Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9 FinDAGKostV vom 26.03.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 10 FinStabGEG am 26. März 2009 und Änderungshistorie der FinDAGKostV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 9 FinDAGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.03.2009 geltenden Fassung
§ 9 FinDAGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3a G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Schätzung


(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) In den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 4 haben die Institute bis spätestens zum 30. Juni des dem Umlagejahr folgenden Jahres die für die Bemessung des Umlagebetrages notwendigen, von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Daten mitzuteilen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt noch keine festgestellte und geprüfte Bilanz für das letzte Geschäftsjahr eingereicht worden ist oder die eingereichte Bilanz nicht den Anforderungen der §§ 340 bis 340k des Handelsgesetzbuches und der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung genügt.

(2) Liegen die Bilanz oder die Daten nach Absatz 1 am 1. Juli nicht vor, schätzt die Bundesanstalt die Bilanzsumme und setzt den Umlagebetrag anhand der geschätzten Daten fest. Die Bundesanstalt kann auf Antrag eine angemessene Nachfrist von bis zu einem Monat zur Einreichung der in Absatz 1 genannten Unterlagen gewähren. Bei der Schätzung legt die Bundesanstalt im Regelfall Bilanzdaten des Umlagepflichtigen aus vorangegangenen Geschäftsjahren zugrunde und unterstellt eine mindestens dem Durchschnitt der gruppenzugehörigen Unternehmen mit positiver Geschäftsentwicklung entsprechende Tendenz, sofern keine gegenteiligen Tatsachen bekannt sind. Die Gruppenzuordnung bestimmt sich nach der gemäß § 32 des Kreditwesengesetzes jeweils erteilten Erlaubnis. Liegen keinerlei Angaben im Sinne des Satzes 3 vor, erfolgt die Schätzung insbesondere auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der vorliegenden Bilanzdaten der anderen Umlagepflichtigen derselben nach Satz 4 bestimmten Gruppe von Umlagepflichtigen.

(3) Bei Finanzdienstleistungsinstituten, deren Bilanzsumme des letzten Geschäftsjahres 150 Millionen Euro nicht übersteigt, können die Bestätigungen nach Absatz 1 auch durch vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften vorgenommen werden.