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Änderung § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer vom 17.12.2019

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 34 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Fachpraktischer Teil


(1) Im fachpraktischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1. Gerüstsysteme, Gerüstbauteile und bauliche Einzelheiten,

2. Bauausführung und Bauüberwachung.

(2) Im Prüfungsfach 'Gerüstsysteme, Gerüstbauteile und bauliche Einzelheiten' können geprüft werden:

1. Fertigkeiten im Aufbau eines Gerüstes üblicher Bauart gemäß DIN 4420 in der jeweils gültigen Fassung,

2. Fertigkeiten im Aufbau eines Gerüstes aus Rohren und Kupplungen nach Zeichnung als Gerüst besonderer Bauart gemäß DIN 4420 (Blatt 1) in der jeweils gültigen Fassung,

3. Fertigkeiten in der Handhabung von Gerüstbauteilen und Verbindungsmitteln, insbesondere von Kupplungen und Trägerklemmen,

4. Fertigkeiten in der Beurteilung des äußeren Gerätezustandes,

5. Fertigkeiten in der Handhabung von Ankermitteln, insbesondere das Setzen und Prüfen von Dübeln.

(3) Im Prüfungsfach 'Bauausführung und Bauüberwachung' können geprüft werden:

1. Fertigkeiten in der Abnahme von Gerüsten anhand von Checklisten,

2. Fertigkeiten in der sachgerechten Durchführung von Änderungen gegenüber Planunterlagen und deren Begründung,

3. Fertigkeiten in der Bedienung einfacher Vermessungsgeräte,

4. Fertigkeiten in der Ausführung von Verstrebungen, Seitenschutz und Belag,

5. Fertigkeiten in der Ausführung von Eckausbildungen und Zugängen zu Arbeitsflächen,

6. Fertigkeiten in der Ausführung von Lasteinleitungskonstruktionen in Verankerungen.

(Text alte Fassung)

(4) Die Prüfung nach Absatz 1 ist in Form von praktischen Arbeiten oder Übungen durchzuführen. Die Prüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer in der Regel 2 Stunden dauern. Die Prüfung kann je nach Aufgabenstellung einzeln oder durch Führung einer Gerüstbau-Kolonne durchgeführt werden.

(Text neue Fassung)

(4) Die Prüfung nach Absatz 1 ist in Form von praktischen Arbeiten oder Übungen durchzuführen. Die Prüfung soll je Prüfungsfach und je zu prüfender Person in der Regel 2 Stunden dauern. Die Prüfung kann je nach Aufgabenstellung einzeln oder durch Führung einer Gerüstbau-Kolonne durchgeführt werden.