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Synopse aller Änderungen der Seefischerei-Bußgeldverordnung am 17.05.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Mai 2008 durch Artikel 1 der 17. SeefBgVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SeefBgV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.05.2008 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 17.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 819
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Durchsetzung bestimmter Kontrollmaßnahmen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. EG Nr. L 261 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 (ABl. EU Nr. L 289 S. 1), auch in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (ABl. EU 2007 Nr. L 15 S. 1, Nr. L 54 S. 157), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. EG Nr. L 261 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 (ABl. EU Nr. L 289 S. 1), auch in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (ABl. EU 2008 Nr. L 19 S. 1), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 nicht sicherstellt, daß ein vorgeschriebenes Satellitenortungsgerät jederzeit voll betriebsfähig ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 41/2007, oder Artikel 17 Abs. 2 erster Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt,



2. entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 oder Artikel 17 Abs. 2 erster Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ein Logbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt,

3. entgegen Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 728/1999 der Kommission vom 7. April 1999 zur Festlegung einer Mitteilungsfrist gemäß Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die in der Ostsee, dem Skagerrak und dem Kattegat tätigen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 93 S. 10), eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder eine festgelegte Hafenregelung nicht oder nicht richtig erfüllt,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 41/2007, eine Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

5. entgegen Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 41/2007, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,



4. entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. EU Nr. L 318 S. 1) eine Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

5. entgegen Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

6. bis 8 (weggefallen)

9. entgegen Artikel 19a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 eine Fangtätigkeit in einem dort genannten Fanggebiet ohne Genehmigung ausübt,

10. entgegen Artikel 19b Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 19c Abs. 2 zweiter Anstrich Satz 1 oder dritter Anstrich Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

11. entgegen Artikel 19b Abs. 2 oder Artikel 19c Abs. 2 erster Anstrich jeweils in Verbindung mit Artikel 19c Abs. 2 zweiter Anstrich Satz 1 oder dritter Anstrich Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

12. entgegen Artikel 19e Abs. 1, 2 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 eine dort genannte Angabe nicht oder nicht richtig in einem Logbuch erfaßt oder

13. entgegen Artikel 20 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ein Netz nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise an Bord verstaut.

14. (weggefallen)

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (ABl. EU Nr. L 333 S. 17) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 4 mit dem Fischereifahrzeug den Hafen ohne betriebsbereites Satellitenortungsgerät verlässt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 1 oder Artikel 19 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass die Satellitenanlage jederzeit betriebsbereit ist und die dort genannten Daten übertragen werden,

3. als Kapitän, Schiffseigner oder als deren Vertreter entgegen Artikel 11 Abs. 1 oder Artikel 23 Abs. 1 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

4. als Kapitän entgegen Artikel 11 Abs. 2 mit dem Fischereifahrzeug einen Hafen verlässt, ohne dass die erneute Betriebsbereitschaft der installierten Satellitenanlage festgestellt wurde und ohne dass die zuständige Behörde das Auslaufen genehmigt hat.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 4.2.2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 276 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001 (ABl. EG Nr. L 268 S. 23), das Original der Anlandeerklärung der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig zuschickt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 356/2005 der Kommission vom 1. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Markierung und Identifizierung von stationären Fanggeräten und Baumkurren (ABl. EU Nr. L 56 S. 8), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1805/2005 der Kommission vom 3. November 2005 (ABl. EU Nr. L 290 S. 12), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 ein stationäres Fanggerät, eine Boje oder eine Baumkurre verwendet, die nicht gemäß den dort genannten Bestimmungen markiert und identifizierbar ist,

2. entgegen Artikel 4 Abs. 2 ein dort genanntes Gerät mitführt oder

3. entgegen Artikel 10 Abs. 2 einen auf der Markierungsboje angebrachten Buchstaben oder eine Ziffer entfernt, ändert oder unlesbar macht.

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(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung (ABl. EU Nr. L 409 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1 die Logbuchdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1566/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung (ABl. EU Nr. L 340 S. 46) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 4 Abs. 4 die Anmeldung den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig elektronisch übermittelt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 1 den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats die elektronischen Logbuchdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3. als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 4 die Umladedaten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig elektronisch übermittelt,

4. als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 5 eine Kopie der dort genannten Daten nicht oder nicht richtig aufbewahrt,

5. als Kapitän oder Eigner des Schiffs oder als deren Vertreter entgegen Artikel 10 Abs. 1 die dort genannten Daten den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

6. als Kapitän entgegen Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 in den dort genannten Fällen einen Hafen verlässt,

7. als Kapitän oder Eigner des Schiffs oder als deren Vertreter entgegen Artikel 11 Abs. 3 die dort genannten Daten den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

8. als Kapitän oder Eigner des Schiffs oder als deren Vertreter entgegen Artikel 12 Abs. 3 die dort genannten Daten oder eine dort genannte Kopie an die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats nicht oder nicht richtig übermittelt,

9. als Kapitän oder Eigner des Schiffs oder als deren Vertreter entgegen Artikel 12 Abs. 4 in dem dort genannten Fall in den Gewässern des Küstenmitgliedstaats fischt.

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§ 7 Durchsetzung bestimmter Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu Gunsten der Fischbestände im Regelungsbereich des NAFO-Übereinkommens




§ 7 Durchsetzung bestimmter Erhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen im Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 28 Abs. 1 in dem dort genannten Gebiet fischt oder einen Fang an Bord behält, umlädt oder anlandet,

1a. entgegen Artikel 29 ein Netz mit einer kleineren Maschenöffnung als der vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung verwendet,

2. entgegen Artikel 30 Abs. 1 eine Vorrichtung oder ein Hilfsmittel verwendet, die Maschen eines Netzes verstopfen oder die Maschenöffnung verringern,

3. entgegen Artikel 31 Abs. 1 oder 2 Beifänge an Bord hat, die das dort genannte Gewicht oder den dort genannten Anteil übersteigen,

4. entgegen Artikel 32 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 3 Satz 3, oder Artikel 34 Abs. 2 Satz 1 mit einem Fischereifahrzeug sich nicht oder nicht rechtzeitig von der Position des letzten Fischzugs entfernt oder an einen Fangplatz zurückkehrt

5.
entgegen Artikel 33 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte gezielte Fischerei ausübt,

5a.
entgegen Artikel 33 Abs. 3 Satz 1 einen dort genannten Versuchsfischzug nicht durchführt,

6.
entgegen Artikel 34 Abs. 1 Satz 1 Fisch mit einer geringeren als der dort festgelegten Mindestgröße nicht oder nicht rechtzeitig ins Meer zurückwirft,

6a.
entgegen Artikel 35 in den dort angegebenen Gebieten Fischfang betreibt,

6b.
entgegen Artikel 36 Abs. 1 oder 2 Fisch nicht oder nicht richtig kennzeichnet,

6c.
entgegen Artikel 36 Abs. 3 Spiegelstrich 1 einen Fang oder Fische nicht getrennt lagert,

7.
entgegen Artikel 37 Abs. 3 ein Produktionslogbuch oder einen Stauplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

8.
entgegen Artikel 37 Abs. 5 bei einer Überprüfung nicht Hilfe leistet,

9.
entgegen Artikel 38 Abs. 1 bei der gezielten Fischerei einer oder mehrerer der dort genannten Arten ein Netz mit einer kleineren Maschenöffnung an Bord mitführt,

10. ohne Genehmigung nach
Artikel 39 Abs. 1 eine Umladung vornimmt,

11.
entgegen Artikel 39 Abs. 2 von einem dort genannten Fischereifahrzeug Fisch übernimmt oder an es abgibt,

11a.
entgegen Artikel 39 Abs. 3 oder 5 eine dort genannte Meldung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

11b.
entgegen Artikel 40 Abs. 1 Satz 2 ein dort genanntes Schiff chartert oder

12.
entgegen Artikel 43 Abs. 1 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1262/2000 des Rates vom 8. Juni 2000 mit Kontrollmaßnahmen für Schiffe unter der Flagge von Nichtvertragsparteien der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) (ABl. EG Nr. L 144 S. 1) eine Umladung eines Schiffes einer Nichtvertragspartei entgegennimmt.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 4 Abs. 1 einen Beifang nicht auf die dort genannten Beifangmengen begrenzt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 4 Abs. 2 einen Beifang in einem dort genannten Fall eine dort genannte Beifangmenge übersteigen lässt,

3. als Kapitän entgegen Artikel 5 Abs. 1 und 2 das Schiff nicht von der dort genannten Position entfernt oder die Abteilung nicht verlässt,

4. als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 1 eine gezielte Fischerei ausübt,

5. entgegen Artikel 7 Abs. 1 ein dort genanntes Schleppnetz verwendet,

6. entgegen Artikel 7 Abs. 2
oder 3 ein nicht dort genanntes Netz mit Mindestmaschenöffnung verwendet oder benutzt,

7. entgegen
Artikel 7 Abs. 3 ein nicht dort genanntes Netz mit Mindestmaschenöffnung benutzt,

8. entgegen
Artikel 8 Abs. 1 bei der gezielten Fischerei auf eine oder mehrere der von der NAFO regulierten Arten ein Netz an Bord mitführt, das eine kleinere als die dort festgelegte Maschenöffnung aufweist,

9.
entgegen Artikel 9 Abs. 1 andere als die dort genannten Vorrichtungen oder Hilfsmittel verwendet,

10. als Kapitän
entgegen Artikel 9 Abs. 4 ein nicht dort genanntes Gitter oder eine nicht dort genannte Kette benutzt oder verwendet,

11.
entgegen Artikel 10 Abs. 1 Fisch nicht oder nicht rechtzeitig ins Meer zurückwirft,

12. als Kapitän
entgegen Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 das Schiff nicht von der dort genannten Position entfernt,

13. entgegen Artikel 12
in den dort genannten Gebieten Fischereitätigkeiten ausübt,

14. als Kapitän
entgegen Artikel 13 ohne Fangerlaubnis oder ohne Aufführung im Schiffsregister im dort genannten Bereich fischt,

15. als Kapitän entgegen Artikel 18
Abs. 1 in einem dort genannten Bereich eine Umladung vornimmt,

16. als Kapitän entgegen Artikel 18 Abs.
2 Fisch übernimmt oder abgibt,

17. als Kapitän entgegen Artikel 18 Abs. 3 eine Meldung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

18. als Kapitän
entgegen Artikel 18 Abs. 5 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

19. als Kapitän
entgegen Artikel 19 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 ein Produktionslogbuch oder einen Stauplan nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,

20. als Kapitän
entgegen Artikel 21 Abs. 1 einen dort genannten Fangbericht nicht oder nicht richtig übermittelt,

21. als Kapitän
entgegen Artikel 23 Abs. 2 einen Fischfang aufnimmt oder fortsetzt,

22. als Kapitän einer Vorschrift des Artikels 30 Abs. 1 bis 3 über eine
dort genannte Pflicht zuwiderhandelt,

23. als Kapitän oder Beobachter entgegen Artikel 36 einen Bericht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht oder nicht richtig Buch über diese Übermittlungen führt oder eine Aufzeichnung nicht zur Verfügung stellt,

24. als Kapitän
einer Vorschrift des Artikels 47 über eine dort genannte Pflicht zuwiderhandelt,

25. entgegen
Artikel 62 Abs. 1 Satz 2 eine Anlandung oder Umladung vornimmt,

26. als Kapitän
entgegen Artikel 66 eine Umladung entgegennimmt oder vornimmt oder einen Fangeinsatz durchführt,

27. als Kapitän entgegen Artikel 69
Abs. 1 Buchstabe a den dort genannten Schiffen Hilfe leistet, für sie Fischverarbeitungstätigkeiten durchführt oder sich an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit den dort genannten Schiffen beteiligt,

28.
entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe b einem dort genannten Schiff Vorräte oder Treibstoff zur Verfügung stellt oder eine sonstige Dienstleistung erbringt,

29. als Kapitän
entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe c mit einem dort genannten Schiff in einen Gemeinschaftshafen einläuft,

30.
entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe e ein dort genanntes Schiff chartert,

31.
entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe g Fisch einführt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 8 Durchsetzung bestimmter Kontrollmaßnahmen durch Gemeinschaftsbeobachter im Regelungsbereich des NAFO-Übereinkommens




§ 8 (aufgehoben)


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Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 3069/95 des Rates vom 21. Dezember 1995 zur Einführung eines EG-Systems für Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft im NAFO-Regelungsbereich (ABl. EG Nr. L 329 S. 5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 855/2004 des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 206 S. 1), einen ordnungsgemäß bestellten Beobachter nicht an Bord nimmt oder ihn nicht unterstützt.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 10 Durchsetzung bestimmter Meldepflichten für die Fischerei im Regelungsbereich des NAFO-Übereinkommens




§ 10 Durchsetzung bestimmter Bedingungen zum Anlande- und Wiegeverfahren für Hering, Makrele und Stöcker


vorherige Änderung nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 189/92 des Rates vom 27. Januar 1992 zur Anwendung bestimmter Kontrollmaßnahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. EG Nr. L 21 S. 4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1048/97 des Rates vom 9. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 154 S. 1), nicht nach den im Anhang zu dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen die dort genannten Angaben übermittelt.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Verbot oder Gebot der Verordnung (EG) Nr. 1542/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über Anlande- und Wiegeverfahren für Hering, Makrele und Stöcker (ABl. EU Nr. L 337 S. 56) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 eine Anlandung der dort genannten Arten vornimmt,

2. als Kapitän oder sein Stellvertreter entgegen Artikel 3 Abs. 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3. als Kapitän entgegen Artikel 5 Abs. 1
die entsprechenden Seiten des Logbuchs nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

4. entgegen Artikel 6 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass eine Menge auf
den dort genannten Einrichtungen gewogen wird,

5. entgegen Artikel 8 bei der Verwendung der dort genannten Wiegeeinrichtungen einen Wiegeschein mit den dort genannten Angaben nicht ausstellt oder eine Kopie des Wiegescheins nicht an der Verkaufsabrechnung oder der Übernahmeerklärung befestigt,

6. entgegen Artikel 9 Abs. 3 ein Logbuch nicht oder nicht in der dort angegebenen Weise führt,

7. als Kapitän entgegen Artikel 10 gefrorenen Fisch anlandet, der nicht anhand eines deutlich lesbaren Etiketts oder Stempels identifiziert ist oder nicht
die dort genannten Angaben enthält,

8. entgegen Artikel 11 Abs. 1 nicht dafür Sorge trägt, dass eine angelandete Menge rechtzeitig gewogen wird,

9. entgegen Artikel 11 Abs. 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht richtig führt,

10. entgegen Artikel 13 eine dort genannte Kopie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt.


§ 11 Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen für die Fischerei auf bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 5 Abs. 6 eine dort genannte Fischart fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

1a. entgegen Artikel 5 Abs. 7 Granatbarsch in einem dort genannten Gebiet fängt,

1b. entgegen Artikel 5 Abs. 8 Satz 1 oder 2 Rotbarsch in einem dort genannten Gebiet während der angegebenen Sperrzeiten fängt,

1c. entgegen Artikel 8 Abs. 1 einen Fang aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet,

2. entgegen Artikel 8 Abs. 5 mit Hering vermengte Fänge unsortiert anlandet,

3. entgegen Artikel 9 Abs. 2 einen unsortierten Fang aus einem dort genannten Gebiet in einem anderen als den dort genannten Häfen anlandet,

4. bis 12. (aufgehoben)

13.
entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1.2.1, Anlandungen in anderen als bezeichneten Häfen vornimmt,

14.
entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1.3.1, eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

15.
entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1.5.1 Unterabs. 1, Unterabs. 1 die dort vorgesehenen Seiten des Logbuchs nicht vorlegt,

16. ohne Genehmigung nach
Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1.13.1 Buchstabe c, Buchstabe c die Entladung wieder aufnimmt,

17.
entgegen Artikel 11 oder 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 9.3, bei einer Kartenwassertiefe von mehr als 200m östlich von 27 °W Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetze ausbringt,

17a.
entgegen Artikel 11 oder 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 9.5 Satz 1, mehr als nur eines der dort genannten Fanggeräte mitführt,

17b. ohne Erlaubnis nach
Artikel 11 oder 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 9.6, in einem dort genannten Gebiet Kiemen- oder Verwickelnetze einsetzt,

17c.
entgegen Artikel 11 oder 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 9.7, im Logbuch Menge und Länge der vom Schiff mitgeführten Fanggeräte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfasst,

17d.
entgegen Artikel 11 oder 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 9.9, die dort vorgesehenen Angaben ins Logbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt,

17e.
entgegen Artikel 11 oder 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 9.10, in einem anderen als den dort bezeichneten Häfen anlandet,

17f.
entgegen Artikel 11 oder 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 11.1, in dem dort genannten Gebiet Sardellen fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

18.
entgegen Artikel 12 in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 2, 5.1, 6, 7.1 oder 7.2 Satz 1 in den dort genannten Gebieten während der angegebenen Sperrzeiten Fischfang betreibt oder Sandaal oder Hering anlandet oder an Bord behält,

19. ohne Erlaubnis nach
Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 12.2, mehr als 100 kg Tiefseearten und Schwarzen Heilbutt fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

20.
entgegen Artikel 12 in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 13 in den dort genannten Gebieten mit einem Schleppnetz oder einem stationären Fanggerät fängt,

20a. (aufgehoben)

20b. (aufgehoben)

20c.
entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil B Nr. 16.1, in dem dort genannten Gebiet mit Ringwaden fischt oder angelt,

20d.
entgegen Artikel 13 Abs. 2 eine dort genannte Haiart fischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

21.
ohne Lizenz nach Artikel 17 Abs. 1 in Drittlandgewässern die Fischerei ausübt,

21a.
entgegen Artikel 50 Abs. 1 in einem anderen als dort bezeichneten Hafen Anlandungen oder Umladungen vornimmt,

21b.
entgegen Artikel 51 Abs. 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

21c.
entgegen Artikel 52 Abs. 1 Satz 2 mit den Anlandungen oder Umladungen beginnt,

22. entgegen Artikel 55 Abs. 1 die
gezielte Fischerei in einem dort genannten Bereich auf eine dort genannte Art ausübt,

23.
entgegen Artikel 58 Abs. 3 Satz 2 den Fischfang nicht einstellt,

24.
entgegen Artikel 58 Abs. 4 Satz 2 in einem dort genannten Gebiet in Tiefen von weniger als 550m fischt,

25.
entgegen Artikel 60 Abs. 1 Buchstabe a Fischabfälle über Bord wirft,

26.
entgegen Artikel 60 Abs. 1 Buchstabe c in einem dort genannten Gebiet die Fangtätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt oder außerhalb der normalen Fangsaison Fische fängt,

27.
entgegen Artikel 60 Abs. 2 Buchstabe a einen dort genannten Stoff ins Meer einbringt,

28.
entgegen Artikel 60 Abs. 2 Buchstabe b lebendes Geflügel oder einen lebenden Vogel in ein dort genanntes Gebiet verbringt,

29.
entgegen Artikel 60 Abs. 2 Buchstabe c in einem dort genannten Gebiet die dort genannte Fischart fischt oder

30.
entgegen Artikel 65 Abs. 1 nicht mindestens zwei wissenschaftliche Beobachter an Bord nimmt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1.6.1 Satz 1, nicht sicherstellt, dass eine Menge von frischem Fisch gewogen wird,

2. entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1.8.1 Satz 1, eine Menge von gefrorenem Fisch
nicht oder nicht rechtzeitig wiegt oder

3.
entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1.9.1, eine dort genannte Kopie nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 verstößt, indem er als Kapitän eines Drittlandschiffes vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 15 ein Netz nicht oder nicht richtig verstaut,

1a.
entgegen Artikel 16 Fänge von Beständen, für die Fangmöglichkeiten festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet,

2. entgegen Artikel 19 Abs. 2 Satz 1 eine dort genannte Lizenz oder spezielle Fangerlaubnis nicht mitführt,

3. entgegen Artikel 24 Abs. 2 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

4. entgegen Artikel 24 Abs. 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1941/2006 des Rates vom 11. Dezember 2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2007) (ABl. EU Nr. L 367 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 6 eine dort genannte Fischart fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

1a. (aufgehoben)

1b. (aufgehoben)

1c. entgegen Artikel 9 Abs. 1 einen Fang aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet,

2. entgegen Artikel 10 Abs. 2 mit Hering vermengte Fänge unsortiert anlandet,

3. entgegen Artikel 10 Abs. 4 einen unsortierten Fang aus einem dort genannten Gebiet in einem anderen als den dort genannten Häfen anlandet,

4. entgegen Artikel 11 Satz 1 in dem dort genannten Gebiet fischt,

5. entgegen Artikel 13
oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1 Hering anlandet oder an Bord behält,

6. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils
in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 2, dieser in Verbindung mit Anhang III Anlage 1 bei der Befischung der dort genannten Fischarten unter Verwendung der dort genannten Maschenöffnungen weniger als die dort genannten Anteile der Zielarten fängt,

7.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 3.2 Buchstabe b oder c mehr als die dort genannte Stromleistung in der dort genannten Fischerei verwendet,

8.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 3.2 Buchstabe d nicht über ein dort genanntes Datenerfassungssystem verfügt,

9. entgegen
Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 3.2 Buchstabe e ein oder mehrere Scheuchketten vor dem Grundtau befestigt,

10.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 4.1 Sandaal anlandet oder an Bord behält, der in einem dort genannten Gebiet gefangen wurde,

11.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 5, 6.1 oder 6.2 in dem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt,

12. entgegen
Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 7.1 in dem dort genannten Zeitraum in dem dort genannten Gebiet ein dort genanntes Netz oder Fanggerät verwendet,

13.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 8.3 in den dort genannten Gebieten ein dort genanntes Netz ausbringt,

14. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 8.5 in den dort genannten Fällen mehr als eines
der dort genannten Fanggeräte mitführt,

15. entgegen Artikel 13
oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 8.6 bei dem Einsatz der dort genannten Netze in den dort genannten Gebieten nicht im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis für Stellnetze ist,

16.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 8.7 oder 8.9 die dort genannten Angaben nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig im Logbuch erfasst oder nicht in das Logbuch einträgt,

17.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 8.10 in einem anderen als dem dort genannten Hafen anlandet,

18.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 8.11 mehr als die dort genannte Menge Haie an Bord behält,

19. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils
in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 12.2 mehr als die dort genannte Menge fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

20.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 13.1 oder 13.2 in den dort genannten Gebieten mit einem dort genannten Netz oder Fanggerät fischt,

21. entgegen Artikel 13
oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 13.3 mit einem dort genannten Schiff in den dort genannten Gebieten auf Fang geht, ohne Teil einer genehmigten Liste von Fischereifahrzeugen zu sein oder über eine spezielle Fangerlaubnis zu verfügen,

22. entgegen
Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 13.4 über die Absicht zur Einfahrt in die dort genannten Gebiete eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

23.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 13.5 nicht über ein dort genanntes Satellitenüberwachungssystem verfügt,

24. entgegen Artikel
13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 13.6 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

25.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 13.8 in der dort genannten Fischerei ein anderes als ein dort genanntes Netz an Bord mitführt oder zum Fang einsetzt,

26.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil B Nr. 15 Satz 2 dort genannten Tintenfisch nicht oder nicht rechtzeitig ins Meer zurückwirft,

27. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil C Nr. 18.1
eine dort genannte Fischart in dem dort genannten Gebiet zu den dort angegebenen Zeiträumen fischt,

28. entgegen Artikel 13
oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil D Nr. 19 Satz 1 in der dort genannten Fischerei ein dort genanntes Lebewesen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aussetzt,

29. einer Vorschrift des Artikels 13 oder Artikels 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil D Nr. 20 Buchstabe a bis d über Sondermaßnahmen zuwiderhandelt,

30. einer Vorschrift des Artikels 13 oder Artikels 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil E Nr. 21 Buchstabe a, c oder e über Sondermaßnahmen zuwiderhandelt,

31.
ohne Lizenz entgegen Artikel 20 Abs. 1 in Drittlandgewässern Fischerei ausübt,

32. entgegen Artikel 29 Abs. 1 in dem dort genannten Zeitraum in dem dort genannten Gebiet
die dort genannte Fischerei ausübt,

33.
entgegen Artikel 30 Abs. 1 in dem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät Fischfang betreibt,

34.
entgegen Artikel 33 Abs. 1 in das dort genannte Gebiet einläuft,

35. entgegen Artikel 33 Abs. 2 bei Überschreitung der dort genannten Menge an Fisch die dort genannten Daten
nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

36.
entgegen Artikel 41 Abs. 1 eine gezielte Fischerei auf eine dort genannte Art in den dort genannten Gebieten während der dort genannten Zeiträume ausübt,

37.
entgegen Artikel 58 Abs. 1 eine dort genannte Maßnahme nicht befolgt,

38.
entgegen Artikel 61 Abs. 3 bei der Umladung eine Mitteilung der dort genannten Daten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

39.
entgegen Artikel 61 Abs. 3, 4 oder 6 eine dort genannte Erklärung oder Angabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

40.
entgegen Artikel 62 in einem dort genannten Gebiet die dort genannten Arten befischt,

41.
entgegen Artikel 63 Abs. 1 den Fischfang vor dem dort genannten Zeitpunkt wieder aufnimmt,

42.
entgegen Artikel 65 Abs. 1 oder Artikel 71 Abs. 3 in dem dort genannten Gebiet eine dort vorgeschriebene Vogelscheuchenleine nicht einsetzt,

43.
entgegen Artikel 65 Abs. 2 eine Langleine zu einem anderen als dort genannten Zeitpunkt auslegt oder ein nicht erforderliches Licht setzt,

44.
entgegen Artikel 65 Abs. 3 Satz 1 Fischabfälle über Bord wirft,

45.
entgegen Artikel 68 Abs. 1 in Verbindung mit den Absätzen 2 bis 4 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

46.
entgegen Artikel 75 Abs. 3 Satz 1 die Grundfischerei nicht einstellt.

(2) (aufgehoben)

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 verstößt, indem er als Kapitän eines Drittlandschiffes vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 15 in den dort genannten Gewässern eine dort genannte Art fischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

1a. entgegen Artikel 17
ein Netz nicht oder nicht richtig verstaut,

1b.
entgegen Artikel 18 Fänge von Beständen, für die Fangmöglichkeiten festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet,

2. entgegen Artikel 22 Abs. 2 Satz 1 eine dort genannte Lizenz oder spezielle Fangerlaubnis nicht mitführt,

3. entgegen Artikel 27 Abs. 2 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

4. entgegen Artikel 27 Abs. 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

5. entgegen Artikel 36 erster Unterabsatz eine Anlandung oder Umladung in einem anderen als den dort genannten Hafen vornimmt,

6. entgegen Artikel 37 Abs. 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1404/2007 des Rates vom 26. November 2007 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2008) (ABl. EU Nr. L 312 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 6 Abs. 1 einen Fang aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet,

1a. entgegen Artikel 6 Abs. 3 mit Hering vermengte Fänge unsortiert anlandet,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. entgegen Artikel 7 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1.1 mit den dort genannten Geräten in den dort genannten Gebieten zu den dort genannten Zeiten fischt,

3. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1.1 in den dort genannten Gebieten in dem dort genannten Zeitraum fischt,

4. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1.2 Satz 2 Dorsch
an Bord behält,

5. ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.1.1 ein dort genanntes Fanggerät an Bord mitführt oder einsetzt,


6. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.1.4 eine Kopie der speziellen Fangerlaubnis an Bord
des Schiffes nicht mitführt,

7. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III
Nr. 2.2.1 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt,

7a. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.5.1 den Fischfang mit mehr als 175 kg Dorsch an Bord in den dort genannten Gebieten aufnimmt,

7b. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.5.2 einen Hafen nicht oder nicht in
der vorgeschriebenen Weise anläuft oder den Fisch nicht anlandet,

7c. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III
Nr. 2.5.3 die Netze nicht, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig verstaut,

8. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III
Nr. 2.6.1 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

9.
entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.6.3 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

10. (aufgehoben)

11. (aufgehoben)

12.
entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.7.1 in einem anderen als einem bezeichneten Hafen anlandet,

12a. ohne Genehmigung nach Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.8.1 mit dem Anlanden beginnt,

13.
entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.10.1 ein Dorschschutzgebiet durchfährt,

14. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.10.2 Dorsch umlädt,

14a. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.11
Satz 1 die dort genannte Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt oder

15.
entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 3.1 die dort genannten Fischarten an Bord behält.

(5)
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Transportunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.11 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1941/2006 eine dort genannte Anlandeerklärung den Transportunterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt.



2. (aufgehoben)

3. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1.1 eine dort genannte Fischart an Bord behält.

4. bis 15. (aufgehoben)


(5) Ordnungswidrig im Sinne
des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur Einführung eines Mehrjahresplans für die Fischereien auf Scholle und Seezunge in der Nordsee (ABl. EU Nr. L 157 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 13 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

2.
entgegen Artikel 14 Abs. 1 Schollen oder Seezungen in einem Behältnis mit anderen Meerestieren vermischt aufbewahrt,

3.
entgegen Artikel 15 Abs. 2 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht beifügt,

4.
entgegen Artikel 16 Scholle oder Seezunge umlädt.

(6)
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1579/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer (2008) (ABl. EU Nr. L 346 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 1 einen Fang aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet.

§ 12 Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. EU Nr. L 349 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. EU Nr. L 349 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 809/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 182 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 ein Gerät oder ein Netz mit einer geringeren als der dort genannten Maschenöffnung verwendet,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. entgegen Artikel 3 Abs. 3 beim Mitführen des dort genannten Geräts lebende aquatische Ressourcen an Bord behält oder anlandet,



2. entgegen Artikel 3 Abs. 3 beim Mitführen des dort genannten Geräts aquatische Ressourcen an Bord behält oder anlandet,

3. entgegen Artikel 3 Abs. 4 oder 5 ein dort genanntes Kiemennetz, Verwickelnetz oder Spiegelnetz verwendet,

4. entgegen Artikel 3 Abs. 6 den Ertrag einer Fangreise anlandet,

5. entgegen Artikel 5 Abs. 1 eine dort genannte Vorrichtung verwendet,

6. entgegen Artikel 6 ein dort genanntes Netz oder Netzteil verwendet,

7. entgegen Artikel 8 Abs. 1 ein dort genanntes Netz mit einer größeren als der dort angegebenen Gesamtlänge verwendet,

8. entgegen Artikel 8 Abs. 2 ein dort genanntes Netz länger als dort angegeben stellt,

9. entgegen Artikel 9 Abs. 1 ein Treibnetz an Bord mitführt oder zur Fischerei einsetzt,

10. ohne Genehmigung nach Artikel 9 Abs. 2 ein Treibnetz an Bord mitführt oder zur Fischerei einsetzt,

11. entgegen Artikel 10 Abs. 1 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

12. entgegen Artikel 10 Abs. 2 die dort genannte Genehmigung an Bord nicht mitführt,

13. entgegen Artikel 12 Abs. 1 eine Menge lebender aquatischer Ressourcen anlandet oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,

14. entgegen Artikel 12 Abs. 2 einen dort genannten Mindestanteil der Zielarten nicht oder nicht rechtzeitig erreicht,

15. entgegen Artikel 13 Abs. 1 das Fanggerät nicht oder nicht in der dort genannten Weise verstaut,

16. entgegen Artikel 13 Abs. 3 ein anderes Fanggerät an Bord mitführt,

17. entgegen Artikel 15 Abs. 1 untermaßige Fische an Bord behält, umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält oder zum Verkauf anbietet oder sie nicht oder nicht rechtzeitig wieder ins Meer wirft,

18. entgegen Artikel 16 in dem dort genannten Gebiet mit aktivem Fanggerät fischt,

19. entgegen Artikel 17 Abs. 1 Lachs oder Meerforelle an Bord behält,

20. entgegen Artikel 18 mit aktivem Fanggerät gefangenen Aal an Bord behält,

21. entgegen Artikel 19 Abs. 1 einen nicht sortierten Fang in anderen als den dort genannten Häfen oder Anlandestellen anlandet,

22. ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 20 Abs. 1 in dem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt oder

23. entgegen Artikel 22 in dem dort genannten Gebiet mit Schleppnetzen in Gewässern von weniger als 20 Metern fischt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 23 Abs. 1 lebende aquatische Ressourcen unter Verwendung von Sprengstoff, Gift, betäubenden Stoffen, elektrischem Strom oder Geschossen fischt oder

2. entgegen Artikel 23 Abs. 2 lebende aquatische Ressourcen verkauft, feilhält oder zum Verkauf anbietet.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/97 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 8 Abs. 1 eine Fischerei mit einem dort genannten Fanggerät in den dort genannten Gebieten in den dort genannten Zeiträumen ausübt,

2. ohne Erlaubnis entgegen Artikel 10 Abs. 1 Dorschfang betreibt,

3. entgegen Artikel 10 Abs. 4 eine Kopie der Fangerlaubnis nicht mitführt,

4. entgegen Artikel 11 Abs. 1 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

5. entgegen Artikel 16 Abs. 1 während einer Fangreise in mehr als in einem der dort genannten Gebiete fischt,

6. entgegen Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 1 seine Fangreise in den dort genannten Gebieten mit Dorsch an Bord aufnimmt,

7. entgegen Artikel 16 Abs. 3 Buchstabe a nicht direkt einen Hafen außerhalb seines letzten Fanggebiets anläuft und den Fisch anlandet,

8. entgegen Artikel 16 Abs. 3 Buchstabe b ein Netz nicht in der dort angegebenen Weise verstaut,

9. entgegen Artikel 16 Abs. 4 Satz 1 mit mehr als 150 Kilogramm Dorsch an Bord während derselben Fangreise fischt oder eine Fischereitätigkeit beginnt,

10. entgegen Artikel 17 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Meldung mit den dort genannten Angaben nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

11. entgegen Artikel 18 Abs. 1 Dorsch nicht in einem bezeichneten Hafen anlandet,

12. entgegen Artikel 19 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Dorschmenge vor dem Verkauf oder vor dem Weitertransport gewogen wird,

13. entgegen Artikel 21 ein Dorschschutzgebiet durchfährt, ohne dass das mitgeführte Fanggerät in der dort genannten Weise sicher festgezurrt oder verstaut ist,

14. entgegen Artikel 22 Unterabs. 1 eine Anlandeerklärung nicht oder nicht richtig ausfüllt,

15. entgegen Artikel 22 Unterabs. 2 Satz 1 eine Anlandeerklärung den Transportunterlagen nicht beifügt.

§ 16 Durchsetzung von Aufwandsbeschränkungen


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 5.2 in dem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät fischt,

1a.
entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 8.1 Buchstabe a in Verbindung mit Anlage 1 Satz 1 eine Kopie der speziellen Fangerlaubnisse nicht mitführt,

1b.
entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 8.1 Buchstabe a in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 1 Satz 1 ein anderes als das dort bezeichnete Fanggerät mit sich führt oder einsetzt,

2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 8.2 sich mit einem Fischereifahrzeug an mehr als den dort genannten Tagen innerhalb des dort genannten Gebietes aufhält,

3. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 9.3 für die dort genannte Zeit nicht im Hafen oder außerhalb der dort genannten Gebiete bleibt,

4. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 16 Satz 1 oder Nr. 18 Satz 2 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

5. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 17.4, auch in Verbindung mit Nr. 17.7, eines der beiden Fanggeräte an mehr Tagen als dort vorgesehen einsetzt, mehr als ein Fanggerät während einer Fahrt mitführt oder die dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

6. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 18 Satz 3 ein dort genanntes Fanggerät mitführt,

7. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 19.1 ein Fanggerät einer anderen dort genannten Gruppe von Fanggeräten an Bord mitführt,

8. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 20 Satz 2 während der dort genannten Zeit ein Fanggerät oder Fisch an Bord hat,

9. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 21 Satz 2 mitgeführtes Fanggerät nicht festzurrt oder nicht verstaut,

9a. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang IIb Nr. 4.2 in dem dort definierten Gebiet mit dem dort genannten Fanggerät fischt,

9b. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang IIb Nr. 11.1 mehr als 5t Lebendgewicht an Seehecht oder mehr als 2,5t Lebendgewicht an Kaisergranat anlandet,

10. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang IIb Nr. 14.1 Satz 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

11. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang IIb Nr. 15 Satz 3 dort genanntes Fanggerät an Bord mitführt,

12. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang IIb Nr. 16 Satz 2 mitgeführtes Fanggerät nicht festzurrt oder nicht verstaut,

13. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 4.2 in dem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät fischt,

14. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 13 Satz 1 oder Nr. 20 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

15. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 14 Satz 2 während der dort genannten Zeit ein Fanggerät oder Fisch an Bord hat,

16. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 15 Satz 2 mitgeführtes Fanggerät nicht festzurrt oder nicht verstaut,

17. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 22 Satz 1 Seezunge mit anderen Meereslebewesen gemischt aufbewahrt oder

18. ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 7 Abs. 3 Fischfang betreibt.



Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Fangerlaubnis entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 5.1 in einem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt.

1a. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 5.5 in
dem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät fischt,

1b.
entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 8.3 Buchstabe a in Verbindung mit Anlage 1 Satz 1 eine Kopie der speziellen Fangerlaubnisse nicht mitführt,

2.
entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 8.3 Buchstabe a in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 1 Satz 1 ein anderes als das dort bezeichnete Fanggerät mit sich führt oder einsetzt,

3. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 9.3 für die dort genannte Zeit nicht im Hafen oder außerhalb der dort genannten Gebiete bleibt,

4. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 17 Satz 1 oder Nr. 19 Satz 2 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

5. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 18.5 bei der Möglichkeit des Einsatzes von mehreren Fanggeräten während einer Fahrt mehr als ein Fanggerät mitführt oder verwendet oder die dort vorgesehene Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

6. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 19 Satz 3 ein dort genanntes Fanggerät mitführt,

7. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 20.1 ein Fanggerät einer anderen dort genannten Gruppe von Fanggeräten an Bord mitführt,

8. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 21 Satz 2 während der dort genannten Zeit ein Fanggerät oder Fisch an Bord hat,

9. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 22 Satz 2 mitgeführtes Fanggerät nicht festzurrt oder nicht verstaut,

9a. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang IIb Nr. 4.3 in dem dort definierten Gebiet mit dem dort genannten Fanggerät fischt,

9b. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang IIb Nr. 11.1 mehr als 5t Lebendgewicht an Seehecht oder mehr als 2,5t Lebendgewicht an Kaisergranat anlandet,

10. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang IIb Nr. 14.1 Satz 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

11. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang IIb Nr. 15 Satz 3 dort genanntes Fanggerät an Bord mitführt,

12. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang IIb Nr. 16 Satz 2 mitgeführtes Fanggerät nicht festzurrt oder nicht verstaut,

13. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 4.4 in dem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät fischt,

14. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 13 Satz 1 oder Nr. 20 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

15. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 14 Satz 2 während der dort genannten Zeit ein Fanggerät oder Fisch an Bord hat,

16. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 15 Satz 2 mitgeführtes Fanggerät nicht festzurrt oder nicht verstaut,

17. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 22 Satz 1 Seezunge mit anderen Meereslebewesen gemischt aufbewahrt oder

18. (aufgehoben)