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Änderung § 1 FinDAGKostV vom 01.10.2021

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§ 1 FinDAGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 1 FinDAGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Gebühren


(Text neue Fassung)

§ 1 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben Gebühren nach Maßgabe des § 14 und des § 17b des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und den Bestimmungen dieses Abschnitts.



 
(heute geltende Fassung)