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Änderung Anlage FinDAGKostV vom 10.11.2021

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Anlage FinDAGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.11.2021 geltenden Fassung
Anlage FinDAGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.11.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 27 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage (aufgehoben)


(heute geltende Fassung) 

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