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Änderung § 11 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 17.05.2008
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§ 12 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.05.2008 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 25.11.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.11.2017 BGBl. I S. 3770 |
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(Text alte Fassung) § 12 Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund | (Text neue Fassung)§ 11 (aufgehoben) |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. EU Nr. L 349 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 ein Gerät oder ein Netz mit einer geringeren als der dort genannten Maschenöffnung verwendet, 2. entgegen Artikel 3 Abs. 3 beim Mitführen des dort genannten Geräts lebende aquatische Ressourcen an Bord behält oder anlandet, 3. entgegen Artikel 3 Abs. 4 oder 5 ein dort genanntes Kiemennetz, Verwickelnetz oder Spiegelnetz verwendet, 4. entgegen Artikel 3 Abs. 6 den Ertrag einer Fangreise anlandet, 5. entgegen Artikel 5 Abs. 1 eine dort genannte Vorrichtung verwendet, 6. entgegen Artikel 6 ein dort genanntes Netz oder Netzteil verwendet, 7. entgegen Artikel 8 Abs. 1 ein dort genanntes Netz mit einer größeren als der dort angegebenen Gesamtlänge verwendet, 8. entgegen Artikel 8 Abs. 2 ein dort genanntes Netz länger als dort angegeben stellt, 9. entgegen Artikel 9 Abs. 1 ein Treibnetz an Bord mitführt oder zur Fischerei einsetzt, 10. ohne Genehmigung nach Artikel 9 Abs. 2 ein Treibnetz an Bord mitführt oder zur Fischerei einsetzt, 11. entgegen Artikel 10 Abs. 1 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 12. entgegen Artikel 10 Abs. 2 die dort genannte Genehmigung an Bord nicht mitführt, 13. entgegen Artikel 12 Abs. 1 eine Menge lebender aquatischer Ressourcen anlandet oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft, 14. entgegen Artikel 12 Abs. 2 einen dort genannten Mindestanteil der Zielarten nicht oder nicht rechtzeitig erreicht, 15. entgegen Artikel 13 Abs. 1 das Fanggerät nicht oder nicht in der dort genannten Weise verstaut, 16. entgegen Artikel 13 Abs. 3 ein anderes Fanggerät an Bord mitführt, 17. entgegen Artikel 15 Abs. 1 untermaßige Fische an Bord behält, umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält oder zum Verkauf anbietet oder sie nicht oder nicht rechtzeitig wieder ins Meer wirft, 18. entgegen Artikel 16 in dem dort genannten Gebiet mit aktivem Fanggerät fischt, 19. entgegen Artikel 17 Abs. 1 Lachs oder Meerforelle an Bord behält, 20. entgegen Artikel 18 mit aktivem Fanggerät gefangenen Aal an Bord behält, 21. entgegen Artikel 19 Abs. 1 einen nicht sortierten Fang in anderen als den dort genannten Häfen oder Anlandestellen anlandet, 22. ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 20 Abs. 1 in dem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt oder 23. entgegen Artikel 22 in dem dort genannten Gebiet mit Schleppnetzen in Gewässern von weniger als 20 Metern fischt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 23 Abs. 1 lebende aquatische Ressourcen unter Verwendung von Sprengstoff, Gift, betäubenden Stoffen, elektrischem Strom oder Geschossen fischt oder 2. entgegen Artikel 23 Abs. 2 lebende aquatische Ressourcen verkauft, feilhält oder zum Verkauf anbietet. |
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