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Änderung § 6 FinDAGKostV vom 26.03.2009

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§ 6 FinDAGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.03.2009 geltenden Fassung
§ 6 FinDAGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3a G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Umlagebetrag, Verteilungsschlüssel, Umlagejahr


(Text neue Fassung)

§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Als Umlagebetrag hat jede der den Aufsichtsbereichen zuzuordnende Gruppe von Aufsichtspflichtigen die ihr nach § 5 Satz 1 zuzurechnenden Kosten zuzüglich des auf die Gruppe entfallenden Anteils an den Kosten nach § 5 Satz 2 und 3 und den Gemeinkosten zu tragen. Die Heranziehung eines Aufsichtspflichtigen zu den Umlagebeträgen mehrerer Aufsichtsbereiche ist möglich. Die Kosten nach § 5 Satz 3 sind im Verhältnis der den betreffenden Aufsichtsbereichen direkt zurechenbaren Kosten aufzuteilen und diesen hinzuzurechnen. Der Anteil jeder Gruppe an den Gemeinkosten ermittelt sich nach dem Verhältnis der für jeden Aufsichtsbereich getrennt ermittelten Kostenanteile zueinander, eingerechnet die gegebenenfalls nach Satz 3 ermittelten Kostenanteile. Einnahmen aus Gebühren, die auf der Grundlage des § 14 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und der maßgeblichen Aufsichtsgesetze im Sinne des § 5 Satz 1 erhoben werden, gesondert erstattete Kosten nach § 15 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und sonstige eigene Einnahmen unter Einfluss der Entnahmen der Pensionsrücklage sind vom Umlagebetrag der jeweiligen Gruppe abzusetzen; Buß- und Zwangsgelder bleiben unberücksichtigt. Die verbleibenden Fehlbeträge und nicht eingegangene Beträge aus der Umlage des vorangegangenen Umlagejahres sind den Kosten des jeweiligen Aufsichtsbereichs gruppenbezogen hinzuzurechnen, Überschüsse aus der Umlage des vorangegangenen Umlagejahres sind abzuziehen.

(2) Die nach Absatz 1 maßgeblichen Umlagebeträge sind zu tragen

1. für den Aufsichtsbereich des Kredit-, Finanzdienstleistungs- und inländischen Investmentwesens durch folgende Gruppen:

a) Kreditinstitute, Kapitalanlagegesellschaften sowie Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 10 des Kreditwesengesetzes und die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, soweit sie nicht ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 und 10 des Kreditwesengesetzes erbringen,

b) Finanzdienstleistungsunternehmen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 und 10 des Kreditwesengesetzes sowie die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, soweit sie nicht unter Buchstabe a fallen,

2. für den Aufsichtsbereich des Versicherungswesens von der Gesamtheit der inländischen Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds sowie der inländischen Niederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds, welche ihren Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben,

3. für den Aufsichtsbereich des Wertpapierhandels

a) zu 76 Prozent durch Kreditinstitute und die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, sofern diese befugt sind, im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zu erbringen; dies gilt nicht für an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassene Wertpapierhandelsbanken,

b) zu 5 Prozent durch Unternehmen, die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, soweit sie nicht unter Buchstabe a fallen,

c) zu 9 Prozent durch Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes und nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, sofern diese Finanzdienstleistungsinstitute oder Unternehmen befugt sind, im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 4, 6 bis 9 oder Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu erbringen und nicht unter Buchstabe a oder b fallen,

d) zu 10 Prozent durch Emittenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder mit ihrer Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen sind.

(3) Umlagejahr ist das Haushaltsjahr, für das die Kosten nach § 5 zu erstatten sind.

(4) Umlagebetrag für jeden einzelnen Umlagepflichtigen ist der nach Festsetzung durch die Bundesanstalt auf diesen entfallende Anteil am Umlagebetrag der jeweiligen Gruppe von Umlagepflichtigen. Er beträgt für den Bereich des § 6 Abs. 2 Nr. 1 mindestens:

a) 4.000 Euro für Kapitalanlagegesellschaften und Kreditinstitute mit Ausnahme der Wertpapierhandelsbanken, bei einer Bilanzsumme nach § 8 von 100 Millionen Euro oder weniger jedoch nur 3.500 Euro und bei Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung 2.500 Euro,

b) 3.500 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1c, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes, wenn in den Fällen des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1c, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes die Erlaubnis die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1b oder Nr. 4 des Kreditwesengesetzes und für Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 3 des Kreditwesengesetzes,

c) 2.500 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1c, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a oder Satz 3 des Kreditwesengesetzes,

d) 1.300 Euro für Institute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 8 des Kreditwesengesetzes,

e) Soweit die Bilanzsumme eines Unternehmens in den Fällen der Buchstaben b bis d den Betrag von 100.000 Euro unterschreitet, reduziert sich der Mindestbetrag nach Buchstabe b bis d für dieses Unternehmen um die Hälfte,

f) 1.300 Euro für Institute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 und 10 des Kreditwesengesetzes.

In den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3 beträgt er mindestens 250 Euro.

(5) Die Mindestbeträge nach § 6 Abs. 4 Satz 2 Buchstabe b bis d erhöhen sich

- ab einer Bilanzsumme von 750.000 Euro auf 4.000 Euro

- ab einer Bilanzsumme von 1 Million Euro auf 4.500 Euro

- ab einer Bilanzsumme von 1,5 Millionen Euro auf 5.000 Euro

- ab einer Bilanzsumme von 2 Millionen Euro auf 7.500 Euro

- ab einer Bilanzsumme von 3 Millionen Euro auf 9.000 Euro

- ab einer Bilanzsumme von 5 Millionen Euro auf 12.000 Euro

- ab einer Bilanzsumme von 7,5 Millionen Euro auf 16.000 Euro

- ab einer Bilanzsumme von 12,5 Millionen Euro auf 22.000 Euro

- ab einer Bilanzsumme von 20 Millionen Euro auf 29.000 Euro

- ab einer Bilanzsumme von 30 Millionen Euro auf 35.000 Euro

- ab einer Bilanzsumme von 50 Millionen Euro auf 42.000 Euro

- ab einer Bilanzsumme von 100 Millionen Euro auf 75.000 Euro.



 
(heute geltende Fassung)