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Änderung § 2 FinDAGKostV vom 01.10.2021
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§ 2 FinDAGKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 2 FinDAGKostV n.F. (neue Fassung) in der am 30.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136 |
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(Text alte Fassung) § 2 Gebührentatbestände; Höhe der Gebühren | (Text neue Fassung)§ 2 (aufgehoben) |
(1) Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und Gebührensätze ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts und dem anliegenden Gebührenverzeichnis. (2) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen für denselben Gebührenschuldner kann die Bundesanstalt auf Antrag des Gebührenschuldners eine Pauschgebühr, die den geringeren Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksichtigt, im Voraus festsetzen. |
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