Tools:
Update via:
Änderung § 6 FinDAGKostV vom 01.01.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 FinDAGKostV, alle Änderungen durch Artikel 3a FinStabGEG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie der FinDAGKostVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6 FinDAGKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 6 FinDAGKostV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3a G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 6 Umlagebetrag, Verteilungsschlüssel | (Text neue Fassung)§ 6 (aufgehoben) |
(1) 1 Umlagebetrag ist der Anteil an den umlagefähigen Kosten, der innerhalb eines Aufsichtsbereichs oder einer Gruppe für einen Umlagepflichtigen ermittelt wird. 2 Ein Umlagepflichtiger kann mehreren Aufsichtsbereichen oder Gruppen innerhalb eines Aufsichtsbereichs zugeordnet sein. (2) 1 Die umlagefähigen Kosten sind zu tragen 1. für den Aufsichtsbereich Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungsdienste-, inländisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen durch die in § 5 Abs. 7 genannten Gruppen, 2. für den Aufsichtsbereich Versicherungswesen von der Gesamtheit der inländischen Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds sowie der inländischen Niederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds, welche ihren Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, 3. für den Aufsichtsbereich Wertpapierhandel durch folgende Gruppen: a) zu 76 Prozent durch Kreditinstitute und die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, sofern diese Kreditinstitute oder Unternehmen befugt sind, im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zu erbringen; dies gilt nicht für an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassene Wertpapierhandelsbanken, b) zu 5 Prozent durch Unternehmen, die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, sofern sie nicht unter Buchstabe a fallen, c) zu 9 Prozent durch Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes und nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, sofern diese Finanzdienstleistungsinstitute oder Unternehmen befugt sind, im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 4, 6 bis 9 oder Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu erbringen oder sofern auf sie § 2 Abs. 3 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes anzuwenden ist und sie nicht unter Buchstabe a oder b fallen, d) zu 10 Prozent durch Emittenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder mit ihrer Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen sind. 2 Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 sind die zu berücksichtigenden Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse abweichend von § 5 Abs. 6 erst nach der quotalen Aufteilung der Kosten nach Satz 1 gruppenbezogen zu berücksichtigen. (3) 1 Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufsichtsbereichs Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungsdienste-, inländisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) zu entrichtende Umlagebetrag beträgt in den Gruppen nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 (Kreditinstitute, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute) mindestens: 1. 4.000 Euro für Kreditinstitute mit Ausnahme der Wertpapierhandelsbanken, bei einer Bilanzsumme nach § 8 von 100 Millionen Euro oder weniger jedoch nur 3.500 Euro und bei Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung 2.500 Euro, 2. 3.500 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1c, 2, 3 oder 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1b oder 4 des Kreditwesengesetzes, für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis die Befugnis umfasst, auf eigene Rechnung zu handeln, und für Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 3 des Kreditwesengesetzes, 3. 2.500 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1c, 2, 3 oder 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a oder Satz 3 des Kreditwesengesetzes, 4. 1.300 Euro für Institute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 und 7 des Kreditwesengesetzes und für Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, 5. 1.300 Euro für Institute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 und 10 des Kreditwesengesetzes; 6. soweit die Bilanzsumme eines Unternehmens in den Fällen der Nummern 2 bis 4 den Betrag von 100.000 Euro unterschreitet, reduziert sich der Mindestbetrag nach den Nummern 2 bis 4 für dieses Unternehmen um die Hälfte. 2 Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufsichtsbereichs Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungsdienste-, inländisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) zu entrichtende Umlagebetrag beträgt in der Gruppe Kapitalanlage- und Investmentaktiengesellschaften mindestens 7.500 Euro. 3 Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufsichtsbereichs Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungsdienste-, inländisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) zu entrichtende Umlagebetrag beträgt in der Gruppe Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften mindestens 1.300 Euro. 4 Der von jedem Umlagepflichtigen der Aufsichtsbereiche Versicherungswesen und Wertpapierhandel zu entrichtende Umlagebetrag beträgt mindestens 250 Euro. (4) Die Mindestbeträge nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 4 erhöhen sich - ab einer Bilanzsumme von 750.000 Euro auf 4.500 Euro, - ab einer Bilanzsumme von 1 Million Euro auf 5.150 Euro, - ab einer Bilanzsumme von 1,5 Millionen Euro auf 5.800 Euro, - ab einer Bilanzsumme von 2 Millionen Euro auf 8.500 Euro, - ab einer Bilanzsumme von 3 Millionen Euro auf 10.500 Euro, - ab einer Bilanzsumme von 5 Millionen Euro auf 14.500 Euro, - ab einer Bilanzsumme von 7,5 Millionen Euro auf 19.500 Euro, - ab einer Bilanzsumme von 12,5 Millionen Euro auf 27.000 Euro, - ab einer Bilanzsumme von 20 Millionen Euro auf 36.000 Euro, - ab einer Bilanzsumme von 30 Millionen Euro auf 44.000 Euro, - ab einer Bilanzsumme von 50 Millionen Euro auf 54.000 Euro, - ab einer Bilanzsumme von 100 Millionen Euro auf 100.000 Euro. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5138/al36898-0.htm