Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 FinDAGKostV vom 30.08.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 6. FinDAGKostVÄndV am 30. August 2007 und Änderungshistorie der FinDAGKostV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 4 FinDAGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.08.2007 geltenden Fassung
§ 4 FinDAGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Gebührenermäßigung und -befreiung


(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die nach Maßgabe der §§ 2 und 3 festzusetzende Gebühr kann im Einzelfall über die in den §§ 2 und 3 genannten Fälle hinaus ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht oder aus Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Dies gilt auch, soweit nach den §§ 2 und 3 Mindestgebühren vorgesehen sind.



 

 
Anzeige