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Änderung Anlage FinDAGKostV vom 01.01.2016

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Anlage FinDAGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
Anlage FinDAGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.12.2015 BGBl. I S. 2331
(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis


Gliederung

1. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG), der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV), der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV), der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013
1.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG)
1.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG)
1.3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
1.4 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
1.5 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013
2. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes (PfandBG)
3. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen und der Bausparkassen-Verordnung
3.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen
3.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Bausparkassen-Verordnung
4. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB), der Derivateverordnung (DerivateV), der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013
4.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB)
4.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (DerivateV)
4.3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 345/2013
4.4 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 346/2013
5. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)
6. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)
7. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG)
8. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes (WKBG)
9. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) und der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV)
9.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG)
9.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV)
10. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 648/2012



Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro

1. | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage
des Kreditwesengesetzes (KWG), des Sanierungs- und Abwicklungs-
gesetzes (SAG), der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditäts-
verordnung (LiqV), der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
(GroMikV), der Verordnung (EU) Nr. 575/20131 und der Verordnung
(EU) Nr. 1024/20132

---
1 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
2 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).
|

1.1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Kreditwesengesetzes (KWG) |

1.1.1 | Freistellung eines Instituts nach § 2 Absatz 4 Satz 1 KWG | 7.350

1.1.2 | Freistellungen nach § 2a KWG |

1.1.2.1 | Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 1
Satz 1 KWG | 500 bis 1.500

1.1.2.2 | Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 2
Satz 1 KWG | 500 bis 1.500

1.1.2.3 | Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 3
Satz 1 KWG | 500 bis 1.500

1.1.2.4 | Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 4
Satz 1 KWG | 500 bis 1.500

1.1.2.5 | Erlass einer Anordnung nach § 2a Absatz 6 Satz 3 KWG | 500 bis 1.500

1.1.3 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligun-
gen und die Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und
gemischten Finanzholding-Gesellschaften
(§ 2c KWG; § 2d KWG) |

1.1.3.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Betei-
ligung oder ihrer Erhöhung
(§ 2c Abs. 1b Satz 1 oder Satz 2 KWG) | 500 bis 10.000

1.1.3.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten;
Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundes-
anstalt verfügt werden darf
(§ 2c Abs. 2 Satz 1 KWG) | 150 bis 3.000

1.1.3.3 | (aufgehoben) |

1.1.3.4 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, so-
weit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 2c Abs. 2 Satz 4 KWG) | 1.500

1.1.3.5 | Maßnahmen gegen Personen im Sinne des § 2d
Abs. 1 KWG (§ 2d Abs. 2 KWG) |

1.1.3.5.1 | Verlangen auf Abberufung |

1.1.3.5.1.1 | von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft
tatsächlich führen | 2.000

1.1.3.5.1.2 | von Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholding-
Gesellschaft tatsächlich führen | 2.000

1.1.3.5.2 | Untersagung der Ausübung der Tätigkeit |

1.1.3.5.2.1 | von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft
tatsächlich führen | 1.500

1.1.3.5.2.2 | von Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholding-
Gesellschaft tatsächlich führen | 1.500

1.1.4 | Ermittlung und Festsetzung der Eigenmittel
(§ 10 KWG) |

1.1.4.2 | Festsetzung eines Korrekturpostens auf die Eigenmittel
(§ 10 Absatz 7 Satz 1 KWG) | 750 bis 4.500

1.1.4.3 | Anordnung von zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, KWG | 200 bis 10.000

1.1.5 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Institutsgruppen
und Finanzholding-Gruppen sowie gemischte Finanz-
holding-Gesellschaften |

1.1.5.1 | Bestimmung eines anderen gruppenangehörigen Instituts, einer
Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-
Gesellschaft als übergeordnetes Unternehmen
(§ 10a Absatz 1 Satz 5 oder Satz 6 KWG;
§ 10a Absatz 2 Satz 5 oder Satz 6 KWG) | 2.000

1.1.5.2 | Zustimmung zur weiteren Nutzung des Verfahrens nach § 10a Absatz 4
KWG zur Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittelausstattung
einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten
Finanzholding-Gruppe
(§ 10a Absatz 6 KWG) | 1.500

1.1.6 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Kapital-
puffer und Liquiditätsanforderungen |

1.1.6.1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Kapital-
puffer nach den §§ 10c bis 10g KWG |

1.1.6.1.1 | Anordnung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken für alle Institu-
te, bestimmte Arten oder Gruppen von Instituten nach § 10e Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und 3 oder Absatz 5 Satz 1 und 2 KWG | 200 bis 10.000

1.1.6.1.2 | Anordnung eines Kapitalpuffers für ein global systemrelevantes Institut
nach § 10f Absatz 1 Satz 1 KWG | 200 bis 10.000

1.1.6.1.3 | Anordnung eines Kapitalpuffers für ein anderweitig systemrelevantes
Institut nach § 10g Absatz 1 Satz 1 KWG | 200 bis 10.000

1.1.6.1.4 | Genehmigung eines Kapitalerhaltungsplanes nach § 10i Absatz 7
Satz 1 KWG | 2.000

1.1.6.1.5 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 10i Ab-
satz 8 KWG |

1.1.6.1.5.1 | Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 KWG | 1.500

1.1.6.1.5.2 | Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 KWG | 1.500

1.1.6.1.5.3 | Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 2 KWG | 1.500

1.1.6.2 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Liquidität
nach § 11 KWG |

1.1.6.2.1 | Anordnung höherer Liquiditätsanforderungen nach § 11 Absatz 3 KWG | 1.500

1.1.6.2.2 | Anordnung häufigerer oder umfangreicherer Meldungen zur Liquidität
nach § 11 Absatz 4 KWG | 1.500

1.1.7 | Untersagung der Fortführung einer Beteiligung oder Unternehmens-
beziehung
(§ 12a Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, KWG) | 750 bis 1.500

1.1.8 | Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 4 KWG |

1.1.8.1 | Entscheidung nach § 4 Satz 1 KWG durch feststellenden Verwal-
tungsakt (Feststellung, ob ein Unternehmen den Vorschriften des
KWG unterliegt) | 10.000

1.1.8.2 | Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Feststellungsbescheids nach
§ 4 Satz 1 KWG | 2.000

1.1.9 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Organkredite |

1.1.9.1 | Anordnung der Unterlegung mit Kern- und Ergänzungskapital
(§ 15 Absatz 1 Satz 5 KWG) | 760

1.1.9.2 | Anordnung von Obergrenzen
(§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.9.3 | Anordnung der Rückführung auf die angeordneten Obergrenzen
(§ 15 Abs. 2 Satz 2 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.10 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen |

1.1.10.1 | Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation
(§ 25a Absatz 2 Satz 2 KWG) | 1.100 bis 4.500

1.1.10.2 | Anordnungen zur Auslagerung von Geschäftsbereichen
(§ 25b Absatz 4 KWG) | 2.500

1.1.10.3 | Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln hinsichtlich
Strategien, Prozessen, Verfahren, Funktionen und Konzepten nach
§ 25c Absatz 4a und 4b KWG
(§ 25c Absatz 4c KWG) | 750 bis 3.000

1.1.10.4 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf das
E-Geld-Geschäft
(§ 25n KWG, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 4 GwG) |

1.1.10.4.1 | Maßnahmen nach § 25n Absatz 4 KWG | 1.000 bis 3.000

1.1.10.4.2 | Gestattung eines Antrages nach § 25n Absatz 5 KWG | 2.520

1.1.11 | Anordnung zur Offenlegung durch die Institute
(§ 26a Absatz 2 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.12 | Befreiungen
(§§ 8c und 31 KWG) |

1.1.12.1 | Befreiung von den Verpflichtungen der Vorschriften über die Beauf-
sichtigung auf zusammengefasster Basis
(§ 8c Abs. 1 Satz 2 KWG) | 500

1.1.12.2 | Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 und 2,
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und Abs. 2, § 24 Abs. 1
Nr. 1 bis 4 sowie den §§ 25 und 26 KWG
(§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG) | 375 bis 1.125

1.1.12.3 | Befreiung von den Verpflichtungen nach § 29 Abs. 2 Satz 2 KWG
(§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG) |

1.1.12.3.1 | bei bis zu fünf verwalteten Depots | 500

1.1.12.3.2 | für jedes weitere Depot | 10,
insgesamt jedoch
höchstens 1.000

1.1.12.4 | Befreiung von der Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KWG, Kre-
dite nur zu marktmäßigen Bedingungen zu gewähren
(§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG) | 500

1.1.12.5 | Befreiung von den Verpflichtungen nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Num-
mer 3 Buchstabe c KWG
(§ 31 Absatz 2 Satz 2 KWG) | 400

1.1.13 | Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und zum Be-
treiben von Bankgeschäften
(§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, auch in Verbindung mit § 53 KWG) |

1.1.13.1 | Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen |

1.1.13.1.1 | Drittstaateneinlagenvermittlung, Sortengeschäft,
Factoring und Finanzierungsleasing
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanz-
dienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2
Nr. 5, 7, 9 und 10 KWG | 2.600

1.1.13.1.2 | Einzelne, mehrere oder sämtliche Finanzdienstleistungen im Sinne von
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG
Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von einzelnen, mehreren oder
sämtlichen Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2
Nummer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG, sofern nicht Nummer 1.1.13.1.1
anwendbar ist | 2.000 bis 17.000

1.1.13.2 | Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften |

1.1.13.2.1 | Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG |

1.1.13.2.1.1 | Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren
Bankgeschäften im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5,
7 bis 10 und 12 KWG | 5.000 bis 20.000

1.1.13.2.1.2 | Bauspargeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften als Bau-
sparkasse im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen | 30.000

1.1.13.2.2 | (aufgehoben) |

1.1.13.3 | Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen
und zum Betreiben von Bankgeschäften | Gebühr nach
Nummer 1.1.13.2
zuzüglich einer Gebühr in
Höhe von 50 % bis 100 %
nach Nummer 1.1.13.1

1.1.13.4 | Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Er-
laubnis |

1.1.13.4.1 | Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von
Finanzdienstleistungen bezieht | 25 % bis 100 %
der Gebühr nach
Nummer 1.1.13.1 unter
Berücksichtigung des
insgesamt bestehenden
Erlaubnisumfangs für
die Erbringung von
Finanzdienstleistungen
nach Erteilung der
erweiterten Erlaubnis

1.1.13.4.2 | Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf das Betreiben von
Bankgeschäften bezieht | 25 % bis 100 %
der Gebühr nach
Nummer 1.1.13.2 unter
Berücksichtigung des
insgesamt bestehenden
Erlaubnisumfangs für
das Betreiben von
Bankgeschäften nach
Erteilung der erweiterten
Erlaubnis

1.1.13.4.3 | Erlaubniserweiterung, sofern sie sich sowohl auf die Erbringung von
Finanzdienstleistungen als auch das Betreiben von Bankgeschäften
bezieht | 50 % bis 100 %
der Gebühr nach
Nummer 1.1.13.3 unter
Berücksichtigung des
insgesamt bestehenden
Erlaubnisumfangs für
die Erbringung von
Finanzdienstleistungen
und das Betreiben von
Bankgeschäften nach
Erteilung der erweiterten
Erlaubnis

1.1.13.5 | Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und/
oder zum Betreiben von Bankgeschäften sowie Erlaubniser-
weiterung für eine Personenhandelsgesellschaft |

1.1.13.5.1 | bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubnis-
erweiterung | Erlaubnisgebühr nach den
Nummern 1.1.13 bis
1.1.13.4.3, die bei mehreren
persönlich haftenden Gesell-
schaftern nach dem Verhältnis
ihrer jeweiligen Kapitalein-
lagen zueinander aufgeteilt
wird, mindestens jedoch 250
Euro je persönlich haftendem
Gesellschafter

1.1.13.5.2 | im Fall des Eintritts eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters | 510

1.1.14 | Untersagung der Fortführung der Geschäfte durch zwei Stellvertre-
ter nach dem Tode des Erlaubnisinhabers
(§ 34 Abs. 2 Satz 3 KWG) | 25 % der zum Zeitpunkt
der Untersagung für
die Neuerteilung einer
Erlaubnis gleichen
Umfangs maßgeblichen
Gebühr nach
Nummer 1.1.13

1.1.15 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs-
oder Aufsichtsorgans
(§ 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 KWG) |

1.1.15.1 | Verlangen auf Abberufung | 2.500

1.1.15.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit | 2.500

1.1.16 | Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte |

1.1.16.1 | Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/
oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils
mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/
oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG)
im Hinblick auf |

1.1.16.1.1 | Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Num-
mer 1.1.16.1.3 anwendbar ist | 10.000

1.1.16.1.2 | (aufgehoben) |

1.1.16.1.3 | das Sortengeschäft | 2.000

1.1.16.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num-
mer 1.1.16.1,
mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet
wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG)
im Hinblick auf |

1.1.16.2.1 | Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Num-
mer 1.1.16.2.2 anwendbar ist | 5.000

1.1.16.2.2 | das Sortengeschäft | 500

1.1.16.3 | Verwaltungsakte in Zusammenhang mit der
Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit
oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder
Bestellung eines Abwicklers,
gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die
Einbeziehung gesetzt haben
(§ 37 Absatz 1 Satz 4 KWG,
auch in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG) | 50 % der Gebühr
nach Nummer 1.1.16.1

1.1.16.4 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num-
mer 1.1.16.3,
mit dem gegenüber dem Einbezogenen, der eine zurechenbare
Ursache für die Einbeziehung gesetzt hat,
die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler
bestellt wird
(§ 37 Absatz 1 Satz 4 KWG,
auch in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2 KWG) | 50 % der Gebühr nach
Nummer 1.1.16.2

1.1.17 | Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis |

1.1.17.1 | Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne den
Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
im Hinblick auf |

1.1.17.1.1 | das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft | 10.000

1.1.17.1.2 | sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 1.1.17.1.3 anwendbar ist | 4.000

1.1.17.1.3 | das Sortengeschäft | 2.000

1.1.17.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num-
mer 1.1.17.1,
mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
im Hinblick auf |

1.1.17.2.1 | das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft | 2.000

1.1.17.2.2 | sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 1.1.17.2.3 anwendbar ist | 1.000

1.1.17.2.3 | das Sortengeschäft | 500

1.1.18 | Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung und der
Liquidität |

1.1.18.1 | Anordnungen nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 KWG | 5.005
je Tatbestand

1.1.18.2 | Maßnahmen nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 KWG | 5.005
je Tatbestand

1.1.18.3 | Anordnungen nach § 45 Absatz 3 Satz 1 und 2 | 5.005
je Tatbestand

1.1.18.4 | (aufgehoben) |

1.1.18.5 | Maßnahmen nach § 45 Absatz 5 KWG | 1.510

1.1.19 | Maßnahmen in besonderen Fällen |

1.1.19.1 | Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften und ge-
mischten Finanzholding-Gesellschaften |

1.1.19.1.1 | Untersagung der Ausübung der Stimmrechte
(§ 45a Abs. 1 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.19.1.2 | Anordnung nach § 45a Abs. 1a KWG | 500 bis 1.500

1.1.19.2 | Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln |

1.1.19.2.1 | (aufgehoben) |

1.1.19.2.2 | Anordnung, Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken zu ergreifen
(§ 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, KWG) | 3.010

1.1.19.2.3 | Anordnung, weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der Bundes-
anstalt zu errichten
(§ 45b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG) | 500 bis 1.500

1.1.19.2.4 | Untersagung oder Beschränkung des Betreibens einzelner Ge-
schäftsarten
(§ 45b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG) | 500 bis 1.500

1.1.19.2.5 | Sonstige Maßnahmen nach § 45b Abs. 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung
mit Abs. 2 KWG | 500 bis 1.500

1.1.19.2.6 | Anordnung, erhöhte Eigenmittelanforderungen einzuhalten
(§ 45b Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG) | 500 bis 1.500

1.1.19.3 | Maßnahmen bei Gefahr |

1.1.19.3.1 | Erlass von Anweisungen für die Geschäftsführung
(§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.19.3.2 | Verbot, von Kunden Einlagen, Gelder oder Wertpapiere anzunehmen
und Kredite zu gewähren
(§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.19.3.3 | Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der Tätigkeit von
Inhabern und Geschäftsleitern
(§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.19.3.4 | Erlass eines vorübergehenden Veräußerungs- und Zahlungsverbotes
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 KWG) | 5.005

1.1.19.3.5 | Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 KWG) | 5.005

1.1.19.3.6 | Verbot der Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von
Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut bestimmt sind
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 KWG) | 5.005

1.1.19.3.7 | Untersagung oder Beschränkungen von Zahlungen an konzernange-
hörige Unternehmen
(§ 46 Absatz 1 Satz 3 und 4 KWG) | 5.005

1.1.19.3.8 | Anordnung der Erstattung von Zahlungen nach § 46 Absatz 2 Satz 4
KWG | 1.510

1.1.20 | Maßnahmen im Zusammenhang mit Abwicklungsplänen |

1.1.20.1 bis 1.1.20.8 | (aufgehoben) |

1.1.20.9 | Verbot von Geschäften (nach vorheriger Fristeinräumung) nach § 3 Ab-
satz 3 KWG | 4.450 bis 25.000

1.1.20.10 | Anordnungen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäfts-
organisation nach § 25f Absatz 7 KWG | 1.100 bis 4.500

1.2 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage
des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG) |

1.2.1 | Maßnahmen in Zusammenhang mit Abwicklungsplänen |

1.2.1.1 | Anordnung der Entwicklung und Vorhaltung eines geeigneten Sanie-
rungsplans nach § 12 Absatz 3 Satz 1 SAG | 50 bis 1.000

1.2.1.2 | Mitteilung zur Überarbeitung des Sanierungsplans wegen Mängeln
(mit Anordnung zur Erstellung eines überarbeiteten Sanierungsplans)
an das Institut oder das übergeordnete Unternehmen nach § 16 Ab-
satz 1 Satz 1 SAG | 3.000 bis 75.000

1.2.1.3 | Anordnung einer Frist zur Mitteilung, durch welche Änderungen an
seiner Geschäftstätigkeit die Unzulänglichkeiten oder Sanierungs-
hindernisse behoben werden können, an das Institut oder das über-
geordnete Unternehmen nach § 16 Absatz 3 SAG | 3.000 bis 75.000

1.2.1.4 | Anordnung zum Erlass von erforderlichen und verhältnismäßigen
Maßnahmen zur Beseitigung von Sanierungshindernissen nach § 16
Absatz 4 SAG | 700 bis 15.000

1.3 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung
(SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit-
und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) |

1.3.1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung
(SolvV) |

1.3.1.1 | Verwendung interner Risikomessverfahren |

1.3.1.1.1 | Zustimmung zur Verwendung der IMM (§ 18 SolvV) | 1.000 bis 20.000

1.3.1.1.2 | Zulassung eines fortgeschrittenen Messansatzes (§ 20 SolvV) | 1.000 bis 20.000

1.3.1.1.3 | Erteilung der Erlaubnis, die Eigenmittelanforderungen für eine oder
mehrere Risikokategorien mit Hilfe eines internen Modells gemäß
Artikel 363 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen
(§ 21 SolvV) | 1.000 bis 20.000

1.3.1.2 | (aufgehoben) |

1.3.1.3 | Zustimmung zur beantragten Ermittlung der Eigenmittelanforderungen
nach Artikel 326 bis 361 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach erteil-
ter Zustimmung zur Verwendung interner Modelle für Marktrisiken
(§ 21 Absatz 3 SolvV) | 500 bis 10.000

1.3.2 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Liquiditätsverordnung
(LiqV) |

1.3.2.1 | Zustimmung zur Verwendung interner Liquiditätsrisikomess- und
-steuerungsverfahren
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 LiqV) | 1.000 bis 20.000

1.3.2.2 | Zustimmung zu einem beantragten Wechsel zum Verfahren nach
den §§ 2 bis 8 LiqV zur Feststellung ausreichender Liquidität
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 LiqV) | 500 bis 10.000

1.4 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |

1.4.1 | Gestattung zur Einbeziehung von Tochterunternehmen in die Berech-
nung nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
(Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | 510

1.4.2 | Erteilung der Erlaubnis zur Verwendung des IRB-Ansatzes, eines
Ratingsystems, insbesondere eines Ansatzes für Schätzungen der
LGD und Umrechnungsfaktoren, eines auf internen Modellen basieren-
den Ansatzes für Beteiligungspositionen sowie wesentlichen Änderun-
gen daran gemäß Artikel 143 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013
(Artikel 143 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | 1.000 bis 6.000

1.4.3 | Untersagung der Nutzung des Standardansatzes für das operationelle
Risiko
(§ 6 KWG in Verbindung mit Artikel 312 und 320 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013) | 500 bis 10.000

1.4.4 | Gestattung zur Verwendung eines alternativen maßgeblichen Indika-
tors im Standardansatz für das operationelle Risiko
(Artikel 312 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | 500 bis 5.000

1.4.5 | Genehmigung zum beantragten Wechsel zu einem weniger komplizier-
ten Ansatz für das operationelle Risiko
(Artikel 313 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | 500 bis 10.000

1.4.6 | Gestattung der teilweisen Anwendung eines fortgeschrittenen Mess-
ansatzes in Kombination mit dem Basisindikator- oder Standardansatz
(Artikel 314 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013) | 1.000 bis 20.000

1.4.7 | Genehmigung oder Erlaubnis zur eigenen Berechnung des Delta-Faktors unter Ver-
wendung eines geeigneten Modells
(Artikel 329 Absatz 1 Satz 4, Artikel 352 Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 358 Absatz 3 Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | 500 bis 10.000

1.4.8 | Fristeinräumung bei Großkreditüberschreitung;
Festsetzung einer höheren Großkreditobergrenze im Einzelfall
(Artikel 396 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013) | 600
je Tatbestand

1.5 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage
der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 |

1.5.1 | Mitteilung des Beschlussentwurfs über die Zulassung zum Betreiben
des Einlagen- und Kreditgeschäfts an ein CRR-Kreditinstitut
(Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013; § 32 Ab-
satz 7 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 KWG) | 5.000 bis 20.000

1.5.2 | Vorlage eines Beschlussentwurfs über den Entzug einer Zulassung
zum Einlagen- und Kreditgeschäft, das von einem CRR-Kreditinstitut
betrieben wird
(Artikel 14 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 1 Verordnung (EU) Nr.
1024/2013) | § 3 Absatz 3 und 5
entsprechend

1.5.3 | Vorlage eines Beschlussentwurfs in Bezug auf die Untersagung des
beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer
Erhöhung an einem CRR-Kreditinstitut
(Artikel 15 Absatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;
§ 2c Absatz 1b in Verbindung mit Absatz 1a Satz 11 KWG) | 500 bis 10.000

2. | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes (PfandBG) |

2.1 | (aufgehoben) |

2.2 | Treuhänder und Stellvertreter
(§ 7 Abs. 3 Satz 1 PfandBG) |

2.2.1 | Bestellung | 305

2.2.2 | Verlängerung der Bestellung | 140

2.3 | (aufgehoben) |

2.4 | Begrenzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 PfandBG, Zulassung von Ausnah-
men
(§ 19 Abs. 2 PfandBG) | 500

2.5 | Begrenzungen des § 20 Abs. 2 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen
(§ 20 Abs. 3 PfandBG) | 500

2.6 | Vorschriften des § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 PfandBG, Zulassung weiterer Aus-
nahmen
(§ 22 Abs. 2 Satz 4 PfandBG) | 470

2.7 | Zulassung weiterer Ausnahmen
(§ 22 Abs. 4 Satz 2 PfandBG) | 750

2.8 | Zulassung weiterer Ausnahmen von den Beleihungsvorschriften des § 22
Abs. 5 PfandBG
(§ 22 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Satz 4 PfandBG) | 1.000

2.9 | Genehmigung zum Hinausschieben des Abzahlungsbeginns
(§ 25 Satz 1 PfandBG) | 500

2.10 | Begrenzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 PfandBG, Zulassung von Ausnah-
men
(§ 26 Abs. 2 PfandBG) | 500

2.11 | Zustimmung zur teilweisen oder vollständigen Übertragung der
im Deckungsregister eingetragenen Werte
(§ 32 Abs. 1 PfandBG)
Erhebung der Gebühr anteilig aus den betroffenen Deckungsmas-
sen, wobei das Verhältnis des Nennwertes der einzelnen De-
ckungsmassen zum Nennwert aller betroffenen Deckungsmassen
der Pfandbriefbank maßgeblich ist | 1.500 bis 15.000

3. | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bau-
sparkassen und der Bausparkassen-Verordnung |

3.1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bau-
sparkassen |

3.1.1 | Befreiung von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen
(§ 6a Satz 3 des Gesetzes über Bausparkassen) | 500

3.1.2 | Entscheidung über die Beleihung von Pfandobjekten
(§ 7 Abs. 6 des Gesetzes über Bausparkassen) | 500

3.1.3 | Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen
Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bau-
sparverträge, welche die in § 5 Abs. 2 und 3 Nr. 1, 2, 4 bis 9 auf-
geführten Bestimmungen des Gesetzes über Bausparkassen betref-
fen
(§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) |

3.1.3.1 | im Regelfall | 3.000
je Genehmigung

3.1.3.2 | in den Fällen, in denen gleichartige Änderungen in mehreren Tarifen
genehmigt werden | 4.000
für alle genehmigten
gleichartigen
Änderungen

3.1.4 | Genehmigung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allge-
meinen Bedingungen für Bausparverträge, die neuen Bauspartarifen
zugrunde gelegt werden sollen
(§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) | 6.000

3.1.5 | Bestellung eines Vertrauensmanns
(§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) | 500

3.1.6 | Genehmigung der Übertragung eines Bestandes an Bausparverträ-
gen
(§ 14 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) | 2.500

3.1.7 | Einstweiliges Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten Ab-
wicklung
(§ 15 des Gesetzes über Bausparkassen) | 2.500

3.2 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Bausparkassen-Verord-
nung |

3.2.1 | Zulassung von Ausnahmen von § 1 Abs. 1 bis 3 der Bausparkassen-
Verordnung
(§ 1 Abs. 4 der Bausparkassen-Verordnung) | 500 bis 3.000
Die Höchstgebühr fällt in
der Regel an, wenn die
Ausnahmegenehmigung
auf der Grundlage eines
bauspartechnischen
Simulationsmodells
erteilt wird.

3.2.2 | Zulassung von Ausnahmen von der Obergrenze des kollektiven
Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisses
(§ 7 Abs. 5 der Bausparkassen-Verordnung) | 2.500

3.2.3 | Zustimmung zum Einsatz von Mitteln des Fonds zur bauspartech-
nischen Absicherung
(§ 9 Abs. 3 der Bausparkassen-Verordnung) | 2.500

4. | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetz-
buches (KAGB) und der Derivateverordnung (DerivateV) |

4.1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches
(KAGB) |

4.1.1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf allgemeine Vorschriften |

4.1.1.1 | Untersagung des Vertriebs; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilin-
vestmentvermögen oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert |

4.1.1.1.1 | nach § 5 Absatz 6 KAGB | 1.000 bis 15.000

4.1.1.1.2 | nach § 11 Absatz 6 und 9 Nummer 1 KAGB | 1.000 bis 15.000

4.1.1.2 | Einschreiten gegen unerlaubte Investmentgeschäfte |

4.1.1.2.1 | Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/
oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, je-
weils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung,
und/oder Bestellung eines Abwicklers
(§ 15 Absatz 1 und 2 KAGB) | 4.000

4.1.1.2.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Num-
mer 4.1.1.2.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte
angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen
werden und/oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 15 Absatz 1 und 2 KAGB) | 1.000

4.1.1.2.3 | Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der Anordnung der soforti-
gen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der un-
verzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den
Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines
Abwicklers, gegenüber einem Unternehmen, das in die Anbahnung,
den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist,
sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner
Organe, wenn von den Betroffenen eine zurechenbare Ursache für
die Einbeziehung gesetzt wurde
(§ 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2
KAGB) | 2.000

4.1.1.2.4 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num-
mer 4.1.1.2.3, mit dem gegenüber einem Unternehmen, das in die
Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte
einbezogen ist, sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den
Mitgliedern seiner Organe, wenn von den Betreffenden eine zure-
chenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt wurde, die unverzüg-
liche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisun-
gen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler be-
stellt wird
(§ 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2
KAGB) | 494

4.1.1.3 | Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 5 Absatz 3 KAGB |

4.1.1.3.1 | Entscheidung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB durch feststellenden
Verwaltungsakt
(Feststellung, ob ein Unternehmen den Vorschriften des KAGB unter-
liegt oder ob ein Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1
KAGB vorliegt) |

4.1.1.3.1.1 | in den Fällen, in denen sich der Bescheid auf eine Feststellung nach
§ 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB beschränkt | 10.000

4.1.1.3.1.2 | in den Fällen, in denen der Bescheid auch eine entsprechende Fest-
stellung nach § 4 Satz 1 KWG (Nummer 1.1.8.1) einschließt | 5.000

4.1.1.3.2 | Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Feststellungsbescheids
nach § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB | 2.000

4.1.2 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Verwaltungsgesellschaften |

4.1.2.1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligun-
gen |

4.1.2.1.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Betei-
ligung oder ihrer Erhöhung
(§ 19 Absatz 2 KAGB) | 5.000 bis 100.000

4.1.2.1.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten
(§ 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB) | 5.000 bis 100.000

4.1.2.1.3 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, so-
weit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 19 Absatz 3 Satz 3 KAGB in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 4
KWG) | 1.507

4.1.2.2 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
oder die Registrierung |

4.1.2.2.1 | Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb |

4.1.2.2.1.1 | einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 KAGB) | 30.000

4.1.2.2.1.2 | einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 KAGB) | 10.000 bis 40.000

4.1.2.2.2 | Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaub-
nis |

4.1.2.2.2.1 | einer OGAW -Kapitalverwaltungsgesellschaft | 5.001 bis 30.000

4.1.2.2.2.2 | einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft | 5.001 bis 40.000

4.1.2.2.3 | Prüfung von Anzeigen mit wesentlichen Änderungen der Vorausset-
zungen für die Erlaubnis |

4.1.2.2.3.1 | insbesondere wesentlicher Änderungen der nach § 21 Absatz 1
KAGB vorgelegten Angaben
(§ 34 Absatz 1 KAGB) | 1.000 bis 5.000

4.1.2.2.3.2 | insbesondere wesentlicher Änderungen der nach § 22 Absatz 1
KAGB vorgelegten Angaben
(§ 34 Absatz 1 KAGB) | 1.000 bis 6.000

4.1.2.2.4 | Registrierung einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 44 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4, 4a und 5 KAGB; § 44
Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 4b KAGB; § 44 Absatz 3 in
Verbindung mit § 2 Absatz 4b und 5 KAGB; § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend in Verbindung mit den §§ 337 und 2 Absatz 6 KAGB, § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend in Verbindung mit den §§ 338 und 2 Absatz 7 KAGB) | 1.000 bis 3.500

4.1.2.3 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen |

4.1.2.3.1 | Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation
(§ 28 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB) | 750 bis 3.000

4.1.2.3.2 | Anordnung in Bezug auf die Auslagerung von Geschäftsbereichen
(§ 36 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB) | 750 bis 3.000

4.1.2.3.3 | Genehmigung der Auslagerung nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 KAGB | 1.500 bis 3.000

4.1.2.3.4 | Befreiung von der jährlichen Prüfung der Einhaltung der Vorschriften
des Wertpapierhandelsgesetzes
(§ 38 Absatz 4 Satz 6 KAGB) | 266

4.1.2.4 | Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenmittelanforderungen |

4.1.2.4.1 | Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenmittelanforderungen
(§ 25 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und 2 KAGB) | 494

4.1.2.4.2 | Genehmigung verminderter Eigenmittelanforderungen
(§ 25 Absatz 6 und 8 KAGB in Verbindung mit Artikel 15 der Dele-
gierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013)1

1 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom
19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen,
die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen,
Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom
22.3.2013, S. 1).

| 1.000

4.1.2.5 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter
(§ 40 Absatz 1, § 44 Absatz 5 Satz 2 KAGB) |

4.1.2.5.1 | Verlangen der Abberufung eines Geschäftsleiters |

4.1.2.5.1.1 | einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft | 7.501

4.1.2.5.1.2 | einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft | 7.500 bis 10.000

4.1.2.5.2 | Untersagung der Ausübung seiner Tätigkeit
(§ 40 Absatz 1 KAGB) |

4.1.2.5.2.1 | für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft | 3.001

4.1.2.5.2.2 | für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft | 3.000 bis 4.000

4.1.2.6 | Maßnahmen nach Erlöschen der Erlaubnis |

4.1.2.6.1 | Anordnung der Abwicklung der Gesellschaft, jeweils mit oder ohne
den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung
eines Abwicklers
(§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2
KWG; § 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 1
und 3 KWG) | 4.000

4.1.2.6.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Num-
mer 4.1.2.6.1, mit dem die Abwicklung der Gesellschaft angeordnet
wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/
oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2
KWG; § 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 1
und 3 KWG) | 1.000

4.1.2.7 | Maßnahmen bei Gefahr (§ 42 KAGB) | 500 bis 1.500

4.1.2.8 | Befreiung von der jährlichen Prüfung der Meldepflichten und Verhal-
tensregeln
(§ 51 Absatz 4 Satz 2 KAGB in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Satz 1
und 3 WpHG) | 250

4.1.3 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Verwahrstelle |

4.1.3.1 | Genehmigung der Auswahl der Verwahrstelle
(§ 69 Absatz 1 KAGB; § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 KAGB) | 100 bis 5.000

4.1.3.2 | Genehmigung des Wechsels der Verwahrstelle
(§ 69 Absatz 1 KAGB; § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 KAGB) | 100 bis 5.000

4.1.3.3 | Anordnung des Wechsels der Verwahrstelle
(§ 69 Absatz 2 KAGB; § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 2 KAGB) | 1.000 bis 2.000

4.1.3.4 | Genehmigung der Errichtung eines Sperrkontos bis zum Zeitpunkt
der Beauftragung der neuen Verwahrstelle
(§ 69 Absatz 4 KAGB) | 544

4.1.3.5 | Prüfung der Benennung eines Treuhänders
(§ 80 Absatz 4 KAGB) | 500 bis 1.000

4.1.4 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene inländische Investmentver-
mögen |

4.1.4.1 | Sondervermögen |

4.1.4.1.1 | Anlagebedingungen |

4.1.4.1.1.1 | Genehmigung für Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruk-
tion
(§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB) | 500 bis 2.000

4.1.4.1.1.2 | Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen von Teilinvest-
mentvermögen einer Umbrella-Konstruktion
(§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB) | 250 bis 1.000

4.1.4.1.2 | Genehmigung der Übertragung der Verwaltung eines Sondervermö-
gens
(§ 100 Absatz 3 KAGB) | 361

4.1.4.2 | Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital |

4.1.4.2.1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligun-
gen |

4.1.4.2.1.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Betei-
ligung oder ihrer Erhöhung
(§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 KAGB) | 5.000 bis 100.000

4.1.4.2.1.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten
(§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB) | 5.000 bis 100.000

4.1.4.2.1.3 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, so-
weit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 KAGB) | 1.507

4.1.4.2.2 | Genehmigung der Satzung einer OGAW-Investmentaktiengesell-
schaft
(§ 110 Absatz 4 KAGB) | 500 bis 2.000

4.1.4.2.3 | Genehmigung der Übertragung der Verwaltung des Gesellschaftsver-
mögens
(§ 112 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a KAGB | 361

4.1.4.2.4 | Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer extern verwalte-
ten OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
(§ 113 Absatz 1 KAGB) | 5.000 bis 20.000

4.1.4.2.5 | Einschreiten gegen unerlaubte Geschäfte |

4.1.4.2.5.1 | Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/
oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, je-
weils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung,
und/oder Bestellung eines Abwicklers
(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB) | 4.000

4.1.4.2.5.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Num-
mer 4.1.4.2.5.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Ge-
schäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung er-
lassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB) | 1.000

4.1.4.2.5.3 | Verwaltungsakte in Zusammenhang mit der Anordnung der soforti-
gen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der un-
verzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den
Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines
Abwicklers, gegenüber einem Unternehmen, das in die Anbahnung,
den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist,
sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner
Organe, wenn von den Betreffenden eine zurechenbare Ursache für
die Einbeziehung gesetzt wurde
(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 KAGB, auch
in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB) | 2.000

4.1.4.2.5.4 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num-
mer 4.1.4.2.5.3, mit dem gegenüber einem Unternehmen, das in die
Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte
einbezogen ist, sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den
Mitgliedern seiner Organe, wenn von den Betreffenden eine zure-
chenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt wurde, die unverzüg-
liche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisun-
gen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler be-
stellt wird
(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 KAGB, auch
in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB) | 494

4.1.4.2.6 | Maßnahmen nach Erlöschen der Erlaubnis |

4.1.4.2.6.1 | Anordnung der Abwicklung der Gesellschaft, jeweils mit oder ohne
den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung
eines Abwicklers
(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und
§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbin-
dung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) | 4.000

4.1.4.2.6.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Num-
mer 4.1.4.2.6.1, mit dem die Abwicklung der Gesellschaft angeord-
net wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden
und/oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und
§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbin-
dung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) | 1.000

4.1.4.2.7 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter |

4.1.4.2.7.1 | Verlangen der Abberufung eines Geschäftsleiters
(§ 113 Absatz 3 KAGB) | 1.250 bis 5.000

4.1.4.2.7.2 | Untersagung der Ausübung seiner Tätigkeit
(§ 113 Absatz 3 KAGB) | 500 bis 2.000

4.1.4.2.8 | Anlagebedingungen |

4.1.4.2.8.1 | Genehmigung der Anlagebedingungen für Teilinvestmentvermögen
einer Umbrella-Konstruktion
(§ 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB) | 500 bis 2.000

4.1.4.2.8.2 | Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen von Teilinvest-
mentvermögen einer Umbrella-Konstruktion
(§ 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB) | 250 bis 1.000

4.1.4.2.9 | Maßnahmen gegen den Vorstand |

4.1.4.2.9.1 | Verlangen der Abberufung des Vorstandes oder von Mitgliedern des
Vorstandes
(§ 119 Absatz 5 KAGB) | 1.250 bis 5.000

4.1.4.2.9.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit
(§ 119 Absatz 5 KAGB) | 500 bis 2.000

4.1.4.3 | Offene Investmentkommanditgesellschaften |

4.1.4.3.1 | Maßnahmen gegen die Geschäftsleitung |

4.1.4.3.1.1 | Verlangen der Abberufung der Geschäftsführung oder von Mitglie-
dern der Geschäftsführung
(§ 128 Absatz 4 KAGB) | 1.250 bis 5.000

4.1.4.3.1.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit
(§ 128 Absatz 4 KAGB) | 500 bis 2.000

4.1.4.3.2 | Genehmigung der Übertragung der Verwaltung des Gesellschaftsver-
mögens
(§ 129 Absatz 2 in Verbindung mit § 100 Absatz 3 KAGB) | 361

4.1.5 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf geschlossene inländische Investment-
vermögen |

4.1.5.1 | Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital |

4.1.5.1.1 | Genehmigung der Übertragung der Verwaltung des Gesellschaftsver-
mögens
(§ 144 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 100 Ab-
satz 3 KAGB) | 361

4.1.5.1.2 | Maßnahmen gegen den Vorstand |

4.1.5.1.2.1 | Verlangen der Abberufung des Vorstandes oder von Mitgliedern des
Vorstandes
(§ 147 Absatz 5 KAGB) | 1.250 bis 5.000

4.1.5.1.2.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit
(§ 147 Absatz 5 KAGB) | 500 bis 2.000

4.1.5.2 | Geschlossene Investmentkommanditgesellschaften |

4.1.5.2.1 | Maßnahmen gegen die Geschäftsführung |

4.1.5.2.1.1 | Verlangen der Abberufung der Geschäftsführung oder von Mitglie-
dern der Geschäftsführung
(§ 153 Absatz 5 KAGB) | 1.250 bis 5.000

4.1.5.2.1.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit
(§ 153 Absatz 5 KAGB) | 500 bis 2.000

4.1.5.2.2 | Genehmigung der Übertragung der Verwaltung des Gesellschaftsver-
mögens
(§ 154 Absatz 2 in Verbindung mit § 100 Absatz 3 KAGB) | 361

4.1.6 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene Publikumsinvestmentvermögen |

4.1.6.1 | Anlagebedingungen |

4.1.6.1.1 | Genehmigung der Anlagebedingungen
(§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB) | 500 bis 2.000

4.1.6.1.2 | Genehmigung der Änderung von Anlagebedingungen
(§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB) | 250 bis 1.000

4.1.6.1.3 | Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung der An-
lagebedingungen
(§ 163 Absatz 2 Satz 6 KAGB) | 165

4.1.6.2 | Genehmigung von Master-Feeder-Strukturen |

4.1.6.2.1 | Genehmigung der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds
(§ 171 Absatz 1 und 5 KAGB) | 1.500 bis 4.000

4.1.6.2.2 | Genehmigung des Wechsels der Anlage in einen anderen Master-
fonds
(§ 171 Absatz 4 und 5 KAGB) | 750 bis 2.000

4.1.6.2.3 | Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung der An-
lagebedingungen
(§ 171 Absatz 5 Satz 5 KAGB) | 165

4.1.6.2.4 | Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen
Stellen des Herkunftsstaates eines EU-Feeder-OGAW
(§ 171 Absatz 6 KAGB) | 165

4.1.6.2.5 | Genehmigung des Weiterbestehens als (inländischer) Feederfonds
bei Abwicklung des Masterfonds
(§ 178 Absatz 2 und 3 KAGB) | 1.500 bis 4.000

4.1.6.2.6 | Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung des
Weiterbestehens als (inländischer) Feederfonds bei Abwicklung des
Masterfonds
(§ 178 Absatz 3 Satz 5 KAGB) | 165

4.1.6.2.7 | Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in ein Investment-
vermögen, das kein Dach-Hedgefonds oder Sonstiges Investment-
vermögen und kein Feederfonds ist
(§ 179 Absatz 2 KAGB) | 1.500

4.1.6.2.8 | Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel-
zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-
fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds desselben Masterfonds
bleibt
(§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 KAGB) | 750 bis 2.000

4.1.6.2.9 | Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel-
zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-
fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen aus der
Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird
(§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 KAGB) | 1.500 bis 4.000

4.1.6.2.10 | Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel-
zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-
fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen nicht aus
der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds
wird
(§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 KAGB) | 1.500 bis 4.000

4.1.6.2.11 | Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel-
zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-
fonds, wenn der Feederfonds in ein inländisches Investmentvermö-
gen umgewandelt wird, das kein Feederfonds ist
(§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 4, Absatz 4 KAGB) | 1.500

4.1.6.2.12 | Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung des
Weiterbestehens als Feederfonds bei Verschmelzung eines Master-
fonds oder der Spaltung eines ausländischen Masterfonds
(§ 179 Absatz 4 Satz 5 KAGB) | 165

4.1.6.3 | Genehmigungen von Verschmelzungen |

4.1.6.3.1 | Verschmelzungen von Sondervermögen, OGAW-Sondervermögen
und Sondervermögen einer Umbrella-Konstruktion auf offene Publi-
kumsinvestmentvermögen |

4.1.6.3.1.1 | Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen, die keine
Dach-Hedgefonds oder Sonstige Investmentvermögen sind, auf ein
anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen
(§ 182 Absatz 1 erste Alternative KAGB, auch in Verbindung mit
§ 191 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative KAGB) | 1.507

4.1.6.3.1.2 | Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen, die Dach-
Hedgefonds oder Sonstige Investmentvermögen sind, auf ein ande-
res offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen
(§ 182 Absatz 1 erste Alternative KAGB, auch in Verbindung mit
§ 191 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative KAGB) | 3.000 bis 5.000

4.1.6.3.1.3 | Genehmigung der Verschmelzung von OGAW-Sondervermögen auf
ein EU-OGAW
(§ 182 Absatz 1 zweite Alternative KAGB) | 1.500 bis 3.000

4.1.6.3.1.4 | Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen einer Um-
brella-Konstruktion im Sinne des § 96 Absatz 2 in Verbindung mit
§ 182 Absatz 1 KAGB | wie Nummer
4.1.6.3.1.1,
4.1.6.3.1.2
und 4.1.6.3.1.3

4.1.6.3.2 | Verschmelzung von Investmentaktiengesellschaften mit veränderli-
chem Kapital und Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktien-
gesellschaft mit veränderlichem Kapital auf Publikumsinvestmentver-
mögen |

4.1.6.3.2.1 | Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen ei-
ner Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, die
keine Dach-Hedgefonds-Teilgesellschaftsvermögen oder Sonstige
Teilgesellschaftsvermögen sind, auf ein anderes offenes inländisches
Publikumsinvestmentvermögen
(§ 191 Absatz 1 Nummer 2 bis 3 und 4 erste Alternative in Verbindung
mit § 182 Absatz 1 KAGB) | 1.507

4.1.6.3.2.2 | Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen ei-
ner Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, die
Dach-Hedgefonds-Teilgesellschaftsvermögen oder Sonstige Teilge-
sellschaftsvermögen sind, auf ein anderes offenes inländisches Pu-
blikumsinvestmentvermögen
(§ 191 Absatz 1 Nummer 2 bis 3 und 4 erste Alternative in Verbindung
mit § 182 Absatz 1 KAGB) | 3.000 bis 5.000

4.1.6.3.2.3 | Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen ei-
ner OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
auf einen EU-OGAW
(§ 191 Absatz 1 Nummer 1 zweite Alternative in Verbindung mit § 182
Absatz 1 KAGB) | 1.500 bis 3.000

4.1.6.3.2.4 | Genehmigung der Verschmelzung einer Investmentaktiengesell-
schaft mit veränderlichem Kapital auf ein anderes offenes inländi-
sches Publikumsinvestmentvermögen
(§ 191 Absatz 3 erste bis dritte Alternative in Verbindung mit § 182
Absatz 1 KAGB) | 1.500 bis 5.000

4.1.6.3.2.5 | Genehmigung der Verschmelzung einer OGAW-Investmentaktienge-
sellschaft mit veränderlichem Kapital auf einen EU-OGAW
(§ 191 Absatz 3 vierte Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1
KAGB) | 1.500 bis 3.000

4.1.7 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene inländische Publikums-AIF |

4.1.7.1 | Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung oder zur Übertragung ei-
nes für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen
Vermögensgegenstandes
(§ 239 Absatz 2 KAGB) | 500 bis 1.500

4.1.7.2 | Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung der Verwahrstelle
nach § 246 Absatz 2 KAGB und § 284 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 246 Absatz 2 KAGB | 50 bis 150

4.1.8 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf geschlossene inländische Publi-
kums-AIF |

4.1.8.1 | Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung der Verwahrstelle
nach § 264 Absatz 2 KAGB | 50 bis 150

4.1.8.2 | Anlagebedingungen (§ 267 KAGB) |

4.1.8.2.1 | Genehmigung
(§ 267 Absatz 1 und 2 KAGB) | 500 bis 2.000

4.1.8.2.2 | Genehmigung der Änderung
(§ 267 Absatz 1 und 2 KAGB) | 250 bis 1.000

4.1.8.2.3 | Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung der An-
lagebedingungen
(§ 267 Absatz 2 KAGB) | 165

4.1.9 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene inländische Spezial-AIF |

| Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung der Verwahrstelle
(§ 284 Absatz 1 in Verbindung mit § 246 Absatz 2 KAGB) | 50 bis 150

4.1.10 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des
Vertriebs von Investmentvermögen |

4.1.10.1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des
Vertriebs von OGAW |

4.1.10.1.1 | Jährliche Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des § 165
Absatz 2 Nummer 4, des § 297 Absatz 1, 3 und 5 bis 10, des § 298
Absatz 1, der §§ 301, 302, 303, 304, 305 KAGB; bei Umbrella-Kon-
struktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 494

4.1.10.1.2 | Prüfung der Anzeige nach § 310 Absatz 1 KAGB; bei Umbrella-Kon-
struktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 115

4.1.10.1.3 | Untersagung des Vertriebs von EU-OGAW nach § 311 Absatz 1 und 3
Satz 1 Nummer 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest-
mentvermögen gesondert | 1.000 bis 15.000

4.1.10.1.4 | Prüfung der Anzeige der Einstellung des Vertriebs nach § 311 Ab-
satz 6 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermö-
gen gesondert | 430

4.1.10.1.5 | Prüfung der Anzeige nach § 312 Absatz 1 KAGB und Ausstellen einer
Bescheinigung, dass es sich um einen inländischen OGAW handelt
(§ 312 Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 KAGB); bei Umbrella-Konstruk-
tionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 772

4.1.10.1.6 | Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 312 Absatz 6 KAGB
in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/20102; bei
Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert

2 Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur
Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das
Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer
Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und
die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für den
Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden (ABl. L 176 vom
10.7.2010, S. 16).

| 253

4.1.10.2 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des
Vertriebs von AIF |

4.1.10.2.1 | Untersagung des Vertriebs nach § 314 KAGB |

4.1.10.2.1.1 | nach § 314 Absatz 1 KAGB (sofern § 11 KAGB nicht anzuwenden ist);
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 1.000 bis 15.000

4.1.10.2.1.2 | von Anteilen oder Aktien an Teilinvestmentvermögen bei AIF mit Teil-
investmentvermögen nach § 314 Absatz 2 KAGB | 1.000 bis 15.000

4.1.10.2.2 | Prüfung der geänderten Angaben und Unterlagen bei Einstellung des
Vertriebs eines Teilinvestmentvermögens
(§ 315 Absatz 2 KAGB) |

4.1.10.2.2.1 | eines nach § 316 KAGB vertriebenen AIF | 746

4.1.10.2.2.2 | eines nach § 320 KAGB vertriebenen AIF | 746

4.1.10.2.3 | Vertrieb von inländischen Publikums-AIF im Inland (§ 316 KAGB) |

4.1.10.2.3.1 | Prüfung der Anzeige nach § 316 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach
§ 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilin-
vestmentvermögen gesondert | 1.531

4.1.10.2.3.2 | Prüfung der Änderungsanzeige nach § 316 Absatz 4 KAGB; bei Um-
brella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 153 bis 766

4.1.10.2.3.3 | Untersagung der Aufnahme des Vertriebs nach § 316 Absatz 3
KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen ge-
sondert | 1.000 bis 15.000

4.1.10.2.3.4 | Untersagung des Vertriebs von Anteilen oder Aktien an inländischen
Publikums-AIF im Inland nach § 316 Absatz 4 Satz 4 KAGB; bei Um-
brella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 1.000 bis 15.000

4.1.10.2.4 | Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im
Inland; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen ge-
sondert (§ 320 KAGB) |

4.1.10.2.4.1 | Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest-
mentvermögen gesondert |

4.1.10.2.4.1.1 | Prüfung der Anzeige nach § 320 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach
§ 320 Absatz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei
Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 2.520

4.1.10.2.4.1.2 | Prüfung der nach § 320 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB vorge-
schriebenen Angaben und Unterlagen, die jährlich vorzulegen sind;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 204

4.1.10.2.4.2 | Untersagung; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermö-
gen gesondert |

4.1.10.2.4.2.1 | der Aufnahme des Vertriebs nach § 320 Absatz 2 in Verbindung mit
§ 316 Absatz 3 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest-
mentvermögen gesondert | 1.000 bis 15.000

4.1.10.2.4.2.2 | des Vertriebs von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder ausländischen
AIF nach § 320 Absatz 4 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teil-
investmentvermögen gesondert | 1.000 bis 15.000

4.1.10.2.5 | Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semi-pro-
fessionelle Anleger und professionelle Anleger im Inland (AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft, § 321 KAGB) |

4.1.10.2.5.1 | Prüfung der Anzeige nach § 321 Absatz 1 KAGB einschließlich der
Prüfung der in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten
Vorkehrungen und Mitteilung nach § 321 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei
Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 1.532

4.1.10.2.5.2 | Untersagung der Aufnahme des Vertriebs nach § 321 Absatz 3
KAGB, bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen ge-
sondert | 1.000 bis 15.000

4.1.10.2.6 | Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semi-pro-
fessionelle und professionelle Anleger im Inland; bei Umbrella-Kon-
struktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (EU-AIF-Verwal-
tungsgesellschaft, § 323 KAGB) |

4.1.10.2.6.1 | Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest-
mentvermögen gesondert |

4.1.10.2.6.1.1 | Prüfung der Anzeige nach § 323 Absatz 1 KAGB einschließlich der
Prüfung der in § 323 Absatz 2 Satz 3 KAGB genannten Vorkehrungen
nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 323 Absatz 1 Satz 2
KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen ge-
sondert | 772

4.1.10.2.6.1.2 | Prüfung der in § 323 Absatz 3 in Verbindung mit § 321 Absatz 1
Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen für den Fall einer
Unterrichtung der Bundesanstalt über eine Änderung dieser Vorkeh-
rungen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen ge-
sondert | 216

4.1.10.2.7 | Vertrieb von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF
(§ 329 KAGB) |

4.1.10.2.7.1 | Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest-
mentvermögen gesondert (AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft) |

4.1.10.2.7.1.1 | Prüfung der Anzeige nach § 329 Absatz 2 KAGB einschließlich der
Prüfung der in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten
Vorkehrungen und Mitteilung nach § 329 Absatz 4 Satz 2 in Verbin-
dung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen
je Teilinvestmentvermögen gesondert (AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft) | 3.291

4.1.10.2.7.2 | Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest-
mentvermögen gesondert (EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft) |

4.1.10.2.7.2.1 | Prüfung der Anzeige nach § 329 Absatz 2 KAGB einschließlich der
Prüfung der in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten
Vorkehrungen und Mitteilung nach § 329 Absatz 4 Satz 2 in Verbin-
dung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen
je Teilinvestmentvermögen gesondert (EU-AIF-Verwaltungsgesell-
schaft) | 3.291

4.1.10.2.7.2.2 | Prüfung der nach § 329 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a
und c KAGB vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen, die jährlich
vorzulegen sind; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentver-
mögen gesondert (EU-AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft) | 772

4.1.10.2.7.3 | Untersagung der Aufnahme des Vertriebs nach § 329 Absatz 4 in
Verbindung mit § 321 Absatz 3 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen
je Teilinvestmentvermögen gesondert | 1.000 bis 15.000

4.1.10.2.8 | Vertrieb von ausländischen AIF oder EU-AIF an semi-professionelle
und professionelle Anleger im Inland; bei Umbrella-Konstruktionen je
Teilinvestmentvermögen gesondert (§ 330 KAGB) |

4.1.10.2.8.1 | Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest-
mentvermögen gesondert |

4.1.10.2.8.1.1 | Prüfung der Anzeige nach § 330 Absatz 2 KAGB, auch in Verbindung
mit § 330 Absatz 5 KAGB und Mitteilung nach § 330 Absatz 4 Satz 2
in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Kon-
struktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 6.582

4.1.10.2.8.1.2 | Prüfung der nach § 330 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a
und c KAGB vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen, die jährlich
vorzulegen sind; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentver-
mögen gesondert | 1.088

4.1.10.2.8.2 | Untersagung der Aufnahme des Vertriebs nach § 330 Absatz 4 in
Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen
je Teilinvestmentvermögen gesondert | 1.000 bis 15.000

4.1.10.2.8.3 | Prüfung der Anzeige zum Vertrieb von AIF einer EU-AIF-Verwaltungs-
gesellschaft, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richt-
linie 2011/61/EU erfüllt nach § 330a Absatz 2 KAGB | 3.291

4.1.10.2.8.4 | (aufgehoben) | 544

4.1.10.2.9 | Vertrieb von EU-AIF oder inländischen AIF an professionelle Anleger
in anderen Mitgliedstaaten der EU oder in Vertragsstaaten des EWR;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
(§ 331 KAGB) |

4.1.10.2.9.1 | Prüfung der Anzeige nach § 331 Absatz 1 KAGB; bei Umbrella-Kon-
struktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 1.532

4.1.10.2.9.2 | Untersagung des Vertriebs nach § 331 Absatz 7 in Verbindung mit
§ 321 Absatz 4 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest-
mentvermögen gesondert | 1.000 bis 15.000

4.1.10.2.10 | Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 335 KAGB in den
Fällen der §§ 331 bis 334 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teil-
investmentvermögen gesondert | 253

4.2 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (De-
rivateV) |

4.2.1 | Prüfung der Anzeige nach § 6 Satz 3 DerivateV | 266

4.2.2 | Bestätigung der Geeignetheit von Risikomodellen
(§ 10 Absatz 2 Satz 2 DerivateV) | 1.000 bis 20.000

4.3 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der
Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 345/20131 |

4.3.1 | Registrierung des Verwalters eines qualifizierten Risi-
kokapitalfonds (EuVECA) nach Artikel 14 der Verord-
nung (EU) Nr. 345/2013 | 3.500
bis
20.000

4.3.2 | Prüfung der Anzeige eines neuen qualifizierten Risiko-
kapitalfonds (EuVECA) nach Artikel 15 Buchstabe a der
Verordnung (EU) Nr. 345/2013 | 1.000

4.3.3 | Untersagung des Vertriebs nach Artikel 18 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 345/2013 | 1.000
bis
15.000

4.4 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der
Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 346/20132 |

4.4.1 | Registrierung des Verwalters eines Fonds für soziales
Unternehmertum (EuSEF) nach Artikel 15 der Verord-
nung (EU) Nr. 346/2013 | 3.500
bis
20.000

4.4.2 | Prüfung der Anzeige eines neuen Fonds für soziales
Unternehmertum (EuSEF) nach Artikel 16 Buchstabe a
der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 | 1.000

4.4.3 | Untersagung des Vertriebs nach Artikel 19 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 346/2013 | 1.000
bis
15.000

1 Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1).
2 Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18).

5. | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierhan-
delsgesetzes (WpHG) |

5.1 | Befreiung von der jährlichen Prüfung |

5.1.1 | Verbot oder Beschränkung einer bestimmten Form der
Finanztätigkeit oder Finanzpraxis
(§ 4b Absatz 1 Nummer 2 WpHG) | 22.000

5.1.2 | der Meldepflichten und Verhaltensregeln (§ 36 Abs. 1 Satz 1 und 3 WpHG) | 250

5.1.3 | des Depotgeschäfts (§ 36 Abs. 1 Satz 2 und 3 WpHG) | wie Nummer 1.1.12.3

5.1a | Honorar-Anlageberaterregister |

5.1a.1 | Eintragung in das Honorar-Anlage-
beraterregister (§ 36c Absatz 3 WpHG) | 250

5.2 | Erlaubnis für ausländische Märkte oder ihre Betreiber, die
Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektro-
nisches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang
gewähren
(§ 37i Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 WpHG) | 2.000 bis 20.000

5.3 | Bekanntmachung nach § 37q Abs. 2 WpHG |

5.3.1 | Anordnung der Bekanntmachung
(§ 37q Abs. 2 Satz 1 WpHG) | 500 bis 5.000

5.3.2 | Entscheidung über den Antrag, von der Anordnung der
Bekanntmachung abzusehen
(§ 37q Abs. 2 Satz 3 WpHG) | 500 bis 2.500

5.4 | Befreiung von den Anforderungen der §§ 37v bis 37y WpHG
(§ 37z Abs. 4 Satz 1 WpHG) | 500 bis 10.000

6. | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes (VAG) |

(Text alte Fassung)

6.1

| Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, gutachterliche Äußerung im Rahmen eines
Erlaubnisverfahrens
und Genehmigung von Beschlüssen der Vertreterver-
sammlung
(§ 5 Abs. 1 VAG; § 110d Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, § 112 Abs. 2,
§ 119 Abs. 1 VAG; § 106b Abs. 4 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 121i Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VAG; § 121g Abs. 1 Satz 2 VAG; § 159 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung
mit § 5 Abs. 1 VAG)
|

6.1.1

| Tatbestände, die einer Grundgebühr unterliegen
Eine Grundgebühr wird erhoben für die Erteilung der Ersterlaubnis
|

6.1.1.1

| zum Geschäftsbetrieb einer substitutiven Krankenversicherung
(Anlage zum VAG Teil A Sparte Nr. 2 Risikoarten Buchstabe a und b) | 20.000

6.1.1.2 | zum Geschäftsbetrieb einer Versicherungssparte der Lebensversicherung
(Anlagen zum VAG Teil A Sparten Nr. 19, 20, 21, 22, 23 oder 24) | 15.000

6.1.1.3

| zum Geschäftsbetrieb an einen Pensionsfonds
(Anlage zum VAG Teil A, Sparte Nr. 25) | 15.000

6.1.1.4

| zum Geschäftsbetrieb der Rückversicherung | 10.000

6.1.1.5

| zum Geschäftsbetrieb einer Versicherungs-Zweckgesellschaft | 5.000

6.1.1.6

| zum Geschäftsbetrieb in anderen Fällen | 10.000

6.1.2

| Tatbestände, die einer Zusatzgebühr unterliegen
Neben der Grundgebühr
nach Nummer 6.1.1 wird eine Zusatzgebühr erho-
ben für |

6.1.2.1

| jede von der Erlaubnis umfasste Sparte
(Nummern der Anlage zum
VAG Teil A), wenn die Sparte der Anlage A keine
Untergliederungen nach Risikoarten enthält
| 2.500

6.1.2.2

| jede von der Erlaubnis umfasste Risikoart einer Sparte der Anlage A zum
VAG, soweit eine Sparte der Anlage A zum VAG Untergliederungen nach
Buchstaben enthält
| 500

6.1.2.3

| jede von den in
§ 120 Abs. 3 VAG genannten Arten des Rückversicherungs-
geschäfts
| 3.500

6.1.3

| Erstellung
eines Gutachtens nach § 106b Abs. 4 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 121i Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VAG | 100 % der nach den
Nummern 6.1.1 und 6.1.2
ermittelten Gebühr

6.1.4

| Genehmigung von Beschlüssen der Vertreterversammlung nach § 159
Abs.
1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VAG | 100 % der nach den
Nummern 6.1.1 und 6.1.2
ermittelten Gebühr


6.2

| Prüfung der Qualifikation von Verantwortlichen Aktuaren und Treuhändern
im Rahmen der laufenden Aufsicht
|

6.2.1 | Prüfung
eines Verantwortlichen Aktuars
11a Abs. 2 Satz 1 bis 4 VAG; § 11c Satz 3, § 11d, § 11e, § 12 Abs. 2, § 12f
in Verbindung mit § 12 Abs. 2, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz
1 und § 113
Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 11a Abs.
2 Satz 1 bis 4 VAG) | 500

6.2.2
| Prüfung eines Treuhänders
12b Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 1 VAG; § 11b Satz 2, § 12f, § 105 Abs. 3,
§ 110d Abs. 2 Satz 1 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 12b Abs. 4
oder Abs. 5 Satz
1 VAG) | 500

6.2.3 | Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen
(§ 71 Abs. 2 VAG; § 76, § 79, § 110d Abs. 2
Satz 1 und § 113 Abs. 1, jeweils in
Verbindung mit § 71 Abs. 2
VAG) | 500

6.3

|
Änderungen des Geschäftsplans und des Pensionsplans sowie Geschäfts-
betriebserweiterungen
|

6.3.1

|
Genehmigung von Änderungen des Geschäftsplans, sofern die Satzung
geändert wird, einschließlich der Satzungsänderungen, die sich auf die in der jeweiligen Satzung enthaltenen Versicherungsbedingungen beziehen, und einschließlich der Satzungsänderungen bei Sterbekassen im
Hinblick auf
die Verwendung des Überschusses
13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113
Abs. 1 und 2 sowie § 159 Abs. 1 Satz
2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1
Satz
1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) | 500 bis 5.000

6.3.2

|
Genehmigung von Änderungen des technischen Geschäftsplans für vor dem
29.
Juli 1994 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge sowie Änderungen des technischen Geschäftsplans von Sterbekassen
13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 11c, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3
und
§ 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG;
§ 106b Abs. 3 VAG) | 500 bis 2.500

6.3.3

|
Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Sparte
(Nummern
der Anlage A zum VAG, wenn die Sparte der Anlage A keine
Untergliederungen
nach Risikoarten enthält)
13 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und
Abs.
3, § 113 Abs. 1 und 2, § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13
Abs.
1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) | 2.500

6.3.4

|
Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Risikoart einer
Sparte, soweit die Sparte der Anlage Teil A zum VAG Untergliederungen
nach Buchstaben
enthält
13 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und
Abs.
3, § 113 Abs. 1 und 2, § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13
Abs.
1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) | 500

6.3.5

| Erweiterung des Rückversicherungsgeschäfts
|

6.3.5.1

| Erteilung
der Erlaubnis zur Erweiterung des Rückversicherungs-
geschäfts nach
§ 119 Abs. 1 VAG | 3.500

6.3.5.2

| Erstellung eines Gutachtens nach
§ 106b Abs. 4 Nr. 1 in Verbin-
dung
mit § 121i Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VAG bei Erteilung der Erlaub-
nis zur Erweiterung des Rückversicherungsgeschäfts
| 3.500

6.3.6

|
Genehmigung der räumlichen Ausdehnung des Geschäftsbetriebes durch
Mittelspersonen
im Dienstleistungsverkehr oder durch eine Niederlassung je
Gebiet
(Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 VAG) in den Fällen
des
§ 13 Abs. 3 VAG; sofern eine Genehmigung für das Teilgebiet eines Dritt-
staates
erteilt wird, wird eine Gebühr je Teilgenehmigung erhoben
13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113
Abs. 1 und
2, § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1
Satz
1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) | 500

6.3.7

| Feststellung der Unbedenklichkeit eines Pensionsplans
(§ 113 Abs. 2 Nr. 5
in Verbindung mit Abs. 1 und § 13 Abs. 1
Satz
1 VAG) |

6.3.7.1

| bei Einführung eines neuen Pensionsplans
| 500 bis 5.000

6.3.7.2

| bei Änderung eines bestehenden Pensionsplans
| 500 bis 5.000

6.3.8

|
Genehmigung von Unternehmensverträgen der in § 291 und
§ 292 AktG bezeichneten Art

(§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und
Abs. 3, § 113 Abs.
1 und 2 sowie § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in
Verbindung
mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) | 1.000 bis 2.500

6.3.9

| Genehmigung der Versicherungsbedingungen von Pensionskas-
sen, sofern
Nummer 6.3.1 keine Anwendung findet,
(§ 118b Abs. 3
Satz 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Nr. 2 und § 13
Abs.
1 Satz 1 VAG; § 118b Abs. 5 und 6 in Verbindung mit § 11c
VAG)
|

6.3.9.1

| bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen
| 500 bis 5.000

6.3.9.2

| bei Änderung bestehender Versicherungsbedingungen
| 500 bis 5.000

6.3.10

| Feststellung
der Unbedenklichkeit von Versicherungsbedingun-
gen von Pensionskassen

118b Abs. 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Nr. 5 VAG) |

6.3.10.1


| bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen
| 500 bis 5.000

6.3.10.2


| bei Änderung bestehender Versicherungsbedingungen
| 500 bis 5.000

6.3.11


|
Genehmigung eines technischen Geschäftsplans von Pensions-
kassen

118b Abs. 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Nr. 5 und § 13
Abs. 1 Satz 1
VAG) |

6.3.11.1

| bei Einführung
eines neuen technischen Geschäftsplans | 500 bis 5.000

6.3.11.2

| bei
Änderung eines bestehenden technischen Geschäftsplans | 500 bis 5.000

6.3.12

| Feststellung
der Unbedenklichkeit/Fristverlängerung bei der
Prüfung von Funktionsausgliederungsverträgen im Sinne des
§ 5 Abs. 3 Nr. 4 VAG

13 Abs. 1a Satz 4 und 5 VAG; § 8a Abs. 1 Satz 2, § 105 Abs. 3,
§ 110d Abs.
2 Satz 1, § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit
§ 13 Abs. 1a Satz 4
und 5 VAG) | 1.000 bis 2.500

6.4

|
Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Übertragung eines Bestan-
des

14 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 110d Abs. 2 Satz 1, § 159 Abs. 1 Satz 2 und
§ 160 Abs.
5 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 108
Abs.
2 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3 und § 113 Abs. 1 VAG, jeweils in Verbindung
mit
§ 14 Abs. 1 Satz 1 sowie § 108 Abs. 2 Satz 1 VAG; § 121f VAG; § 121i Abs. 4 VAG) |

6.4.1

| für jede betroffene Sparte, soweit die Sparte der Anlage Teil A zum VAG keine
Untergliederungen nach Buchstaben enthält,
| 2.500

6.4.2

| für jede Übertragung eines Bestandes je betroffener Risikoart einer Sparte,
soweit die Sparte
der Anlage A zum VAG Untergliederungen nach Buch-
staben enthält, | 500

6.4.3

| für jede
der in § 120 Abs. 3 VAG genannten Arten des Rückver-
sicherungsgeschäfts
| 2.500

6.4.4

| für jede Übertragung eines Bestandes je betroffener Art des
Rückversicherungsgeschäfts nach § 120 Abs. 3 VAG
| 500 bis 2.000

6.5

| Genehmigung einer Umwandlung

14a Satz 1 und 2 VAG; § 113 Abs. 1 in Verbindung mit § 14a Satz 1 und 2
VAG)
| 10.000

6.6

| Gebundenes Vermögen, einschließlich Sicherungsvermögen
|

6.6.1

| Genehmigung für die Anlage des gebundenen Vermögens

54 Abs. 2 Satz 2 VAG; § 54 Abs. 3 VAG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 oder
§ 2 Abs. 2 Buchstabe h der Anlageverordnung;
§ 110 Abs. 1 in Verbindung
mit
§ 105 Abs. 3 sowie § 110d Abs. 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 54
Abs.
2 Satz 2, Abs. 3 VAG; § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 VAG in Verbindung mit
§
2 Abs. 3 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung) | 3.000

6.6.2


| Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
von den Regelungen über die Bele-
genheit des gebundenen Vermögens

54 Abs. 3 VAG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Anlageverordnung; § 110
Abs.
1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3 sowie § 110d Abs. 2 Satz 1, jeweils in
Verbindung
mit § 54 Abs. 3 VAG; § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 VAG in Verbin-
dung
mit § 6 Abs. 2 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung) | 1.000

6.6.3

| Festsetzung eines erhöhten Anrechnungswertes
bei unbelasteten Grundstü-
cken und grundstücksgleichen Rechten des Sicherungsvermögens

66 Abs. 3a Satz 3 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d
Abs. 2
Satz 1 und 2 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 66 Abs. 3a
Satz 3 VAG) | 750

6.6.4


| Festsetzung des Anrechnungswertes belasteter Grundstücke und grund-
stücksgleicher Rechte des Sicherungsvermögens

66 Abs. 3a Satz 4 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3,
§ 110d Abs.
2 Satz 1 und 2 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 66
Abs. 3a Satz 4
VAG) | 750

6.6.5

| Genehmigung, dass die Werte des Sicherungsvermögens an einem Ort außerhalb
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufbewahrt werden
66 Abs. 5 Satz 3 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d
Abs.
2 Satz 1 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 66 Abs. 5 Satz 3
VAG)
| 500

6.6.6

|
Genehmigung zur Bildung selbständiger Abteilungen des Sicherungsvermö-
gens

66 Abs. 7 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2
Satz
1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 66 Abs. 7 VAG) | 1.000

6.7

|
Einschreiten gegen unerlaubte Versicherungsgeschäfte |

6.7.1

|
Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs
und/oder

Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, je-
weils
mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwick-
lung
und/oder
Bestellung eines Abwicklers
81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1 Satz 4 VAG in
Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1
Satz 5 VAG in
Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG) | 10.000

6.7.2

|
Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von
Nummer 6.7.1,

mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeord-
net
wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird
81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1 Satz 4 VAG in
Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1
Satz 5 VAG in
Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG) | 4.000

6.8

| Maßnahmen gegen Geschäftsleiter
Verlangen auf Abberufung und Untersagung ihrer Tätigkeit
(§ 1b Abs. 5 VAG; § 87 Abs. 6 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1, § 113
Abs. 1, jeweils
in Verbindung mit § 87 Abs. 6 VAG; § 121c Abs. 5 VAG) | 25 % der zum
Zeitpunkt
des
Verlangens, einen
Geschäftsleiter abzu-
berufen, einschließlich
der Untersagung
seiner Tätigkeit,
in Nummer 6.1.1
bestimmten Gebühr

6.9 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen
(§ 104 VAG) |

6.9.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteili-
gung
oder ihrer Erhöhung
104 Abs. 1b Satz 1 oder 2 VAG) | 5.000 bis 100.000

6.9.2
| Untersagung der Ausübung von Stimmrechten;
Anordnung, dass über
die Anteile nur mit Zustimmung der Bundes-
anstalt verfügt
werden darf
104 Abs. 2 Satz 2 VAG) | 5.000 bis 100.000

6.9.3 | Beauftragung des Treuhänders
mit der Veräußerung der Anteile, so-
weit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 104 Abs. 2 Satz 5
VAG) | 1.500

6.10
| Genehmigung in den Fällen des § 106b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 sowie in den
Fällen des § 118f
und des § 121i Abs. 2 Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 106b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VAG | 500

6.11
| Genehmigung eines zwischen Arbeitgeber und Pensionsfonds
vereinbarten Sanierungsplans

115 Abs. 2a Satz 2 VAG) | 3.000

6.12
| Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionsfonds und Pensionskassen
Prüfung in den Fällen des § 117 Abs. 3 sowie in den Fällen des § 118c in Ver-
bindung mit § 117 Abs. 3 VAG | 500 bis 2.500

6.13 | Freistellung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit

157a Abs. 1 Satz 1 VAG) | 500

(Text neue Fassung)

6.1 | Feststellung der Aufsichtspflicht und Freistellung von der Aufsicht |

6.1.1 | Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 4 VAG |

6.1.1.1
| Entscheidung nach § 4 Satz 1 VAG durch feststellenden Verwaltungsakt
(Feststellung, ob ein Unternehmen den Vorschriften
des VAG unterliegt) | 6.820

6.1.1.2 | Ablehnung
eines Antrages auf Erlass eines Feststellungsbescheides nach
§
4 Satz 1 VAG | 2.000

6.1.2
| Freistellung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit
5 Absatz 1 Satz 1 und 2 VAG) | 500

6.2
| Erteilung der Ersterlaubnis zum Geschäftsbetrieb
8 Absatz 1 VAG;
§ 65 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 VAG, § 168 Absatz 1 Satz 3
VAG;
§ 236 Absatz 4
VAG) | 10.000

6.3 | Änderungen des Geschäftsplans sowie Geschäftsbetriebserweiterungen |

6.3.1 | Genehmigung von Änderungen des Geschäftsplans, sofern die Satzung
geändert wird, einschließlich der Satzungsänderungen, die sich auf die in
der
jeweiligen Satzung enthaltenen Versicherungsbedingungen beziehen,
und
einschließlich der Satzungsänderungen bei Sterbekassen im Hinblick
auf
die Verwendung des Überschusses
12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1,
§ 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Ver-
bindung
mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 69 Absatz 4 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und Absatz
3 in Verbindung mit § 212 Absatz 1 in
Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1
VAG) | 1.135

6.3.2 | Genehmigung von Änderungen des technischen Geschäftsplans für
Lebensversicherungsverträge, die
vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossen
worden sind,
sowie Genehmigung von Änderungen des technischen Ge-
schäftsplans
von Sterbekassen
12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1,
§ 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Ver-
bindung
mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 69 Absatz 4 VAG;
§ 336 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1
VAG) | 1.640

6.3.3 | Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Sparte
(entsprechend den Nummern 1 bis 25
der Anlage 1 zum VAG, wenn keine
Untergliederung
nach Risikoarten enthalten ist)
12 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1,
§ 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Ver-
bindung mit
§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 69 Absatz 4 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3
in Verbindung mit § 212 Absatz 1 in
Verbindung mit § 12 Absatz 1
Satz 1 VAG) | 735

6.3.4 | Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Risikoart einer
Sparte, soweit die Sparte der Anlage 1 zum VAG Untergliederungen nach
Buchstaben
enthält
12 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1,
§ 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Ver-
bindung mit
§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 69 Absatz 4 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3
in Verbindung mit § 212 Absatz 1 in
Verbindung mit § 12 Absatz 1
Satz 1 VAG) | 585

6.3.5 | Genehmigung von Unternehmensverträgen der in den §§ 291 und 292 AktG
bezeichneten Art
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1,
§ 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Ver-
bindung mit § 12 Absatz
1 Satz 1 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 in Verbindung mit
§ 212 Absatz 1 in
Verbindung
mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG) | 1.135

6.3.6 | Genehmigung der räumlichen Ausdehnung des Geschäftsbetriebs im
Dienstleistungsverkehr
oder durch eine Niederlassung je Gebiet (Drittstaat
im
Sinne des § 7 Nummer 6 VAG) in den Fällen des § 12 Absatz 3 VAG;
sofern
eine Genehmigung für das Teilgebiet eines Drittstaates erteilt wird,
wird
eine Gebühr je Teilgenehmigung erhoben
12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1,
§ 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Ver-
bindung
mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und Absatz
3 in Verbindung mit § 212 Absatz 1 in
Verbindung mit
§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG) | 645

6.4
| Genehmigung von Bestandsübertragungen und Umwandlungen |

6.4.1 |
Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Übertragung eines Bestan-
des

(§ 13 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1,
§ 65 Absatz 2 und § 67 Absatz 2 jeweils in Verbindung
mit § 13 Absatz 1
Satz 1 VAG;
§ 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
und Absatz 2 VAG;
§ 73 Absatz
1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 VAG;
§ 166 VAG;
§ 237 Absatz
1 Satz 1 in Verbindung mit § 212 Absatz 1, in Verbindung mit
§
13 Absatz 1 Satz 1 sowie § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2
VAG;
§ 339
Satz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 VAG) | 7.750

6.4.2 | Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Übertragung eines Bestan-
des für jede Übertragung eines Bestandes je betroffener Art des Rückver-
sicherungsgeschäfts nach
§ 10 Absatz 3 VAG | 1.745

6.4.3 | Genehmigung einer Umwandlung
(§ 14 Absatz 1 Satz 1
und 2 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit § 212 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 14 Absatz 1 Satz 1 VAG)
| 7.365

6.5
| Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb
bedeutender Beteiligungen
(§§ 16
bis 22 VAG) |

6.5.1
| Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung
oder ihrer Erhöhung
(§ 18 Absatz 1 und 2 VAG) | 15.000


6.5.2 | Untersagung
der Ausübung von Stimmrechten;
Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt
verfügt werden darf

19 Absatz 1 VAG) | 15.000

6.5.3 | Beauftragung des Treuhänders
mit der Veräußerung der Anteile, soweit die
Anteile eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 19 Absatz
2 Satz 3 VAG) | 1.670

6.6 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Matching-An-
passung, Volatilitätsanpassung, Eigenmittel, interne Modelle |


6.6.1
| Genehmigung der Verwendung der Matching-Anpassung für die maßgeb-
liche risikofreie Zinskurve
(§§ 80 und 81 VAG) | 8.980


6.6.2 | Genehmigung der Verwendung der Volatilitätsanpassung für die maßgeb-
liche risikofreie Zinskurve
(§ 82 VAG) | 1.340


6.6.3
| Genehmigung ergänzender Eigenmittel eines Versicherungsunternehmens
(§ 90 VAG) | 2.100
bis 10.320

6.6.4 | Genehmigung der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen
(§ 91 Absatz 5 VAG) | 1.340 bis 5.875


6.6.5 |
Genehmigung von unternehmensspezifischen Parametern
109 Absatz 2 VAG) | 4.110 bis 14.430

6.6.6 | Genehmigung
eines internen Voll- oder Partialmodells
(§§ 111 und 112 VAG)
| 49.920 bis 177.200

6.6.7 | Genehmigung der
Änderung eines internen Voll- oder Partialmodells
(§ 111 Absatz 3,
§ 112 Absatz 1 bis 4 VAG)
| 17.025 bis 87.225

6.6.8 | Genehmigung
der Änderung der internen Leitlinien
111 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 VAG,
auch
in Verbindung mit § 261 Absatz 2, § 262 Absatz 1 bis 7 und § 265
Absatz
5 VAG) | 10.620 bis 46.030

6.6.9 |
Genehmigung der Beendigung der Verwendung des internen Modells und
der
vollständigen oder teilweisen Rückkehr zur Standardformel
111 Absatz 3 VAG,
auch in Verbindung mit
§ 261 Absatz 2 oder § 262 Absatz 1 bis 7 und § 265
Absatz
5 VAG) | 3.155 bis 87.370

6.7 | Sicherungsvermögen
Festsetzung des Anrechnungswertes belasteter Grundstücke und grund-
stücksgleicher Rechte des Sicherungsvermögens
(§ 125 Absatz 3
Satz 4 VAG;
§ 65 Absatz
2, § 67 Absatz 2 und § 237 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 212 Absatz 1,
jeweils in Verbindung mit § 125 Absatz 3 Satz 4 VAG) | 545

6.8
| Prüfung der Qualifikation von Treuhändern und Verantwortlichen Aktuaren
im Rahmen
der laufenden Aufsicht |

6.8.1
| Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen
128 Absatz 4 VAG;
§ 65 Absatz 2, § 128 Absatz
1 Satz 1, § 128 Absatz 2 und § 237 Absatz 1
Satz 1
in Verbindung mit § 212 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit § 128
Absatz 4 VAG)
| 515

6.8.2
| Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars
141 Absatz 2 Satz 1 bis 4 VAG;
§ 65 Absatz 2,
§ 67 Absatz 2, § 148 in Verbindung mit § 156 Absatz 1, § 156
Absatz 1, § 161 Absatz 1, § 162, § 237 Absatz
1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 212 Absatz 1,
§ 336 Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 141 Absatz 2
Satz 1 bis 4 VAG) | 515

6.8.3 | Prüfung eines Treuhänders
(§ 157 Absatz 2 oder Absatz
3 Satz 1 VAG;
§ 65 Absatz 2,
§ 67 Absatz 2, § 142 Satz 2, § 148 und § 237 Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit § 212 Absatz 1, jeweils
in Verbindung mit § 157 Absatz 2
oder Absatz
3 Satz 1 VAG) | 515

6.9 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Pensions-
kassen und Pensionsfonds |


6.9.1 | Genehmigung eines technischen Geschäftsplans
von Pensionskassen
bei Einführung eines neuen technischen Geschäftsplans oder bei Änderung
eines bestehenden technischen Geschäftsplans

233 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 in
Verbindung mit § 9 Absatz
2 Nummer 2 und § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 233 Absatz 3 und 4
in Verbindung mit § 336 VAG) | 1.120

6.9.2 | Genehmigung der Versicherungsbedingungen von Pensionskassen, sofern
Nummer 6.3.1 keine Anwendung findet,
bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen oder bei Änderung beste-
hender Versicherungsbedingungen
(§ 233 Absatz 1
Satz 4 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 in
Verbindung mit
§ 9 Absatz 2 Nummer 2 und § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 233 Absatz 3
und 4 in Verbindung mit § 336 VAG) | 1.765

6.9.3 | Feststellung der Unbedenklichkeit von Versicherungsbedingungen von
Pensionskassen
bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen oder
bei Änderung beste-
hender Versicherungsbedingungen

234 Absatz 1 in Verbindung mit § 234 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 VAG) | 1.250

6.9.4 | Feststellung der Unbedenklichkeit eines Pensionsplans
bei Einführung eines neuen Pensionsplans oder bei Änderung eines beste-
henden Pensionsplans
(§ 237 Absatz 3 Nummer 3
in Verbindung mit Absatz 1 und § 12 Absatz 1
Satz 1 VAG) | 1.670

6.9.5 | Genehmigung eines zwischen Arbeitgeber und Pensionsfonds vereinbarten
Bedeckungsplans
(§ 239 Absatz
3 Satz 2 VAG) | 2.620

6.10 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Gruppen |


6.10.1 | Ausschluss eines Unternehmens aus der Gruppenaufsicht

246 Absatz 2 Satz 1 VAG) | 1.670

6.10.2 | Festlegung der anzuwendenden Berechnungsmethode
(§ 252 Absatz 2 VAG) | 2.505

6.10.3 | Genehmigung ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Ver-
sicherungs-Holdinggesellschaft oder einer zwischengeschalteten gemisch-
ten Finanzholding-Gesellschaft
(§ 257 Absatz 2 VAG) | 2.100 bis 10.320

6.10.4 | Genehmigung von gruppenspezifischen Parametern
(§ 261 Absatz 1 Satz 3 VAG
in Verbindung mit § 109 Absatz 2 VAG in Ver-
bindung mit Artikel 356 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kom-
mission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG
des Europäischen Parlaments
und des Rates betreffend die Aufnahme und
Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solva-
bilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1) | 6.135 bis 16.410

6.10.5 | Genehmigung eines internen Modells zur Berechnung |

6.10.5.1 | der konsolidierten Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene sowie
der Solvabilitätskapitalanforderung der Versicherungsunternehmen der
Gruppe
(§ 262 VAG);
die Gebühr zur Genehmigung eines Folgeantrages zur Berechnung der Sol-
vabilitätsanforderung eines weiteren Unternehmens der Gruppe anhand
desselben internen Modells bestimmt sich nach Nummer 6.10.6.1 | 216.000 bis 500.000

6.10.5.2 | der Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene unter Verwendung
der Abzugs- und Aggregationsmethode sowie zur Berechnung der Solva-
bilitätskapitalanforderungen der Versicherungsunternehmen der Gruppe
(§ 265 Absatz 5 VAG) | 216.000 bis 500.000

6.10.5.3 | der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung
(§ 261 Absatz 2 VAG) | 49.920 bis 210.505

6.10.6 | Genehmigung der Änderung eines internen Modells zur Berechnung |

6.10.6.1 | der konsolidierten Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene sowie
der Solvabilitätskapitalanforderung der Versicherungsunternehmen der
Gruppe
(§ 262
in Verbindung mit § 111 Absatz 3 VAG) | 17.350 bis 174.515

6.10.6.2 |
der Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene unter Verwendung
der Abzugs-
und Aggregationsmethode sowie zur Berechnung der Solva-
bilitätskapitalanforderungen der Versicherungsunternehmen der Gruppe

265 Absatz 5 in Verbindung mit § 111 Absatz 3 VAG) | 17.350 bis 174.515

6.10.6.3 | der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung
(§ 261 Absatz
2 in Verbindung mit § 111 Absatz 3 VAG) | 17.025 bis 87.225

6.10.7 |
Genehmigung eines zentralisierten Risikomanagements
268 Absatz 1 VAG) | 2.505

6.11 | Maßnahmen gegen Personen mit Schlüsselaufgaben
Verlangen auf Abberufung und Untersagung ihrer Tätigkeit
(§ 303 Absatz 2
VAG;
§ 65 Absatz 2,
§ 67 Absatz 2, § 237 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 212
Absatz 1,
§ 293 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit § 303 Absatz 2 VAG) | 4.000

6.12 |
Einschreiten gegen unerlaubte Versicherungsgeschäfte |

6.12.1 |
Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder
ohne
Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder
Bestellung eines Abwicklers
308 Absatz 1 VAG;
§ 308 Absatz 3
in Verbindung mit Absatz 1 VAG) | 6.820

6.12.2 |
Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num-
mer 6.12.1,

mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/
oder

Weisungen für die Abwicklung erlassen werden
und/oder

ein Abwickler bestellt wird
308 Absatz 1 VAG;
§ 308 Absatz 3
in Verbindung mit Absatz 1 VAG) | 3.750

6.12.3 | Verwaltungsakte
in Zusammenhang mit der
Anordnung der sofortigen Einstellung
des Geschäftsbetriebs und/oder in
Zusammenhang mit der Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Ge-
schäfte, jeweils mit
oder ohne Erlass von Weisungen für die Abwicklung
und/oder Bestellung eines Abwicklers,
gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbezie-
hung gesetzt haben

308 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 und 3 VAG) | 50 % der Gebühr
nach Nummer 6.12.1


6.12.4
| Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num-
mer 6.12.3,
mit dem gegenüber dem Einbezogenen, der eine zurechenbare Ursache für
die Einbeziehung gesetzt hat,
die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte
angeordnet wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen
werden und/oder ein Abwickler be-
stellt wird

308 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 und 3 VAG) | 50 % der Gebühr
nach Nummer 6.12.2


6.13
| Übergangsmaßnahmen bei risikofreien Zinssätzen und versicherungstech-
nischen Rückstellungen
|

6.13.1
| Genehmigung der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien
Zinssätzen

351 VAG) | 2.770

6.13.2
| Genehmigung der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versiche-
rungstechnischen Rückstellungen

352 VAG) | 2.770

6.14 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
§ 355 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434) |

6.14.1 | Genehmigung ergänzender Eigenmittel |

6.14.1.1 | eines Versicherungsunternehmens
(§ 355 Absatz 1 Nummer 1 VAG) | 2.100 bis 10.320

6.14.1.2 | einer zwischengeschalteten Versicherungs-Holdinggesellschaft oder ei-
ner zwischengeschalteten gemischten Finanzholding-Gesellschaft
(§ 355 Absatz 1 Nummer 5 VAG) | 2.100 bis 10.320

6.14.2 | Genehmigung der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen
(§ 355 Absatz 1 Nummer 2 VAG) | 1.340 bis 5.875

6.14.3 | Genehmigung von unternehmensspezifischen Parametern
(§ 355 Absatz 1 Nummer 3 VAG) | 4.110 bis 14.430

6.14.4 | Genehmigung von internen Voll- oder Partialmodellen
(§ 355 Absatz 1 Nummer 4 VAG) | 49.920 bis 177.200

6.14.5 | Genehmigung eines internen Modells zur Berechnung
(§ 355 Absatz 1 Nummer 6 VAG) |

6.14.5.1 | der konsolidierten Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene
sowie der Solvabilitätskapitalanforderungen der Versicherungsunter-
nehmen der Gruppe | 216.000 bis 500.000

6.14.5.2 | der Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene unter Verwen-
dung der Abzugs- und Aggregationsmethode sowie der Solvabilitäts-
kapitalanforderungen der Versicherungsunternehmen der Gruppe | 216.000 bis 500.000

6.14.5.3 | der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung | 49.920 bis 210.505

6.14.6 | Genehmigung der Verwendung der Matching-Anpassung für die maß-
gebliche risikofreie Zinskurve
(§ 355 Absatz 1 Nummer 7 VAG) | 8.980

6.14.7 | Genehmigung der Verwendung der Volatilitätsanpassung für die maß-
gebliche risikofreie Zinskurve
(§ 355 Absatz 1 Nummer 8 VAG) | 1.340

6.14.8 | Genehmigung der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risiko-
freien Zinssätzen
(§ 355 Absatz 1 Nummer 9 VAG) | 2.770

6.14.9 | Genehmigung der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versiche-
rungstechnischen Rückstellungen
(§ 355 Absatz 1 Nummer 10 VAG) | 2.770

7. | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG) |

7.1 | Anordnung zur Schaffung von internen
Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 9
Abs. 2 Nr. 2 GwG
(§ 9 Absatz 5 Satz 1 GwG) | 1.500 bis 3.000

7.2 | Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
(§ 9 Absatz 4 Satz 1 GwG) | 1.165

7.3 | Maßnahmen und Anordnungen nach § 16 Absatz 1 GwG |

7.3.1 | Maßnahmen und Anordnungen nach § 16 Absatz 1 Satz 2 GwG | 585

7.3.2 | Untersagung der Ausübung des Geschäfts oder des Berufs nach § 16
Absatz 1 Satz 5 GwG nach vorangegangener Verwarnung | 2.100

8. | (aufgehoben) |

9. | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
(ZAG) und der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV)

|

9.1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
(ZAG) |

9.1.1 | Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 8 ZAG) und zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts (§ 8a ZAG) |

9.1.1.1 | Erbringung von einzelnen, mehreren oder sämtlichen Zahlungsdiensten
im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 6 ZAG | 5.000 bis 12.000

9.1.1.2 | E-Geld-Geschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts im Sinne
von § 1a Absatz 2 ZAG | 5.000 bis 15.000

9.1.2 | Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis |

9.1.2.1 | Erlaubniserweiterung, soweit sie sich nur auf die Erbringung von Zah-
lungsdiensten bezieht | 2.720

9.1.2.2 | Erlaubniserteilung oder Erlaubniserweiterung für das E-Geld-Geschäft
im Sinne des § 1a Absatz 2 ZAG, sofern das Institut bereits im Besitz
einer Erlaubnis ist, die sich auf die Erbringung von Zahlungsdiensten
bezieht | 5.170

9.1.2.3 | Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten und/oder zum Betrei-
ben des E-Geld-Geschäfts sowie Erlaubniserweiterung für eine
Personenhandelsgesellschaft |

9.1.2.3.1 | bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubniserweiterung | Erlaubnisgebühren-
rahmen nach den
Nummern 9.1.1.1
und 9.1.1.2, die bei
mehreren persönlich
haftenden Gesell-
schaftern nach
dem Verhältnis ihrer
jeweiligen Kapitalein-
lagen zueinander
aufgeteilt wird, min-
destens jedoch 250 je
persönlich haftendem
Gesellschafter

9.1.2.3.2 | Im Falle des Eintritts eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters | 400

9.1.3 | Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste und unerlaubtes E-Geld-Geschäft |

9.1.3.1 | Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte jeweils mit oder ohne
Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 4 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG) | 2.110

9.1.3.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 9.1.3.1,
mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 4 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG; § 26 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 und/oder 2 ZAG) | 1.165

9.1.3.3 | Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der
Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit
oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Be-
stellung eines Abwicklers,
gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Ein-
beziehung gesetzt haben
(§ 4 Absatz 1 Satz 4 ZAG auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und/oder
2 ZAG;
§ 26 Absatz 3 oder Absatz 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1
Satz 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und/oder 2 ZAG) | 50 % der Gebühr nach
Nummer 9.1.3.1

9.1.3.4 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num-
mer 9.1.3.3, mit dem gegenüber dem Einbezogenen, der eine zure-
chenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt hat, die unverzügliche
Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für
die Abwicklung erlassen und/oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 4 Absatz 1 Satz 4 ZAG auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und/
oder 2 ZAG;
§ 26 Absatz 3 oder Absatz 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1
Satz 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und/oder 2 ZAG) | 50 % der Gebühr nach
Nummer 9.1.3.2

9.1.4 | Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis |

9.1.4.1 | Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne Erlass von
Weisungen für die Abwicklung und/oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 10 Abs. 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG,
§ 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG) | 2.000

9.1.4.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 9.1.4.1,
mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird,
(§ 10 Abs. 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG,
§ 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG) | 1.000

9.1.5 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen
(§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZAG in Verbindung mit § 2c KWG) |

9.1.5.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder
ihrer Erhöhung
(§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZAG in Verbindung mit § 2c Abs. 1b Satz 1 KWG) | 5.000

9.1.5.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile
nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf
(§ 11 Abs. 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Abs. 2 Satz 1 KWG) | 5.000

9.1.5.3 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine
bedeutende Beteiligung begründen
(§ 11 Abs. 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 4 KWG) | 1.635

9.1.6 | Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 12 Abs. 2 ZAG | 750

9.1.7 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter
(§ 15 Abs. 1 und 3 ZAG) |

9.1.7.1 | Verlangen nach Abberufung | 500

9.1.7.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit | 250

9.1.8 | Maßnahmen in besonderen Fällen
(§ 16 ZAG) |

9.1.8.1 | Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 ZAG | 750

9.1.8.2 | Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 ZAG | 750

9.1.8.3 | Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 ZAG | 750

9.1.9 | Untersagung der Einbindung von Agenten in das Zahlungsinstitut
(§ 19 Abs. 3 ZAG) | 250

9.1.10 | Anordnung, die in § 22 Abs. 1 ZAG genannten Vorkehrungen zu treffen
(§ 22 Abs. 4 ZAG) | 750

9.1.11 | Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 3 Absatz 4 ZAG |

9.1.11.1 | Entscheidung nach § 3 Absatz 4 Satz 1 ZAG durch feststellenden
Verwaltungsakt
(Feststellung, ob ein Unternehmen den Vorschriften des ZAG unter-
liegt) |

9.1.11.1.1 | in den Fällen, in denen sich der Bescheid auf eine Feststellung nach
§ 3 Absatz 4 Satz 1 ZAG beschränkt | 5.000

9.1.11.1.2 | in den Fällen, in denen der Bescheid auch eine entsprechende Fest-
stellung nach § 4 Satz 1 KWG (Nummer 1.1.8.1) oder § 5 Absatz 3
Satz 1 KAGB (Nummer 4.1.1.3.1) einschließt | 2.500

9.1.11.2 | Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Feststellungsbescheids
nach § 3 Absatz 4 Satz 1 ZAG | 1.000

9.2 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverord-
nung (ZIEV) |

9.2.1 | Bestimmung, dass die Berechnung des Eigenkapitals nach einer anderen
Methode als nach der gewählten zu erfolgen hat
(§ 6 Absatz 1 ZIEV) | 760

9.2.2 | Genehmigung des Antrages auf Anwendung einer bestimmten Berech-
nungsmethode außerhalb des Erlaubnisverfahrens
(§ 6 Absatz 2 ZIEV) | 760

10. | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und
Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) |

10.1 | Zulassung zur Erbringung von Clearingdienstleistungen als zen-
trale Gegenpartei
(Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) |

10.1.1 | Erteilung einer Zulassung zur Erbringung von Clearingdienstleis-
tungen als zentrale Gegenpartei
(Art. 14 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) | 39.000

10.1.2 | Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Zu-
lassung
(Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) | 50 % bis 100 % der Gebühr nach
Nummer 10.1.1 unter Berücksich-
tigung des insgesamt bestehen-
den Zulassungsumfangs nach Er-
teilung der erweiterten Erlaubnis

10.2 | Gruppeninterne Freistellungen nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012 |

10.2.1 | Prüfung der Mitteilung über die Inanspruchnahme einer gruppen-
internen Freistellung und Entscheidung über die Erhebung von
Einwendungen
(Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchstabe a Satz 3 der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012) | 100 bis 300

10.2.2 | Gestattung der Inanspruchnahme einer gruppeninternen Freistel-
lung bei Bezug zu einem Drittstaat
(Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012) | 100 bis 300

10.3 | Ausnahmen von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanage-
mentverfahrens nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 |

10.3.1 | Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanage-
mentverfahrens bei finanziellen Gegenparteien aus verschiedenen
Mitgliedstaaten
(Art. 11 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) | 100 bis 500

10.3.2 | Prüfung der Benachrichtigung über die Inanspruchnahme einer
Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanage-
mentverfahrens bei nichtfinanziellen Gegenparteien aus verschie-
denen Mitgliedstaaten und Entscheidung über die Erhebung von
Einwendungen
(Art. 11 Abs. 7 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) | 100 bis 500

10.3.3 | Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanage-
mentverfahrens bei finanziellen Gegenparteien bei Bezug zu ei-
nem Drittstaat
(Art. 11 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) | 100 bis 500

10.3.4 | Prüfung der Benachrichtigung über die Inanspruchnahme einer
Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanage-
mentverfahrens bei nichtfinanzieller Gegenpartei bei Bezug zu ei-
nem Drittstaat und Entscheidung über die Erhebung von Einwen-
dungen
(Art. 11 Abs. 9 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) | 100 bis 500

10.3.5 | Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanage-
mentverfahrens bei Geschäften zwischen einer nichtfinanziellen
und einer finanziellen Gegenpartei aus verschiedenen Mitglied-
staaten
(Art. 11 Abs. 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) | 100 bis 500