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Änderung § 40 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 27.04.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 42 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.04.2024 geltenden Fassung
§ 40 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung)

§ 42 Zuständigkeit


(Text neue Fassung)

§ 40 Zuständigkeit


(Textabschnitt unverändert)

Soweit die Ausführung des Seefischereigesetzes Bundesbehörden übertragen ist, wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 des Seefischereigesetzes auf die Außenstelle Hamburg der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.



(heute geltende Fassung)