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Änderung § 5 FinDAGKostV vom 26.03.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 FinDAGKostV, alle Änderungen durch Artikel 10 FinStabGEG am 26. März 2009 und Änderungshistorie der FinDAGKostV

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§ 5 FinDAGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.03.2009 geltenden Fassung
§ 5 FinDAGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3a G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Umlagefähige Kosten


(Text neue Fassung)

§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Bundesanstalt hat als Kosten im Sinne des § 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes die Ausgaben eines Haushaltsjahres einschließlich der Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen nach § 19 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und gegebenenfalls der Zuführungen zu einer Investitionsrücklage nach § 12 Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes für die nach den maßgeblichen Aufsichtsgesetzen in ihre Zuständigkeit fallenden Aufsichtsbereiche des Kredit-, Finanzdienstleistungs- und inländischen Investmentwesens, des Wertpapierhandels und des Versicherungswesens (Aufsichtsbereiche) getrennt zu ermitteln. Ergibt sich bei dieser Ermittlung, dass Aufsichtsaufwand von mehr als 1 Prozent des gesamten Haushaltsvolumens des Umlagejahres nach den einschlägigen Bestimmungen nur in Bezug auf eine abgrenzbare Gruppe Umlagepflichtiger innerhalb eines Aufsichtsbereichs anfällt und hat der Verwaltungsrat bei der Feststellung des Haushaltsplans eine Separierung dieser Kosten zu Lasten dieser Gruppe vorgesehen, ist er nur diesen Umlagepflichtigen zuzurechnen und nach der Gewichtung der sonstigen Belastung innerhalb dieser Gruppe zu verteilen. Kosten, die zwei Aufsichtsbereichen nach Satz 1 gemeinsam zugerechnet werden können, sind jeweils gesondert zu erfassen. Die übrigen Kosten, die keinem der Aufsichtsbereiche nach Satz 1 direkt zugeordnet werden können (Gemeinkosten), sind ebenfalls gesondert zu erfassen.



 
(heute geltende Fassung) 
 

 
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