1.4.3.1 | bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubniserweiterung | Erlaubnisgebühr nach
den Nummern 9.1.3.1
bis 9.1.3.2 sowie den
Nummern 9.1.4.1 und
9.1.4.2, die bei mehreren
persönlich haftenden
Gesellschaftern nach dem
Verhältnis ihrer jeweiligen
Kapitaleinlagen zueinander
aufgeteilt wird, mindestens
jedoch 250 je persönlich
haftendem Gesellschafter

9.1.4.3.2 | bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters | 400

9.1.5 | Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis |

9.1.5.1 | Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne Er-
lass von Weisungen für die Abwicklung oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 13 Absatz 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Absatz 1
Satz 1 und 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) | 2.000

9.1.5.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num-
mer 9.1.5.1,
- mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 13 Absatz 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Absatz 1
Satz 1 und 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) | 1.000

9.1.6 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Er-
werb bedeutender Beteiligungen
(§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c KWG) |

9.1.6.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Betei-
ligung oder ihrer Erhöhung
(§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 1b Satz 1
KWG) | 5.000

9.1.6.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass
über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt wer-
den darf
(§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 1
KWG) | 5.000

9.1.6.3 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, so-
weit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 4
KWG) | 1.635

9.1.7 | Maßnahmen zur korrekten Berechnung der Eigenmittel
(§ 15 ZAG) |

9.1.7.1 | Maßnahmen zur Verhinderung der mehrfachen Einbeziehung be-
stimmter Bestandteile in die Berechnung der Eigenmittel
(§ 15 Absatz 1 Satz 3 ZAG) | 750

9.1.7.2 | Festsetzung eines Korrekturpostens auf die Eigenmittel
(§ 15 Absatz 1 Satz 4 ZAG) | 1.515

9.1.8 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs-
und des Aufsichtsorgans
(§ 20 Absatz 1 und 3 ZAG) |

9.1.8.1 | Verlangen nach Abberufung des Geschäftsleiters | 500

9.1.8.2 | Untersagung der Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsleiter bei In-
stituten oder anderen Verpflichteten im Sinne von § 2 Absatz 1 GwG
gegenüber dem Geschäftsleiter | 250

9.1.9 | Maßnahmen in besonderen Fällen
(§ 21 ZAG) |

9.1.9.1 | Maßnahmen, wenn die Eigenmittel nicht den Anforderungen des
ZAG entsprechen
(§ 21 Absatz 1 ZAG) | 750

9.1.9.2 | Maßnahmen, wenn die Erfüllung der Verpflichtung gegenüber ande-
ren Gläubigern gefährdet ist
(§ 21 Absatz 2 ZAG) | 750

9.1.9.3 | Maßnahmen zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens oder einer
Erlaubnisaufhebung
(§ 21 Absatz 3 ZAG) | 750

9.1.10 | Untersagung der Einbindung von Agenten in das Zahlungsinstitut
(§ 25 Absatz 3 ZAG) | 250

9.1.11 | Anordnung, um eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu
gewährleisten
(§ 27 Absatz 3 ZAG) | 750

9.1.12 | Registrierung von Kontoinformationsdiensten
(§ 34 Absatz 1 ZAG) | 6.150

9.2 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverord-
nung (ZIEV) |

9.2.1 | Bestimmung, dass die Berechnung des Eigenkapitals nach einer anderen
Methode als nach der gewählten zu erfolgen hat
(§ 6 Absatz 1 ZIEV) | 760

9.2.2 | Genehmigung des Antrages auf Anwendung einer bestimmten Berech-
nungsmethode außerhalb des Erlaubnisverfahrens
(§ 6 Absatz 2 ZIEV) | 760

10. | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, der Delegierten Verordnung (EU)
2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592, der Delegier-
ten Verordnung (EU) 2016/1178 und der Delegierten Verordnung (EU)
2016/2251 |

10.1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage
der Verordnung (EU) Nr. 648/20121

---
1 Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/979 (ABl. L 148 vom 10.6.2017, S. 1) geändert worden ist. |

10.1.1 | Zulassung zur Erbringung von Clearingdienstleistungen als zen-
trale Gegenpartei
(Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) |

10.1.1.1 | Erteilung einer Zulassung zur Erbringung von Clearingdienstleis-
tungen als zentrale Gegenpartei
(Art. 14 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) | 39.000

10.1.1.2 | Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Zu-
lassung
(Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) | 50 % bis 100 % der Gebühr nach
Nummer 10.1.1 unter Berücksich-
tigung des insgesamt bestehen-
den Zulassungsumfangs nach Er-
teilung der erweiterten Erlaubnis

10.1.2 | Gruppeninterne Freistellungen nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012 |

10.1.2.1 | Prüfung der Mitteilung über die Inanspruchnahme einer gruppen-
internen Freistellung und Entscheidung über die Erhebung von
Einwendungen
(Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchstabe a Satz 3 der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012) | 1.035

10.1.2.2 | Gestattung der Inanspruchnahme einer gruppeninternen Freistel-
lung bei Bezug zu einem Drittstaat
(Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012) | 1.035

10.1.3 | Ausnahmen von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanage-
mentverfahrens nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 |

10.1.3.1 | Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanage-
mentverfahrens bei finanziellen Gegenparteien aus verschiedenen
Mitgliedstaaten
(Art. 11 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) | 3.050

10.1.3.2 | Prüfung der Benachrichtigung über die Inanspruchnahme einer
Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanage-
mentverfahrens bei nichtfinanziellen Gegenparteien aus verschie-
denen Mitgliedstaaten und Entscheidung über die Erhebung von
Einwendungen
(Art. 11 Abs. 7 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) | 2.065

10.1.3.3 | Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanage-
mentverfahrens bei finanziellen Gegenparteien bei Bezug zu ei-
nem Drittstaat
(Art. 11 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) | 3.050

10.1.3.4 | Prüfung der Benachrichtigung über die Inanspruchnahme einer
Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanage-
mentverfahrens bei nichtfinanzieller Gegenpartei bei Bezug zu ei-
nem Drittstaat und Entscheidung über die Erhebung von Einwen-
dungen
(Art. 11 Abs. 9 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) | 2.065

10.1.3.5 | Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanage-
mentverfahrens bei Geschäften zwischen einer nichtfinanziellen
und einer finanziellen Gegenpartei aus verschiedenen Mitglied-
staaten
(Art. 11 Abs. 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) | 3.050

10.2 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Delegierten Verordnung (EU) 2015/22052, der Delegierten Verordnung
(EU) 2016/5923 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/11784

---
2 Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission vom 6. August 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 13), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/751 (ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 15) geändert worden ist.
3 Delegierte Verordnung (EU) 2016/592 der Kommission vom 1. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 103 vom 19.4.2016, S. 5; L 183 vom 8.7.2016, S. 72), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/751 (ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 15) geändert worden ist.
4 Delegierte Verordnung (EU) 2016/1178 der Kommission vom 10. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 195 vom 20.7.2016, S. 3; L 196 vom 21.7.2016, S. 56), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/751 (ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 15) geändert worden ist. |

10.2.1 | Bestätigung nach dem jeweiligen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2
Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Dele-
gierten Verordnung (EU) 2016/592 und der Delegierten Verordnung
(EU) 2016/1178 | 1.035

10.3 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage
der Delegierten Verordnung (EU) 2016/22515

---
5 Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 340 vom 15.12.2016, S. 9; L 40 vom 17.2.2017, S. 79), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/323 (ABl. L 49 vom 25.2.2017, S. 1) geändert worden ist. |

10.3.1 | Prüfung der Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 3 Buchstabe f in
Verbindung mit Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251
bei einer finanziellen Gegenpartei | 3.050

10.3.2 | Prüfung der Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 3 Buchstabe f in
Verbindung mit Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251
bei einer nichtfinanziellen Gegenpartei | 2.065

11 | Individuell zurechenbare Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 909/2014* |

11.1 | Erteilung der Zulassung nach Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 | 20.000
bis
70.000

11.2 | Genehmigung nach Artikel 55 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 | 10.000
bis
40.000

* Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

12. | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage
der Verordnung (EU) Nr. 600/20143
Maßnahmen nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
600/2014
---
3 Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für
Finanzinstrumente und zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014,
S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl.
L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist. | 12.100

13. | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage
der Verordnung (EU) Nr. 1286/20144
Maßnahmen nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
1286/2014
---
4 Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über
Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte
für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP)
(ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014,
S. 50), die durch die Verordnung (EU) 2016/2340 (ABl.
L 354 vom 23.12.2016, S. 35) geändert worden ist. | 12.100

14. | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage
der Verordnung (EU) 2016/10116

---
6 Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1; L 306 vom 15.11.2016, S. 43). |

14.1 | Anerkennung eines in einem Drittstaat angesiedelten Administrators
(Artikel 32 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU)
2016/1011) | 11.070

14.2 | Übernahme von Referenzwerten, die in einem Drittstaat bereitge-
stellt werden
(Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011) | 7.355

14.3 | Zulassung eines Administrators, der mindestens einen kritischen
Referenzwert bereitstellt
(Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1 Buch-
stabe a in Verbindung mit Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/1011) | 11.070

14.4 | Zulassung eines Administrators
(Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1 Buch-
stabe a der Verordnung (EU) 2016/1011) | 7.355

14.5 | Registrierung eines Administrators
(Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 1 Buch-
stabe b oder c der Verordnung (EU) 2016/1011) | 5.165

15. | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) |

15.1 | Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen
(§ 15 Absatz 1, 3 und 4 WpIG) |

15.1.1 | Einzelne, mehrere oder sämtliche Wertpapierdienstleistungen im Sinne
von § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 10
Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von einzelnen, mehreren oder
sämtlichen Wertpapierdienstleistungen im Hinblick auf |

15.1.1.1 | § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 9 WpIG, wenn dem Wertpapierinstitut nicht
die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder
Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und dem Wertpapierinstitut
nicht erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln | 5.045

15.1.1.2 | § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 9 WpIG, wenn dem Wertpapierinstitut in
diesen Fällen die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz
an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen oder es dem
Wertpapierinstitut erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln, sowie
im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 10 WpIG | 10.725

15.1.2 | Eigengeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum ausschließlichen Betreiben des Eigen-
geschäfts nach § 15 Absatz 3 oder Absatz 4 WpIG | 5.045

15.1.3 | Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung einer einzelnen oder beider
Wertpapierdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 1 und
2 WpIG | 5.000
bis
20.000

15.1.4 | Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung aller Wertpapierdienstleistun-
gen im Sinne von § 2 Absatz 2 WpIG | Gebühr nach
Nummer 15.1.3
zuzüglich
2.295

15.1.5 | Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis |

15.1.5.1 | Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von
Wertpapierdienstleistungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 10 WpIG
bezieht | 2.295

15.1.5.2 | Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von
Wertpapierdienstleistungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 2 WpIG
bezieht | 4.465

15.1.5.3 | Erlaubniserweiterung, sofern sie sich auf die Erbringung von Wertpa-
pierdienstleistungen sowohl im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 9
als auch von Wertpapierdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 2
Nummer 1 bis 2 WpIG bezieht | 8.205

15.1.6 | Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen sowie Er-
laubniserweiterung für eine Personenhandelsgesellschaft |

15.1.6.1 | bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubniserweiterung | Erlaubnisgebühr
nach den Num-
mern 15 bis 15.1.5.3,
die bei mehreren
persönlich haftenden
Gesellschaftern nach
dem Verhältnis ihrer
jeweiligen Kapital-
einlagen zueinander
aufgeteilt wird,
mindestens jedoch
250 Euro je persön-
lich haftendem
Gesellschafter

15.1.6.2 | bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters | 190

15.2 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs-
oder Aufsichtsorgans
(§ 22 Absatz 1, 2, 4 und 5; § 62 Absatz 2 WpIG) |

15.2.1 | Verlangen auf Abberufung | 5.000

15.2.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit | 5.000

15.3 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Er-
werb bedeutender Beteiligungen
(§§ 26 und 27 WpIG) |

15.3.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteili-
gung oder ihrer Erhöhung
(§ 26 Absatz 1 oder Absatz 2 WpIG) | 8.355

15.3.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über
die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf
(§ 27 Absatz 1 WpIG) | 8.355

15.3.3 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit
sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 27 Absatz 2 WpIG) | 1.500

15.4 | Geschäftsorganisation
Anordnung nach § 40 Absatz 3 WpIG | 2.500

15.5 | Besondere Aufsichtsbefugnisse |

15.5.1 | Anordnung nach § 49 Nummer 1 WpIG | 1.025

15.5.2 | Anordnung nach § 49 Nummer 2 WpIG | 5.125

15.5.3 | Anordnung nach § 49 Nummer 5 WpIG | 1.505

15.5.4 | Anordnung nach § 49 Nummer 6 WpIG | 3.010

15.5.5 | Anordnung nach § 49 Nummer 7 WpIG | 5.005

15.5.6 | Anordnung nach § 49 Nummer 10 WpIG | 1.500

15.5.7 | Anordnung nach § 49 Nummer 11 WpIG | 1.500

15.6 | Maßnahmen bei Gefahr
(§ 79 WpIG) |

15.6.1 | Erlass von Anweisungen für die Geschäftsführung
(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 WpIG) | 500
bis
1.500

15.6.2 | Verbot, von Kunden Gelder oder Wertpapiere anzunehmen und Wert-
papierkredite zu gewähren
(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 WpIG) | 1.505

15.6.3 | Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der Tätigkeit von
Inhabern und Geschäftsleitern
(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 WpIG) | 1.505

15.6.4 | Erlass eines vorübergehenden Veräußerungs- und Zahlungsverbotes
(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 WpIG) | 5.005

15.6.5 | Schließung des Wertpapierinstituts für den Verkehr mit der Kundschaft
(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 WpIG) | 5.005

15.6.6 | Verbot der Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von
Verbindlichkeiten gegenüber dem Wertpapierinstitut bestimmt sind
(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 WpIG) | 5.005

15.6.7 | Untersagung oder Beschränkungen von Zahlungen an konzernange-
hörige Unternehmen
(§ 79 Absatz 2 WpIG) | 5.005

15.7 | Anordnung der Erstattung von Zahlungen nach § 81 Absatz 2 Satz 2
WpIG | 1.510