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Änderung Anlage FinDAGKostV vom 30.08.2007

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Anlage FinDAGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.08.2007 geltenden Fassung
Anlage FinDAGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis


Gliederung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG)
2. Amtshandlungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes (PfandBG)
3. Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen und der Bausparkassen-Verordnung
4. Amtshandlungen auf der Grundlage des Investmentgesetzes (InvG)
5. Amtshandlungen auf der Grundlage des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)
6. Amtshandlungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)
7. Amtshandlungen auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG)

(Text neue Fassung)

1. Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
1.1 Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes
(KWG)
1.2 Amtshandlungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

2. Amtshandlungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes (PfandBG)
3. Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen und der Bausparkassen-Verordnung
3.1 Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen
3.2 Amtshandlungen auf der Grundlage
der Bausparkassen-Verordnung
4. Amtshandlungen auf der Grundlage des Investmentgesetzes (InvG)
5. Amtshandlungen auf der Grundlage des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)
6. Amtshandlungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)
7. Amtshandlungen auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG)


Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro

vorherige Änderung nächste Änderung

1. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG) |

1.1 | Befreiungen nach § 2 Abs. 4 und 5 KWG |

1.1.1
| Befreiung eines Instituts nach § 2 Abs. 4 Satz 1 KWG | 5.000

1.1.2
| Befreiung eines Instituts nach § 2 Abs. 5 Satz 1 KWG | 5.000

1.2


|
Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen
2b KWG) |

1.2.1
| Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung
oder
ihrer Erhöhung
2b Abs. 1a Satz 1 KWG; § 99 Abs. 2 Satz 3 InvG in Verbindung mit § 2b
Abs.
1a Satz 1 KWG) | 5.000 bis 100.000

1.2.2
| Untersagung der Ausübung von Stimmrechten;
Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt
verfügt
werden darf
(Abs. 2b
Abs. 2 Satz 1 KWG) | 5.000 bis 100.000

1.2.3
| Übertragung der Stimmrechtsausübung auf einen Treuhänder
2b Abs. 2 Satz 2 KWG) | 1.500

1.2.4
| Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie
eine
bedeutende Beteiligung begründen
2b Abs. 2 Satz 3 KWG) | 1.500

1.3

|
Ermittlung und Festsetzung der Eigenmittel
(§ 10 KWG) |

1.3.1
| Zustimmung zur Verwendung institutseigener Risikomodelle
(§ 10 Abs. 1c Satz 1 KWG) | 1.000 bis 10.000

1.3.2
| Festsetzung eines Korrekturpostens auf das haftende Eigenkapital
(§ 10 Abs. 3b Satz 1 KWG) | 750

1.3.3
| Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenmittelanforderungen an ein
Wertpapierhandelsunternehmen

(§ 10 Abs. 9 Satz 3 und 4 KWG; § 11 Abs. 3 Satz 2 InvG in Verbindung mit
§
10 Abs. 9 Satz 3 und 4 KWG) | 500

1.4


| Freistellungen

(§ 31 KWG) |

1.4.1
| Freistellung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 und 2, § 13a Abs. 1
und
2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5
sowie
den §§ 25 und 26 KWG
(§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG) | 500

1.4.2
| Freistellung von den Verpflichtungen nach § 29 Abs. 2 Satz 2 KWG
(§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG) |

1.4.2.1
| bei bis zu fünf verwalteten Depots | 500

1.4.2.2
| für jedes weitere Depot | 10,
insgesamt jedoch
höchstens 1.000

1.4.3
| Freistellung von der Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KWG, Kredite nur
zu
marktmäßigen Bedingungen zu gewähren
(§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG) | 500

1.4.4
| Freistellung übergeordneter Unternehmen von den Verpflichtungen nach
§
10a Abs. 6 bis 8, § 12a Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3 und 4 KWG hinsicht-
lich
einzelner nachgeordneter Unternehmen
(§ 31 Abs. 2 Satz 2 KWG) | 50
je nachgeordnetem
Unternehmen,
mindestens jedoch 500

1.5


|
Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und zum Betreiben von
Bankgeschäften

(§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, auch in Verbindung mit § 53 KWG) |

1.5.1
| Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen |

1.5.1.1
| Drittstaateneinlagenvermittlung, Finanztransfer-, Sorten- und Kreditkarten-
geschäft

Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne
von
§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 8 KWG | 1.000

1.5.1.2
| Anlage- und Abschlussvermittlung, Finanzportfolioverwaltung
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne
von
§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 3 KWG, |

1.5.1.2.1
| wenn die Anlage- und Abschlussvermittlung oder die Finanzportfolioverwal-
tung
nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder
Wertpapieren
von Kunden zu verschaffen, und sofern im Rahmen der
Geschäftstätigkeit
nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten
gehandelt wird,
| 2.000

1.5.1.2.2
| wenn die Anlage- und Abschlussvermittlung oder die Finanzportfolioverwal-
tung
die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wert-
papieren
von Kunden zu verschaffen, und sofern im Rahmen der Geschäfts-
tätigkeit
nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt wird, | 3.000

1.5.1.2.3
| wenn in den Fällen der Nummern 2 und 3 im Rahmen der Geschäftstätigkeit
auf
eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt wird. | 4.000

1.5.1.3
| Eigenhandel
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne
von
§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG | 4.000

1.5.1.4
| Mehrere Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8
KWG

Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von mehreren Finanzdienstleistungen
im
Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8 KWG, sofern nicht die Num-
mern 1.5.1.1, 1.5.1.2, 1.5.1.3
oder 1.5.1.5 anwendbar sind. | 2.000 bis 4.500

1.5.1.5
| Sämtliche Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8
KWG

Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von sämtlichen Finanzdienstleistun-
gen
im Sinne von § 1 Abs. la Satz 2 Nr. 1 bis 8 KWG | 5.000

1.5.2
| Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften |

1.5.2.1
| Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG mit Ausnahme des
Investmentgeschäfts
|

1.5.2.1.1
| Finanzkommissionsgeschäft/Emissionsgeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne von § 1
Abs.
1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 KWG, soweit die Erlaubniserteilung im Sinne des
§
1 Abs. 1 Satz 2 KWG auf diese Tatbestände beschränkt ist. | 5.000

1.5.2.1.2
| Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte mit Ausnahme des Pfandbriefge-
schäfts
und der Kombination von Einlagen- und Kreditgeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bankge-
schäften
im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 bis 5 und 7 bis 11 KWG, wenn
das
Institut infolge dieser Erlaubniserteilung nicht gleichzeitig das Einlagen-
und
das Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG) betreiben darf
und
Nummer 1.5.2.1.1 nicht anwendbar ist. | 10.000

1.5.2.1.3
| Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte einschließlich des Pfandbriefge-
schäfts
und ausschließlich der Kombination von Einlagen- und Kreditge-
schäft

Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bankge-
schäften
im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 11 KWG, wenn
das
Institut infolge dieser Erlaubniserteilung Pfandbriefbank im Sinne des § 1
Abs.
1 Satz 1 PfandBG wird und Nummer 1.5.2.1.4 nicht anwendbar ist. | 15.000

1.5.2.1.4
| Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte einschließlich der Kombination von
Einlagen-
und Kreditgeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bankge-
schäften
im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 11, wenn das
Institut
infolge dieser Erlaubniserteilung gleichzeitig das Einlagen- und das
Kreditgeschäft
(§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG) betreiben darf. | 30.000

1.5.2.1.5
| Bauspargeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften als Bausparkasse
im
Sinne des Gesetzes über Bausparkassen | 30.000

1.5.2.2
| Investmentgeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1
Abs.
1 Satz 2 Nr. 6 KWG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 InvG, |

1.5.2.2.1
| sofern die Kapitalanlagegesellschaft keine Altersvorsorge- oder Immobilien-
sondervermögen
sowie Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit
zusätzlichen
Risiken vertreibt, | 10.000

1.5.2.2.2
| sofern die Kapitalanlagegesellschaft auch Altersvorsorge-, Immobilienson-
dervermögen,
Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätz-
lichen
Risiken vertreibt. | 30.000

1.5.3
| Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und
zum
Betreiben von Bankgeschäften | Gebühr nach
Nummer 1.5,2 zuzüglich
einer
Gebühr in Höhe
von
50 % bis 100 %
nach Nummer 1.5.1

1.5.4
| Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis |

1.5.4.1
| Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von Finanz-
dienstleistungen
bezieht | 50 % bis 100 %
der Gebühr nach
Nummer 1.5.1 unter
Berücksichtigung des
insgesamt bestehenden
Erlaubnisumfangs für
die Erbringung von
Finanzdienstleistungen
nach Erteilung der
erweiterten Erlaubnis

1.5.4.2
| Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf das Betreiben von Bankge-
schäften
bezieht
|
50 % bis 100 %
der Gebühr nach
Nummer 1.5.2 unter
Berücksichtigung des
insgesamt bestehenden
Erlaubnisumfangs für
das Betreiben von
Bankgeschäften nach
Erteilung der erweiterten
Erlaubnis

1.5.4.3
| Erlaubniserweiterung, sofern sie sich sowohl auf die Erbringung von Finanz-
dienstleistungen
als auch das Betreiben von Bankgeschäften bezieht | 50 % bis 100 %
der Gebühr nach
Nummer 1.5.3 unter
Berücksichtigung des
insgesamt bestehenden
Erlaubnisumfangs für
die Erbringung von
Finanzdienstleistungen
und das Betreiben von
Bankgeschäften nach
Erteilung der erweiterten
Erlaubnis

1.6

|
Untersagung der Fortführung der Geschäfte durch zwei Stellvertreter nach
dem
Tode des Erlaubnisinhabers
(§ 34 Abs. 2 Satz 3 und 4 KWG) | 25 % der zum Zeitpunkt
der Untersagung für
die Neuerteilung einer
Erlaubnis gleichen
Umfangs maßgeblichen
Gebühr nach Nummer 1.5

1.7

| Aufhebung der Erlaubnis
(§ 35 Abs. 2 KWG)
| 50 % der zum Zeitpunkt
der Aufhebung der
Erlaubnis für die
Neuerteilung einer
Erlaubnis gleichen
Umfangs maßgeblichen
Gebühr nach Nummer 1.5

1.8

|
Maßnahmen gegen Geschäftsleiter
(§ 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KWG) |

1.8.1
| Verlangen auf Abberufung | 25 % der zum Zeitpunkt
des Verlangens auf
Abberufung eines
Geschäftsleiters für
die Neuerteilung einer
Erlaubnis gleichen
Umfangs maßgeblichen
Gebühr nach Nummer 1.5

1.8.2
| Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit | 12,5 % der nach
Nummer 1.5 ermittelten
Gebühr, höchstens
jedoch 3.000
Euro

1.9

|
Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte:
Anordnung
der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs
(§ 37 Abs. 1 Satz 1 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG in Verbindung mit § 37
Abs.
1 Satz 1 KWG);
Anordnung der unverzüglichen
Abwicklung der Geschäfte
(§ 37 Abs. 1 Satz 1 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG in Verbindung mit. § 37
Abs.
1 Satz 1 KWG);
Erlass von Weisungen für die Abwicklung
37 Abs. 1 Satz 2 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG in Verbindung mit § 37
Abs.
1 Satz 2 KWG);
Bestellung
eines Abwicklers
37 Abs. 1 Satz 2 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG in Verbindung mit § 37
Abs.
1 Satz 2 KWG) | 1.000 bis 100.000



1. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes
(KWG), der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsver-
ordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverord-
nung (GroMiKV)
|

1.1 | Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes
(KWG) |

1.1.1 | Freistellungen
nach § 2 Abs. 4, 5 und 7 KWG |

1.1.1.1
| Freistellung eines Instituts nach § 2 Abs. 4 Satz 1 KWG | 5.000

1.1.1.2
| Freistellung eines Instituts nach § 2 Abs. 5 Satz 1 KWG | 5.000

1.1.1.3 | Freistellung eines Instituts nach § 2 Abs. 7 Satz 2 KWG | 5.000


1.1.2 | Anordnung der Wiederanwendung der §§ 10, 13 und 13a KWG so-
wie des § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 KWG zur Errichtung eines internen
Kontrollsystems auf Einzelebene
(§ 2a Abs. 4 Satz 2 KWG) | 1.000 bis 20.000

1.1.3 |
Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligun-
gen

2c KWG) |

1.1.3.1
| Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Betei-
ligung oder
ihrer Erhöhung
2c Abs. 1a Satz 1 KWG; § 99 Abs. 2 Satz 3 InvG in Verbindung mit
§ 2c Abs.
1a Satz 1 KWG) | 5.000 bis 100.000

1.1.3.2
| Untersagung der Ausübung von Stimmrechten;
Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundes-
anstalt verfügt
werden darf
(§ 2c
Abs. 2 Satz 1 KWG) | 5.000 bis 100.000

1.1.3.3
| Übertragung der Stimmrechtsausübung auf einen Treuhänder
2c Abs. 2 Satz 2 KWG) | 1.500

1.1.3.4
| Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, so-
weit
sie eine bedeutende Beteiligung begründen
2c Abs. 2 Satz 3 KWG) | 1.500

1.1.4 |
Ermittlung und Festsetzung der Eigenmittel
(§ 10 KWG) |

1.1.4.1
| Ausnahmen von der Abzugspflicht |

1.1.4.1.1 | Zulassung von Ausnahmen in Bezug auf die Abzugspositionen nach
§ 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 6 KWG
(§ 10 Abs. 6 Satz 2 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.4.1.2 |
Zustimmung zur Berechnung der Eigenkapitalausstattung
(§ 10 Abs. 6 Satz 5 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.4.2
| Festsetzung eines Korrekturpostens |

1.1.4.2.1 |
auf das haftende Eigenkapital
(§ 10 Abs. 3b Satz 1 KWG) | 750

1.1.4.2.2
| auf die Eigenmittel
(§ 10b Abs. 5 Satz 1 KWG) | 750

1.1.4.3 |
Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenmittelanforderungen
an
ein Wertpapierhandelsunternehmen
(§ 10 Abs. 9 Satz 3 und 4 KWG; § 11 Abs. 3 Satz 2 InvG in Verbin-
dung
mit § 10 Abs. 9 Satz 3 und 4 KWG) | 500

1.1.4.4 | Zustimmung zur Einbeziehung von Eigenkapitalpositionen von
Tochterunternehmen in die Ermittlung eines Instituts
(§ 10 Abs. 11 KWG) | 500 bis 1.500


1.1.5 | Zustimmung zur weiteren Nutzung des Verfahrens nach § 10a Abs. 6
KWG zur Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittelausstat-
tung einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe

10a Abs. 8 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.6 | Überschreitung der Beteiligungsobergrenzen |

1.1.6.1 | Zustimmung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 KWG | 750

1.1.6.2 | Zustimmung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 KWG | 750

1.1.7 | Untersagung der Fortführung einer Beteiligung oder Unternehmens-
beziehung
(§ 12a Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, KWG) | 750 bis 1.500

1.1.8 | Amtshandlungen in Bezug auf Großkreditvorschriften |

1.1.8.1 | Zustimmung zur Überschreitung einer Großkreditobergrenze
(§ 13 Abs. 3 Satz 1, 3 und 5 KWG; § 13a Abs. 3 Satz 1, 3 und 5 und
Abs. 4 Satz 1 und 5 KWG; § 13b Abs. 1 in Verbindung mit § 13
Abs. 3 Satz 1, 3 und 5 sowie § 13a Abs. 3 Satz 1, 3 und 5 und Abs. 4
Satz 1 und 5 KWG; § 13c Abs. 3 Satz 1 KWG; § 13d Abs. 4 Satz 1
KWG) | 750
je Tatbestand

1.1.8.2 | Gestattung der Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 3,
§ 13a Abs. 3 bis 5 und § 13b Abs. 1 KWG
(§ 20c Abs. 1 KWG) | 750
je Tatbestand

1.1.9 | Amtshandlungen in Bezug auf Organkredite |

1.1.9.1 | Anordnung der Unterlegung mit haftendem Eigenkapital
(§ 15 Abs. 1 Satz 5 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.9.2 | Anordnung von Obergrenzen
(§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.9.3 | Anordnung der Rückführung auf die angeordneten Obergrenzen
(§ 15 Abs. 2 Satz 2 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.10 | Amtshandlungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen |

1.1.10.1 | Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation
(§ 25a Abs. 1 Satz 5 KWG) | 750 bis 3.000

1.1.10.2 | Anordnungen zur Auslagerung von Geschäftsbereichen
(§ 25a Abs. 3 KWG) | 750 bis 3.000

1.1.11 | Anordnung zur Offenlegung durch die Institute
(§ 26a Abs. 3 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.12 | Befreiungen
(§§ 8c und
31 KWG) |

1.1.12.1
| Befreiung von den Verpflichtungen der Vorschriften über die Beauf-
sichtigung auf zusammengefasster Basis
(§ 8c Abs. 1 Satz 2 KWG) | 500

1.1.12.2 | Befreiung von den Verpflichtungen
nach § 13 Abs. 1 und 2, § 13a
Abs.
1 und 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und Abs. 2, § 24 Abs. 1
Nr. 1 bis
4 sowie den §§ 25 und 26 KWG, sofern nicht gleichzeitig
Nummer 1.1.12.6 anwendbar ist

(§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.12.3
| Befreiung von den Verpflichtungen nach § 29 Abs. 2 Satz 2 KWG
(§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG) |

1.1.12.3.1
| bei bis zu fünf verwalteten Depots | 500

1.1.12.3.2
| für jedes weitere Depot | 10,
insgesamt jedoch
höchstens 1.000

1.1.12.4
| Befreiung von der Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KWG, Kre-
dite
nur zu marktmäßigen Bedingungen zu gewähren
(§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG) | 500

1.1.12.5
| Anordnung der Wiedereinbeziehung einzelner nachgeordneter Un-
ternehmen in die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 bis 12,
§ 12a Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3 und 4 KWG
(§ 31 Abs. 3 Satz 3 KWG) | 50
je nachgeordnetem
Unternehmen,
mindestens jedoch 500

1.1.12.6 | Befreiung
übergeordneter Unternehmen von den Verpflichtungen
nach §
10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3
und
4 KWG hinsichtlich einzelner nachgeordneter Unternehmen
(§ 31 Abs. 3 Satz 4 KWG) | 50
je nachgeordnetem
Unternehmen,
mindestens jedoch 500

1.1.12.7 | Befreiung von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen von der
Anforderung des § 10 Abs. 1 Satz 1 KWG
(§ 31 Abs. 4 KWG) | 50
je nachgeordnetem
Unternehmen,
mindestens jedoch 500


1.1.12.8 | Befreiung übergeordneter Finanzkonglomeratsunternehmen von
den Verpflichtungen nach § 10b KWG
(§ 31 Abs. 5 Satz 1 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.13 |
Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und zum Be-
treiben
von Bankgeschäften
(§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, auch in Verbindung mit § 53 KWG) |

1.1.13.1
| Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen |

1.1.13.1.1
| Drittstaateneinlagenvermittlung, Finanztransfer-, Sorten- und Kredit-
kartengeschäft

Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen
im
Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 8 KWG | 1.000

1.1.13.1.2
| Anlage- und Abschlussvermittlung, Finanzportfolioverwaltung
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen
im
Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 2 und 3 KWG, |

1.1.13.1.2.1
| wenn die Anlage- und Abschlussvermittlung oder die Finanzportfo-
lioverwaltung
nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz
an
Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und so-
fern
im Rahmen der Geschäftstätigkeit nicht auf eigene Rechnung
mit
Finanzinstrumenten gehandelt wird. | 2.000

1.1.13.1.2.2
| wenn die Anlage- und Abschlussvermittlung oder die Finanzportfo-
lioverwaltung
die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an
Geldern
oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und sofern
im
Rahmen der Geschäftstätigkeit nicht auf eigene Rechnung mit
Finanzinstrumenten
gehandelt wird, | 3.000

1.1.13.1.2.3
| wenn in den Fällen der Nummern 1.1.13.1.2.1 und 1.1.13.1.2.2 im
Rahmen
der Geschäftstätigkeit auf eigene Rechnung mit Finanzin-
strumenten
gehandelt wird. | 4.000

1.1.13.1.3
| Eigenhandel

Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen
im
Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG | 4.000

1.1.13.1.4
| Mehrere Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2
Nr.
1 bis 8 KWG
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von mehreren Finanzdienst-
leistungen im
Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8 KWG, sofern
nicht
die Nummern 1.1.13.1.1, 1.1.13.1.2, 1.1.13.1.3 oder 1.1.13.1.5
anwendbar
sind. | 2.000 bis 4.500

1.1.13.1.5
| Sämtliche Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2
Nr.
1 bis 8 KWG
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von sämtlichen Finanzdienst-
leistungen
im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8 KWG | 5.000

1.1.13.2
| Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften |

1.1.13.2.1
| Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG mit Ausnahme
des Investmentgeschäfts
|

1.1.13.2.1.1
| Finanzkommissionsgeschäft/Emissionsgeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne
von
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 KWG, soweit die Erlaubniser-
teilung
im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG auf diese Tatbestände
beschränkt
ist. | 5.000

1.1.13.2.1.2
| Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte mit Ausnahme des Pfand-
briefgeschäfts
und der Kombination von Einlagen- und Kreditge-
schäft

Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren
Bankgeschäften
im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 bis 5 und 7
bis 12
KWG, wenn das Institut infolge dieser Erlaubniserteilung nicht
gleichzeitig
das Einlagen- und das Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2
Nr.
1 und 2 KWG) betreiben darf und Nummer 1.1.13.2.1.1 nicht
anwendbar
ist. | 10.000

1.1.13.2.1.3
| Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte einschließlich des Pfandbrief-
geschäfts
und ausschließlich der Kombination von Einlagen- und
Kreditgeschäft

Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren
Bankgeschäften
im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7
bis 12
KWG, wenn das Institut infolge dieser Erlaubniserteilung
Pfandbriefbank
im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 PfandBG wird und
Nummer 1.1.13.2.1.4
nicht anwendbar ist. | 15.000

1.1.13.2.1.4
| Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte einschließlich der Kombina-
tion
von Einlagen- und Kreditgeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren
Bankgeschäften
im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7
bis 12 KWG,
wenn das Institut infolge dieser Erlaubniserteilung
gleichzeitig
das Einlagen- und das Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2
Nr.
1 und 2 KWG) betreiben darf. | 30.000

1.1.13.2.1.5
| Bauspargeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften als Bau-
sparkasse im
Sinne des Gesetzes über Bausparkassen | 30.000

1.1.13.2.2
| Investmentgeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne
des
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und
§
7 Abs. 2 InvG, |

1.1.13.2.2.1
| sofern die Kapitalanlagegesellschaft keine Altersvorsorge- oder
Immobiliensondervermögen
sowie Sondervermögen oder Dach-
Sondervermögen
mit zusätzlichen Risiken vertreibt, | 10.000

1.1.13.2.2.2
| sofern die Kapitalanlagegesellschaft auch Altersvorsorge-, Immobi-
liensondervermögen,
Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen
mit zusätzlichen
Risiken vertreibt | 30.000

1.1.13.3
| Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen
und zum
Betreiben von Bankgeschäften | Gebühr nach
Nummer 1.1.13.2
zuzüglich einer
Gebühr in
Höhe von
50 % bis 100 %
nach Nummer 1.1.13.1

1.1.13.4
| Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Er-
laubnis
|

1.1.13.4.1
| Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von
Finanzdienstleistungen
bezieht | 50 % bis 100 %
der Gebühr nach
Nummer 1.1.13.1 unter
Berücksichtigung des
insgesamt bestehenden
Erlaubnisumfangs für
die Erbringung von
Finanzdienstleistungen
nach Erteilung der
erweiterten Erlaubnis

1.1.13.4.2
| Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf das Betreiben von
Bankgeschäften
bezieht | 50 % bis 100 %
der Gebühr nach
Nummer 1.1.13.2 unter
Berücksichtigung des
insgesamt bestehenden
Erlaubnisumfangs für
das Betreiben von
Bankgeschäften nach
Erteilung der erweiterten
Erlaubnis

1.1.13.4.3
| Erlaubniserweiterung, sofern sie sich sowohl auf die Erbringung von
Finanzdienstleistungen
als auch das Betreiben von Bankgeschäften
bezieht
| 50 % bis 100 %
der Gebühr nach
Nummer 1.1.13.3 unter
Berücksichtigung des
insgesamt bestehenden
Erlaubnisumfangs für
die Erbringung von
Finanzdienstleistungen
und das Betreiben von
Bankgeschäften nach
Erteilung der erweiterten
Erlaubnis

1.1.14 |
Untersagung der Fortführung der Geschäfte durch zwei Stellvertre-
ter
nach dem Tode des Erlaubnisinhabers
(§ 34 Abs. 2 Satz 3 KWG) | 25 % der zum Zeitpunkt
der Untersagung für
die Neuerteilung einer
Erlaubnis gleichen
Umfangs maßgeblichen
Gebühr nach
Nummer 1.1.13


1.1.15
| Maßnahmen gegen Geschäftsleiter
(§ 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KWG) |

1.1.15.1
| Verlangen auf Abberufung | 25 % der zum Zeitpunkt
des Verlangens auf
Abberufung eines
Geschäftsleiters für
die Neuerteilung einer
Erlaubnis gleichen
Umfangs maßgeblichen
Gebühr nach
Nummer 1.1.13


1.1.15.2
| Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit | 12,5 % der nach
Nummer 1.1.13
ermittelten Gebühr,
höchstens jedoch
3.000
Euro

1.1.16 |
Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte |

1.1.16.1 | Anordnung
der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/
oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils
mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/
oder
Bestellung eines Abwicklers

(§ 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in
Verbindung
mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG)
im Hinblick auf |

1.1.16.1.1 | das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft | 10.000

1.1.16.1.2 | sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen | 4.000

1.1.16.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num-
mer 1.1.16.1,
mit dem die unverzügliche
Abwicklung der Geschäfte angeordnet
wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird

(§ 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in
Verbindung mit
§ 37 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 KWG)
im Hinblick auf |

1.1.16.2.1 | das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft | 2.000

1.1.16.2.2 | sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen | 1.000

1.1.17 | Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis |

1.1.17.1 | Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne den

Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder
Bestellung eines Abwicklers

38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG)
im Hinblick auf |

1.1.17.1.1 | das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft | 10.000

1.1.17.1.2 | sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen | 4.000

1.1.17.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num-
mer 1.1.17.1,
mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 38 Abs. 1
Satz 1 und 2 KWG; § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG)
im Hinblick auf |

1.1.17.2.1 | das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft | 2.000

1.1.17.2.2 | sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen | 1.000

1.1.18 | Maßnahmen in besonderen Fällen |

1.1.18.1 | Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften und ge-
mischten Finanzholding-Gesellschaften |

1.1.18.1.1 | Untersagung der Ausübung der Stimmrechte
(§ 45a Abs. 1 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.18.1.2 | Anordnung nach § 45a Abs. 1a
KWG | 500 bis 1.500

1.1.18.2 | Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln |

1.1.18.2.1 | Anordnung, zusätzliche Eigenmittel vorzuhalten
(§ 45b Abs. 1 Nr. 1, auch
in Verbindung mit Abs. 2, KWG) | 500 bis 1.500

1.1.18.2.2 | Anordnung, Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken zu ergreifen
(§ 45b Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG) | 500 bis 1.500

1.1.18.2.3 | Anordnung, weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der Bundes-
anstalt zu errichten
(§ 45b Abs. 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG) | 500 bis 1.500

1.1.18.2.4 | Untersagung oder Beschränkung des Betreibens einzelner Ge-
schäftsarten
(§ 45b Abs. 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG) | 500 bis 1.500

1.1.18.2.5 | Sonstige Maßnahmen nach
§ 45b Abs. 1, jeweils auch in Verbindung
mit Abs. 2 KWG | 500 bis 1.500

1.1.18.3 | Maßnahmen bei Gefahr |

1.1.18.3.1 | Erlass von Anweisungen für die Geschäftsführung
(§ 46 Abs.
1 Satz 2 Nr. 1 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.18.3.2 | Verbot, von Kunden Einlagen, Gelder oder Wertpapiere anzunehmen
und Kredite zu gewähren
(§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.18.3.3 | Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der Tätigkeit von
Inhabern und Geschäftsleitern
(§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KWG) | 500 bis 1.500

1.1.18.3.4 | Bestellung von Aufsichtspersonen
(§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG) | 500 bis 1.500

1.2 | Amtshandlungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung
(SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit-
und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) |

1.2.1 | Amtshandlungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung
(SolvV) |

1.2.1.1 | Verwendung interner Risikomessverfahren |

1.2.1.1.1 | Erteilung einer IRBA-Zulassung
(§ 58 Abs. 1 Satz 1 SolvV) | 1.000 bis 20.000

1.2.1.1.2 | Bestätigung der Eignung
eines Risikomodells nach § 200 Abs. 2
Satz 2 SolvV | 1.000 bis 20.000

1.2.1.1.3 | Zustimmung zur Verwendung der IMM

222 Abs. 1 Satz 1 SolvV) | 1.000 bis 20.000

1.2.1.1.4 | Zulassung zur Verwendung eines internen Einstufungsverfahrens
(§ 259 Abs.
2 Satz 2 SolvV) | 1.000 bis 20.000

1.2.1.1.5 | Zulassung eines fortgeschrittenen Messansatzes
(§ 278 Abs. 1 SolvV) | 1.000 bis 20.000

1.2.1.1.6 | Zulassung der teilweisen Anwendung eines fortgeschrittenen Mess-
ansatzes in Kombination mit dem Basisindikator- oder Standardan-
satz
(§ 293 Abs. 1 SolvV;
§ 278 Abs. 5 in Verbindung mit § 293 Abs. 1
SolvV) | 1.000 bis 20.000

1.2.1.1.7 | Zustimmung zur Verwendung eigener Risikomodelle für die Ermitt-
lung von Anrechnungs- und Teilanrechnungsbeträgen
(§ 313 Abs. 1
Satz 1 SolvV) | 1.000 bis 20.000

1.2.1.2 | Anerkennung einer Ratingagentur |

1.2.1.2.1 | für Risikogewichtungszwecke
(§ 52 Abs. 1 Satz 1 SolvV) | 5.000 bis 10.000

1.2.1.2.2 | für Verbriefungszwecke
(§ 235 Satz 2
in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Satz 1 SolvV) | 5.000 bis 10.000

1.2.1.3 | Beantragte Wechsel zu anderen Ansätzen für Risiken |

1.2.1.3.1 | Zustimmung zum beantragten Wechsel zu einem einfacheren An-
satz für das Adressenausfallrisiko
(§ 56 Abs. 3 Satz
2 SolvV) | 500 bis 10.000

1.2.1.3.2 | Zustimmung zum beantragten Wechsel zu einem einfacheren An-
satz für das operationelle Risiko
(§ 269 Abs. 5 Satz 1 SolvV) | 500 bis 10.000

1.2.1.3.3 | Zustimmung zur beantragten Ermittlung der Anrechnungsbeträge
oder Teilanrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen nach
den §§ 294 bis 312 nach erteilter Zustimmung zur Verwendung ei-
gener Risikomodelle
(§ 313 Abs. 4 Satz 1 SolvV) | 500 bis 10.000

1.2.1.4 | Untersagung der Nutzung des Standardansatzes für das operatio-
nelle Risiko
(§ 272 Abs. 3 SolvV) | 500 bis 10.000

1.2.1.5 | Zustimmung zur Verwendung eines alternativen Indikators im Stan-
dardansatz für das operationelle Risiko
(§ 274 Abs. 1 SolvV) | 500 bis 5.000

1.2.1.6 | Anordnung der Umstellung von der Delta-Plus-Methode auf die
Szenario-Matrix-Methode für Optionsgeschäfte
(§ 308 Abs. 3 Satz 6 SolvV) | 500 bis 5.000

1.2.1.7 | Untersagung der Verwendung eines ungeeigneten Optionspreismo-
dells
(§ 308 Abs. 5 Satz 4 SolvV) | 500 bis 10.000

1.2.2 | Amtshandlungen auf der Grundlage der Liquiditätsverordnung
(LiqV) |

1.2.2.1 | Zustimmung zur Verwendung interner Liquiditätsrisikomess- und
-steuerungsverfahren
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 LiqV) |
1.000 bis 20.000

1.2.2.2 | Zustimmung zu einem beantragten Wechsel zum Verfahren nach
den §§ 2 bis 8 LiqV zur Feststellung ausreichender Liquidität
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 LiqV) | 500 bis 10.000

1.2.3 | Amtshandlungen auf der Grundlage der Großkredit- und Millio-
nenkreditverordnung (GroMiKV) |

1.2.3.1 | Zustimmung zur Verwendung der Interne Modelle-Methode
(§ 14 Abs. 1 Satz 3 und 5 GroMiKV) | 1.000 bis 20.000

1.2.3.2 | Ausnahmen von § 20 KWG und von den §§ 2, 9 und 28 GroMiKV
(§ 29 Abs. 1 und 2 GroMiKV) | 500 bis 10.000


2.

| Amtshandlungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes (PfandBG) |

2.1

vorherige Änderung nächste Änderung

| Aufhebung der Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts außer in
den Fällen des § 35 Abs. 2 KWG
(§ 2 Abs. 2 PfandBG)
| 50 % der zum Zeitpunkt
der Aufhebung der
Erlaubnis für die
Neuerteilung einer
Erlaubnis gleichen
Umfangs maßgeblichen
Gebühr nach Nummer 1.5




| (aufgehoben) |

2.2

vorherige Änderung nächste Änderung

| I Treuhänder und Stellvertreter
(§ 7 Abs. 3 Satz 1 PfandBG) |



| Treuhänder und Stellvertreter
(§ 7 Abs. 3 Satz 1 PfandBG) |

2.2.1 | Bestellung | 500

2.2.2 | Verlängerung der Bestellung | 250

2.3

| Tilgungsbeginn, Zulassung des Hinausschiebens
(§ 17 Abs. 2 PfandBG) | 500

2.4

| Begrenzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 PfandBG, Zulassung von Ausnah-
men
(§ 19 Abs. 2 PfandBG) | 500

2.5

| Begrenzungen des § 20 Abs. 2 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen
(§ 20 Abs. 3 PfandBG) | 500

2.6

| Vorschriften des § 22 Abs. 2 Satz 1 bis 3 PfandBG, Zulassung weiterer Aus-
nahmen
(§ 22 Abs. 2 Satz 4 PfandBG) | 750

2.7

| Zulassung weiterer Ausnahmen
(§ 22 Abs. 4 Satz 2 PfandBG) | 750

2.8

| Zulassung weiterer Ausnahmen von den Beleihungsvorschriften des § 22
Abs. 5 PfandBG
(§ 22 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Satz 4 PfandBG) | 1.000

2.9

| Genehmigung zum Hinausschieben des Abzahlungsbeginns
(§ 25 Satz 1 PfandBG) | 500

2.10

| Begrenzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 PfandBG, Zulassung von Ausnah-
men
(§ 26 Abs. 2 PfandBG) | 500

vorherige Änderung nächste Änderung

3.

| Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen
und
der Bausparkassen-Verordnung |



2.11

| Zustimmung zur teilweisen oder vollständigen Übertragung der
im Deckungsregister eingetragenen Werte
(§ 32 Abs. 1 PfandBG)
Erhebung der Gebühr anteilig aus den betroffenen Deckungsmas-
sen, wobei das Verhältnis des Nennwertes der einzelnen De-
ckungsmassen zum Nennwert aller betroffenen Deckungsmassen
der Pfandbriefbank maßgeblich ist | 1.500 bis 15.000

3. |
Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bau-
sparkassen und
der Bausparkassen-Verordnung |

3.1

vorherige Änderung nächste Änderung

 


| Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bau-
sparkassen |

3.1.1

| Befreiung von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen
(§ 6a Satz 3 des Gesetzes über Bausparkassen) | 500

vorherige Änderung nächste Änderung

3.2



3.1.2

| Entscheidung über die Beleihung von Pfandobjekten
(§ 7 Abs. 6 des Gesetzes über Bausparkassen) | 500

vorherige Änderung nächste Änderung

3.3

| Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen
Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparver-
träge,
welche die in § 5 Abs. 2 und 3 Nr. 1, 2, 4 bis 9 aufgeführten Bestim-
mungen
des Gesetzes über Bausparkassen betreffen
(§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) | 3.000

3.4


| Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen
Geschäftsgrundsätze
und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparver-
träge,
die neuen Bauspartarifen zugrunde gelegt werden sollen
(§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) | 6.000

3.5




3.1.3

| Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen
Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bau-
sparverträge,
welche die in § 5 Abs. 2 und 3 Nr. 1, 2, 4 bis 9 auf-
geführten Bestimmungen
des Gesetzes über Bausparkassen betref-
fen

(§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) |

3.1.3.1


| im Regelfall | 3.000
je
Genehmigung

3.1.3.2

| in den Fällen, in denen gleichartige
Änderungen in mehreren Tarifen
genehmigt werden | 4.000
für alle genehmigten
gleichartigen
Änderungen

3.1.4

| Genehmigung
der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allge-
meinen
Bedingungen für Bausparverträge, die neuen Bauspartarifen
zugrunde
gelegt werden sollen
(§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) | 6.000

3.1.5


| Bestellung eines Vertrauensmanns
(§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) | 500

vorherige Änderung nächste Änderung

3.6

| Widerruf der Bestellung eines Vertrauensmanns
(§ 12 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Bausparkassen) | 500

3.7

|
Genehmigung der Übertragung eines Bestandes an Bausparverträgen
(§ 14 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) | 2.500

3.8


| Einstweiliges Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten Abwicklung
(§ 15 des Gesetzes über Bausparkassen) | 2.500

3.9


| Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften des § 1 Abs. 1 bis 3 Bau-
sparkassen-Verordnung

(§ 1 Abs. 4 der Bausparkassen-Verordnung) | 500 bis 3.000
Eile
Höchstgebühr fällt in
der Regel an, wenn die
Ausnahmegenehmigung
auf der Grundlage der
Ergebnisse
eines
bauspartechnischen
Simulationsmodells
erteilt wird.

3.10


| Zulassung von Ausnahmen von der Obergrenze des kollektiven Sparer-Kas-
sen-Leistungsverhältnisses

(§ 7 Abs. 5 der Bausparkassen-Verordnung) | 2.500

3.11


| Zustimmung zum Einsatz von Mitteln des Fonds zur bauspartechnischen
Absicherung

(§ 9 Abs. 3 der Bausparkassen-Verordnung) | 2.500



3.1.6

| Genehmigung der Übertragung eines Bestandes an Bausparverträ-
gen

(§ 14 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) | 2.500

3.1.7


| Einstweiliges Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten Ab-
wicklung

(§ 15 des Gesetzes über Bausparkassen) | 2.500

3.2


| Amtshandlungen auf der Grundlage der Bausparkassen-Verord-
nung |

3.2.1

|
Zulassung von Ausnahmen von § 1 Abs. 1 bis 3 der Bausparkassen-
Verordnung

(§ 1 Abs. 4 der Bausparkassen-Verordnung) | 500 bis 3.000
Die
Höchstgebühr fällt in
der Regel an, wenn die
Ausnahmegenehmigung
auf der Grundlage eines
bauspartechnischen
Simulationsmodells
erteilt wird.

3.2.2


| Zulassung von Ausnahmen von der Obergrenze des kollektiven
Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisses

(§ 7 Abs. 5 der Bausparkassen-Verordnung) | 2.500

3.2.3


| Zustimmung zum Einsatz von Mitteln des Fonds zur bauspartech-
nischen Absicherung

(§ 9 Abs. 3 der Bausparkassen-Verordnung) | 2.500

4.

| Amtshandlungen auf der Grundlage des Investmentgesetzes (InvG) |

4.1

| in Bezug auf Kapitalanlagegesellschaften |

vorherige Änderung nächste Änderung

4.1.1 | Aufhebung der Erlaubnis außer in den Fällen des § 35 Abs. 2 KWG
(§ 17 InvG in Verbindung mit § 35 Abs. 2 KWG)
| 50 % der zum Zeitpunkt
der Aufhebung der
Erlaubnis für die
Neuerteilung einer
Erlaubnis gleichen
Umfangs maßgeblichen
Gebühr nach
Nummer 1.5.2.2




4.1.1 | (aufgehoben) |

4.1.2 | Auswahl und Wechsel der Depotbank
(§ 21 Abs. 1 Satz 1 InvG; § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1
InvG) |

4.1.2.1 | Genehmigung der Auswahl der Depotbank | 750

4.1.2.2 | Genehmigung des Wechsels der Depotbank | 750

4.1.3 | Genehmigung der Übertragung der Verwaltung eines Sondervermögens
(§ 39 Abs. 3 Satz 1 InvG) | 750

4.1.4 | Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens in ein
anderes Sondervermögen
(§ 40 Satz 1 Nr. 4 InvG) |

4.1.4.1 | Genehmigung für Sondervermögen, die keine Sondervermögen oder Dach-
Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken sind | 1.500

4.1.4.2 | Genehmigung für Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätz-
lichen Risiken 3 | 3.000 bis 5.000

4.1.4.3 | Genehmigung für Teilfonds eines Umbrellafonds im Sinne des § 34 Abs. 2
InvG | wie Nummer 4.1.4.1
und 4.1.4.2

4.1.5 | Vertragsbedingungen
(§ 43 Abs. 2 Satz 1 InvG) |

4.1.5.1 | Genehmigung für Sondervermögen, die keine Sondervermögen oder Dach-
Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken sind | 1.500

4.1.5.2 | Genehmigung für Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätz-
lichen Risiken | 3.000 bis 5.000

4.1.5.3 | Genehmigung für Teilfonds eines Umbrellafonds im Sinne des § 34 Abs. 2
InvG | wie Nummer 4.1.5.1
und 4.1.5.2

4.1.5.4 | Änderung von Vertragsbedingungen | 50 % der Gebühr nach
den Nummern 4.1.5.1
bis 4.1.5.3

4.2

| in Bezug auf Investmentaktiengesellschaften |

4.2.1 | Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
(§ 97 Abs. 1 Satz 1 InvG) | 5.000 bis 20.000

vorherige Änderung nächste Änderung

4.2.2 | Aufhebung der Erlaubnis
(§ 97 Abs. 3 InvG)
| 50 % der zum Zeitpunkt
der Aufhebung der
Erlaubnis für die
Neuerteilung einer
Erlaubnis gleichen
Umfangs maßgeblichen
Gebühr nach
Nummer 4.2.1




4.2.2 | (aufgehoben) |

4.2.3 | Genehmigung der Änderung einer Satzung
(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG) | 50 % der Gebühr nach
den Nummern 4.1.5.1
und 4.1.5.2

4.3

| in Bezug auf den Vertrieb von Investmentanteilen |

4.3.1 | Ausstellen einer Bescheinigung, dass Anteile eines Sondervermögens die
Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen
(§ 128 Abs. 1 Satz 2 InvG; § 145 Abs. 1 Satz 1 InvG in Verbindung mit § 24b
Abs. 1 Satz 2 KAGG) | 250

4.3.2 | Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der §§ 121 bis 124, 126, 130,
131 sowie 133 InvG in Verbindung mit § 141 Abs. 1 InvG; bei Umbrellafonds
je Teilfonds gesondert | 500
für jedes angefangene
Kalenderjahr

4.3.3 | Bearbeitung der Anzeige nach § 132 Abs. 1 InvG; bei Umbrellafonds je Teil-
fonds gesondert | 1.500

4.3.4 | Bearbeitung der Anzeige nach § 139 Abs. 1 InvG; bei Umbrellafonds je Teil-
fonds gesondert | 5.000

4.3.5 | Prüfung der nach § 139 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 InvG vorgeschriebenen Angaben
und Unterlagen; bei Umbrellafonds je Teilfonds gesondert | 2.500
für jedes angefangene
Kalenderjahr

5.

| Amtshandlungen auf der Grundlage des Wertpapierhandelsgesetzes
(WpHG) |

5.1

| Entscheidung über die Berücksichtigung von Stimmrechten
(§ 23 Abs. 1 und 2 WpHG) | 1.500

5.2

| Befreiung von Veröffentlichungspflichten
(§ 25 Abs. 4 WpHG) | 500

5.3

vorherige Änderung nächste Änderung

| Befreiung von der jährlichen Prüfung der Meldepflichten und Verhaltens-
regeln

(§ 36 Abs. 1 Satz 2 WpHG) | 250



| Befreiung von der jährlichen Prüfung
(§ 36 Abs. 1 Satz 3 WpHG) |

5.3.1

| der Meldepflichten und Verhaltensregeln |
250

5.3.2

| des Depotgeschäfts | wie Nummer 1.1.12.3


5.4

| Erlaubnis für ausländische organisierte Märkte oder ihre Betreiber, Handels-
teilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssystem einen
unmittelbaren Marktzugang zu gewähren
(§ 37i Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 WpHG) | 2.000 bis 20.000

6.

| Amtshandlungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes (VAG) |

6.1

vorherige Änderung nächste Änderung

| Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, gutachterliche Äußerung im Rahmen eines
Erlaubnisverfahrens und Genehmigung von Beschlüssen der Vertreterver-
sammlung
(§ 5 Abs. 1 VAG; § 110d Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, § 112 Abs. 2,
§ 119 Abs. 1 VAG; § 106b Abs. 4 Nr. 1 VAG; § 159 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung
mit § 5 Abs. 1 VAG) |

6.1.1 | Tatbestände, die einer Grundgebühr unterliegen
Eine Grundgebühr wird erhoben für die Erteilung der Ersterlaubnis |

6.1.1.1 | zum Geschäftsbetrieb einer substitutiven Krankenversicherung
(Anlage zum VAG Teil A Sparte Nr. 2 Risikoarten Buchstabe a und b) | 20.000



| Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, gutachterliche Äußerung im Rahmen eines
Erlaubnisverfahrens und Genehmigung von Beschlüssen der Vertreterver-
sammlung
(§ 5 Abs. 1 VAG; § 110d Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, § 112 Abs. 2,
§ 119 Abs. 1 VAG; § 106b Abs. 4 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 121i Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VAG; § 121g Abs. 1 Satz 2 VAG; § 159 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung
mit § 5 Abs. 1 VAG) |

6.1.1

|
Tatbestände, die einer Grundgebühr unterliegen
Eine Grundgebühr wird erhoben für die Erteilung der Ersterlaubnis |

6.1.1.1

|
zum Geschäftsbetrieb einer substitutiven Krankenversicherung
(Anlage zum VAG Teil A Sparte Nr. 2 Risikoarten Buchstabe a und b) | 20.000

6.1.1.2 | zum Geschäftsbetrieb einer Versicherungssparte der Lebensversicherung
(Anlagen zum VAG Teil A Sparten Nr. 19, 20, 21, 22, 23 oder 24) | 15.000

vorherige Änderung nächste Änderung

6.1.1.3 | zum Geschäftsbetrieb an einen Pensionsfonds
(Anlage zum VAG Teil A, Sparte Nr. 25) | 15.000

6.1.1.4 | zum Geschäftsbetrieb der Rückversicherung | 10.000

6.1.1.5 | zum Geschäftsbetrieb in anderen Fällen | 10.000

6.1.2 | Tatbestände, die einer Zusatzgebühr unterliegen
Neben der Grundgebühr nach Nummer 6.1.1 wird eine Zusatzgebühr erho-
ben für |

6.1.2.1 | jede von der Erlaubnis umfasste Sparte
(Nummern der Anlage zum VAG Teil A), wenn die Sparte der Anlage A keine
Untergliederungen nach Risikoarten enthält | 2.500

6.1.2.2 | jede von der Erlaubnis umfasste Risikoart einer Sparte der Anlage A zum
VAG, soweit eine Sparte der Anlage A zum VAG Untergliederungen nach
Buchstaben enthält | 500

6.1.2.3 | jede von den in § 120 Abs. 3 VAG genannten Arten des Rückversicherungs-
geschäfts | 3.500

6.1.3 | Erstellung eines Gutachtens nach § 106b Abs. 4 Nr. 1 VAG | 100 % der nach den
Nummern 6.1.1 und 6.1.2
ermittelten Gebühr

6.1.4 | Genehmigung von Beschlüssen der Vertreterversammlung nach § 159
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VAG | 100 % der nach den
Nummern 6.1.1 und 6.1.2
ermittelten Gebühr



6.1.1.3

|
zum Geschäftsbetrieb an einen Pensionsfonds
(Anlage zum VAG Teil A, Sparte Nr. 25) | 15.000

6.1.1.4

|
zum Geschäftsbetrieb der Rückversicherung | 10.000

6.1.1.5

| zum Geschäftsbetrieb einer Versicherungs-Zweckgesellschaft
| 5.000

6.1.1.6

|
zum Geschäftsbetrieb in anderen Fällen | 10.000

6.1.2

|
Tatbestände, die einer Zusatzgebühr unterliegen
Neben der Grundgebühr nach Nummer 6.1.1 wird eine Zusatzgebühr erho-
ben für |

6.1.2.1

|
jede von der Erlaubnis umfasste Sparte
(Nummern der Anlage zum VAG Teil A), wenn die Sparte der Anlage A keine
Untergliederungen nach Risikoarten enthält | 2.500

6.1.2.2

|
jede von der Erlaubnis umfasste Risikoart einer Sparte der Anlage A zum
VAG, soweit eine Sparte der Anlage A zum VAG Untergliederungen nach
Buchstaben enthält | 500

6.1.2.3

|
jede von den in § 120 Abs. 3 VAG genannten Arten des Rückversicherungs-
geschäfts | 3.500

6.1.3

|
Erstellung eines Gutachtens nach § 106b Abs. 4 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 121i Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VAG | 100 % der nach den
Nummern 6.1.1 und 6.1.2
ermittelten Gebühr

6.1.4

|
Genehmigung von Beschlüssen der Vertreterversammlung nach § 159
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VAG | 100 % der nach den
Nummern 6.1.1 und 6.1.2
ermittelten Gebühr

6.2

| Prüfung der Qualifikation von Verantwortlichen Aktuaren und Treuhändern
im Rahmen der laufenden Aufsicht |

6.2.1 | Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars
(§ 11a Abs. 2 Satz 1 bis 4 VAG; § 11c Satz 3, § 11d, § 11e, § 12 Abs. 2, § 12f
in Verbindung mit § 12 Abs. 2, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und § 113
Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 11a Abs. 2 Satz 1 bis 4 VAG) | 500

6.2.2 | Prüfung eines Treuhänders
(§ 12b Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 1 VAG; § 11b Satz 2, § 12f, § 105 Abs. 3,
§ 110d Abs. 2 Satz 1 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 12b Abs. 4
oder Abs. 5 Satz 1 VAG) | 500

6.2.3 | Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen
(§ 71 Abs. 2 VAG; § 76, § 79, § 110d Abs. 2 Satz 1 und § 113 Abs. 1, jeweils in
Verbindung mit § 71 Abs. 2 VAG) | 500

6.3

| Änderungen des Geschäftsplans und des Pensionsplans sowie Geschäfts-
betriebserweiterungen |

vorherige Änderung nächste Änderung

6.3.1 | Genehmigung von Änderungen des Geschäftsplans, sofern die Satzung
geändert wird, einschließlich der Satzungsänderungen bei Sterbekassen im
Hinblick auf die Verwendung des Überschusses
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113
Abs. 1 und 2 sowie § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1
Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) | 500 bis 2.500

6.3.2 | Genehmigung von Änderungen des technischen Geschäftsplans für vor dem
29. Juli 1994 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 11c, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3
und § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG;
§ 106b Abs. 3 VAG) | 500 bis 2.500

6.3.3 | Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Sparte
(Nummern der Anlage A zum VAG, wenn die Sparte der Anlage A keine
Untergliederungen nach Risikoarten enthält)
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und
Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2, § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13
Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) | 2.500

6.3.4 | Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Risikoart einer
Sparte, soweit die Sparte der Anlage Teil A zum VAG Untergliederungen
nach Buchstaben enthält
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und
Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2, § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13
Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) | 500

6.3.5 | Erteilung der Erlaubnis zur Erweiterung des Rückversicherungsgeschäfts
nach
§ 119 Abs. 1 VAG | 3.500

6.3.6
| Genehmigung der räumlichen Ausdehnung des Geschäftsbetriebes durch
Mittelspersonen im Dienstleistungsverkehr oder durch eine Niederlassung je
Gebiet (Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 VAG) in den Fällen
des § 13 Abs. 3 VAG; sofern eine Genehmigung für das Teilgebiet eines Dritt-
staates erteilt wird, wird eine Gebühr je Teilgenehmigung erhoben
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113
Abs. 1 und 2, § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1
Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) | 500

6.3.7 | Prüfung eines Pensionsplans bei Einführung eines neuen Pensionsplans
(§ 113 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG) | 5.000

6.3.8 | Prüfung
eines Pensionsplans bei Änderung eines bestehenden Pensions-
plans
(§ 113 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG)
| 2.500 bis 5.000

6.3.9 |
Genehmigung von Unternehmensverträgen der in § 291 und § 292 AktG
bezeichneten
Art
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113
Abs.
1 und 2 sowie § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1
Satz
1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) | 1.000 bis 2.500

6.3.10 | Prüfung von Funktionsausgliederungsverträgen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 4
VAG

(§ 13 Abs. 1a Satz 4 und 5 VAG; § 8a Abs. 1 Satz 2, § 105 Abs. 3, § 110d
Abs.
2 Satz 1, § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1a Satz 4
und
5 VAG) | 1.000 bis 2.500



6.3.1

|
Genehmigung von Änderungen des Geschäftsplans, sofern die Satzung
geändert wird, einschließlich der Satzungsänderungen, die sich auf die in der jeweiligen Satzung enthaltenen Versicherungsbedingungen beziehen, und einschließlich der Satzungsänderungen bei Sterbekassen im
Hinblick auf die Verwendung des Überschusses
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113
Abs. 1 und 2 sowie § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1
Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) | 500 bis 5.000

6.3.2

|
Genehmigung von Änderungen des technischen Geschäftsplans für vor dem
29. Juli 1994 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge sowie Änderungen des technischen Geschäftsplans von Sterbekassen
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 11c, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3
und § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG;
§ 106b Abs. 3 VAG) | 500 bis 2.500

6.3.3

|
Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Sparte
(Nummern der Anlage A zum VAG, wenn die Sparte der Anlage A keine
Untergliederungen nach Risikoarten enthält)
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und
Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2, § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13
Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) | 2.500

6.3.4

|
Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Risikoart einer
Sparte, soweit die Sparte der Anlage Teil A zum VAG Untergliederungen
nach Buchstaben enthält
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und
Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2, § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13
Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) | 500

6.3.5

| Erweiterung des Rückversicherungsgeschäfts
|

6.3.5.1

|
Erteilung der Erlaubnis zur Erweiterung des Rückversicherungs-
geschäfts nach
§ 119 Abs. 1 VAG | 3.500

6.3.5.2

| Erstellung eines Gutachtens nach § 106b Abs. 4 Nr. 1 in Verbin-
dung mit § 121i Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VAG bei Erteilung der Erlaub-
nis zur Erweiterung des Rückversicherungsgeschäfts
| 3.500

6.3.6

|
Genehmigung der räumlichen Ausdehnung des Geschäftsbetriebes durch
Mittelspersonen im Dienstleistungsverkehr oder durch eine Niederlassung je
Gebiet (Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 VAG) in den Fällen
des § 13 Abs. 3 VAG; sofern eine Genehmigung für das Teilgebiet eines Dritt-
staates erteilt wird, wird eine Gebühr je Teilgenehmigung erhoben
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113
Abs. 1 und 2, § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1
Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) | 500

6.3.7

| Feststellung der Unbedenklichkeit
eines Pensionsplans
(§ 113 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 1 und § 13 Abs. 1
Satz
1 VAG) |

6.3.7.1

| bei Einführung
eines neuen Pensionsplans | 500 bis 5.000

6.3.7.2

|
bei Änderung eines bestehenden Pensionsplans | 500 bis 5.000

6.3.8

|
Genehmigung von Unternehmensverträgen der in § 291 und
§
292 AktG bezeichneten Art
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und
Abs.
3, § 113 Abs. 1 und 2 sowie § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in
Verbindung
mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) | 1.000 bis 2.500

6.3.9

| Genehmigung der Versicherungsbedingungen von Pensionskas-
sen, sofern Nummer 6.3.1 keine Anwendung findet,
(§ 118b Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Nr. 2 und § 13
Abs. 1 Satz 1 VAG; § 118b Abs. 5 und 6 in Verbindung mit § 11c
VAG) |

6.3.9.1

| bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen | 500 bis 5.000

6.3.9.2

| bei Änderung bestehender Versicherungsbedingungen | 500 bis 5.000

6.3.10

| Feststellung der Unbedenklichkeit von Versicherungsbedingun-
gen von Pensionskassen
(§ 118b Abs. 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Nr. 5 VAG)
|

6.3.10.1

| bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen | 500 bis 5.000

6.3.10.2

| bei Änderung bestehender Versicherungsbedingungen | 500 bis 5.000

6.3.11

| Genehmigung eines technischen Geschäftsplans
von Pensions-
kassen
(§ 118b Abs. 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Nr. 5 und § 13
Abs. 1 Satz 1 VAG) |

6.3.11.1

| bei Einführung eines neuen technischen Geschäftsplans | 500 bis 5.000

6.3.11.2

| bei Änderung eines bestehenden technischen Geschäftsplans | 500 bis 5.000

6.3.12

| Feststellung der Unbedenklichkeit/Fristverlängerung bei der
Prüfung von
Funktionsausgliederungsverträgen im Sinne des
§
5 Abs. 3 Nr. 4 VAG
(§ 13 Abs. 1a Satz 4 und 5 VAG; § 8a Abs. 1 Satz 2, § 105 Abs. 3,
§
110d Abs. 2 Satz 1, § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit
§
13 Abs. 1a Satz 4 und 5 VAG) | 1.000 bis 2.500

6.4

vorherige Änderung nächste Änderung

| Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Übertragung eines Bestan-
des
(§ 14 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 110d Abs. 2 Satz 1, § 159 Abs. 1 Satz 2 und
§ 160 Abs. 5 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 108
Abs. 2 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3 und § 113 Abs. 1 VAG, jeweils in Verbindung
mit § 14 Abs. 1 Satz 1 sowie § 108 Abs. 2 Satz 1 VAG) |

6.4.1 | für jede betroffene Sparte, soweit die Sparte der Anlage Teil A zum VAG keine
Untergliederungen nach Buchstaben enthält, | 2.500

6.4.2 | für jede Übertragung eines Bestandes je betroffener Risikoart einer Sparte,
soweit die Sparte der Anlage A zum VAG Untergliederungen nach Buch-
staben enthält. | 500



| Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Übertragung eines Bestan-
des
(§ 14 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 110d Abs. 2 Satz 1, § 159 Abs. 1 Satz 2 und
§ 160 Abs. 5 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 108
Abs. 2 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3 und § 113 Abs. 1 VAG, jeweils in Verbindung
mit § 14 Abs. 1 Satz 1 sowie § 108 Abs. 2 Satz 1 VAG; § 121f VAG; § 121i Abs. 4 VAG) |

6.4.1

|
für jede betroffene Sparte, soweit die Sparte der Anlage Teil A zum VAG keine
Untergliederungen nach Buchstaben enthält, | 2.500

6.4.2

|
für jede Übertragung eines Bestandes je betroffener Risikoart einer Sparte,
soweit die Sparte der Anlage A zum VAG Untergliederungen nach Buch-
staben enthält, | 500

6.4.3

| für jede der in § 120 Abs. 3 VAG genannten Arten des Rückver-
sicherungsgeschäfts | 2.500

6.4.4

| für jede Übertragung eines Bestandes je betroffener Art des
Rückversicherungsgeschäfts nach § 120 Abs. 3 VAG | 500 bis 2.000


6.5

| Genehmigung einer Umwandlung
(§ 14a Satz 1 und 2 VAG; § 113 Abs. 1 in Verbindung mit § 14a Satz 1 und 2
VAG) | 10.000

6.6

| Gebundenes Vermögen, einschließlich Sicherungsvermögen |

vorherige Änderung nächste Änderung

6.6.1 | Genehmigung für die Anlage des gebundenen Vermögens
(§ 54 Abs. 2 Satz 2 VAG; § 54 Abs. 3 VAG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 oder
§ 2 Abs. 2 Buchstabe h der Anlageverordnung; § 110 Abs. 1 in Verbindung
mit § 105 Abs. 3 sowie § 110d Abs. 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 54
Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 VAG; § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 VAG in Verbindung mit
§ 2 Abs. 3 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung) | 3.000

6.6.2 | Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Regelungen über die Bele-
genheit des gebundenen Vermögens
(§ 54 Abs. 3 VAG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Anlageverordnung; § 110
Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3 sowie § 110d Abs. 2 Satz 1, jeweils in
Verbindung mit § 54 Abs. 3 VAG; § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 VAG in Verbin-
dung mit § 6 Abs. 2 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung) | 1.000

6.6.3 | Festsetzung eines erhöhten Anrechnungswertes bei unbelasteten Grundstü-
cken und grundstücksgleichen Rechten des Sicherungsvermögens
(§ 66 Abs. 3a Satz 3 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d
Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 66 Abs. 3a
Satz 3 VAG) | 750

6.6.4 | Festsetzung des Anrechnungswertes belasteter Grundstücke und grund-
stücksgleicher Rechte des Sicherungsvermögens
(§ 66 Abs. 3a Satz 4 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3,
§ 110d Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 66
Abs. 3a Satz 4 VAG) | 750

6.6.5 | Genehmigung, dass die Werte des Sicherungsvermögens an einem anderen
Ort
aufbewahrt werden
(§ 66 Abs. 5 Satz 3 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d
Abs. 2 Satz 1 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 66 Abs. 5 Satz 3
VAG) | 500

6.6.6 | Genehmigung zur Bildung selbständiger Abteilungen des Sicherungsvermö-
gens
(§ 66 Abs. 7 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2
Satz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 66 Abs. 7 VAG) | 1.000



6.6.1

|
Genehmigung für die Anlage des gebundenen Vermögens
(§ 54 Abs. 2 Satz 2 VAG; § 54 Abs. 3 VAG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 oder
§ 2 Abs. 2 Buchstabe h der Anlageverordnung; § 110 Abs. 1 in Verbindung
mit § 105 Abs. 3 sowie § 110d Abs. 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 54
Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 VAG; § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 VAG in Verbindung mit
§ 2 Abs. 3 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung) | 3.000

6.6.2

|
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Regelungen über die Bele-
genheit des gebundenen Vermögens
(§ 54 Abs. 3 VAG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Anlageverordnung; § 110
Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3 sowie § 110d Abs. 2 Satz 1, jeweils in
Verbindung mit § 54 Abs. 3 VAG; § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 VAG in Verbin-
dung mit § 6 Abs. 2 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung) | 1.000

6.6.3

|
Festsetzung eines erhöhten Anrechnungswertes bei unbelasteten Grundstü-
cken und grundstücksgleichen Rechten des Sicherungsvermögens
(§ 66 Abs. 3a Satz 3 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d
Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 66 Abs. 3a
Satz 3 VAG) | 750

6.6.4

|
Festsetzung des Anrechnungswertes belasteter Grundstücke und grund-
stücksgleicher Rechte des Sicherungsvermögens
(§ 66 Abs. 3a Satz 4 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3,
§ 110d Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 66
Abs. 3a Satz 4 VAG) | 750

6.6.5

|
Genehmigung, dass die Werte des Sicherungsvermögens an einem Ort außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufbewahrt werden
(§ 66 Abs. 5 Satz 3 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d
Abs. 2 Satz 1 und § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 66 Abs. 5 Satz 3
VAG) | 500

6.6.6

|
Genehmigung zur Bildung selbständiger Abteilungen des Sicherungsvermö-
gens
(§ 66 Abs. 7 VAG; § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2
Satz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 66 Abs. 7 VAG) | 1.000

6.7

vorherige Änderung nächste Änderung

| Widerruf der Erlaubnis
87 Abs. 1 oder Abs. 2 VAG; § 105 Abs. 3, § 106b Abs. 7 Satz 1, § 110d
Abs. 2
und 3, § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 87 Abs. 1 oder Abs. 2
VAG;
§ 121c Abs. 2 VAG) | je nach Umfang des
Widerrufs
(betroffene Sparten bzw.
Risikoarten einer Sparte)
75 % der im Zeitpunkt des
Widerrufs der Erlaubnis
für die Neuerteilung
gleichen Umfangs
maßgeblichen Gebühr
nach Nummer 6.1.1




| Einschreiten gegen unerlaubte Versicherungsgeschäfte |

6.7.1

| Anordnung
der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs
und/oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, je-
weils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwick-
lung und/oder
Bestellung eines Abwicklers

81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1 Satz 4 VAG in
Verbindung mit
§ 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1
Satz 5 VAG
in Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG) | 10.000

6.7.2

| Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von
Nummer 6.7.1,
mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeord-
net wird und/oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 81f
Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1 Satz 4 VAG in
Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und
2 VAG; § 81f Abs. 1
Satz 5 VAG in Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2
VAG) | 4.000

6.8

| Maßnahmen gegen Geschäftsleiter
Verlangen auf Abberufung und Untersagung ihrer Tätigkeit
(§ 1b Abs. 5 VAG; § 87 Abs. 6 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1, § 113
Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 87 Abs. 6 VAG; § 121c Abs. 5 VAG) | 25 % der zum
Zeitpunkt des
Verlangens, einen
Geschäftsleiter abzu-
berufen, einschließlich
der Untersagung
seiner Tätigkeit,
in Nummer 6.1.1
bestimmten Gebühr

6.9

vorherige Änderung nächste Änderung

| Genehmigung in den Fällen des § 106b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 sowie in den
Fällen des § 118f in Verbindung mit § 106b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VAG | 500



| Genehmigung in den Fällen des § 106b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 sowie in den
Fällen des § 118f und des § 121i Abs. 2 Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 106b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VAG | 500

6.10

| Genehmigung der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Pensionsfonds
(§ 115 Abs. 2 Satz 4 VAG) | 3.000

6.11

| Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionsfonds und Pensionskassen
Prüfung in den Fällen des § 117 Abs. 3 sowie in den Fällen des § 118c in Ver-
bindung mit § 117 Abs. 3 VAG | 500 bis 2.500

6.12

vorherige Änderung

| Freistellung von der Aufsicht |

6.12.1 | Freistellung
eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit
(§ 157a Abs. 1 Satz 1 VAG) | 500

6.12.2 | Widerruf der Freistellung
(§ 157a Abs. 2 Halbsatz 2 VAG) | 375




| Freistellung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit
(§ 157a Abs. 1 Satz 1 VAG) | 500

7.

| Amtshandlungen auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG) |

7.1

| Befreiung eines Kreditinstituts von der Anwendung der Vorschriften des
Geldwäschegesetzes
(§ 1 Abs. 1 Satz 2 GwG) | 500

7.2

| Anordnung zur Schaffung von Vorkehrungen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2
GwG
(§ 14 Abs. 4 Satz 1 GwG) | 250

7.3

| Befreiung eines Unternehmens oder einer Person von der Anwendung der
Vorschriften des § 14 Abs. 1 und 2 GwG
(§ 14 Abs. 4 Satz 2 GwG) | 250