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Änderung Anlage FinDAGKostV vom 19.07.2013

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in der vor dem 19.07.2013 geltenden Fassung
Anlage FinDAGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2390
(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis


Gliederung

1. Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
1.1 Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG)
1.2 Amtshandlungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
2. Amtshandlungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes (PfandBG)
3. Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen und der Bausparkassen-Verordnung
3.1 Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen
3.2 Amtshandlungen auf der Grundlage der Bausparkassen-Verordnung
4. Amtshandlungen auf der Grundlage des Investmentgesetzes (InvG) und der Derivateverordnung (DerivateV)
4.1 Amtshandlungen auf der Grundlage des Investmentgesetzes (InvG)
4.2 Amtshandlungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (DerivateV)
5. Amtshandlungen auf der Grundlage des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)
6. Amtshandlungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)
7. Amtshandlungen auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG)
8. Amtshandlungen auf der Grundlage des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes (WKBG)
9. Amtshandlungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) und der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV)
9.1 Amtshandlungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG)
9.2 Amtshandlungen auf der Grundlage der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV)
10. Amtshandlungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 648/2012



Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro

1. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes
(KWG), der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsver-
ordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverord-
nung (GroMiKV) |

1.1 | Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes
(KWG) |

1.1.1 | Freistellungen nach § 2 Abs. 4, 5 und 7 KWG |

1.1.1.1 | Freistellung eines Instituts nach § 2 Abs. 4 Satz 1 KWG | 5.000

1.1.1.2 | Freistellung eines Instituts nach § 2 Abs. 5 Satz 1 KWG | 5.000

1.1.1.3 | Freistellung eines Instituts nach § 2 Abs. 7 Satz 3 KWG | 5.000

1.1.2 | Anordnung der Wiederanwendung der §§ 10, 13 und 13a KWG so-
wie des § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 KWG zur Errichtung eines internen
Kontrollsystems auf Einzelebene
(§ 2a Abs. 4 Satz 2 KWG) | 1.000 bis 20.000

1.1.3 | Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligun-
gen und die Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und
gemischten Finanzholding-Gesellschaften
(§ 2c KWG; § 2d KWG) |

1.1.3.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Betei-
ligung oder ihrer Erhöhung
(§ 2c Abs. 1b Satz 1 oder Satz 2 KWG) | 5.000 bis 100.000

1.1.3.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten;
Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundes-
anstalt verfügt werden darf
(§ 2c Abs. 2 Satz 1 KWG) | 5.000 bis 100.000

1.1.3.3 | (aufgehoben) |

1.1.3.4 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, so-
weit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 2c Abs. 2 Satz 4 KWG) | 1.500

1.1.3.5 | Maßnahmen gegen Personen im Sinne des § 2d
Abs. 1 KWG (§ 2d Abs. 2 KWG) |

1.1.3.5.1 | Verlangen auf Abberufung | 25 % der zum
Zeitpunkt des
Verlangens auf
Abberufung einer
Person im Sinne
des § 2d Abs. 1
KWG für die Be-
stimmung einer
Finanzholding-
Gesellschaft oder
einer gemischten
Finanzholding-
Gesellschaft
maßgeblichen
Gebühr nach
Nummer 1.1.5.1
oder Num-
mer 1.1.5.3

1.1.3.5.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit | 12,5 % der nach
Nummer 1.1.5.1
oder Num-
mer 1.1.5.3 ermit-
telten Gebühr,
höchstens jedoch
3.000 Euro in den
Fällen der Num-
mer 1.1.5.1 und
1.500 Euro in den
Fällen der Num-
mer 1.1.5.3

1.1.4 | Ermittlung und Festsetzung der Eigenmittel
(§ 10 KWG) |

1.1.4.1 | Ausnahmen von der Abzugspflicht |

1.1.4.1.1 | Zulassung von Ausnahmen in Bezug auf die Abzugspositionen nach
§ 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 6 KWG
(§ 10 Abs. 6 Satz 2 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.4.1.2 | Zustimmung zur Berechnung der Eigenkapitalausstattung
(§ 10 Abs. 6 Satz 5 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.4.2 | Festsetzung eines Korrekturpostens |

1.1.4.2.1 | auf das haftende Eigenkapital
(§ 10 Abs. 3b Satz 1 KWG) | 750

1.1.4.2.2 | auf die Eigenmittel
(§ 10b Abs. 5 Satz 1 KWG) | 750

1.1.4.3 | Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenmittelanforderungen
an ein Wertpapierhandelsunternehmen
(§ 10 Abs. 9 Satz 3 und 4 KWG) | 500

1.1.4.4 | Zustimmung zur Einbeziehung von Eigenkapitalpositionen von
Tochterunternehmen in die Ermittlung eines Instituts
(§ 10 Abs. 11 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.5 | Amtshandlungen in Bezug auf Institutsgruppen
und Finanzholding-Gruppen sowie gemischte Finanz-
holding-Gesellschaften |

1.1.5.1 | Bestimmung einer Finanzholding-Gesellschaft
als übergeordnetes Unternehmen
(§ 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 KWG) | 5.000
bis
30.000

1.1.5.2 | Zustimmung zur weiteren Nutzung des Verfahrens
nach § 10a Abs. 6 KWG zur Ermittlung der zusammen-
gefassten Eigenmittelausstattung einer Instituts-
gruppe oder Finanzholding-Gruppe
(§ 10a Abs. 8 KWG) | 500
bis
1.500

1.1.5.3 | Bestimmung einer gemischten Finanzholding-Gesell-
schaft als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunter-
nehmen
(§ 10b Abs. 3 Satz 8 KWG) | 5.000
bis
15.000

1.1.6 | Überschreitung der Beteiligungsobergrenzen |

1.1.6.1 | Zustimmung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 KWG | 750

1.1.6.2 | Zustimmung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 KWG | 750

1.1.7 | Untersagung der Fortführung einer Beteiligung oder Unternehmens-
beziehung
(§ 12a Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, KWG) | 750 bis 1.500

1.1.8 | Amtshandlungen in Bezug auf Großkreditvorschriften |

1.1.8.1 | Zustimmung zur Überschreitung einer Großkreditobergrenze
(§ 13 Abs. 3 Satz 1, 3 und 5 KWG; § 13a Abs. 3 Satz 1, 3 und 5 und
Abs. 4 Satz 1 und 5 KWG; § 13b Abs. 1 in Verbindung mit § 13
Abs. 3 Satz 1, 3 und 5 sowie § 13a Abs. 3 Satz 1, 3 und 5 und Abs. 4
Satz 1 und 5 KWG; § 13c Abs. 3 Satz 1 KWG; § 13d Abs. 4 Satz 1
KWG) im Hinblick auf |

1.1.8.1.1 | Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1
Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1b, 1c, 2 und/oder 3 KWG, die nicht
befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern und Wert-
papieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene
Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln | 75 je Tatbestand

1.1.8.1.2 | Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, auf die Num-
mer 1.1.8.1.1 nicht anwendbar ist | 750 je Tatbestand

1.1.8.2 | Gestattung der Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 3,
§ 13a Abs. 3 bis 5 und § 13b Abs. 1 KWG
(§ 20c Abs. 1 KWG) | 750
je Tatbestand

1.1.9 | Amtshandlungen in Bezug auf Organkredite |

1.1.9.1 | Anordnung der Unterlegung mit haftendem Eigenkapital
(§ 15 Abs. 1 Satz 5 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.9.2 | Anordnung von Obergrenzen
(§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.9.3 | Anordnung der Rückführung auf die angeordneten Obergrenzen
(§ 15 Abs. 2 Satz 2 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.10 | Amtshandlungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen |

1.1.10.1 | Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation
(§ 25a Abs. 1 Satz 8 KWG) | 750 bis 3.000

1.1.10.2 | Anordnungen zur Auslagerung von Geschäftsbereichen
(§ 25a Abs. 3 KWG) | 750 bis 3.000

1.1.11 | Anordnung zur Offenlegung durch die Institute
(§ 26a Abs. 3 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.12 | Befreiungen
(§§ 8c und 31 KWG) |

1.1.12.1 | Befreiung von den Verpflichtungen der Vorschriften über die Beauf-
sichtigung auf zusammengefasster Basis
(§ 8c Abs. 1 Satz 2 KWG) | 500

1.1.12.2 | Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 und 2, § 13a
Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und Abs. 2, § 24 Abs. 1
Nr. 1 bis 4 sowie den §§ 25 und 26 KWG
(§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.12.3 | Befreiung von den Verpflichtungen nach § 29 Abs. 2 Satz 2 KWG
(§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG) |

1.1.12.3.1 | bei bis zu fünf verwalteten Depots | 500

1.1.12.3.2 | für jedes weitere Depot | 10,
insgesamt jedoch
höchstens 1.000

1.1.12.4 | Befreiung von der Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KWG, Kre-
dite nur zu marktmäßigen Bedingungen zu gewähren
(§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG) | 500

1.1.12.5 | Anordnung der Wiedereinbeziehung einzelner nachgeordneter Un-
ternehmen in die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 bis 12,
§ 12a Abs. 1 Satz 1, § 13b Abs. 3 und 4 und § 25 Abs. 2 KWG
(§ 31 Abs. 3 Satz 3 KWG) | 50
je nachgeordnetem
Unternehmen,
mindestens jedoch 500

1.1.12.6 | Befreiung übergeordneter Unternehmen von den Verpflichtungen
nach § 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1, § 13b Abs. 3
und 4 und § 25 Abs. 2 KWG hinsichtlich einzelner nachgeordneter Unternehmen
(§ 31 Abs. 3 Satz 4 KWG) | 50
je nachgeordnetem
Unternehmen,
mindestens jedoch 500

1.1.12.7 | Befreiung von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen von der
Anforderung des § 10 Abs. 1 Satz 1 KWG
(§ 31 Abs. 4 KWG) | 50
je nachgeordnetem
Unternehmen,
mindestens jedoch 500

1.1.12.8 | Befreiung übergeordneter Finanzkonglomeratsunternehmen von
den Verpflichtungen nach § 10b KWG
(§ 31 Abs. 5 Satz 1 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.13 | Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und zum Be-
treiben von Bankgeschäften
(§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, auch in Verbindung mit § 53 KWG) |

1.1.13.1 | Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen |

1.1.13.1.1 | Drittstaateneinlagenvermittlung, Sortengeschäft,
Factoring und Finanzierungsleasing
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanz-
dienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2
Nr. 5, 7, 9 und 10 KWG | 1.000

1.1.13.1.2 | Anlageberatung
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG | 2.000

1.1.13.1.3 | Anlage- und Abschlussvermittlung, Finanzportfolioverwaltung, Platzierungsgeschäft
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen
im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1c, 2 und 3 KWG, |

1.1.13.1.3.1 | wenn die Anlage- und Abschlussvermittlung, die Finanzportfolioverwaltung oder das Platzierungsgeschäft nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz
an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und so-
fern im Rahmen der Geschäftstätigkeit nicht auf eigene Rechnung
mit Finanzinstrumenten gehandelt wird. | 2.000

1.1.13.1.3.2 | wenn die Anlage- und Abschlussvermittlung, die Finanzportfolioverwaltung oder das Platzierungsgeschäft die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an
Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und sofern
im Rahmen der Geschäftstätigkeit nicht auf eigene Rechnung mit
Finanzinstrumenten gehandelt wird, | 3.000

1.1.13.1.3.3 | wenn in den Fällen der Nummern 1.1.13.1.3.1 und 1.1.13.1.3.2 im
Rahmen der Geschäftstätigkeit auf eigene Rechnung mit Finanzin-
strumenten gehandelt wird. | 4.000

1.1.13.1.4 | Eigenhandel und Anlageverwaltung

Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen
im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 und Nr. 11 KWG | 4.000

1.1.13.1.5 | Mehrere Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von mehreren Finanzdienst-
leistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG, sofern
nicht die Nummern 1.1.13.1.1, 1.1.13.1.2, 1.1.13.1.3, 1.1.13.1.4 oder 1.1.13.1.6
anwendbar sind. | 2.000 bis 4.500

1.1.13.1.6 | Sämtliche Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von sämtlichen Finanzdienst-
leistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG | 5.000

1.1.13.1.7 | Betrieb eines multilateralen Handelssystems
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1b KWG | 2.500
bis
25.000

1.1.13.2 | Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften |

1.1.13.2.1 | Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG |

1.1.13.2.1.1 | Finanzkommissionsgeschäft/Emissionsgeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne
von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 KWG, soweit die Erlaubniser-
teilung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG auf diese Tatbestände
beschränkt ist. | 5.000

1.1.13.2.1.2 | Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte mit Ausnahme des Pfand-
briefgeschäfts und der Kombination von Einlagen- und Kreditge-
schäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren
Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 bis 5 und 7
bis 12 KWG, wenn das Institut infolge dieser Erlaubniserteilung nicht
gleichzeitig das Einlagen- und das Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 und 2 KWG) betreiben darf und Nummer 1.1.13.2.1.1 nicht
anwendbar ist. | 10.000

1.1.13.2.1.3 | Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte einschließlich des Pfandbrief-
geschäfts und ausschließlich der Kombination von Einlagen- und
Kreditgeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren
Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7
bis 12 KWG, wenn das Institut infolge dieser Erlaubniserteilung
Pfandbriefbank im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 PfandBG wird und
Nummer 1.1.13.2.1.4 nicht anwendbar ist. | 15.000

1.1.13.2.1.4 | Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte einschließlich der Kombina-
tion von Einlagen- und Kreditgeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren
Bankgeschäften im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7
bis 12 KWG, wenn das Institut infolge dieser Erlaubniserteilung
gleichzeitig das Einlagen- und das Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 und 2 KWG) betreiben darf. | 30.000

1.1.13.2.1.5 | Bauspargeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften als Bau-
sparkasse im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen | 30.000

1.1.13.2.2 | (aufgehoben) |

1.1.13.3 | Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen
und zum Betreiben von Bankgeschäften | Gebühr nach
Nummer 1.1.13.2
zuzüglich einer Gebühr in
Höhe von 50 % bis 100 %
nach Nummer 1.1.13.1

1.1.13.4 | Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Er-
laubnis |

1.1.13.4.1 | Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von
Finanzdienstleistungen bezieht | 50 % bis 100 %
der Gebühr nach
Nummer 1.1.13.1 unter
Berücksichtigung des
insgesamt bestehenden
Erlaubnisumfangs für
die Erbringung von
Finanzdienstleistungen
nach Erteilung der
erweiterten Erlaubnis

1.1.13.4.2 | Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf das Betreiben von
Bankgeschäften bezieht | 50 % bis 100 %
der Gebühr nach
Nummer 1.1.13.2 unter
Berücksichtigung des
insgesamt bestehenden
Erlaubnisumfangs für
das Betreiben von
Bankgeschäften nach
Erteilung der erweiterten
Erlaubnis

1.1.13.4.3 | Erlaubniserweiterung, sofern sie sich sowohl auf die Erbringung von
Finanzdienstleistungen als auch das Betreiben von Bankgeschäften
bezieht | 50 % bis 100 %
der Gebühr nach
Nummer 1.1.13.3 unter
Berücksichtigung des
insgesamt bestehenden
Erlaubnisumfangs für
die Erbringung von
Finanzdienstleistungen
und das Betreiben von
Bankgeschäften nach
Erteilung der erweiterten
Erlaubnis

1.1.13.5 | Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und/
oder zum Betreiben von Bankgeschäften sowie Erlaubniser-
weiterung für eine Personenhandelsgesellschaft |

1.1.13.5.1 | bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubnis-
erweiterung | Erlaubnisgebühr nach den
Nummern 1.1.13 bis
1.1.13.4.3, die bei mehreren
persönlich haftenden Gesell-
schaftern nach dem Verhältnis
ihrer jeweiligen Kapitalein-
lagen zueinander aufgeteilt
wird, mindestens jedoch 250
Euro je persönlich haftendem
Gesellschafter

1.1.13.5.2 | im Fall des Eintritts eines neuen persönlich haftenden Gesell-
schafters | Bruchteil der Gebühr, der dem
Verhältnis der Kapitaleinlage
des neuen persönlich haften-
den Gesellschafters zu den
Kapitaleinlagen aller persön-
lich haftenden Gesellschafter
einschließlich seines eigenen
im Zeitpunkt des Eintritts ent-
spricht, mindestens jedoch
250 Euro je neu eintretendem
persönlich haftenden Gesell-
schafter

1.1.14 | Untersagung der Fortführung der Geschäfte durch zwei Stellvertre-
ter nach dem Tode des Erlaubnisinhabers
(§ 34 Abs. 2 Satz 3 KWG) | 25 % der zum Zeitpunkt
der Untersagung für
die Neuerteilung einer
Erlaubnis gleichen
Umfangs maßgeblichen
Gebühr nach
Nummer 1.1.13

1.1.15 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter
(§ 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KWG) |

1.1.15.1 | Verlangen auf Abberufung | 25 % der zum Zeitpunkt
des Verlangens auf
Abberufung eines
Geschäftsleiters für
die Neuerteilung einer
Erlaubnis gleichen
Umfangs maßgeblichen
Gebühr nach
Nummer 1.1.13

1.1.15.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit | 12,5 % der nach
Nummer 1.1.13
ermittelten Gebühr,
höchstens jedoch
3.000 Euro

1.1.16 | Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte |

1.1.16.1 | Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/
oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils
mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/
oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in
Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG)
im Hinblick auf |

1.1.16.1.1 | das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft | 10.000

1.1.16.1.2 | sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 1.1.16.1.3 anwendbar ist | 4.000

1.1.16.1.3 | das Sortengeschäft | 2.000

1.1.16.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num-
mer 1.1.16.1,
mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet
wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in
Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 KWG)
im Hinblick auf |

1.1.16.2.1 | das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft | 2.000

1.1.16.2.2 | sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 1.1.16.2.3 anwendbar ist | 1.000

1.1.16.2.3 | das Sortengeschäft | 500

1.1.17 | Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis |

1.1.17.1 | Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne den
Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG)
im Hinblick auf |

1.1.17.1.1 | das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft | 10.000

1.1.17.1.2 | sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 1.1.17.1.3 anwendbar ist | 4.000

1.1.17.1.3 | das Sortengeschäft | 2.000

1.1.17.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num-
mer 1.1.17.1,
mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG)
im Hinblick auf |

1.1.17.2.1 | das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft | 2.000

1.1.17.2.2 | sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 1.1.17.2.3 anwendbar ist | 1.000

1.1.17.2.3 | das Sortengeschäft | 500

1.1.18 | Maßnahmen in besonderen Fällen |

1.1.18.1 | Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften und ge-
mischten Finanzholding-Gesellschaften |

1.1.18.1.1 | Untersagung der Ausübung der Stimmrechte
(§ 45a Abs. 1 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.18.1.2 | Anordnung nach § 45a Abs. 1a KWG | 500 bis 1.500

1.1.18.2 | Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln |

1.1.18.2.1 | (aufgehoben) |

1.1.18.2.2 | Anordnung, Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken zu ergreifen
(§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG) | 500 bis 1.500

1.1.18.2.3 | Anordnung, weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der Bundes-
anstalt zu errichten
(§ 45b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG) | 500 bis 1.500

1.1.18.2.4 | Untersagung oder Beschränkung des Betreibens einzelner Ge-
schäftsarten
(§ 45b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG) | 500 bis 1.500

1.1.18.2.5 | Sonstige Maßnahmen nach § 45b Abs. 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung
mit Abs. 2 KWG | 500 bis 1.500

1.1.18.2.6 | Anordnung, erhöhte Eigenmittelanforderungen einzuhalten
(§ 45b Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG) | 500 bis 1.500

1.1.18.3 | Maßnahmen bei Gefahr |

1.1.18.3.1 | Erlass von Anweisungen für die Geschäftsführung
(§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.18.3.2 | Verbot, von Kunden Einlagen, Gelder oder Wertpapiere anzunehmen
und Kredite zu gewähren
(§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.18.3.3 | Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der Tätigkeit von
Inhabern und Geschäftsleitern
(§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.18.3.4 | Bestellung von Aufsichtspersonen
(§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG) | 500 bis 1.500

1.2 | Amtshandlungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung
(SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit-
und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) |

1.2.1 | Amtshandlungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung
(SolvV) |

1.2.1.1 | Verwendung interner Risikomessverfahren |

1.2.1.1.1 | Erteilung einer IRBA-Zulassung
(§ 58 Abs. 1 Satz 1 SolvV) | 1.000 bis 20.000

1.2.1.1.2 | Bestätigung der Eignung eines Risikomodells nach § 200 Abs. 2
Satz 2 SolvV | 1.000 bis 20.000

1.2.1.1.3 | Zustimmung zur Verwendung der IMM
(§ 222 Abs. 1 Satz 1 SolvV) | 1.000 bis 20.000

1.2.1.1.4 | Zulassung zur Verwendung eines internen Einstufungsverfahrens
(§ 259 Abs. 2 Satz 2 SolvV) | 1.000 bis 20.000

1.2.1.1.5 | Zulassung eines fortgeschrittenen Messansatzes
(§ 278 Abs. 1 SolvV) | 1.000 bis 20.000

1.2.1.1.6 | Zulassung der teilweisen Anwendung eines fortgeschrittenen Mess-
ansatzes in Kombination mit dem Basisindikator- oder Standardan-
satz
(§ 293 Abs. 1 SolvV; § 278 Abs. 5 in Verbindung mit § 293 Abs. 1
SolvV) | 1.000 bis 20.000

1.2.1.1.7 | Zustimmung zur Verwendung eigener Risikomodelle für die Ermitt-
lung von Anrechnungs- und Teilanrechnungsbeträgen
(§ 313 Abs. 1 Satz 1 SolvV) | 1.000 bis 20.000

1.2.1.2 | Anerkennung einer Ratingagentur |

1.2.1.2.1 | für Risikogewichtungszwecke
(§ 52 Abs. 1 Satz 1 SolvV) | 5.000 bis 10.000

1.2.1.2.2 | für Verbriefungszwecke
(§ 235 Satz 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Satz 1 SolvV) | 5.000 bis 10.000

1.2.1.3 | Beantragte Wechsel zu anderen Ansätzen für Risiken |

1.2.1.3.1 | Zustimmung zum beantragten Wechsel zu einem einfacheren An-
satz für das Adressenausfallrisiko
(§ 56 Abs. 3 Satz 2 SolvV) | 500 bis 10.000

1.2.1.3.2 | Zustimmung zum beantragten Wechsel zu einem einfacheren An-
satz für das operationelle Risiko
(§ 269 Abs. 5 Satz 1 SolvV) | 500 bis 10.000

1.2.1.3.3 | Zustimmung zur beantragten Ermittlung der Anrechnungsbeträge
oder Teilanrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen nach
den §§ 294 bis 312 nach erteilter Zustimmung zur Verwendung ei-
gener Risikomodelle
(§ 313 Abs. 4 Satz 1 SolvV) | 500 bis 10.000

1.2.1.4 | Untersagung der Nutzung des Standardansatzes für das operatio-
nelle Risiko
(§ 272 Abs. 3 SolvV) | 500 bis 10.000

1.2.1.5 | Zustimmung zur Verwendung eines alternativen Indikators im Stan-
dardansatz für das operationelle Risiko
(§ 274 Abs. 1 SolvV) | 500 bis 5.000

1.2.1.6 | Anordnung der Umstellung von der Delta-Plus-Methode auf die
Szenario-Matrix-Methode für Optionsgeschäfte
(§ 308 Abs. 3 Satz 6 SolvV) | 500 bis 5.000

1.2.1.7 | Untersagung der Verwendung eines ungeeigneten Optionspreismo-
dells
(§ 308 Abs. 5 Satz 4 SolvV) | 500 bis 10.000

1.2.2 | Amtshandlungen auf der Grundlage der Liquiditätsverordnung
(LiqV) |

1.2.2.1 | Zustimmung zur Verwendung interner Liquiditätsrisikomess- und
-steuerungsverfahren
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 LiqV) | 1.000 bis 20.000

1.2.2.2 | Zustimmung zu einem beantragten Wechsel zum Verfahren nach
den §§ 2 bis 8 LiqV zur Feststellung ausreichender Liquidität
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 LiqV) | 500 bis 10.000

1.2.3 | Amtshandlungen auf der Grundlage der Großkredit- und Millio-
nenkreditverordnung (GroMiKV) |

1.2.3.1 | Zustimmung zur Verwendung der Interne Modelle-Methode
(§ 14 Abs. 1 Satz 3 und 5 GroMiKV) | 1.000 bis 20.000

1.2.3.2 | Ausnahmen von § 20 KWG und von den §§ 2, 9 und 28 GroMiKV
(§ 29 Abs. 1 und 2 GroMiKV) | 500 bis 10.000

2.

| Amtshandlungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes (PfandBG) |

2.1

| (aufgehoben) |

2.2

| Treuhänder und Stellvertreter
(§ 7 Abs. 3 Satz 1 PfandBG) |

2.2.1 | Bestellung | 500

2.2.2 | Verlängerung der Bestellung | 250

2.3

| Tilgungsbeginn, Zulassung des Hinausschiebens
(§ 17 Abs. 2 PfandBG) | 500

2.4

| Begrenzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 PfandBG, Zulassung von Ausnah-
men
(§ 19 Abs. 2 PfandBG) | 500

2.5

| Begrenzungen des § 20 Abs. 2 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen
(§ 20 Abs. 3 PfandBG) | 500

2.6

| Vorschriften des § 22 Abs. 2 Satz 1 bis 3 PfandBG, Zulassung weiterer Aus-
nahmen
(§ 22 Abs. 2 Satz 4 PfandBG) | 750

2.7

| Zulassung weiterer Ausnahmen
(§ 22 Abs. 4 Satz 2 PfandBG) | 750

2.8

| Zulassung weiterer Ausnahmen von den Beleihungsvorschriften des § 22
Abs. 5 PfandBG
(§ 22 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Satz 4 PfandBG) | 1.000

2.9

| Genehmigung zum Hinausschieben des Abzahlungsbeginns
(§ 25 Satz 1 PfandBG) | 500

2.10

| Begrenzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 PfandBG, Zulassung von Ausnah-
men
(§ 26 Abs. 2 PfandBG) | 500

2.11

| Zustimmung zur teilweisen oder vollständigen Übertragung der
im Deckungsregister eingetragenen Werte
(§ 32 Abs. 1 PfandBG)
Erhebung der Gebühr anteilig aus den betroffenen Deckungsmas-
sen, wobei das Verhältnis des Nennwertes der einzelnen De-
ckungsmassen zum Nennwert aller betroffenen Deckungsmassen
der Pfandbriefbank maßgeblich ist | 1.500 bis 15.000

3. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bau-
sparkassen und der Bausparkassen-Verordnung |

3.1

| Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bau-
sparkassen |

3.1.1

| Befreiung von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen
(§ 6a Satz 3 des Gesetzes über Bausparkassen) | 500

3.1.2

| Entscheidung über die Beleihung von Pfandobjekten
(§ 7 Abs. 6 des Gesetzes über Bausparkassen) | 500

3.1.3

| Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen
Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bau-
sparverträge, welche die in § 5 Abs. 2 und 3 Nr. 1, 2, 4 bis 9 auf-
geführten Bestimmungen des Gesetzes über Bausparkassen betref-
fen
(§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) |

3.1.3.1

| im Regelfall | 3.000
je Genehmigung

3.1.3.2

| in den Fällen, in denen gleichartige Änderungen in mehreren Tarifen
genehmigt werden | 4.000
für alle genehmigten
gleichartigen
Änderungen

3.1.4

| Genehmigung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allge-
meinen Bedingungen für Bausparverträge, die neuen Bauspartarifen
zugrunde gelegt werden sollen
(§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) | 6.000

3.1.5

| Bestellung eines Vertrauensmanns
(§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) | 500

3.1.6

| Genehmigung der Übertragung eines Bestandes an Bausparverträ-
gen
(§ 14 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) | 2.500

3.1.7

| Einstweiliges Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten Ab-
wicklung
(§ 15 des Gesetzes über Bausparkassen) | 2.500

3.2

| Amtshandlungen auf der Grundlage der Bausparkassen-Verord-
nung |

3.2.1

| Zulassung von Ausnahmen von § 1 Abs. 1 bis 3 der Bausparkassen-
Verordnung
(§ 1 Abs. 4 der Bausparkassen-Verordnung) | 500 bis 3.000
Die Höchstgebühr fällt in
der Regel an, wenn die
Ausnahmegenehmigung
auf der Grundlage eines
bauspartechnischen
Simulationsmodells
erteilt wird.

3.2.2

| Zulassung von Ausnahmen von der Obergrenze des kollektiven
Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisses
(§ 7 Abs. 5 der Bausparkassen-Verordnung) | 2.500

3.2.3

| Zustimmung zum Einsatz von Mitteln des Fonds zur bauspartech-
nischen Absicherung
(§ 9 Abs. 3 der Bausparkassen-Verordnung) | 2.500

4. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Investment-
gesetzes (InvG) und der Derivateverordnung (DerivateV) |

4.1 | Amtshandlungen auf der Grundlage des Investment-
gesetzes (InvG) |

4.1.1 | in Bezug auf Kapitalanlagegesellschaften |

4.1.1.1 | Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender
Beteiligungen
(§ 2a InvG) |

4.1.1.1.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden
Beteiligung oder ihrer Erhöhung
(§ 2a Abs. 2 InvG) | 5.000 bis 100.000

4.1.1.1.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten;
Nichtigerklärung einer bereits vollzogenen Stimmrechtsaus-
übung
(§ 2a Abs. 4 Satz 1 InvG) | 5.000 bis 100.000

4.1.1.1.3 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der
Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 2a Abs. 4 Satz 3 InvG in Verbindung mit § 2c Abs. 2 Satz 4
KWG) | 1.500

4.1.1.2 | Amtshandlungen in Bezug auf die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb |

4.1.1.2.1 | Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
(§ 7 Abs. 1 InvG) | 30.000

4.1.1.2.2 | Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis | 50 % bis 100 %
der Gebühr nach
Nummer 4.1.1.2.1

4.1.1.3 | Amtshandlungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen |

4.1.1.3.1 | Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation
(§ 9a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 InvG) | 750 bis 3.000

4.1.1.3.2 | Anordnungen zur Auslagerung von Geschäftsbereichen
(§ 16 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 InvG) | 750 bis 3.000

4.1.1.3.3 | Befreiung von der jährlichen Prüfung der Einhaltung der Vorschriften
des Wertpapierhandelsgesetzes
(§ 19f Abs. 2 Satz 4 InvG) | 250

4.1.1.4 | Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenmittelanforde-
rungen
(§ 11 Abs. 3 Satz 2 InvG in Verbindung mit § 10 Abs. 9 Satz 3
und 4 KWG) | 500

4.1.1.5 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter
(§ 17a Abs. 1 InvG) |

4.1.1.5.1 | Verlangen auf Abberufung | 25 % der zum Zeitpunkt des
Verlangens auf Abberufung
eines Geschäftsleiters für die
Neuerteilung einer Erlaubnis
zum Geschäftsbetrieb maß-
geblichen Gebühr nach Num-
mer 4.1.1.2

4.1.1.5.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit | 10 % der Gebühr nach
Nummer 4.1.1.2.1

4.1.1.6 | Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis |

4.1.1.6.1 | Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder
ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG) | 4.000

4.1.1.6.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der
Nummer 4.1.1.6.1,
mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/
oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG) | 1.000

4.1.1.7 | Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte |

4.1.1.7.1 | Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs
und/oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte,
jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die
Abwicklung, und/oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch
in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG) | 4.000

4.1.1.7.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der
Nummer 4.1.1.7.1,
mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte ange-
ordnet wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch
in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 KWG) | 1.000

4.1.1.8 | Maßnahmen bei Gefahr
(§ 19j InvG) | 500 bis 1.500

4.1.1.9 | Auswahl und Wechsel der Depotbank
(§ 21 Abs. 1 Satz 1,
§ 21a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 InvG) |

4.1.1.9.1 | Genehmigung der Auswahl der Depotbank | 750

4.1.1.9.2 | Genehmigung des Wechsels der Depotbank | 750

4.1.1.9.3 | Vorausgenehmigung der Auswahl der Depotbank | 750

4.1.1.10 | Genehmigung der Übertragung der Verwaltung eines Sonder-
vermögens
(§ 39 Abs. 3 Satz 1 InvG) | 750

4.1.1.11 | Amtshandlungen in Bezug auf die Verschmelzung von Sonderver-
mögen auf ein anderes Investmentvermögen |

4.1.1.11.1 | Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen, die keine
Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen
Risiken oder Sonstige Sondervermögen sind
(§ 40 Abs. 1 Alt. 1 InvG) | 1.500

4.1.1.11.2 | Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen oder Dach-
Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstigen Sonder-
vermögen
(§ 40 Abs. 1 Alt. 1 InvG) | 3.000 bis 5.000

4.1.1.11.3 | Genehmigung der Verschmelzung von richtlinienkonformen Sonder-
vermögen auf ein EU-Investmentvermögen
(§ 40 Abs. 1 Alt. 2 InvG) | 1.500 bis 3.000

4.1.1.11.4 | Genehmigung der Verschmelzung von Teilfonds eines Umbrellafonds
im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 InvG | wie Nummer 4.1.1.11.1,
4.1.1.11.2
und 4.1.1.11.3

4.1.1.12 | Vertragsbedingungen
(§ 43 Abs. 2 Satz 1 InvG) |

4.1.1.12.1 | Genehmigung für Sondervermögen, die keine Sondervermö-
gen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
oder Sonstige Sondervermögen sind | 1.500

4.1.1.12.2 | Genehmigung für Sondervermögen oder Dach-Sonderver-
mögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Sondervermö-
gen | 3.000 bis 5.000

4.1.1.12.3 | Genehmigung für Teilfonds eines Umbrellafonds im Sinne
des § 34 Abs. 2 InvG | wie Nummer
4.1.1.12.1 und 4.1.1.12.2

4.1.1.12.4 | Änderung von Vertragsbedingungen | 50 % der Gebühr
nach den Nummern 4.1.1.12.1
bis 4.1.1.12.3

4.1.1.13 | Vorausgenehmigung (§ 43a InvG) |

4.1.1.13.1 | Genehmigung der Musterklauseln
(§ 43a Abs. 1 Satz 1 InvG) | 5.000 bis 7.000

4.1.1.13.2 | Bearbeitung der Anzeige des aufgelegten Sondervermögens
(§ 43a Abs. 1 Satz 2 InvG) | 500 je Sondervermögen

4.1.1.13.3 | Änderung der Musterklauseln
(§ 43a Abs. 3 Satz 1 InvG) | 2.500 bis 3.500

4.1.1.13.4 | Änderung der Vertragsbedingungen
(§ 43a Abs. 3 Satz 3 InvG) | 750

4.1.1.14 | Genehmigung von Master-Feeder-Strukturen
(§§ 45a bis 45f InvG) |

4.1.1.14.1 | Genehmigung der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds
(§ 45a Abs. 1 Satz 1 InvG) | 1.500 bis 4.000

4.1.1.14.2 | Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen
Stellen des Herkunftsstaates eines ausländischen Feederfonds
(§ 45a Abs. 5 Satz 1 InvG) | 165

4.1.1.14.3 | Genehmigung des Weiterbestehens als Feederfonds bei Abwicklung
des Masterfonds
(§ 45e Abs. 2 Satz 1 InvG) | 1.500 bis 4.000

4.1.1.14.4 | Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in ein Sonderver-
mögen, das kein Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit
zusätzlichen Risiken oder Sonstiges Sondervermögen und kein
Feederfonds ist
(§ 45e Abs. 2 Satz 1 InvG) | 1.500

4.1.1.14.5 | Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in ein Sonderver-
mögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risken oder
Sonstiges Sondervermögen, das kein Feederfonds ist
(§ 45e Abs. 2 Satz 1 InvG) | 3.000 bis 5.000

4.1.1.14.6 | Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel-
zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-
fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds desselben Masterfonds
bleibt
(§ 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 InvG) | 50 % der Gebühr nach
Nummer 4.1.1.14.1

4.1.1.14.7 | Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel-
zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-
fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen aus der
Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird
(§ 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 InvG) | wie Nummer 4.1.1.14.1

4.1.1.14.8 | Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel-
zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-
fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen nicht aus
der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds
wird
(§ 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 InvG) | wie Nummer 4.1.1.14.1

4.1.1.14.9 | Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel-
zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-
fonds, wenn der Feederfonds in ein inländisches Investmentvermögen
umgewandelt wird, das kein Feederfonds ist
(§ 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 4 InvG) | wie Nummer 4.1.1.14.4,
4.1.1.14.5

4.1.1.15 | Zustimmung zum Erwerb oder zur Veräußerung eines für
Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen
Vermögensgegenstandes
(§ 68a Abs. 2 InvG) | 1.500 bis 3.000

4.1.1.16 | Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den weiteren
Begrenzungen der §§ 67 und 68 für die Dauer der Anlaufzeit
(§ 74 Satz 2 InvG) | 250

4.1.1.17 | Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung der
Depotbank nach § 76 Abs. 2 InvG | 250

4.1.2 | in Bezug auf Investmentaktiengesellschaften |

4.1.2.1 | Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender
Beteiligungen
(§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a InvG) |

4.1.2.1.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden
Beteiligung oder ihrer Erhöhung
(§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 2 InvG) | wie Nummer 4.1.1.1.1

4.1.2.1.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten;
Nichtigerklärung einer bereits vollzogenen Stimmrechtsaus-
übung
(§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 4 Satz 1 InvG) | wie Nummer 4.1.1.1.2

4.1.2.1.3 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der An-
teile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 4 Satz 3 InvG und
§ 2c Abs. 2 Satz 4 KWG) | wie Nummer 4.1.1.1.3

4.1.2.2 | Amtshandlungen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb einer Invest-
mentaktiengesellschaft |

4.1.2.2.1 | Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
(§ 97 Abs. 1 Satz 1 InvG) | 5.000 bis 20.000

4.1.2.2.2 | Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden
Erlaubnis | 50 % bis 100 % der Gebühr
nach Nummer 4.1.2.2.1

4.1.2.2.3 | Genehmigung der Umwandlung einer fremdverwalteten Investment-
aktiengesellschaft in eine selbstverwaltende Investmentaktiengesell-
schaft
(§ 96 Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit den §§ 38, 39 InvG) | 50 % bis 100 %
der Gebühr nach
Nummer 4.1.2.2.1

4.1.2.2.4 | Genehmigung der Übertragung der Fremdverwaltung einer Invest-
mentaktiengesellschaft auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft
oder EU-Verwaltungsgesellschaft
(§ 96 Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit den §§ 38, 39 InvG) | wie Nummer 4.1.1.10

4.1.2.3 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter
(§ 97 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17a Abs. 1 InvG) |

4.1.2.3.1 | Verlangen auf Abberufung | 25 % der zum Zeitpunkt des
Verlangens auf Abberufung
eines Geschäftsleiters für die
Neuerteilung einer Erlaubnis
zum Geschäftsbetrieb maß-
geblichen Gebühr nach Num-
mer 4.1.2.2.1

4.1.2.3.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit | 10 % der nach Num-
mer 4.1.2.2.1 ermittelten Ge-
bühr

4.1.2.4 | Amtshandlungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen |

4.1.2.4.1 | Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation,
sofern es sich um selbstverwaltete Investmentaktiengesell-
schaften handelt
(§ 99 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 9a und 5 Abs. 1
Satz 2 InvG) | wie Nummer 4.1.1.3.1

4.1.2.4.2 | Anordnungen zur Auslagerung von Geschäftsbereichen
(§ 99 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 16 und 5 Abs. 1
Satz 2 InvG) | wie Nummer 4.1.1.3.2

4.1.2.5 | Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis |

4.1.2.5.1 | Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder
ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 1
Satz 1 und 2 KWG;
§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 2
Satz 1 und 4 KWG) | wie Nummer 4.1.1.6.1

4.1.2.5.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der
Nummer 4.1.2.5.1,
mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/
oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 1
Satz 1 und 2 KWG;
§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 2
Satz 1 und 4 KWG) | wie Nummer 4.1.1.6.2

4.1.2.6 | Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte |

4.1.2.6.1 | Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs
und/oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte,
jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die
Abwicklung, und/oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1
Satz 1 und 2 KWG;
§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1
Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2
KWG) | wie Nummer 4.1.1.7.1

4.1.2.6.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der
Nummer 4.1.2.6.1,
mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte ange-
ordnet wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1
Satz 1 und 2 KWG;
§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1
Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und/
oder 2 KWG) | wie Nummer 4.1.1.7.2

4.1.2.7 | Maßnahmen bei Gefahr
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 19j InvG) | wie Nummer 4.1.1.8

4.1.2.8 | Genehmigung der Auswahl und des Wechsels der Depotbank
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a
InvG) | wie Nummer 4.1.1.9

4.1.2.9 | Amtshandlungen in Bezug auf die Verschmelzung von Investment-
aktiengesellschaften und Teilgesellschaftsvermögen auf Investment-
vermögen |

4.1.2.9.1 | Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen,
die keine Teilgesellschaftsvermögen oder Dach-Teilgesellschafts-
vermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Teilgesellschafts-
vermögen sind, auf ein anderes inländisches Investmentvermögen
(§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 40 bis 40h InvG) | wie Nummer 4.1.1.11.1

4.1.2.9.2 | Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen,
die Teilgesellschaftsvermögen oder Dach-Teilgesellschaftsvermögen
mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Teilgesellschaftsvermögen
sind, auf ein anderes inländisches Investmentvermögen
(§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 40 bis 40h InvG) | wie Nummer 4.1.1.11.2

4.1.2.9.3 | Genehmigung der Verschmelzung von richtlinienkonformen Teilge-
sellschaftsvermögen auf ein EU-Investmentvermögen
(§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 40 bis 40h InvG) | wie Nummer 4.1.1.11.3

4.1.2.9.4 | Genehmigung der Verschmelzung einer Investmentaktiengesell-
schaft auf ein anderes inländisches Investmentvermögen
(§ 99 Abs. 6 InvG) | 1.500 bis 5.000

4.1.2.9.5 | Genehmigung der Verschmelzung einer Investmentaktiengesell-
schaft auf ein EU-Investmentvermögen
(§ 99 Abs. 6 InvG) | 1.500 bis 3.000

4.1.2.10 | Satzung und Anlagebedingungen |

4.1.2.10.1 | Genehmigung der Anlagebedingungen, auch für einzelne
Teilgesellschaftsvermögen einer Umbrella-Konstruktion
(§ 96 Abs. 1d Satz 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1
InvG; § 97 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 3
und § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG) | wie Nummern
4.1.1.12.1 bis 4.1.1.12.3

4.1.2.10.2 | Genehmigung einer Änderung |

4.1.2.10.2.1 | der Satzung einer Investmentaktiengesellschaft
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG) | wie Nummer 4.1.1.12.4

4.1.2.10.2.2 | der Anlagebedingungen, auch für einzelne Teilgesellschafts-
vermögen einer Umbrella-Konstruktion
(§ 96 Abs. 1d Satz 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1
InvG; § 97 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 3
und § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG) | wie Nummer 4.1.1.12.4

4.1.2.11 | Vorausgenehmigung für die Anlagebedingungen eines Teilge-
sellschaftsvermögens
(§ 97 Abs. 4 Satz 1 und 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 3
und § 43a InvG) | wie Nummer 4.1.1.13

4.1.2.12 | Genehmigung von Master-Feeder-Strukturen für Investmentaktien-
gesellschaften
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 45a bis 45f InvG) |

4.1.2.12.1 | Genehmigung der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45a Abs. 1 Satz 1 InvG) | wie Nummer 4.1.1.14.1

4.1.2.12.2 | Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen
Stellen des Herkunftsstaates eines ausländischen Feederfonds
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45a Abs. 5 Satz 1 InvG) | wie Nummer 4.1.1.14.2

4.1.2.12.3 | Genehmigung des Weiterbestehens als Feederfonds bei Abwicklung
des Masterfonds
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45e Abs. 2 Satz 1 InvG) | wie Nummer 4.1.1.14.3

4.1.2.12.4 | Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in ein Teilgesell-
schaftsvermögen, das kein Feederfonds ist
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45e Abs. 2 Satz 1 InvG) | wie Nummer 4.1.1.14.4
und 4.1.1.14.5

4.1.2.12.5 | Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in eine Invest-
mentaktiengesellschaft, die kein Feederfonds ist
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45e Abs. 2 Satz 1 InvG) | wie Nummer 4.1.2.2.1

4.1.2.12.6 | Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel-
zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-
fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds desselben Masterfonds
bleibt
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 InvG) | 50 % der Gebühr
nach Nummer 4.1.1.14.1

4.1.2.12.7 | Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel-
zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-
fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen aus der
Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 InvG) | wie Nummer 4.1.1.14.1

4.1.2.12.8 | Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel-
zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-
fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen nicht aus
der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds
wird
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 InvG) | wie Nummer 4.1.1.14.1

4.1.2.12.9 | Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel-
zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-
fonds, wenn der Feederfonds in ein inländisches Investmentver-
mögen umgewandelt wird, das kein Feederfonds ist
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 4 InvG) | wie Nummer 4.1.1.14.4,
4.1.1.14.5
und 4.1.2.2.1



4.1.3 | in Bezug auf den Vertrieb von Investmentanteilen |

4.1.3.1 | Bescheinigungen
|

4.1.3.1.1 | Ausstellen einer Bescheinigung, dass Anteile eines Sonder-
vermögens oder Gesellschaftsvermögens die Vorschriften der
Richtlinie 2009/65/EG erfüllen und Prüfung der Vollständigkeit der
eingereichten Unterlagen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilfonds
oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert
(§ 128 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2; § 99 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 128 Abs. 2 Satz 2 InvG) | 770

4.1.3.1.2 | Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach Anlage II der Verord-
nung (EU) Nr. 584/2010
(§ 128 Abs. 4 InvG) | 165

4.1.3.2 | Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der §§ 121 bis
124, 126, 130, 131 sowie 133 Abs. 1 bis 8 InvG in Verbindung
mit § 141 Abs. 1 InvG; bei Umbrella-Konstruktionen je
Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert | 500
für jedes angefangene
Kalenderjahr

4.1.3.3 | Bearbeitung der Anzeige nach § 132 Abs. 1 InvG; bei
Umbrella-Konstruktionen je Teilfonds oder
Teilgesellschaftsvermögen gesondert | 500

4.1.3.4 | Bearbeitung der Anzeige nach § 139 Abs. 1 InvG; bei
Umbrella-Konstruktionen je Teilfonds oder
Teilgesellschaftsvermögen gesondert | 7.500

4.1.3.5 | Prüfung der nach § 139 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 InvG vorgeschrie-
benen Angaben und Unterlagen; bei Umbrella-Konstruktionen
je Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert | 2.500
für jedes angefangene
Kalenderjahr

4.1.3.6 | Bearbeitung der Anzeige nach § 133 Abs. 7 InvG; je Teilfonds oder
Teilgesellschaftsvermögen gesondert | 250

4.1.3.7 | Bearbeitung der Anzeige nach § 140 Abs. 9 InvG; je Teilfonds oder
Teilgesellschaftsvermögen gesondert | 750

4.2 | Amtshandlungen auf der Grundlage der Derivateverord-
nung |

4.2.1 | Zustimmung zum Wechsel vom qualifizierten zum einfachen
Ansatz für ein inländisches
Investmentvermögen
(§ 7 Satz 4 DerivateV) | 250

4.2.2 | Bestätigung der Geeignetheit von Risikomodellen
(§ 10 Abs. 2 Satz 2 DerivateV) | 1.000 bis 20.000

5. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Wertpapierhan-
delsgesetzes (WpHG) |

5.1 | Befreiung von der jährlichen Prüfung |

5.1.1 | (aufgehoben) |

5.1.2 | der Meldepflichten und Verhaltensregeln (§ 36 Abs. 1 Satz 1 und 3 WpHG) | 250

5.1.3 | des Depotgeschäfts (§ 36 Abs. 1 Satz 2 und 3 WpHG) | wie Nummer 1.1.12.3

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

5.1a | Honorar-Anlageberaterregister |

5.1a.1 | Eintragung in das Honorar-Anlage-
beraterregister (§ 36c Absatz 3 WpHG) | 250

5.2 | Erlaubnis für ausländische Märkte oder ihre Betreiber, die
Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektro-
nisches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang
gewähren
(§ 37i Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 WpHG) | 2.000 bis 20.000

5.3 | Bekanntmachung nach § 37q Abs. 2 WpHG |

5.3.1 | Anordnung der Bekanntmachung
(§ 37q Abs. 2 Satz 1 WpHG) | 500 bis 5.000

5.3.2 | Entscheidung über den Antrag, von der Anordnung der
Bekanntmachung abzusehen
(§ 37q Abs. 2 Satz 3 WpHG) | 500 bis 2.500

5.4 | Befreiung von den Anforderungen der §§ 37v bis 37y WpHG
(§ 37z Abs. 4 Satz 1 WpHG) | 500 bis 10.000

6. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes (VAG) |

6.1

| Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, gutachterliche Äußerung im Rahmen eines
Erlaubnisverfahrens und Genehmigung von Beschlüssen der Vertreterver-
sammlung
(§ 5 Abs. 1 VAG; § 110d Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, § 112 Abs. 2,
§ 119 Abs. 1 VAG; § 106b Abs. 4 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 121i Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VAG; § 121g Abs. 1 Satz 2 VAG; § 159 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung
mit § 5 Abs. 1 VAG) |

6.1.1

| Tatbestände, die einer Grundgebühr unterliegen
Eine Grundgebühr wird erhoben für die Erteilung der Ersterlaubnis |

6.1.1.1

| zum Geschäftsbetrieb einer substitutiven Krankenversicherung
(Anlage zum VAG Teil A Sparte Nr. 2 Risikoarten Buchstabe a und b) | 20.000

6.1.1.2 | zum Geschäftsbetrieb einer Versicherungssparte der Lebensversicherung
(Anlagen zum VAG Teil A Sparten Nr. 19, 20, 21, 22, 23 oder 24) | 15.000

6.1.1.3

| zum Geschäftsbetrieb an einen Pensionsfonds
(Anlage zum VAG Teil A, Sparte Nr. 25) | 15.000

6.1.1.4

| zum Geschäftsbetrieb der Rückversicherung | 10.000

6.1.1.5

| zum Geschäftsbetrieb einer Versicherungs-Zweckgesellschaft | 5.000

6.1.1.6

| zum Geschäftsbetrieb in anderen Fällen | 10.000

6.1.2

| Tatbestände, die einer Zusatzgebühr unterliegen
Neben der Grundgebühr nach Nummer 6.1.1 wird eine Zusatzgebühr erho-
ben für |

6.1.2.1

| jede von der Erlaubnis umfasste Sparte
(Nummern der Anlage zum VAG Teil A), wenn die Sparte der Anlage A keine
Untergliederungen nach Risikoarten enthält | 2.500

6.1.2.2

| jede von der Erlaubnis umfasste Risikoart einer Sparte der Anlage A zum
VAG, soweit eine Sparte der Anlage A zum VAG Untergliederungen nach
Buchstaben enthält | 500

6.1.2.3

| jede von den in § 120 Abs. 3 VAG genannten Arten des Rückversicherungs-
geschäfts | 3.500

6.1.3

| Erstellung eines Gutachtens nach § 106b Abs. 4 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 121i Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VAG | 100 % der nach den
Nummern 6.1.1 und 6.1.2
ermittelten Gebühr

6.1.4

| Genehmigung von Beschlüssen der Vertreterversammlung nach § 159
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VAG | 100 % der nach den
Nummern 6.1.1 und 6.1.2
ermittelten Gebühr

6.2

| Prüfung der Qualifikation von Verantwortlichen Aktuaren und Treuhändern
im Rahmen der laufenden Aufsicht |

6.2.1 | Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars
(§ 11a Abs. 2 Satz 1 bis 4 VAG; § 11c Satz 3, § 11d, § 11e, § 12 Abs. 2, § 12f
in Verbindung mit § 12 Abs. 2, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und § 113
Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 11a Abs. 2 Satz 1 bis 4 VAG) | 500

6.2.2 | Prüfung eines Treuhänders
(§ 12b Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 1 VAG; § 11b Satz 2, § 12f, § 105 Abs. 3,
§ 110d Abs. 2 Satz 1 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 12b Abs. 4
oder Abs. 5 Satz 1 VAG) | 500

6.2.3 | Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen
(§ 71 Abs. 2 VAG; § 76, § 79, § 110d Abs. 2 Satz 1 und § 113 Abs. 1, jeweils in
Verbindung mit § 71 Abs. 2 VAG) | 500

6.3

| Änderungen des Geschäftsplans und des Pensionsplans sowie Geschäfts-
betriebserweiterungen |

6.3.1

| Genehmigung von Änderungen des Geschäftsplans, sofern die Satzung
geändert wird, einschließlich der Satzungsänderungen, die sich auf die in der jeweiligen Satzung enthaltenen Versicherungsbedingungen beziehen, und einschließlich der Satzungsänderungen bei Sterbekassen im
Hinblick auf die Verwendung des Überschusses
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113
Abs. 1 und 2 sowie § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1
Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) | 500 bis 5.000

6.3.2

| Genehmigung von Änderungen des technischen Geschäftsplans für vor dem
29. Juli 1994 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge sowie Änderungen des technischen Geschäftsplans von Sterbekassen
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 11c, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3
und § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG;
§ 106b Abs. 3 VAG) | 500 bis 2.500

6.3.3

| Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Sparte
(Nummern der Anlage A zum VAG, wenn die Sparte der Anlage A keine
Untergliederungen nach Risikoarten enthält)
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und
Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2, § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13
Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) | 2.500

6.3.4

| Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Risikoart einer
Sparte, soweit die Sparte der Anlage Teil A zum VAG Untergliederungen
nach Buchstaben enthält
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und
Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2, § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13
Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) | 500

6.3.5

| Erweiterung des Rückversicherungsgeschäfts |

6.3.5.1

| Erteilung der Erlaubnis zur Erweiterung des Rückversicherungs-
geschäfts nach § 119 Abs. 1 VAG | 3.500

6.3.5.2

| Erstellung eines Gutachtens nach § 106b Abs. 4 Nr. 1 in Verbin-
dung mit § 121i Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VAG bei Erteilung der Erlaub-
nis zur Erweiterung des Rückversicherungsgeschäfts | 3.500

6.3.6

| Genehmigung der räumlichen Ausdehnung des Geschäftsbetriebes durch
Mittelspersonen im Dienstleistungsverkehr oder durch eine Niederlassung je
Gebiet (Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 VAG) in den Fällen
des § 13 Abs. 3 VAG; sofern eine Genehmigung für das Teilgebiet eines Dritt-
staates erteilt wird, wird eine Gebühr je Teilgenehmigung erhoben
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113
Abs. 1 und 2, § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1
Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) | 500

6.3.7

| Feststellung der Unbedenklichkeit eines Pensionsplans
(§ 113 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 1 und § 13 Abs. 1
Satz 1 VAG) |

6.3.7.1

| bei Einführung eines neuen Pensionsplans | 500 bis 5.000

6.3.7.2

| bei Änderung eines bestehenden Pensionsplans | 500 bis 5.000

6.3.8

| Genehmigung von Unternehmensverträgen der in § 291 und
§ 292 AktG bezeichneten Art
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und
Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2 sowie § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in
Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) | 1.000 bis 2.500

6.3.9

| Genehmigung der Versicherungsbedingungen von Pensionskas-
sen, sofern Nummer 6.3.1 keine Anwendung findet,
(§ 118b Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Nr. 2 und § 13
Abs. 1 Satz 1 VAG; § 118b Abs. 5 und 6 in Verbindung mit § 11c
VAG) |

6.3.9.1

| bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen | 500 bis 5.000

6.3.9.2

| bei Änderung bestehender Versicherungsbedingungen | 500 bis 5.000

6.3.10

| Feststellung der Unbedenklichkeit von Versicherungsbedingun-
gen von Pensionskassen
(§ 118b Abs. 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Nr. 5 VAG) |

6.3.10.1

| bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen | 500 bis 5.000

6.3.10.2

| bei Änderung bestehender Versicherungsbedingungen | 500 bis 5.000

6.3.11

| Genehmigung eines technischen Geschäftsplans von Pensions-
kassen
(§ 118b Abs. 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Nr. 5 und § 13
Abs. 1 Satz 1 VAG) |

6.3.11.1

| bei Einführung eines neuen technischen Geschäftsplans | 500 bis 5.000

6.3.11.2

| bei Änderung eines bestehenden technischen Geschäftsplans | 500 bis 5.000

6.3.12

| Feststellung der Unbedenklichkeit/Fristverlängerung bei der
Prüfung von Funktionsausgliederungsverträgen im Sinne des
§ 5 Abs. 3 Nr. 4 VAG
(§ 13 Abs. 1a Satz 4 und 5 VAG; § 8a Abs. 1 Satz 2, § 105 Abs. 3,
§ 110d Abs. 2 Satz 1, § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit
§ 13 Abs. 1a Satz 4 und 5 VAG) | 1.000 bis 2.500

6.4

| Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Übertragung eines Bestan-
des
(§ 14 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 110d Abs. 2 Satz 1, § 159 Abs. 1 Satz 2 und
§ 160 Abs. 5 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 108
Abs. 2 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3 und § 113 Abs. 1 VAG, jeweils in Verbindung
mit § 14 Abs. 1 Satz 1 sowie § 108 Abs. 2 Satz 1 VAG; § 121f VAG; § 121i Abs. 4 VAG) |

6.4.1

| für jede betroffene Sparte, soweit die Sparte der Anlage Teil A zum VAG keine
Untergliederungen nach Buchstaben enthält, | 2.500

6.4.2

| für jede Übertragung eines Bestandes je betroffener Risikoart einer Sparte,
soweit die Sparte der Anlage A zum VAG Untergliederungen nach Buch-
staben enthält, | 500

6.4.3

| für jede der in § 120 Abs. 3 VAG genannten Arten des Rückver-
sicherungsgeschäfts | 2.500

6.4.4

| für jede Übertragung eines Bestandes je betroffener Art des
Rückversicherungsgeschäfts nach § 120 Abs. 3 VAG | 500 bis 2.000

6.5

| Genehmigung einer Umwandlung
(§ 14a Satz 1 und 2 VAG; § 113 Abs. 1 in Verbindung mit § 14a Satz 1 und 2
VAG) | 10.000

6.6

| Gebundenes Vermögen, einschließlich Sicherungsvermögen |

6.6.1

| Genehmigung für die Anlage des gebundenen Vermögens
(§ 54 Abs. 2 Satz 2 VAG; § 54 Abs. 3 VAG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 oder
§ 2 Abs. 2 Buchstabe h der Anlageverordnung; § 110 Abs. 1 in Verbindung
mit § 105 Abs. 3 sowie § 110d Abs. 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 54
Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 VAG; § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 VAG in Verbindung mit
§ 2 Abs. 3 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung) | 3.000

6.6.2

| Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Regelungen über die Bele-
genheit des gebundenen Vermögens
(§ 54 Abs. 3 VAG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Anlageverordnung; § 110
Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3 sowie § 110d Abs. 2 Satz 1, jeweils in
Verbindung mit § 54 Abs. 3 VAG; § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 VAG in Verbin-
dung mit § 6 Abs. 2 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung) | 1.000

6.6.3

| Festsetzung eines erhöhten Anrechnungswertes bei unbelasteten Grundstü-
cken und grundstücksgleichen Rechten des Sicherungsvermögens
(§ 66 Abs. 3a Satz 3 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d
Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 66 Abs. 3a
Satz 3 VAG) | 750

6.6.4

| Festsetzung des Anrechnungswertes belasteter Grundstücke und grund-
stücksgleicher Rechte des Sicherungsvermögens
(§ 66 Abs. 3a Satz 4 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3,
§ 110d Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 66
Abs. 3a Satz 4 VAG) | 750

6.6.5

| Genehmigung, dass die Werte des Sicherungsvermögens an einem Ort außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufbewahrt werden
(§ 66 Abs. 5 Satz 3 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d
Abs. 2 Satz 1 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 66 Abs. 5 Satz 3
VAG) | 500

6.6.6

| Genehmigung zur Bildung selbständiger Abteilungen des Sicherungsvermö-
gens
(§ 66 Abs. 7 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2
Satz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 66 Abs. 7 VAG) | 1.000

6.7

| Einschreiten gegen unerlaubte Versicherungsgeschäfte |

6.7.1

| Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs
und/oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, je-
weils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwick-
lung und/oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1 Satz 4 VAG in
Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1
Satz 5 VAG in Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG) | 10.000

6.7.2

| Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von
Nummer 6.7.1,
mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeord-
net wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1 Satz 4 VAG in
Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1
Satz 5 VAG in Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG) | 4.000

6.8

| Maßnahmen gegen Geschäftsleiter
Verlangen auf Abberufung und Untersagung ihrer Tätigkeit
(§ 1b Abs. 5 VAG; § 87 Abs. 6 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1, § 113
Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 87 Abs. 6 VAG; § 121c Abs. 5 VAG) | 25 % der zum
Zeitpunkt des
Verlangens, einen
Geschäftsleiter abzu-
berufen, einschließlich
der Untersagung
seiner Tätigkeit,
in Nummer 6.1.1
bestimmten Gebühr

6.9 | Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen
(§ 104 VAG) |

6.9.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteili-
gung oder ihrer Erhöhung
(§ 104 Abs. 1b Satz 1 oder 2 VAG) | 5.000 bis 100.000

6.9.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten;
Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundes-
anstalt verfügt werden darf
(§ 104 Abs. 2 Satz 2 VAG) | 5.000 bis 100.000

6.9.3 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, so-
weit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 104 Abs. 2 Satz 5 VAG) | 1.500

6.10 | Genehmigung in den Fällen des § 106b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 sowie in den
Fällen des § 118f und des § 121i Abs. 2 Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 106b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VAG | 500

6.11 | Genehmigung eines zwischen Arbeitgeber und Pensionsfonds
vereinbarten Sanierungsplans
(§ 115 Abs. 2a Satz 2 VAG) | 3.000

6.12 | Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionsfonds und Pensionskassen
Prüfung in den Fällen des § 117 Abs. 3 sowie in den Fällen des § 118c in Ver-
bindung mit § 117 Abs. 3 VAG | 500 bis 2.500

6.13 | Freistellung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit
(§ 157a Abs. 1 Satz 1 VAG) | 500

7. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG) |

7.1 | Anordnung zur Schaffung von internen
Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 9
Abs. 2 Nr. 2 GwG
(§ 9 Abs. 4 Satz 1 GwG) | 250

7.2 | Anordnung von Sicherungsmaßnahmen,
die auf Grund der institutsinternen
Risikosituation erforderlich sind
(§ 9 Abs. 4 Satz 2 GwG) | 500

8. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Wagniskapital-
beteiligungsgesetzes (WKBG) |

8.1 | Anerkennung als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft
(§ 14 Abs. 1 und 3 WKBG) | 1.000 bis 10.000

8.2 | Verlangen auf Abberufung eines Geschäftsleiters
(§ 17 Abs. 4 WKBG) | 25 % der zum Zeitpunkt des
Verlangens auf Abberufung
eines Geschäftsleiters für die
Neuerteilung einer Anerken-
nung maßgeblichen Gebühr
nach Nummer 8.1

8.3 | Bearbeitung der Anzeige |

8.3.1 | einer Änderung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages
(§ 16 Nr. 1 WKBG) | 750 bis 5.000

8.3.2 | der Einstellung des Geschäftsbetriebs
(§ 16 Nr. 4 WKBG) | 250

9. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
(ZAG) und der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV)

|

9.1 | Amtshandlungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
(ZAG) |

9.1.1 | Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 8 ZAG) |

9.1.1.1 | Erbringung eines einzelnen Zahlungsdienstes im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 6
ZAG | 1.000

9.1.1.2 | Erbringung mehrerer Zahlungsdienste im Sinne
von § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 ZAG | 1.500 bis
4.500

9.1.1.3 | Erbringung sämtlicher Zahlungsdienste im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 ZAG | 5.000

9.1.2 | Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis | 50 % bis 100 %
der Gebühr
nach Num-
mer 9.1.1 unter
Berücksich-
tigung des ins-
gesamt beste-
henden Erlaub-
nisumfangs
nach Erteilung
der erweiterten
Erlaubnis

9.1.3 | Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste |

9.1.3.1 | Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte jeweils mit oder ohne
Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 4 Abs. 1 Satz 4 ZAG auch in Verbindung mit
§ 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG;
§ 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG;
§ 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung
mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder Satz 2 ZAG) | 2.000

9.1.3.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 9.1.3.1,
mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 4 Abs. 1 Satz 4 ZAG auch in Verbindung mit
§ 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG;
§ 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG;
§ 26 Abs. 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung
mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und/oder Satz 2 ZAG) | 1.000

9.1.4 | Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis |

9.1.4.1 | Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne Erlass von
Weisungen für die Abwicklung und/oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 10 Abs. 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG,
§ 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG) | 2.000

9.1.4.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 9.1.4.1,
mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird,
(§ 10 Abs. 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG,
§ 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG) | 1.000

9.1.5 | Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen
(§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZAG in Verbindung mit § 2c KWG) |

9.1.5.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder
ihrer Erhöhung
(§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZAG in Verbindung mit § 2c Abs. 1b Satz 1 KWG) | 5.000

9.1.5.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile
nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf
(§ 11 Abs. 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Abs. 2 Satz 1 KWG) | 5.000

9.1.5.3 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine
bedeutende Beteiligung begründen
(§ 11 Abs. 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Abs. 2 Satz 4 KWG) | 1.500

9.1.6 | Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 12 Abs. 2 ZAG | 750

9.1.7 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter
(§ 15 Abs. 1 und 3 ZAG) |

9.1.7.1 | Verlangen nach Abberufung | 500

9.1.7.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit | 250

9.1.8 | Maßnahmen in besonderen Fällen
(§ 16 ZAG) |

9.1.8.1 | Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 ZAG | 750

9.1.8.2 | Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 ZAG | 750

9.1.8.3 | Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 ZAG | 750

9.1.9 | Untersagung der Einbindung von Agenten in das Zahlungsinstitut
(§ 19 Abs. 3 ZAG) | 250

9.1.10 | Anordnung, die in § 22 Abs. 1 ZAG genannten Vorkehrungen zu treffen
(§ 22 Abs. 4 ZAG) | 750

9.2 | Amtshandlungen auf der Grundlage der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverord-
nung (ZIEV) |

9.2.1 | Bestimmung, dass die Berechnung des Eigenkapitals nach einer anderen
Methode als nach der gewählten zu erfolgen hat
(§ 3 Abs. 1 Satz 2 ZIEV) | 750

9.2.2 | Berichtigung der Anforderung an die Eigenkapitalunterlegung
(§ 4 Satz 2 ZIEV) | 750

9.2.3 | Verlangen auf Anpassung des Geschäftsplans
(§ 4 Satz 3 ZIEV) | 750

9.2.4 | Vorschreiben einer höheren oder Gestattung einer niedrigeren Eigenkapital-
unterlegung
(§ 7 ZIEV) | 750

10. | Amtshandlungen auf der Grundlage der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und
Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) |

10.1 | Zulassung zur Erbringung von Clearingdienstleistungen als zen-
trale Gegenpartei
(Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) |

10.1.1 | Erteilung einer Zulassung zur Erbringung von Clearingdienstleis-
tungen als zentrale Gegenpartei
(Art. 14 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) | 39.000

vorherige Änderung

10.1.2 | Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Zu-
lassung
(Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) | 50 % bis 100 % der Gebühr nach
Nummer 10.1.1 unter Berücksich-
tigung des insgesamt bestehen-
den Zulassungsumfangs nach Er-
teilung der erweiterten Erlaubnis



10.1.2 | Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Zu-
lassung
(Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) | 50 % bis 100 % der Gebühr nach
Nummer 10.1.1 unter Berücksich-
tigung des insgesamt bestehen-
den Zulassungsumfangs nach Er-
teilung der erweiterten Erlaubnis

10.2 | Gruppeninterne Freistellungen nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012 |

10.2.1 | Prüfung der Mitteilung über die Inanspruchnahme einer gruppen-
internen Freistellung und Entscheidung über die Erhebung von
Einwendungen
(Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchstabe a Satz 3 der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012) | 100 bis 300

10.2.2 | Gestattung der Inanspruchnahme einer gruppeninternen Freistel-
lung bei Bezug zu einem Drittstaat
(Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012) | 100 bis 300

10.3 | Ausnahmen von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanage-
mentverfahrens nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 |

10.3.1 | Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanage-
mentverfahrens bei finanziellen Gegenparteien aus verschiedenen
Mitgliedstaaten
(Art. 11 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) | 100 bis 500

10.3.2 | Prüfung der Benachrichtigung über die Inanspruchnahme einer
Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanage-
mentverfahrens bei nichtfinanziellen Gegenparteien aus verschie-
denen Mitgliedstaaten und Entscheidung über die Erhebung von
Einwendungen
(Art. 11 Abs. 7 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) | 100 bis 500

10.3.3 | Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanage-
mentverfahrens bei finanziellen Gegenparteien bei Bezug zu ei-
nem Drittstaat
(Art. 11 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) | 100 bis 500

10.3.4 | Prüfung der Benachrichtigung über die Inanspruchnahme einer
Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanage-
mentverfahrens bei nichtfinanzieller Gegenpartei bei Bezug zu ei-
nem Drittstaat und Entscheidung über die Erhebung von Einwen-
dungen
(Art. 11 Abs. 9 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) | 100 bis 500

10.3.5 | Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanage-
mentverfahrens bei Geschäften zwischen einer nichtfinanziellen
und einer finanziellen Gegenpartei aus verschiedenen Mitglied-
staaten
(Art. 11 Abs. 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) | 100 bis 500