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Änderung Anlage FinDAGKostV vom 18.03.2009
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Anlage FinDAGKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.03.2009 geltenden Fassung | Anlage FinDAGKostV n.F. (neue Fassung) in der am 10.11.2021 geltenden Fassung durch Artikel 27 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568 |
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(Text alte Fassung) Anlage (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis | (Text neue Fassung)Anlage (aufgehoben) |
Gliederung 1. Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) 1.1 Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG) 1.2 Amtshandlungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) 2. Amtshandlungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes (PfandBG) 3. Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen und der Bausparkassen-Verordnung 3.1 Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen 3.2 Amtshandlungen auf der Grundlage der Bausparkassen-Verordnung 4. Amtshandlungen auf der Grundlage des Investmentgesetzes (InvG) und der Derivateverordnung (DerivateV) 4.1 Amtshandlungen auf der Grundlage des Investmentgesetzes (InvG) 4.2 Amtshandlungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (DerivateV) 5. Amtshandlungen auf der Grundlage des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) 6. Amtshandlungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 7. Amtshandlungen auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG) 8. Amtshandlungen auf der Grundlage des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes (WKBG) Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro 1. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsver- ordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverord- nung (GroMiKV) | 1.1 | Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG) | 1.1.1 | Freistellungen nach § 2 Abs. 4, 5 und 7 KWG | 1.1.1.1 | Freistellung eines Instituts nach § 2 Abs. 4 Satz 1 KWG | 5.000 1.1.1.2 | Freistellung eines Instituts nach § 2 Abs. 5 Satz 1 KWG | 5.000 1.1.1.3 | Freistellung eines Instituts nach § 2 Abs. 7 Satz 3 KWG | 5.000 1.1.2 | Anordnung der Wiederanwendung der §§ 10, 13 und 13a KWG so- wie des § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 KWG zur Errichtung eines internen Kontrollsystems auf Einzelebene (§ 2a Abs. 4 Satz 2 KWG) | 1.000 bis 20.000 1.1.3 | Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligun- gen (§ 2c KWG) | 1.1.3.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Betei- ligung oder ihrer Erhöhung (§ 2c Abs. 1a Satz 1 KWG; § 99 Abs. 2 Satz 3 InvG in Verbindung mit § 2c Abs. 1a Satz 1 KWG) | 5.000 bis 100.000 1.1.3.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundes- anstalt verfügt werden darf (§ 2c Abs. 2 Satz 1 KWG) | 5.000 bis 100.000 1.1.3.3 | Übertragung der Stimmrechtsausübung auf einen Treuhänder (§ 2c Abs. 2 Satz 2 KWG) | 1.500 1.1.3.4 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, so- weit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 2c Abs. 2 Satz 3 KWG) | 1.500 1.1.4 | Ermittlung und Festsetzung der Eigenmittel (§ 10 KWG) | 1.1.4.1 | Ausnahmen von der Abzugspflicht | 1.1.4.1.1 | Zulassung von Ausnahmen in Bezug auf die Abzugspositionen nach § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 6 KWG (§ 10 Abs. 6 Satz 2 KWG) | 500 bis 1.500 1.1.4.1.2 | Zustimmung zur Berechnung der Eigenkapitalausstattung (§ 10 Abs. 6 Satz 5 KWG) | 500 bis 1.500 1.1.4.2 | Festsetzung eines Korrekturpostens | 1.1.4.2.1 | auf das haftende Eigenkapital (§ 10 Abs. 3b Satz 1 KWG) | 750 1.1.4.2.2 | auf die Eigenmittel (§ 10b Abs. 5 Satz 1 KWG) | 750 1.1.4.3 | Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenmittelanforderungen an ein Wertpapierhandelsunternehmen (§ 10 Abs. 9 Satz 3 und 4 KWG) | 500 1.1.4.4 | Zustimmung zur Einbeziehung von Eigenkapitalpositionen von Tochterunternehmen in die Ermittlung eines Instituts (§ 10 Abs. 11 KWG) | 500 bis 1.500 1.1.5 | Zustimmung zur weiteren Nutzung des Verfahrens nach § 10a Abs. 6 KWG zur Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittelausstat- tung einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe (§ 10a Abs. 8 KWG) | 500 bis 1.500 1.1.6 | Überschreitung der Beteiligungsobergrenzen | 1.1.6.1 | Zustimmung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 KWG | 750 1.1.6.2 | Zustimmung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 KWG | 750 1.1.7 | Untersagung der Fortführung einer Beteiligung oder Unternehmens- beziehung (§ 12a Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, KWG) | 750 bis 1.500 1.1.8 | Amtshandlungen in Bezug auf Großkreditvorschriften | 1.1.8.1 | Zustimmung zur Überschreitung einer Großkreditobergrenze (§ 13 Abs. 3 Satz 1, 3 und 5 KWG; § 13a Abs. 3 Satz 1, 3 und 5 und Abs. 4 Satz 1 und 5 KWG; § 13b Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 1, 3 und 5 sowie § 13a Abs. 3 Satz 1, 3 und 5 und Abs. 4 Satz 1 und 5 KWG; § 13c Abs. 3 Satz 1 KWG; § 13d Abs. 4 Satz 1 KWG) im Hinblick auf | 1.1.8.1.1 | Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1b, 1c, 2 und/oder 3 KWG, die nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern und Wert- papieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln | 75 je Tatbestand 1.1.8.1.2 | Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, auf die Num- mer 1.1.8.1.1 nicht anwendbar ist | 750 je Tatbestand 1.1.8.2 | Gestattung der Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 3, § 13a Abs. 3 bis 5 und § 13b Abs. 1 KWG (§ 20c Abs. 1 KWG) | 750 je Tatbestand 1.1.9 | Amtshandlungen in Bezug auf Organkredite | 1.1.9.1 | Anordnung der Unterlegung mit haftendem Eigenkapital (§ 15 Abs. 1 Satz 5 KWG) | 500 bis 1.500 1.1.9.2 | Anordnung von Obergrenzen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWG) | 500 bis 1.500 1.1.9.3 | Anordnung der Rückführung auf die angeordneten Obergrenzen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 KWG) | 500 bis 1.500 1.1.10 | Amtshandlungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen | 1.1.10.1 | Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation (§ 25a Abs. 1 Satz 8 KWG) | 750 bis 3.000 1.1.10.2 | Anordnungen zur Auslagerung von Geschäftsbereichen (§ 25a Abs. 3 KWG) | 750 bis 3.000 1.1.11 | Anordnung zur Offenlegung durch die Institute (§ 26a Abs. 3 KWG) | 500 bis 1.500 1.1.12 | Befreiungen (§§ 8c und 31 KWG) | 1.1.12.1 | Befreiung von den Verpflichtungen der Vorschriften über die Beauf- sichtigung auf zusammengefasster Basis (§ 8c Abs. 1 Satz 2 KWG) | 500 1.1.12.2 | Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 und 2, § 13a Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie den §§ 25 und 26 KWG, sofern nicht gleichzeitig Nummer 1.1.12.6 anwendbar ist (§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG) | 500 bis 1.500 1.1.12.3 | Befreiung von den Verpflichtungen nach § 29 Abs. 2 Satz 2 KWG (§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG) | 1.1.12.3.1 | bei bis zu fünf verwalteten Depots | 500 1.1.12.3.2 | für jedes weitere Depot | 10, insgesamt jedoch höchstens 1.000 1.1.12.4 | Befreiung von der Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KWG, Kre- dite nur zu marktmäßigen Bedingungen zu gewähren (§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG) | 500 1.1.12.5 | Anordnung der Wiedereinbeziehung einzelner nachgeordneter Un- ternehmen in die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3 und 4 KWG (§ 31 Abs. 3 Satz 3 KWG) | 50 je nachgeordnetem Unternehmen, mindestens jedoch 500 1.1.12.6 | Befreiung übergeordneter Unternehmen von den Verpflichtungen nach § 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3 und 4 KWG hinsichtlich einzelner nachgeordneter Unternehmen (§ 31 Abs. 3 Satz 4 KWG) | 50 je nachgeordnetem Unternehmen, mindestens jedoch 500 1.1.12.7 | Befreiung von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen von der Anforderung des § 10 Abs. 1 Satz 1 KWG (§ 31 Abs. 4 KWG) | 50 je nachgeordnetem Unternehmen, mindestens jedoch 500 1.1.12.8 | Befreiung übergeordneter Finanzkonglomeratsunternehmen von den Verpflichtungen nach § 10b KWG (§ 31 Abs. 5 Satz 1 KWG) | 500 bis 1.500 1.1.13 | Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und zum Be- treiben von Bankgeschäften (§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, auch in Verbindung mit § 53 KWG) | 1.1.13.1 | Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen | 1.1.13.1.1 | Drittstaateneinlagenvermittlung, Finanztransfer-, Sorten-, Kreditkartengeschäft, Factoring und Finanzierungsleasing Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 10 KWG | 1.000 1.1.13.1.2 | Anlageberatung Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG | 2.000 1.1.13.1.3 | Anlage- und Abschlussvermittlung, Finanzportfolioverwaltung, Platzierungsgeschäft Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1c, 2 und 3 KWG, | 1.1.13.1.3.1 | wenn die Anlage- und Abschlussvermittlung, die Finanzportfolioverwaltung oder das Platzierungsgeschäft nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und so- fern im Rahmen der Geschäftstätigkeit nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt wird. | 2.000 1.1.13.1.3.2 | wenn die Anlage- und Abschlussvermittlung, die Finanzportfolioverwaltung oder das Platzierungsgeschäft die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und sofern im Rahmen der Geschäftstätigkeit nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt wird, | 3.000 1.1.13.1.3.3 | wenn in den Fällen der Nummern 1.1.13.1.3.1 und 1.1.13.1.3.2 im Rahmen der Geschäftstätigkeit auf eigene Rechnung mit Finanzin- strumenten gehandelt wird. | 4.000 1.1.13.1.4 | Eigenhandel Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG | 4.000 1.1.13.1.5 | Mehrere Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 10 KWG Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von mehreren Finanzdienst- leistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 10 KWG, sofern nicht die Nummern 1.1.13.1.1, 1.1.13.1.2, 1.1.13.1.3, 1.1.13.1.4 oder 1.1.13.1.6 anwendbar sind. | 2.000 bis 4.500 1.1.13.1.6 | Sämtliche Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 10 KWG Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von sämtlichen Finanzdienst- leistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 10 KWG | 5.000 1.1.13.1.7 | Betrieb eines multilateralen Handelssystems Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1b KWG | 2.500 bis 25.000 1.1.13.2 | Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften | 1.1.13.2.1 | Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG | 1.1.13.2.1.1 | Finanzkommissionsgeschäft/Emissionsgeschäft Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 KWG, soweit die Erlaubniser- teilung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG auf diese Tatbestände beschränkt ist. | 5.000 1.1.13.2.1.2 | Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte mit Ausnahme des Pfand- briefgeschäfts und der Kombination von Einlagen- und Kreditge- schäft Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 bis 5 und 7 bis 12 KWG, wenn das Institut infolge dieser Erlaubniserteilung nicht gleichzeitig das Einlagen- und das Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG) betreiben darf und Nummer 1.1.13.2.1.1 nicht anwendbar ist. | 10.000 1.1.13.2.1.3 | Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte einschließlich des Pfandbrief- geschäfts und ausschließlich der Kombination von Einlagen- und Kreditgeschäft Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 12 KWG, wenn das Institut infolge dieser Erlaubniserteilung Pfandbriefbank im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 PfandBG wird und Nummer 1.1.13.2.1.4 nicht anwendbar ist. | 15.000 1.1.13.2.1.4 | Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte einschließlich der Kombina- tion von Einlagen- und Kreditgeschäft Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bankgeschäften im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 12 KWG, wenn das Institut infolge dieser Erlaubniserteilung gleichzeitig das Einlagen- und das Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG) betreiben darf. | 30.000 1.1.13.2.1.5 | Bauspargeschäft Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften als Bau- sparkasse im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen | 30.000 1.1.13.2.2 | (aufgehoben) | 1.1.13.3 | Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und zum Betreiben von Bankgeschäften | Gebühr nach Nummer 1.1.13.2 zuzüglich einer Gebühr in Höhe von 50 % bis 100 % nach Nummer 1.1.13.1 1.1.13.4 | Erlaubniserweiterung Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Er- laubnis | 1.1.13.4.1 | Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen bezieht | 50 % bis 100 % der Gebühr nach Nummer 1.1.13.1 unter Berücksichtigung des insgesamt bestehenden Erlaubnisumfangs für die Erbringung von Finanzdienstleistungen nach Erteilung der erweiterten Erlaubnis 1.1.13.4.2 | Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf das Betreiben von Bankgeschäften bezieht | 50 % bis 100 % der Gebühr nach Nummer 1.1.13.2 unter Berücksichtigung des insgesamt bestehenden Erlaubnisumfangs für das Betreiben von Bankgeschäften nach Erteilung der erweiterten Erlaubnis 1.1.13.4.3 | Erlaubniserweiterung, sofern sie sich sowohl auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen als auch das Betreiben von Bankgeschäften bezieht | 50 % bis 100 % der Gebühr nach Nummer 1.1.13.3 unter Berücksichtigung des insgesamt bestehenden Erlaubnisumfangs für die Erbringung von Finanzdienstleistungen und das Betreiben von Bankgeschäften nach Erteilung der erweiterten Erlaubnis 1.1.13.5 | Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und/ oder zum Betreiben von Bankgeschäften sowie Erlaubniser- weiterung für eine Personenhandelsgesellschaft | 1.1.13.5.1 | bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubnis- erweiterung | Erlaubnisgebühr nach den Nummern 1.1.13 bis 1.1.13.4.3, die bei mehreren persönlich haftenden Gesell- schaftern nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Kapitalein- lagen zueinander aufgeteilt wird, mindestens jedoch 250 Euro je persönlich haftendem Gesellschafter 1.1.13.5.2 | im Fall des Eintritts eines neuen persönlich haftenden Gesell- schafters | Bruchteil der Gebühr, der dem Verhältnis der Kapitaleinlage des neuen persönlich haften- den Gesellschafters zu den Kapitaleinlagen aller persön- lich haftenden Gesellschafter einschließlich seines eigenen im Zeitpunkt des Eintritts ent- spricht, mindestens jedoch 250 Euro je neu eintretendem persönlich haftenden Gesell- schafter 1.1.14 | Untersagung der Fortführung der Geschäfte durch zwei Stellvertre- ter nach dem Tode des Erlaubnisinhabers (§ 34 Abs. 2 Satz 3 KWG) | 25 % der zum Zeitpunkt der Untersagung für die Neuerteilung einer Erlaubnis gleichen Umfangs maßgeblichen Gebühr nach Nummer 1.1.13 1.1.15 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter (§ 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KWG) | 1.1.15.1 | Verlangen auf Abberufung | 25 % der zum Zeitpunkt des Verlangens auf Abberufung eines Geschäftsleiters für die Neuerteilung einer Erlaubnis gleichen Umfangs maßgeblichen Gebühr nach Nummer 1.1.13 1.1.15.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit | 12,5 % der nach Nummer 1.1.13 ermittelten Gebühr, höchstens jedoch 3.000 Euro 1.1.16 | Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte | 1.1.16.1 | Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/ oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/ oder Bestellung eines Abwicklers (§ 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG) im Hinblick auf | 1.1.16.1.1 | das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft | 10.000 1.1.16.1.2 | sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 1.1.16.1.3 anwendbar ist | 4.000 1.1.16.1.3 | das Finanztransfer-, das Sorten- und das Kreditkartengeschäft | 2.000 1.1.16.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num- mer 1.1.16.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 KWG) im Hinblick auf | 1.1.16.2.1 | das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft | 2.000 1.1.16.2.2 | sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 1.1.16.2.3 anwendbar ist | 1.000 1.1.16.2.3 | das Finanztransfer-, das Sorten- und das Kreditkartengeschäft | 500 1.1.17 | Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis | 1.1.17.1 | Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG) im Hinblick auf | 1.1.17.1.1 | das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft | 10.000 1.1.17.1.2 | sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 1.1.17.1.3 anwendbar ist | 4.000 1.1.17.1.3 | das Finanztransfer-, das Sorten- und das Kreditkartengeschäft | 2.000 1.1.17.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num- mer 1.1.17.1, mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG) im Hinblick auf | 1.1.17.2.1 | das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft | 2.000 1.1.17.2.2 | sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 1.1.17.2.3 anwendbar ist | 1.000 1.1.17.2.3 | das Finanztransfer-, das Sorten- und das Kreditkartengeschäft | 500 1.1.18 | Maßnahmen in besonderen Fällen | 1.1.18.1 | Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften und ge- mischten Finanzholding-Gesellschaften | 1.1.18.1.1 | Untersagung der Ausübung der Stimmrechte (§ 45a Abs. 1 KWG) | 500 bis 1.500 1.1.18.1.2 | Anordnung nach § 45a Abs. 1a KWG | 500 bis 1.500 1.1.18.2 | Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln | 1.1.18.2.1 | Anordnung, zusätzliche Eigenmittel vorzuhalten (§ 45b Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG) | 500 bis 1.500 1.1.18.2.2 | Anordnung, Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken zu ergreifen (§ 45b Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG) | 500 bis 1.500 1.1.18.2.3 | Anordnung, weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der Bundes- anstalt zu errichten (§ 45b Abs. 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG) | 500 bis 1.500 1.1.18.2.4 | Untersagung oder Beschränkung des Betreibens einzelner Ge- schäftsarten (§ 45b Abs. 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG) | 500 bis 1.500 1.1.18.2.5 | Sonstige Maßnahmen nach § 45b Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2 KWG | 500 bis 1.500 1.1.18.3 | Maßnahmen bei Gefahr | 1.1.18.3.1 | Erlass von Anweisungen für die Geschäftsführung (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG) | 500 bis 1.500 1.1.18.3.2 | Verbot, von Kunden Einlagen, Gelder oder Wertpapiere anzunehmen und Kredite zu gewähren (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG) | 500 bis 1.500 1.1.18.3.3 | Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der Tätigkeit von Inhabern und Geschäftsleitern (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KWG) | 500 bis 1.500 1.1.18.3.4 | Bestellung von Aufsichtspersonen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG) | 500 bis 1.500 1.2 | Amtshandlungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) | 1.2.1 | Amtshandlungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung (SolvV) | 1.2.1.1 | Verwendung interner Risikomessverfahren | 1.2.1.1.1 | Erteilung einer IRBA-Zulassung (§ 58 Abs. 1 Satz 1 SolvV) | 1.000 bis 20.000 1.2.1.1.2 | Bestätigung der Eignung eines Risikomodells nach § 200 Abs. 2 Satz 2 SolvV | 1.000 bis 20.000 1.2.1.1.3 | Zustimmung zur Verwendung der IMM (§ 222 Abs. 1 Satz 1 SolvV) | 1.000 bis 20.000 1.2.1.1.4 | Zulassung zur Verwendung eines internen Einstufungsverfahrens (§ 259 Abs. 2 Satz 2 SolvV) | 1.000 bis 20.000 1.2.1.1.5 | Zulassung eines fortgeschrittenen Messansatzes (§ 278 Abs. 1 SolvV) | 1.000 bis 20.000 1.2.1.1.6 | Zulassung der teilweisen Anwendung eines fortgeschrittenen Mess- ansatzes in Kombination mit dem Basisindikator- oder Standardan- satz (§ 293 Abs. 1 SolvV; § 278 Abs. 5 in Verbindung mit § 293 Abs. 1 SolvV) | 1.000 bis 20.000 1.2.1.1.7 | Zustimmung zur Verwendung eigener Risikomodelle für die Ermitt- lung von Anrechnungs- und Teilanrechnungsbeträgen (§ 313 Abs. 1 Satz 1 SolvV) | 1.000 bis 20.000 1.2.1.2 | Anerkennung einer Ratingagentur | 1.2.1.2.1 | für Risikogewichtungszwecke (§ 52 Abs. 1 Satz 1 SolvV) | 5.000 bis 10.000 1.2.1.2.2 | für Verbriefungszwecke (§ 235 Satz 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Satz 1 SolvV) | 5.000 bis 10.000 1.2.1.3 | Beantragte Wechsel zu anderen Ansätzen für Risiken | 1.2.1.3.1 | Zustimmung zum beantragten Wechsel zu einem einfacheren An- satz für das Adressenausfallrisiko (§ 56 Abs. 3 Satz 2 SolvV) | 500 bis 10.000 1.2.1.3.2 | Zustimmung zum beantragten Wechsel zu einem einfacheren An- satz für das operationelle Risiko (§ 269 Abs. 5 Satz 1 SolvV) | 500 bis 10.000 1.2.1.3.3 | Zustimmung zur beantragten Ermittlung der Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen nach den §§ 294 bis 312 nach erteilter Zustimmung zur Verwendung ei- gener Risikomodelle (§ 313 Abs. 4 Satz 1 SolvV) | 500 bis 10.000 1.2.1.4 | Untersagung der Nutzung des Standardansatzes für das operatio- nelle Risiko (§ 272 Abs. 3 SolvV) | 500 bis 10.000 1.2.1.5 | Zustimmung zur Verwendung eines alternativen Indikators im Stan- dardansatz für das operationelle Risiko (§ 274 Abs. 1 SolvV) | 500 bis 5.000 1.2.1.6 | Anordnung der Umstellung von der Delta-Plus-Methode auf die Szenario-Matrix-Methode für Optionsgeschäfte (§ 308 Abs. 3 Satz 6 SolvV) | 500 bis 5.000 1.2.1.7 | Untersagung der Verwendung eines ungeeigneten Optionspreismo- dells (§ 308 Abs. 5 Satz 4 SolvV) | 500 bis 10.000 1.2.2 | Amtshandlungen auf der Grundlage der Liquiditätsverordnung (LiqV) | 1.2.2.1 | Zustimmung zur Verwendung interner Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahren (§ 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 LiqV) | 1.000 bis 20.000 1.2.2.2 | Zustimmung zu einem beantragten Wechsel zum Verfahren nach den §§ 2 bis 8 LiqV zur Feststellung ausreichender Liquidität (§ 10 Abs. 1 Satz 1 LiqV) | 500 bis 10.000 1.2.3 | Amtshandlungen auf der Grundlage der Großkredit- und Millio- nenkreditverordnung (GroMiKV) | 1.2.3.1 | Zustimmung zur Verwendung der Interne Modelle-Methode (§ 14 Abs. 1 Satz 3 und 5 GroMiKV) | 1.000 bis 20.000 1.2.3.2 | Ausnahmen von § 20 KWG und von den §§ 2, 9 und 28 GroMiKV (§ 29 Abs. 1 und 2 GroMiKV) | 500 bis 10.000 2. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes (PfandBG) | 2.1 | (aufgehoben) | 2.2 | Treuhänder und Stellvertreter (§ 7 Abs. 3 Satz 1 PfandBG) | 2.2.1 | Bestellung | 500 2.2.2 | Verlängerung der Bestellung | 250 2.3 | Tilgungsbeginn, Zulassung des Hinausschiebens (§ 17 Abs. 2 PfandBG) | 500 2.4 | Begrenzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 PfandBG, Zulassung von Ausnah- men (§ 19 Abs. 2 PfandBG) | 500 2.5 | Begrenzungen des § 20 Abs. 2 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen (§ 20 Abs. 3 PfandBG) | 500 2.6 | Vorschriften des § 22 Abs. 2 Satz 1 bis 3 PfandBG, Zulassung weiterer Aus- nahmen (§ 22 Abs. 2 Satz 4 PfandBG) | 750 2.7 | Zulassung weiterer Ausnahmen (§ 22 Abs. 4 Satz 2 PfandBG) | 750 2.8 | Zulassung weiterer Ausnahmen von den Beleihungsvorschriften des § 22 Abs. 5 PfandBG (§ 22 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Satz 4 PfandBG) | 1.000 2.9 | Genehmigung zum Hinausschieben des Abzahlungsbeginns (§ 25 Satz 1 PfandBG) | 500 2.10 | Begrenzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 PfandBG, Zulassung von Ausnah- men (§ 26 Abs. 2 PfandBG) | 500 2.11 | Zustimmung zur teilweisen oder vollständigen Übertragung der im Deckungsregister eingetragenen Werte (§ 32 Abs. 1 PfandBG) Erhebung der Gebühr anteilig aus den betroffenen Deckungsmas- sen, wobei das Verhältnis des Nennwertes der einzelnen De- ckungsmassen zum Nennwert aller betroffenen Deckungsmassen der Pfandbriefbank maßgeblich ist | 1.500 bis 15.000 3. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bau- sparkassen und der Bausparkassen-Verordnung | 3.1 | Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bau- sparkassen | 3.1.1 | Befreiung von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen (§ 6a Satz 3 des Gesetzes über Bausparkassen) | 500 3.1.2 | Entscheidung über die Beleihung von Pfandobjekten (§ 7 Abs. 6 des Gesetzes über Bausparkassen) | 500 3.1.3 | Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bau- sparverträge, welche die in § 5 Abs. 2 und 3 Nr. 1, 2, 4 bis 9 auf- geführten Bestimmungen des Gesetzes über Bausparkassen betref- fen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) | 3.1.3.1 | im Regelfall | 3.000 je Genehmigung 3.1.3.2 | in den Fällen, in denen gleichartige Änderungen in mehreren Tarifen genehmigt werden | 4.000 für alle genehmigten gleichartigen Änderungen 3.1.4 | Genehmigung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allge- meinen Bedingungen für Bausparverträge, die neuen Bauspartarifen zugrunde gelegt werden sollen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) | 6.000 3.1.5 | Bestellung eines Vertrauensmanns (§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) | 500 3.1.6 | Genehmigung der Übertragung eines Bestandes an Bausparverträ- gen (§ 14 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) | 2.500 3.1.7 | Einstweiliges Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten Ab- wicklung (§ 15 des Gesetzes über Bausparkassen) | 2.500 3.2 | Amtshandlungen auf der Grundlage der Bausparkassen-Verord- nung | 3.2.1 | Zulassung von Ausnahmen von § 1 Abs. 1 bis 3 der Bausparkassen- Verordnung (§ 1 Abs. 4 der Bausparkassen-Verordnung) | 500 bis 3.000 Die Höchstgebühr fällt in der Regel an, wenn die Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage eines bauspartechnischen Simulationsmodells erteilt wird. 3.2.2 | Zulassung von Ausnahmen von der Obergrenze des kollektiven Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisses (§ 7 Abs. 5 der Bausparkassen-Verordnung) | 2.500 3.2.3 | Zustimmung zum Einsatz von Mitteln des Fonds zur bauspartech- nischen Absicherung (§ 9 Abs. 3 der Bausparkassen-Verordnung) | 2.500 4. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Investmentgesetzes (InvG) | 4.1 | in Bezug auf Kapitalanlagegesellschaften | 4.1.1 | (aufgehoben) | 4.1.2 | Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 7 Abs. 1 InvG) | 4.1.2.1 | sofern die Kapitalanlagegesellschaft keine Altersvorsorge-, Infrastruktur- oder Immobilien-Sondervermögen, Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Sondervermögen vertreibt | 10.000 4.1.2.2 | sofern die Kapitalanlagegesellschaft auch Altersvorsorge-, Infrastruktur- oder Immobilien-Sondervermögen, Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Sondervermögen vertreibt | 30.000 4.1.3 | Erlaubniserweiterung Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis | 50 % bis 100 % der Gebühr nach Nummer 4.1.2 unter Berück- sichtigung des insgesamt be- stehenden Er- laubnisum- fangs nach Er- teilung der er- weiterten Er- laubnis 4.1.4 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter (§ 17a Abs. 1 InvG) | 4.1.4.1 | Verlangen auf Abberufung | 25 % der zum Zeitpunkt des Verlangens auf Abberufung ei- nes Geschäfts- leiters für die Neuerteilung einer Erlaubnis zum Ge- schäftsbetrieb maßgeblichen Gebühr nach Nummer 4.1.2 4.1.4.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit | 12,5 % der nach Num- mer 4.1.2 er- mittelten Ge- bühr, höchs- tens jedoch 3.000 Euro 4.1.5 | Auswahl und Wechsel der Depotbank (§ 21 Abs. 1 Satz 1 InvG) | 4.1.5.1 | Genehmigung der Auswahl der Depotbank | 750 4.1.5.2 | Genehmigung des Wechsels der Depotbank | 750 4.1.5.3 | Vorausgenehmigung der Auswahl der Depotbank | 750 4.1.6 | Genehmigung der Übertragung der Verwaltung eines Sondervermögens (§ 39 Abs. 3 Satz 1 InvG) | 750 4.1.7 | Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens in ein anderes Sondervermögen (§ 40 Satz 1 Nr. 4 InvG) | 4.1.7.1 | Genehmigung für Sondervermögen, die keine Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken sind | 1.500 4.1.7.2 | Genehmigung für Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken 3 | 3.000 bis 5.000 4.1.7.3 | Genehmigung für Teilfonds eines Umbrellafonds im Sinne des § 34 Abs. 2 InvG | wie Nummer 4.1.7.1 und 4.1.7.2 4.1.8 | Vertragsbedingungen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 InvG) | 4.1.8.1 | Genehmigung für Sondervermögen, die keine Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Sondervermögen sind | 1.500 4.1.8.2 | Genehmigung für Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Sondervermögen | 3.000 bis 5.000 4.1.8.3 | Genehmigung für Teilfonds eines Umbrellafonds im Sinne des § 34 Abs. 2 InvG | wie Nummer 4.1.8.1 und 4.1.8.2 4.1.8.4 | Änderung von Vertragsbedingungen | 50 % der Gebühr nach den Nummern 4.1.8.1 bis 4.1.8.3 4.1.9 | Vorausgenehmigung (§ 43a InvG) | 4.1.9.1 | Genehmigung der Musterklauseln (§ 43a Abs. 1 Satz 1 InvG) | 5.000 bis 7.000 4.1.9.2 | Bearbeitung der Anzeige des aufgelegten Sondervermögens (§ 43a Abs. 1 Satz 2 InvG) | 500 je Sonder- vermögen 4.1.9.3 | Änderung der Musterklauseln (§ 43a Abs. 3 Satz 1 InvG) | 2.500 bis 3.500 4.1.9.4 | Änderung der Vertragsbedingungen (§ 43a Abs. 3 Satz 3 InvG) | 750 4.2 | in Bezug auf Investmentaktiengesellschaften | 4.2.1 | Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 97 Abs. 1 Satz 1 InvG) | 5.000 bis 20.000 4.2.2 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter (§ 97 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17a Abs. 1 InvG) | 4.2.2.1 | Verlangen auf Abberufung | 25 % der zum Zeitpunkt des Verlangens auf Abberufung ei- nes Geschäfts- leiters für die Neuerteilung einer Erlaubnis zum Ge- schäftsbetrieb maßgeblichen Gebühr nach Nummer 4.2.1 4.2.2.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit | 12,5 % der nach Num- mer 4.2.1 er- mittelten Ge- bühr, höch- stens jedoch 3.000 Euro 4.2.3 | Genehmigung der Auswahl und des Wechsels der Depotbank (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a InvG) | wie Nummer 4.1.5 4.2.4 | Genehmigung der Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Teilgesellschaftsvermögens auf ein anderes Teilgesellschaftsvermögen der gleichen Umbrella-Konstruktion (§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit § 40 Satz 1 Nr. 4 InvG) | wie Nummer 4.1.7.3 4.2.5 | Satzung und Anla- gebedingungen | 4.2.5.1 | Genehmigung der Anlagebedingungen, auch für einzelne Teilgesellschaftsvermögen einer Umbrella-Konstruktion (§ 96 Abs. 1d Satz 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG; § 97 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 3 und § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG) | wie Nummern 4.1.8.1 bis 4.1.8.3 4.2.5.2 | Genehmigung einer Änderung | 4.2.5.2.1 | der Satzung einer Investmentaktiengesellschaft (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG) | wie Num- mer 4.1.8.4 4.2.5.2.2 | der Anlagebedingungen, auch für einzelne Teilgesellschaftsvermögen einer Umbrella-Konstruktion (§ 96 Abs. 1d Satz 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG; § 97 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 3 und § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG) | wie Num- mer 4.1.8.4 4.2.6 | Vorausgenehmigung für die Anlagebedingungen eines Teilgesellschaftsvermögens (§ 97 Abs. 4 Satz 1 und 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 3 und § 3a InvG) | wie Nummer 4.1.9 4.3 | in Bezug auf den Vertrieb von Investmentanteilen | 4.3.1 | Ausstellen einer Bescheinigung, dass Anteile eines Sondervermögens die Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (§ 128 Abs. 1 Satz 2 InvG) | 250 4.3.2 | Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der §§ 121 bis 124, 126, 130, 131 sowie 133 Abs. 1 bis 8 InvG in Verbindung mit § 141 Abs. 1 InvG; bei Umbrellafonds je Teilfonds gesondert | 500 für jedes angefangene Kalenderjahr 4.3.3 | Bearbeitung der Anzeige nach § 132 Abs. 1 InvG; bei Umbrellafonds je Teilfonds gesondert | 1.500 4.3.4 | Bearbeitung der Anzeige nach § 139 Abs. 1 InvG; bei Umbrellafonds je Teilfonds gesondert | 7.500 4.3.5 | Prüfung der nach § 139 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 InvG vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen; bei Umbrellafonds je Teilfonds gesondert | 2.500 für jedes angefangene Kalenderjahr 4.3.6 | Bearbeitung der Anzeigen nach § 133 Abs. 9 und § 140 Abs. 9 InvG; je Teilfonds gesondert | 750 5. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Wertpapierhan- delsgesetzes (WpHG) | 5.1 | Befreiung von der jährlichen Prüfung (§ 36 Abs. 1 Satz 3 WpHG) | 5.1.1 | der Meldepflichten und Verhaltensregeln | 250 5.1.2 | des Depotgeschäfts | wie Nummer 1.1.12.3 5.2 | Erlaubnis für ausländische Märkte oder ihre Betreiber, die Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektro- nisches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang gewähren (§ 37i Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 WpHG) | 2.000 bis 20.000 5.3 | Bekanntmachung nach § 37q Abs. 2 WpHG | 5.3.1 | Anordnung der Bekanntmachung (§ 37q Abs. 2 Satz 1 WpHG) | 500 bis 5.000 5.3.2 | Entscheidung über den Antrag, von der Anordnung der Bekanntmachung abzusehen (§ 37q Abs. 2 Satz 3 WpHG) | 500 bis 2.500 5.4 | Befreiung von den Anforderungen der §§ 37v bis 37y WpHG (§ 37z Abs. 4 Satz 1 WpHG) | 500 bis 10.000 6. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgeset- zes (VAG) | 6.1 | Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, gutachterliche Äußerung im Rahmen eines Erlaubnisverfahrens und Genehmigung von Beschlüssen der Vertreterver- sammlung (§ 5 Abs. 1 VAG; § 110d Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, § 112 Abs. 2, § 119 Abs. 1 VAG; § 106b Abs. 4 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 121i Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VAG; § 121g Abs. 1 Satz 2 VAG; § 159 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VAG) | 6.1.1 | Tatbestände, die einer Grundgebühr unterliegen Eine Grundgebühr wird erhoben für die Erteilung der Ersterlaubnis | 6.1.1.1 | zum Geschäftsbetrieb einer substitutiven Krankenversicherung (Anlage zum VAG Teil A Sparte Nr. 2 Risikoarten Buchstabe a und b) | 20.000 6.1.1.2 | zum Geschäftsbetrieb einer Versicherungssparte der Lebensversicherung (Anlagen zum VAG Teil A Sparten Nr. 19, 20, 21, 22, 23 oder 24) | 15.000 6.1.1.3 | zum Geschäftsbetrieb an einen Pensionsfonds (Anlage zum VAG Teil A, Sparte Nr. 25) | 15.000 6.1.1.4 | zum Geschäftsbetrieb der Rückversicherung | 10.000 6.1.1.5 | zum Geschäftsbetrieb einer Versicherungs-Zweckgesellschaft | 5.000 6.1.1.6 | zum Geschäftsbetrieb in anderen Fällen | 10.000 6.1.2 | Tatbestände, die einer Zusatzgebühr unterliegen Neben der Grundgebühr nach Nummer 6.1.1 wird eine Zusatzgebühr erho- ben für | 6.1.2.1 | jede von der Erlaubnis umfasste Sparte (Nummern der Anlage zum VAG Teil A), wenn die Sparte der Anlage A keine Untergliederungen nach Risikoarten enthält | 2.500 6.1.2.2 | jede von der Erlaubnis umfasste Risikoart einer Sparte der Anlage A zum VAG, soweit eine Sparte der Anlage A zum VAG Untergliederungen nach Buchstaben enthält | 500 6.1.2.3 | jede von den in § 120 Abs. 3 VAG genannten Arten des Rückversicherungs- geschäfts | 3.500 6.1.3 | Erstellung eines Gutachtens nach § 106b Abs. 4 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 121i Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VAG | 100 % der nach den Nummern 6.1.1 und 6.1.2 ermittelten Gebühr 6.1.4 | Genehmigung von Beschlüssen der Vertreterversammlung nach § 159 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VAG | 100 % der nach den Nummern 6.1.1 und 6.1.2 ermittelten Gebühr 6.2 | Prüfung der Qualifikation von Verantwortlichen Aktuaren und Treuhändern im Rahmen der laufenden Aufsicht | 6.2.1 | Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars (§ 11a Abs. 2 Satz 1 bis 4 VAG; § 11c Satz 3, § 11d, § 11e, § 12 Abs. 2, § 12f in Verbindung mit § 12 Abs. 2, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 11a Abs. 2 Satz 1 bis 4 VAG) | 500 6.2.2 | Prüfung eines Treuhänders (§ 12b Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 1 VAG; § 11b Satz 2, § 12f, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 12b Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 1 VAG) | 500 6.2.3 | Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen (§ 71 Abs. 2 VAG; § 76, § 79, § 110d Abs. 2 Satz 1 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 71 Abs. 2 VAG) | 500 6.3 | Änderungen des Geschäftsplans und des Pensionsplans sowie Geschäfts- betriebserweiterungen | 6.3.1 | Genehmigung von Änderungen des Geschäftsplans, sofern die Satzung geändert wird, einschließlich der Satzungsänderungen, die sich auf die in der jeweiligen Satzung enthaltenen Versicherungsbedingungen beziehen, und einschließlich der Satzungsänderungen bei Sterbekassen im Hinblick auf die Verwendung des Überschusses (§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2 sowie § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) | 500 bis 5.000 6.3.2 | Genehmigung von Änderungen des technischen Geschäftsplans für vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge sowie Änderungen des technischen Geschäftsplans von Sterbekassen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 11c, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 und § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) | 500 bis 2.500 6.3.3 | Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Sparte (Nummern der Anlage A zum VAG, wenn die Sparte der Anlage A keine Untergliederungen nach Risikoarten enthält) (§ 13 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2, § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) | 2.500 6.3.4 | Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Risikoart einer Sparte, soweit die Sparte der Anlage Teil A zum VAG Untergliederungen nach Buchstaben enthält (§ 13 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2, § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) | 500 6.3.5 | Erweiterung des Rückversicherungsgeschäfts | 6.3.5.1 | Erteilung der Erlaubnis zur Erweiterung des Rückversicherungs- geschäfts nach § 119 Abs. 1 VAG | 3.500 6.3.5.2 | Erstellung eines Gutachtens nach § 106b Abs. 4 Nr. 1 in Verbin- dung mit § 121i Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VAG bei Erteilung der Erlaub- nis zur Erweiterung des Rückversicherungsgeschäfts | 3.500 6.3.6 | Genehmigung der räumlichen Ausdehnung des Geschäftsbetriebes durch Mittelspersonen im Dienstleistungsverkehr oder durch eine Niederlassung je Gebiet (Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 VAG) in den Fällen des § 13 Abs. 3 VAG; sofern eine Genehmigung für das Teilgebiet eines Dritt- staates erteilt wird, wird eine Gebühr je Teilgenehmigung erhoben (§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2, § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) | 500 6.3.7 | Feststellung der Unbedenklichkeit eines Pensionsplans (§ 113 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG) | 6.3.7.1 | bei Einführung eines neuen Pensionsplans | 500 bis 5.000 6.3.7.2 | bei Änderung eines bestehenden Pensionsplans | 500 bis 5.000 6.3.8 | Genehmigung von Unternehmensverträgen der in § 291 und § 292 AktG bezeichneten Art (§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2 sowie § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) | 1.000 bis 2.500 6.3.9 | Genehmigung der Versicherungsbedingungen von Pensionskas- sen, sofern Nummer 6.3.1 keine Anwendung findet, (§ 118b Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Nr. 2 und § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 118b Abs. 5 und 6 in Verbindung mit § 11c VAG) | 6.3.9.1 | bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen | 500 bis 5.000 6.3.9.2 | bei Änderung bestehender Versicherungsbedingungen | 500 bis 5.000 6.3.10 | Feststellung der Unbedenklichkeit von Versicherungsbedingun- gen von Pensionskassen (§ 118b Abs. 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Nr. 5 VAG) | 6.3.10.1 | bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen | 500 bis 5.000 6.3.10.2 | bei Änderung bestehender Versicherungsbedingungen | 500 bis 5.000 6.3.11 | Genehmigung eines technischen Geschäftsplans von Pensions- kassen (§ 118b Abs. 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Nr. 5 und § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG) | 6.3.11.1 | bei Einführung eines neuen technischen Geschäftsplans | 500 bis 5.000 6.3.11.2 | bei Änderung eines bestehenden technischen Geschäftsplans | 500 bis 5.000 6.3.12 | Feststellung der Unbedenklichkeit/Fristverlängerung bei der Prüfung von Funktionsausgliederungsverträgen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 4 VAG (§ 13 Abs. 1a Satz 4 und 5 VAG; § 8a Abs. 1 Satz 2, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1, § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1a Satz 4 und 5 VAG) | 1.000 bis 2.500 6.4 | Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Übertragung eines Bestan- des (§ 14 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 110d Abs. 2 Satz 1, § 159 Abs. 1 Satz 2 und § 160 Abs. 5 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 108 Abs. 2 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3 und § 113 Abs. 1 VAG, jeweils in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 sowie § 108 Abs. 2 Satz 1 VAG; § 121f VAG; § 121i Abs. 4 VAG) | 6.4.1 | für jede betroffene Sparte, soweit die Sparte der Anlage Teil A zum VAG keine Untergliederungen nach Buchstaben enthält, | 2.500 6.4.2 | für jede Übertragung eines Bestandes je betroffener Risikoart einer Sparte, soweit die Sparte der Anlage A zum VAG Untergliederungen nach Buch- staben enthält, | 500 6.4.3 | für jede der in § 120 Abs. 3 VAG genannten Arten des Rückver- sicherungsgeschäfts | 2.500 6.4.4 | für jede Übertragung eines Bestandes je betroffener Art des Rückversicherungsgeschäfts nach § 120 Abs. 3 VAG | 500 bis 2.000 6.5 | Genehmigung einer Umwandlung (§ 14a Satz 1 und 2 VAG; § 113 Abs. 1 in Verbindung mit § 14a Satz 1 und 2 VAG) | 10.000 6.6 | Gebundenes Vermögen, einschließlich Sicherungsvermögen | 6.6.1 | Genehmigung für die Anlage des gebundenen Vermögens (§ 54 Abs. 2 Satz 2 VAG; § 54 Abs. 3 VAG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 oder § 2 Abs. 2 Buchstabe h der Anlageverordnung; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3 sowie § 110d Abs. 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 VAG; § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 VAG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung) | 3.000 6.6.2 | Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Regelungen über die Bele- genheit des gebundenen Vermögens (§ 54 Abs. 3 VAG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Anlageverordnung; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3 sowie § 110d Abs. 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 54 Abs. 3 VAG; § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 VAG in Verbin- dung mit § 6 Abs. 2 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung) | 1.000 6.6.3 | Festsetzung eines erhöhten Anrechnungswertes bei unbelasteten Grundstü- cken und grundstücksgleichen Rechten des Sicherungsvermögens (§ 66 Abs. 3a Satz 3 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 66 Abs. 3a Satz 3 VAG) | 750 6.6.4 | Festsetzung des Anrechnungswertes belasteter Grundstücke und grund- stücksgleicher Rechte des Sicherungsvermögens (§ 66 Abs. 3a Satz 4 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 66 Abs. 3a Satz 4 VAG) | 750 6.6.5 | Genehmigung, dass die Werte des Sicherungsvermögens an einem Ort außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufbewahrt werden (§ 66 Abs. 5 Satz 3 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 66 Abs. 5 Satz 3 VAG) | 500 6.6.6 | Genehmigung zur Bildung selbständiger Abteilungen des Sicherungsvermö- gens (§ 66 Abs. 7 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 66 Abs. 7 VAG) | 1.000 6.7 | Einschreiten gegen unerlaubte Versicherungsgeschäfte | 6.7.1 | Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, je- weils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwick- lung und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1 Satz 4 VAG in Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1 Satz 5 VAG in Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG) | 10.000 6.7.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 6.7.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeord- net wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1 Satz 4 VAG in Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1 Satz 5 VAG in Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG) | 4.000 6.8 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter Verlangen auf Abberufung und Untersagung ihrer Tätigkeit (§ 1b Abs. 5 VAG; § 87 Abs. 6 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1, § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 87 Abs. 6 VAG; § 121c Abs. 5 VAG) | 25 % der zum Zeitpunkt des Verlangens, einen Geschäftsleiter abzu- berufen, einschließlich der Untersagung seiner Tätigkeit, in Nummer 6.1.1 bestimmten Gebühr 6.9 | Genehmigung in den Fällen des § 106b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 sowie in den Fällen des § 118f und des § 121i Abs. 2 Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 106b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VAG | 500 6.10 | Genehmigung eines zwischen Arbeitgeber und Pensionsfonds vereinbarten Sanierungsplans (§ 115 Abs. 2a Satz 2 VAG) | 3.000 6.11 | Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionsfonds und Pensionskassen Prüfung in den Fällen des § 117 Abs. 3 sowie in den Fällen des § 118c in Ver- bindung mit § 117 Abs. 3 VAG | 500 bis 2.500 6.12 | Freistellung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (§ 157a Abs. 1 Satz 1 VAG) | 500 7. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG) | 7.1 | Anordnung zur Schaffung von internen Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 GwG (§ 9 Abs. 4 Satz 1 GwG) | 250 7.2 | Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, die auf Grund der institutsinternen Risikosituation erforderlich sind (§ 9 Abs. 4 Satz 2 GwG) | 500 8. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Wagniskapital- beteiligungsgesetzes (WKBG) | 8.1 | Anerkennung als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft (§ 14 Abs. 1 und 3 WKBG) | 1.000 bis 10.000 8.2 | Verlangen auf Abberufung eines Geschäftsleiters (§ 17 Abs. 4 WKBG) | 25 % der zum Zeitpunkt des Verlangens auf Abberufung eines Geschäftsleiters für die Neuerteilung einer Anerken- nung maßgeblichen Gebühr nach Nummer 8.1 8.3 | Bearbeitung der Anzeige | 8.3.1 | einer Änderung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages (§ 16 Nr. 1 WKBG) | 750 bis 5.000 8.3.2 | der Einstellung des Geschäftsbetriebs (§ 16 Nr. 4 WKBG) | 250 |
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