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§ 4 - Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV)
V. v. 29.04.2002 BGBl. I S. 1504; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Geltung ab 01.05.2002; FNA: 7610-15-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.05.2002; FNA: 7610-15-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 4 (aufgehoben)
§ 4 hat 1 frühere Fassung
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz V. v. 24. August 2007 BGBl. I S. 2136 m.W.v. 30. August 2007
Frühere Fassungen von § 4 FinDAGKostV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.08.2007 | Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 24.08.2007 BGBl. I S. 2136 |
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