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Synopse aller Änderungen der Seefischerei-Bußgeldverordnung am 27.04.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. April 2024 durch Artikel 1 der 24. SeefBgVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SeefBgV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.04.2024 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 27.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84
§ 2 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1899/85
§ 3 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1638/87
§ 4 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 414/96
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 894/97
§ 6 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 850/98
§ 7 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2549/2000
§ 8 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1035/2001
§ 9 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2056/2001
§ 10 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 494/2002
§ 11 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003
§ 12 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003
§ 13 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 600/2004
§ 14 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 601/2004
§ 15 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 812/2004
§ 16 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005
§ 17 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005
§ 18 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007
§ 19 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 734/2008
§ 20 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008
§ 21 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008
§ 22 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008
§ 23 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009
§ 24 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) 1224/2009
§ 25 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 201/2010
§ 26 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 640/2010
§ 27 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010
§ 28 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011
§ 29 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013
§ 30 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1393/2014
§ 31 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1395/2014
§ 32 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/1139
§ 33 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/1627
§ 34 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2250
§ 35 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2285
§ 36 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2336
§ 37 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2017/117
§ 38 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118
§ 39 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/127
§ 40 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1004
§ 41 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1970
§ 42
Zuständigkeit
(Text neue Fassung)

§ 5 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1035/2001
§ 6 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2056/2001
§ 7 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 494/2002
§ 8 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003
§ 9 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003
§ 10 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 600/2004
§ 11 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 601/2004
§ 12 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 734/2008
§ 13 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008
§ 14 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009
§ 15 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
§ 16 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 201/2010
§ 17 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010
§ 18 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011
§ 19 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013
§ 20 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98
§ 21 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/1139
§ 22 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2336
§ 23 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2017/117
§ 24 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118
§ 25 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1004
§ 26 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/2403
§ 27 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/833
§ 28 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/1241
§ 29 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2020/967
§ 30 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/56
§ 31 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2022/2056
§ 32 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/194
§ 33 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/675
§ 34 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/2053
§ 35 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2459
§ 36 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2623
§ 37 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/2638
§ 38 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/2833
§ 39 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/257
§ 40 Zuständigkeit
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 894/97




§ 5 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1035/2001


vorherige Änderung nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 894/97 des Rates vom 29. April 1997 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. L 132 vom 23.5.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 809/2007 (ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 11a Absatz 1 ein dort genanntes Treibnetz an Bord hat oder verwendet oder

2. entgegen Artikel 11a Absatz 2 eine dort genannte Art anlandet.




Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp. (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1368/2006 (ABl. L 253 vom 16.9.2006, S. 1) geändert worden ist, Dissostichus spp. einführt oder ausführt.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 850/98




§ 6 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2056/2001


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/812 (ABl. L 133 vom 29.5.2015, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2, entgegen Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 3, entgegen Artikel 20 Absatz 4 Satz 2, entgegen Artikel 20a Unterabsatz 2 Satz 3, entgegen Artikel 21 Absatz 3 Satz 2, entgegen Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2, entgegen Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 3, entgegen Artikel 27 Absatz 3 Satz 2, entgegen Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b Unterabsatz 3, entgegen Artikel 29a Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 3, entgegen Artikel 29b Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2, entgegen Artikel 29b Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2, entgegen Artikel 29d Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 3, entgegen Artikel 29d Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 3, entgegen Artikel 29e Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 3, entgegen Artikel 29f Absatz 1a Satz 2 oder entgegen Artikel 29g Absatz 1 eine dort genannte Art befischt,

2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a oder c eine dort genannte Kombination von Netzen auf einer Fangreise verwendet,

3. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f
ein dort genanntes Netz verwendet,

4. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 auf einer Fangreise in mehr als einer dort genannten Region
oder in mehr als einem dort genannten Gebiet fischt,

5.
entgegen Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2, entgegen Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 2, entgegen Artikel 10 Unterabsatz 2 Satz 2, entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2, entgegen Artikel 15 Absatz 1 Satz 2, entgegen Artikel 20a Unterabsatz 2 Satz 2, entgegen Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2, entgegen Artikel 29a Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2, entgegen Artikel 29d Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 2, entgegen Artikel 29d Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2 oder entgegen Artikel 29e Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 einen dort genannten Fang nicht anlandet,

6. entgegen Artikel 6 Absatz
1 Buchstabe a Satz 1 ein dort genanntes Schleppnetz oder eine Snurrewade an Bord mitführt oder verwendet,

7. entgegen
Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 1 ein dort genanntes Krebstier an Bord behält,

8. entgegen Artikel
8 Absatz 1 oder 2 oder entgegen Artikel 9 Absatz 1 ein dort genanntes Schleppnetz mitführt oder verwendet,

9. entgegen Artikel 10 Unterabsatz 1
Satz 2 ein Meerestier umlädt, an Bord behält oder anlandet,

10. entgegen Artikel 11 Absatz
1 Unterabsatz 1 ein dort genanntes Netz in einer dort genannten Region oder in einem dort genannten Gebiet verwendet oder an Bord mitführt,

11. entgegen Artikel 14 einen Fang nicht oder nicht rechtzeitig sortiert,

12. entgegen Artikel 15 Absatz 2 einen Fang nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,

13. entgegen Artikel 16 Unterabsatz 1 eine Vorrichtung verwendet,

14. entgegen Artikel 18 Absatz 3 ein dort genanntes Meerestier nicht ganz an Bord behält oder anlandet,

15. entgegen Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b mehr als 75 Kilogramm abgetrennte Scheren an Bord behält oder am Ende einer Fangreise anlandet,

16. entgegen Artikel 19 Absatz 3 ein untermaßiges Meerestier an Bord behält, umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält, zum Verkauf anbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,

17. entgegen Artikel 19a Absatz 1 eine quotengebundene Art zurückwirft,

18. entgegen Artikel 19b Absatz 1 einen anderen Fanggrund nicht oder nicht rechtzeitig ansteuert,

19. entgegen Artikel 19b Absatz 2 Fisch einer dort genannten Art aussetzt,

20. entgegen Artikel 20 Absatz 1, entgegen Artikel 21 Absatz 1 oder entgegen Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 einen Hering, eine Sprotte oder eine Makrele an Bord behält,

21. entgegen Artikel 20a Unterabsatz 1 in einem dort genannten Gebiet zu den dort angegebenen Zeiträumen Hering anlandet oder an Bord behält,

22. entgegen Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 in einem dort genannten Gebiet mit pelagischen Schleppnetzen Sardellen fängt,

23. entgegen Artikel 25 Absatz 1 einen Fang von dort genannten Garnelen an Bord behält,

24. entgegen Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Trichternetz oder ein Netz mit Sortiergitter nicht verwendet,

25. entgegen Artikel 26 Absatz 1 einen Lachs oder eine Meerforelle an Bord behält, umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält, zum Verkauf anbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig über Bord wirft,

26. entgegen Artikel 27 Absatz 1 einen Stintdorsch an Bord behält, der in einem dort genannten Gebiet mit einem Zugnetz gefangen wurde,

27. entgegen Artikel 28 Absatz 1 in einem dort genannten Gebiet in einem dort genannten Zeitraum mit einem dort genannten Fanggerät fischt,

28. entgegen Artikel 28 Absatz 2 ein dort genanntes Fanggerät mitführt,

29. entgegen Artikel 29 Absatz 1 in einem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät fischt,

30. entgegen Artikel 29 Absatz 5 ein dort genanntes Fanggerät an Bord mitführt,

31. entgegen Artikel 29a Absatz 1 Unterabsatz 1 einen Sandaal anlandet oder an Bord behält,

32. entgegen Artikel 29b Absatz 1 in einem dort genannten Zeitraum in einem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät fischt,

33. entgegen Artikel 29b Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 fischt, obwohl der Beifang von Kaisergranat 5 Prozent übersteigt,

34. entgegen Artikel 29c, entgegen Artikel 29d Absatz 1 oder entgegen Artikel 29e Absatz 1 Satz 1 fischt,

35. entgegen Artikel 29d Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Fanggerät festgezurrt und verstaut ist,

36. entgegen Artikel 29d Absatz 12 Satz 1 in einem dort genannten Zeitraum in einem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät fischt,

37. entgegen Artikel 29f Absatz 1 einen dort genannten Fang in dem dort genannten Zeitraum in einem dort genannten Gebiet an Bord behält,

38. entgegen Artikel 29f Absatz 3 die Fangtätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt, nicht das Gebiet verlässt, erneut in ein genanntes Gebiet einfährt oder Blauleng ins Meer zurückwirft,

39. entgegen Artikel 29f Absatz 5 in dem dort genannten Zeitraum in dem dort genannten Gebiet ein dort genanntes Fanggerät
einsetzt,

40.
entgegen Artikel 29g Absatz 2 einen dort genannten Beifang von Rotbarsch tätigt,

41. entgegen Artikel 29g Absatz 4 oder Artikel 29h Absatz
5 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

42. entgegen Artikel 29h
Absatz 1 Unterabsatz 1 Rotbarsch in einem dort genannten Gebiet fängt,

43. entgegen Artikel 29h Absatz
3 ein dort genanntes Schleppnetz verwendet,

44. entgegen Artikel 30

a) Absatz 1
Satz 1 oder

b) Absatz 2

eine dort genannte Baumkurre an Bord mitführt oder verwendet,

45. entgegen Artikel 30 Absatz 3 Satz 1 in dem dort genannten Gebiet ein dort genanntes Fanggerät verwendet,

46. entgegen Artikel 30 Absatz 3 Satz 2 in dem dort genannten Gebiet ein dort genanntes Fanggerät an Bord mitführt,

47. entgegen Artikel 30

a) Absatz 4 oder

b) Absatz 5

in einem dort genannten Gebiet ein dort genanntes Netz einsetzt,

48. entgegen Artikel 31 Absatz 1 ein Meerestier fischt,

49. entgegen Artikel 31 Absatz 2 ein Meerestier verkauft, feilhält oder zum Kauf anbietet,

50. entgegen Artikel 32 Absatz 1
eine dort genannte Vorrichtung an Bord mitführt oder einsetzt,

51. entgegen Artikel 32a Absatz 2 Fisch löscht,

52. entgegen Artikel 34 Absatz 1 in einem dort genannten Gebiet mit Baumkurren fischt,

53. entgegen Artikel 34 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte
Baumkurre verwendet,

54. entgegen Artikel 34 Absatz 5 ein dort genanntes Netz in einem dort genannten Gebiet an Bord mitführt,

55. entgegen Artikel 34a Absatz 1 ein dort genanntes Fanggerät in einem dort genannten Gebiet in dem dort genannten Zeitraum einsetzt,

56. entgegen Artikel 34b Absatz 1 ein dort genanntes Netz in einem dort genannten Gebiet ausbringt,

57. ohne Fangerlaubnis nach Artikel 34b Absatz 4 ein dort genanntes Netz in einem dort genannten Gebiet ausbringt,

58. entgegen Artikel 34b Absatz 5 Satz 1 mehr als ein dort genanntes Fanggerät mitführt,

59. entgegen Artikel 34b Absatz 9 nicht in einem dort genannten Hafen anlandet,

60. entgegen Artikel 34b Absatz 10 mehr als die dort genannten 5 Prozent der dort genannten Gesamtmenge an Hai an Bord behält,

61. entgegen Artikel 34d Absatz 1 in einem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät fischt,

62. entgegen Artikel 34d Absatz 2 eine Unterrichtung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, den Fischfang nicht oder nicht rechtzeitig einstellt oder sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig entfernt,

63. entgegen Artikel 34e Absatz 1 in einem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät fischt,

64. entgegen Artikel 34e Absatz 2 Satz 2 nicht nur pelagisches Fanggerät an Bord mitführt,

65. entgegen Artikel 34e Absatz 7 für den Fischfang in einem dort genannten Gebiet nicht nur ein dort genanntes Netz an Bord
mitführt und zum Fang einsetzt,

66. entgegen Artikel 34f Absatz 1 in dem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät fischt,

67. entgegen Artikel 36 einen dort genannten Lachs
oder eine dort genannte Meerforelle an Bord behält, umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält oder zum Verkauf anbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,

68.
entgegen Artikel 37 Absatz 1 in einem dort genannten Gebiet ein dort genanntes Schleppnetz einsetzt,

69. entgegen Artikel 39 in dem dort genannten Gebiet eine Baumkurre einsetzt,

70. entgegen Artikel 40 ein dort genanntes Fanggerät an Bord mitführt oder

71. entgegen Artikel 42 Absatz 1 Satz 1 einen Fisch verarbeitet oder einen Fang zu diesem Zweck umlädt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän oder als eine andere an Bord befindliche Person vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 29d Absatz 12 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 eine Person an Bord dazu anhält oder ihr gestattet, den Versuch zu unternehmen, in dem betreffenden Gebiet zu fischen oder in diesem Gebiet gefangenen Fisch anzulanden, umzuladen oder an Bord zu behalten.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/98 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 3 Satz 1 oder Unterabsatz 4 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

2. entgegen Artikel 34b Absatz
6 eine Eintragung ins Logbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

3. entgegen Artikel 34b
Absatz 8 eine Eintragung ins Logbuch während jeder Fangreise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,

4. entgegen Artikel 34e Absatz 3 Satz
1 eine dort genannte Bekanntmachung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder

5. entgegen Artikel 34e Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 6 Satz 1 oder 2 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht.




Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2056/2001 der Kommission vom 19. Oktober 2001 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände in der Nordsee und westlich von Schottland (ABl. L 277 vom 20.10.2001, S. 13), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1897 (ABl. L 277 vom 22.10.2015, S. 11) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Nummer 5 ein dort genanntes Netz mitführt oder ausbringt,

2.
entgegen Artikel 5 Absatz 1 oder 2 Satz 1 oder Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Netz einsetzt,

3.
entgegen Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Baumkurre mitführt oder einsetzt oder

4.
entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine dort genannte Baumkurre einsetzt.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2549/2000




§ 7 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 494/2002


vorherige Änderung nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2549/2000 des Rates vom 17. November 2000 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) (ABl. L 292 vom 21.11.2000, S. 5), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1456/2001 des Rates (ABl. L 194 vom 18.7.2001, S. 1) geändert worden ist, ein dort genanntes Schleppnetzgeschirr verwendet.



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kommission vom 19. März 2002 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtsbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 8), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1867 (ABl. L 275 vom 20.10.2015, S. 20) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3
ein dort genanntes Netz oder ein dort genanntes Netzteil verwendet,

2. entgegen Artikel 4 Satz 1 eine dort genannte Baumkurre mitführt oder ausbringt,

3. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 erster oder zweiter Gedankenstrich oder Artikel 6 Absatz 1 oder 2 ein dort genanntes Netz oder eine dort genannte Baumkurre einsetzt oder zu Wasser lässt,

4. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 erster Gedankenstrich oder Satz 3 erster Gedankenstrich Fischfang betreibt oder

5. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 zweiter Gedankenstrich oder Satz 3 zweiter Gedankenstrich ein dort genanntes Fanggerät zu Wasser lässt oder ausbringt.


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1035/2001




§ 8 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003


vorherige Änderung nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp. (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1368/2006 (ABl. L 253 vom 16.9.2006, S. 1) geändert worden ist, Dissostichus spp. einführt.



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates vom 26. Juni 2003 über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen (ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 605/2013 (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 eine Haifischflosse abtrennt, mitführt, umlädt oder anlandet oder

2. entgegen Artikel 3 Absatz 2 eine Haifischflosse kauft oder zum Verkauf anbietet.


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2056/2001




§ 9 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003


vorherige Änderung nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2056/2001 der Kommission vom 19. Oktober 2001 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände in der Nordsee und westlich von Schottland (ABl. L 277 vom 20.10.2001, S. 13) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Nummer 5 erster Halbsatz ein dort genanntes Grundschleppnetz oder ein dort genanntes Netz mitführt oder ausbringt,

2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Grundschleppnetz einsetzt,

3. entgegen Artikel
5 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz eine dort genannte Baumkurre an Bord mitführt oder einsetzt,

4.
entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine dort genannte Baumkurre einsetzt,

5. entgegen Artikel 7 Kabeljau an Bord behält
oder

6. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Grundschleppnetz einsetzt.




Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates vom 8. April 2003 über eine Regelung zur statistischen Erfassung von Schwertfisch und Großaugenthun in der Gemeinschaft (ABl. L 295 vom 13.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2343 (ABl. L 311 vom 2.12.2022, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Absatz 5 Fisch einer dort genannten Art einführt,

2. entgegen Artikel 5 Absatz 5 Fisch einer dort genannten Art ausführt oder

3.
entgegen Artikel 6 Absatz 6 Fisch einer dort genannten Art wieder ausführt oder einführt.

(heute geltende Fassung) 
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§ 10 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 494/2002




§ 10 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 600/2004


vorherige Änderung nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kommission vom 19. März 2002 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtsbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 8) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 ein dort genanntes Netz oder ein dort genanntes Netzteil verwendet,

2.
entgegen Artikel 4 Satz 1 erster Halbsatz eine dort genannte Baumkurre an Bord mitführt oder ausbringt,

3.
entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 erster oder zweiter Anstrich oder Artikel 6 Absatz 1 oder Absatz 2 ein dort genanntes Schleppnetz oder eine dort genannte Baumkurre einsetzt oder ganz oder teilweise zu Wasser lässt,

4.
entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 erster Anstrich oder Satz 3 erster Anstrich Fischfang betreibt oder

5.
entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 zweiter Anstrich oder Satz 3 zweiter Anstrich ein dort genanntes Fanggerät ganz oder teilweise zu Wasser lässt oder ausbringt.



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 600/2004 des Rates vom 22. März 2004 mit technischen Maßnahmen für die Fischerei im Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 1, 2, 3 Satz 1, Absatz 4 oder 6 eine Fischerei ausübt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 1
ein dort genanntes Netz oder eine Snurrewade einsetzt,

3.
entgegen Artikel 4 Absatz 2 eine Vorrichtung verwendet,

4. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1
Satz 1 zweiter Halbsatz einen Krebs nicht unverzüglich freilässt,

5. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder 2 einen Verpackungsgurt verwendet,

6. als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 3
erster Halbsatz Plastikrückstände nicht an Bord aufbewahrt,

7. als Kapitän
entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 3 einen Köder verwendet,

8. entgegen Artikel 8 Absatz
2 Satz 1 eine Langleine ausbringt,

9. als Kapitän entgegen
Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 9 Absatz 3 Fischabfälle über Bord wirft,

10. entgegen Artikel 9 Absatz 1 ein Netzsteuerkabel verwendet,

11. als Kapitän entgegen Artikel 10 Absatz 1 oder
2 ein Fischereifahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Erreichen des Beifangvolumens an einen anderen Fangplatz begibt,

12. als Kapitän
entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz den Fischfang nicht einstellt,

13.
entgegen Artikel 12 Absatz 1 Fischerei ausübt,

14. als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz
2 Satz 1 ein Fischereifahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Erreichen der dort genannten Fangmenge an einen dort genannten Fangplatz begibt,

15. als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 3 die Fangtätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig einstellt,

16. als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 4 Hols
zu Forschungszwecken nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ausführt oder

17. entgegen Artikel 14 Absatz 1, 2 oder 3 eine dort genannte Person nicht an Bord nimmt.


(heute geltende Fassung) 
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§ 11 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003




§ 11 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 601/2004


vorherige Änderung nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates vom 26. Juni 2003 über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen (ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 605/2013 (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 eine Haifischflosse an Bord abtrennt, an Bord mitführt, umlädt oder anlandet oder

2. entgegen Artikel 3 Absatz 2 eine Haifischflosse zum Verkauf anbietet.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3943/90, (EG) Nr. 66/98 und (EG) Nr. 1721/1999 (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 1 fischt oder einen Fang an Bord behält, umlädt oder anlandet,

2. entgegen Artikel 6 Absatz 1
oder Artikel 7 Absatz 1 eine Fischerei oder eine Versuchsfischerei ausübt,

3. als Kapitän entgegen Artikel 7a Buchstabe a einen dort genannten Stoff ins Meer einbringt,

4. entgegen Artikel 7a Buchstabe b lebendes Geflügel oder einen lebenden Vogel verbringt oder dort genanntes Geflügel nicht, nicht richtig oder nicht vollständig entfernt,

5. entgegen Artikel 7a Buchstabe c Dissostichus spp. fischt,

6. als Kapitän entgegen Artikel 7b Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 ein dort genanntes Exemplar nicht markiert oder nicht wieder freilässt oder

7. als Kapitän entgegen Artikel 7b Absatz 1 Buchstabe d einen Fisch freilässt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 601/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine Fangerlaubnis und eine beglaubigte Kopie nicht mitführt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3. als Kapitän entgegen Artikel 13 Absatz 1 erster Halbsatz, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1 oder Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Daten oder eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

4. als Kapitän entgegen Artikel 24 Absatz
2 Satz 1 einer dort genannten Person das Übersetzen nicht oder nicht richtig gestattet oder

5. als Kapitän entgegen Artikel 27 Absatz 2 Satz 1
eine Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig macht oder eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.

(heute geltende Fassung) 
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§ 12 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003




§ 12 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 734/2008


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates vom 8. April 2003 über eine Regelung zur statistischen Erfassung von Schwertfisch und Großaugenthun in der Gemeinschaft (ABl. L 295 vom 13.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 640/2010 (ABl. L 194 vom 24.7.2010, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Eigentümer oder dessen Beauftragter vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Absatz 5 Fisch einer dort genannten Art einführt,

2. entgegen Artikel 5 Absatz 5 Fisch einer dort genannten Art ausführt oder

3. entgegen Artikel 6 Absatz 6 Fisch einer dort genannten Art wieder ausführt oder nach einer Wiederausfuhr einführt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 verstößt, indem er als Eigentümer oder dessen Beauftragter vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beifügt,

2. entgegen
Artikel 4 Absatz 3 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

3. entgegen
Artikel 5 Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beifügt oder

4. entgegen Artikel 6 Absatz 1
eine Wiederausfuhrbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beifügt.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 734/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 zum Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme vor den schädlichen Auswirkungen von Grundfanggeräten (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 8) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Fangerlaubnis nach Artikel 3 Absatz 1 eine Fischereitätigkeit ausführt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 eine Fischereitätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt,

3. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 eine Fischereitätigkeit wieder aufnimmt oder

4. als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 2 den Hafen wieder verlässt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Kapitän entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 1, Artikel 7 Absatz 3 oder Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 734/2008 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(heute geltende Fassung) 
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§ 13 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 600/2004




§ 13 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 600/2004 des Rates vom 22. März 2004 mit technischen Maßnahmen für die Fischerei im Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 1, 2, 3 Satz 1, Absatz 4 oder Absatz 6 eine Fischerei ausübt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 1 bei der Fischerei auf dort genannten Arten ein dort genanntes Netz einsetzt,

3. entgegen Artikel
4 Absatz 2 eine Vorrichtung verwendet,

4. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz
einen Krebs nicht unversehrt freilässt,

5.
entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 einen dort genannten Verpackungsgurt verwendet,

6. als Kapitän
entgegen Artikel 7 Absatz 3 erster Halbsatz Plastikrückstände nicht an Bord aufbewahrt,

7.
als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 3 einen nicht aufgetauten Köder verwendet,

8. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 1
eine Langleine ausbringt,

9. als Kapitän
entgegen Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Fischabfälle über Bord wirft,

10. entgegen Artikel 8 Absatz
5 Satz 1 keine dort genannte Scheuvorrichtung schleppt,

11.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 ein Netzsteuerkabel verwendet,

12.
entgegen Artikel 9 Absatz 3 Fischabfälle über Bord wirft,

13. als Kapitän entgegen Artikel 10 Absatz 1 oder Absatz 2
ein Fischereifahrzeug nicht an einen anderen Fangplatz begibt,

14. als Kapitän
entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz den Fischfang nicht einstellt,

15. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Champsocephalus gunnari während des
dort genannten Zeitraums in dem dort genannten Gebiet fischt,

16. als Kapitän
entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 ein Fischereifahrzeug nicht an einen dort genannten Fangplatz begibt,

17. als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 3 seine Fischereitätigkeit nicht
oder nicht rechtzeitig einstellt,

18. als Kapitän
entgegen Artikel 12 Absatz 4 nicht in dem dort genannten Umfang Hols zu Forschungszwecken ausführt oder

19.
entgegen Artikel 14 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 eine dort genannte Person nicht an Bord nimmt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 600/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Absatz 2 einen verarbeiteten Krebs nicht in der vorgeschriebenen Weise einfriert.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1; L 22 vom 26.1.2011, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2842 (ABl. L, 2023/2842, 20.12.2023) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Absatz 3 in Gemeinschaftsgewässern umlädt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 4 einen Fang umlädt,

3.
entgegen Artikel 12 Absatz 1 oder 2 ein Fischereierzeugnis einführt,

4.
entgegen Artikel 37 Nummer 3 ein dort genanntes Fischereifahrzeug chartert,

5.
als Kapitän entgegen Artikel 37 Nummer 4 eine Fischverarbeitungstätigkeit übernimmt oder sich an einer Umladung oder einem Fangeinsatz beteiligt,

6.
entgegen Artikel 37 Nummer 5 Satz 2 in einen Hafen einläuft,

7.
entgegen Artikel 38 Nummer 2 ein dort genanntes Fischereierfahrzeug erwirbt,

8.
entgegen Artikel 38 Nummer 3 ein dort genanntes Fischereifahrzeug umflaggt,

9.
entgegen Artikel 38 Nummer 5 ein dort genanntes Fischereifahrzeug ausführt,

10.
entgegen Artikel 38 Nummer 10 ein Fischereifahrzeug betreibt, besitzt oder managt,

11.
entgegen Artikel 38 Nummer 11 anlandet oder umlädt oder

12.
entgegen Artikel 40 Absatz 2 ein Fischereifahrzeug verkauft oder exportiert.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 Buchstabe a oder b eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2. entgegen Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

3. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 eine validierte Fangbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt.


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 601/2004




§ 14 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3943/90, (EG) Nr. 66/98 und (EG) Nr. 1721/1999 (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 1 ohne eine dort genannte spezielle Fangerlaubnis einen dort genannten Bestand befischt oder einen Fang an Bord behält, umlädt oder anlandet,

2. als Kapitän
entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine spezielle Fangerlaubnis oder eine beglaubigte Kopie nicht mitführt,

3. entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine neue Fischerei ausübt,

4. entgegen Artikel 7 Absatz 1 eine Versuchsfischerei ausübt,

5. als Kapitän entgegen Artikel 7a Buchstabe a einen dort genannten Stoff ins Meer einbringt,

6. entgegen Artikel 7a Buchstabe b lebendes Geflügel oder einen lebenden Vogel
in die dort genannten Gebiete verbringt oder nicht aufgebrauchtes geschlachtetes Geflügel nicht aus den dort genannten Gebieten entfernt,

7. entgegen
Artikel 7a Buchstabe c Dissostichus spp. in den dort genannten Gebieten fischt,

8. als Kapitän entgegen Artikel 7b Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 ein Exemplar von Dissostichus ssp. nicht markiert und wieder freilässt oder

9. als Kapitän entgegen Artikel 7b Absatz 1 Buchstabe d einen wieder gefangenen markierten Fisch freilässt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz
2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 601/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 1
eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

2. als Kapitän entgegen Artikel 13 Absatz 1 erster Halbsatz, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1 oder Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Fang- und Aufwandsdaten oder eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3. als Kapitän entgegen Artikel 24 Absatz 2 Satz 1 einer dort genannten Person das Übersetzen an Bord nicht gestattet
oder

4. als Kapitän entgegen Artikel 27 Absatz 2 Satz 1 die Ankunft eines Schiffes
nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet oder die dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 5), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/423 (ABl. L 84 vom 20.3.2020, S. 15) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Kapitän

1.
entgegen Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 2 eine Voranmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

2. entgegen Artikel 3 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 oder 2 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 812/2004




§ 15 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009


vorherige Änderung nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 12, L 185 vom 24.5.2004, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 597/2014 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 62) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 2 Absatz 1 ein dort genanntes Fanggerät einsetzt oder

2. entgegen Artikel 2 Absatz 2 nicht gewährleistet, dass eine akustische Abschreckvorrichtung bei Ausbringen des Fanggeräts voll funktionsfähig ist.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1; L 149 vom 16.6.2015, S. 23; L 319 vom 4.12.2015, S. 21), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2842 (ABl. L, 2023/2842, 20.12.2023) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Gerät nicht an Bord hat,

2. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine Umladung vornimmt,

3. entgegen Artikel 29 Absatz 2 Satz 2 ein
Fanggerät oder einen Fisch an Bord hat,

4. als Kapitän entgegen Artikel 30 Absatz 1 nicht im Hafen oder außerhalb des dort genannten Gebiets bleibt,

5. entgegen Artikel 30 Absatz 2 Fischerei betreibt,

6. entgegen Artikel 39 Absatz 1 Fischfang betreibt,

7. entgegen Artikel 40 Absatz 4 eine dort genannte Maschine verwendet,

8. als Kapitän entgegen Artikel 42 Absatz 1 einen Fang umlädt,

9. als Kapitän entgegen Artikel 44 Absatz 1 einen Fang nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,

10. als Kapitän entgegen Artikel 44 Absatz 2 einen Fang nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt,

11. als Kapitän entgegen Artikel 44 Absatz 3 einen Fang lagert,

12. als Kapitän entgegen Artikel 47 ein Fanggerät nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verzurrt oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,

13. als Kapitän entgegen Artikel 49a Absatz 1 Satz 1 einen Fang nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,

14. entgegen Artikel 49a Absatz 1 Satz 2 einen Fang mit anderen Fischereierzeugnissen vermischt,

15. als Kapitän entgegen Artikel 49c Satz 1 einen Fang nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise behandelt,

16. entgegen Artikel 54a Absatz 1 Fisch verarbeitet oder umlädt,

17. entgegen Artikel 54b Absatz 2 Fisch löscht,

18. entgegen Artikel 54c Absatz 1 eine dort genannte Vorrichtung mitführt oder einsetzt,

19. entgegen Artikel 55 Absatz 2 einen Fang vermarktet,

20. entgegen Artikel 58 Absatz 3 ein Los zusammenfasst oder aufteilt,

21. als Marktteilnehmer entgegen Artikel 58 Absatz 4 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder

22. entgegen Artikel 84 Absatz 4 die Fischereitätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt oder den Hafen nicht oder nicht rechtzeitig ansteuert.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 8, ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

2. entgegen Artikel 14 Absatz 6, Artikel 15 Absatz 1 oder 2 oder Artikel 24 Absatz 1 eine dort genannte Angabe oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3. entgegen Artikel 17 Absatz 1 oder Artikel 18 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

4. entgegen Artikel 21 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz
2 eine Umladeerklärung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,

5. entgegen Artikel 23 Absatz 3
eine Anlandeerklärung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

6. entgegen Artikel 27 Absatz 1 Satz 2 in einem dort genannten Gebiet fischt,

7. entgegen Artikel 42 Absatz 2 Satz 2 eine Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert,

8. als Kapitän entgegen Artikel 42 Absatz 2 Satz 4 einen Kontrollbeobachter oder einen Vertreter der Behörden nicht oder nicht rechtzeitig an Bord nimmt,

9. als Kapitän entgegen Artikel 48 Absatz 1 eine dort genannte Ausrüstung nicht an Bord mitführt,

10. entgegen Artikel 48 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Verlust
des Fanggeräts vornimmt,

11. entgegen Artikel 62 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 63 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit Artikel 64 Absatz 1, einen Verkaufsbeleg nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

12. entgegen Artikel 66 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 eine Übernahmeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

13. entgegen Artikel 67 Absatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

14. entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 5 ein dort genanntes Transportdokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

15. entgegen Artikel 73 Absatz 7 Satz 1 nicht für eine Unterbringung sorgt,

16. entgegen Artikel 73 Absatz 7 Satz 2 einen dort genannten Zugang nicht oder nicht vollständig gewährt oder

17. entgegen Artikel 75 Absatz 1 Satz 2 die Sicherheit der Vertreter der Behörden nicht gewährleistet oder diese bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten behindert, einschüchtert oder stört.


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005




§ 16 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 201/2010


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (ABl. L 343 vom 31.12.2009, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän ohne eine spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 4 in einem der dort genannten Gebiete Schwarzen Heilbutt fängt, an Bord mitführt, umlädt oder anlandet,

2. als Kapitän entgegen Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe a oder b zum Fischen auf Schwarzen Heilbutt in das dort genannte Gebiet einfährt,

3. als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Schwarzen Heilbutt anlandet oder

4. entgegen Artikel 11 Schwarzen Heilbutt anlandet oder umlädt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 5a Absatz 2 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 3 eine dort genannte Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht,

4. entgegen Artikel 9 eine
Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

5. entgegen Artikel 10 Absatz 2 einen dort genannten Fang entlädt oder umlädt oder

6. als Kapitän entgegen Artikel 10 Absatz 3 eine dort genannte Menge nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig wiegt.




(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 201/2010 der Kommission vom 10. März 2010 mit Durchführungsbestimmungen zu Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (ABl. L 61 vom 11.3.2010, S. 10) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 2 Absatz 1 eine Fischereitätigkeit ausübt,

2. entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe a Unterabsatz 1 Satz 1 eine Fangreise beginnt,

3. entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe c Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 4 Satz 1 ein dort genanntes Kontrollgebiet verlässt oder

4. entgegen Artikel 11 ein Netz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 201/2010 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 8 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe a Unterabsatz 1 Satz 2 ein dort genanntes Fischereiüberwachungszentrum nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder

3. als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe c Unterabsatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005




§ 17 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010


vorherige Änderung nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/812 (ABl. L 133 vom 29.5.2015, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 eine dort genannte Art befischt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 eine dort genannte Ressource an Bord behält oder anlandet,

3. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 2, entgegen Artikel 3 Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 2, entgegen Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 oder entgegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 3 einen dort genannten Fang nicht anlandet,

4. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1 ein dort genanntes Netz verwendet,

5. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 6 Unterabsatz 1 einen Ertrag einer Fangreise anlandet,

6. als Kapitän entgegen Artikel 5 Absatz 1 eine dort genannte Vorrichtung verwendet,

7. als Kapitän entgegen Artikel 6 oder Artikel 8 Absatz 1 ein dort genanntes Netz oder Netzteil verwendet,

8. als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 2 ein dort genanntes Netz länger als 48 Stunden stellt,

9. als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 1 ein Treibnetz an Bord mitführt oder zur Fischerei einsetzt,

10. als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 2 Meerestiere nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,

11. als Kapitän entgegen Artikel 13 Absatz 1 ein Fanggerät nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,

12. als Kapitän entgegen Artikel 13 Absatz 3 ein anderes Fanggerät an Bord mitführt,

13. als Kapitän
entgegen Artikel 15 Absatz 1b ein dort genanntes Meerestier an Bord behält, umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält oder zum Verkauf anbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,

14. als Kapitän
entgegen Artikel 15a eine dort genannte Art nicht oder nicht vollständig an Bord nimmt oder nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anlandet,

15.
als Kapitän entgegen Artikel 16 ein dort genanntes Gebiet mit einem aktiven Fanggerät befischt,

16. als Kapitän
entgegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 einen Lachs oder eine Meerforelle an Bord behält,

17. als Kapitän
entgegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 4 eine dort genannte Art befischt,

18. als Kapitän
entgegen Artikel 18 oder Artikel 18a Absatz 1 eine dort genannte Fischart an Bord behält,

19. als Kapitän
entgegen Artikel 19 Absatz 1 einen dort genannten Fang anlandet,

20. als Kapitän ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 20 Absatz 1 in dem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt,

21. als Kapitän
entgegen Artikel 22 in dem dort genannten Gebiet mit einem Schleppnetz fischt,

22.
entgegen Artikel 23 Absatz 1 eine dort genannte Ressource fischt oder

23. entgegen
Artikel 23 Absatz 2 eine dort genannte Ressource verkauft, feilhält oder zum Verkauf anbietet.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 des Rates (ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/96 (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 13) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b einen Fang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,

2. ohne Genehmigung nach Artikel 13 Absatz 1 sich an einer Umladung beteiligt,

3. entgegen Artikel 13 Absatz 2 eine Umladung vornimmt oder einen Fangeinsatz durchführt,

4. entgegen Artikel 13 Absatz 3 eine Tätigkeit ausübt,

5. als Kapitän entgegen Artikel 14 Absatz 1 den dort genannten Fisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trennt,

6. als Kapitän entgegen Artikel 14 Absatz 2 die dort genannten Fische nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,

7. entgegen Artikel 23 Unterabsatz 2 Fisch anlandet oder umlädt,

8. ohne Genehmigung nach Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 mit der Anlandung oder Umladung beginnt,

9. entgegen Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 einen Hafen anläuft,

10. entgegen Artikel 41 Absatz 1 Satz 2 einen Fang anlandet oder umlädt,

11. ohne Genehmigung nach Artikel 42 Absatz 1 mit der Anlandung oder Umladung beginnt oder

12. entgegen Artikel 42 Absatz 3 eine Umladung vornimmt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d, Absatz 2 Buchstabe a oder Absatz 3 Satz 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt,

2.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 eine Fangmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3.
als Kapitän entgegen Artikel 15 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 den Fisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,

4.
entgegen Artikel 21 Buchstabe b einen Inspektor behindert, einschüchtert oder stört oder dessen Sicherheit nicht garantiert,

5.
entgegen Artikel 21 Buchstabe c einem Inspektor die dort genannte Verbindungsaufnahme nicht gestattet,

6.
entgegen Artikel 21 Buchstabe d Zugang nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gewährt,

7.
entgegen Artikel 21 Buchstabe e eine Kopie nicht zur Verfügung stellt,

8.
entgegen Artikel 21 Buchstabe f eine Räumlichkeit, eine Unterkunft oder Verpflegung nicht zur Verfügung stellt oder

9.
entgegen Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 40 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007




§ 18 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 318 vom 5.12.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2009 des Rates (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 1 einen Beifang nicht auf die dort genannten Beifangmengen begrenzt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 2 einen Beifang in einem dort genannten Fall eine dort genannte Beifangmenge übersteigen lässt,

3. als Kapitän entgegen Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 2 ein Schiff nicht oder nicht rechtzeitig von der dort genannten Position entfernt oder eine Abteilung nicht verlässt,

4. als Kapitän
entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine gezielte Fischerei ausübt,

5. als Kapitän
entgegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 die Position nicht oder nicht rechtzeitig ändert,

6.
entgegen Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 einen Versuchsfischzug nicht durchführt,

7.
entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz ein dort genanntes Schleppnetz verwendet,

8. als Kapitän
entgegen Artikel 7 Absatz 2, 3 oder Absatz 4 ein dort genanntes Netz mit einer dort genannten Mindestmaschenöffnung nicht verwendet oder nicht benutzt,

9.
als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 1 ein dort genanntes Netz an Bord mitführt,

10.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 eine Vorrichtung oder ein Hilfsmittel verwendet,

11.
als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 4 ein dort genanntes Sortiergitter oder eine nicht dort genannte Gelenkkette nicht benutzt oder nicht verwendet,

12. als Kapitän
entgegen Artikel 10 Absatz 1 einen Fisch nicht oder nicht rechtzeitig ins Meer zurückwirft,

13.
als Kapitän entgegen Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 ein Schiff nicht von der dort genannten Position entfernt,

14.
entgegen Artikel 12 Absatz 1 in einem dort genannten Gebiet Grundfischerei ausübt,

15. als Kapitän
entgegen Artikel 13 ohne spezielle Fangerlaubnis oder ohne Aufführung im NAFO-Schiffsregister im dort genannten Bereich fischt,

16. als Kapitän
entgegen Artikel 18 Absatz 1 in einem dort genannten Bereich eine Umladung vornimmt,

17. als Kapitän
entgegen Artikel 18 Absatz 2 Fisch übernimmt oder abgibt,

18.
entgegen Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a Satz 1 die dort genannten Fische nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,

19.
entgegen Artikel 23 Absatz 2 einen Fischfang aufnimmt oder fortsetzt,

20. ohne Genehmigung nach
Artikel 63c Absatz 1 Satz 1 mit der Anlandung oder Umladung beginnt,

21. als Kapitän
entgegen Artikel 66 eine Umladung entgegennimmt oder vornimmt oder einen Fangeinsatz durchführt,

22.
als Kapitän entgegen Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe a den dort genannten Schiffen Hilfe leistet, für sie Fischverarbeitungstätigkeiten durchführt oder sich an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit den dort genannten Schiffen beteiligt,

23.
entgegen Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe b einem dort genannten Schiff Vorräte oder Treibstoff zur Verfügung stellt oder eine sonstige Dienstleistung erbringt,

24.
als Kapitän entgegen Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe c eines dort genannten Schiffs in einen Gemeinschaftshafen einläuft,

25.
entgegen Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe e ein dort genanntes Schiff chartert oder

26.
entgegen Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe g Fisch einführt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz
2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 12g Absatz 1 oder Artikel 12h Absatz 1 Satz 1 die Menge der dort genannten Indikatorarten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestimmt,

2. als Kapitän
entgegen Artikel 18 Absatz 3 oder Absatz 5 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3. als Kapitän
entgegen Artikel 19 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 ein Produktionslogbuch oder einen Stauplan nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,

4.
entgegen Artikel 19 Absatz 5 Satz 2 nicht gewährleistet, dass eine Kopie der dort genannten Beglaubigung an Bord mitgeführt wird,

5. als Kapitän
entgegen Artikel 21 Absatz 1 einen dort genannten Fangbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

6.
entgegen Artikel 30 Absatz 1 einen Beobachter nicht an Bord nimmt oder nicht unterstützt,

7.
entgegen Artikel 30 Absatz 3 einem Beobachter Zugang nicht gestattet,

8.
entgegen Artikel 36 einen Bericht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht oder nicht richtig Buch über diese Übermittlungen führt,

9.
entgegen Artikel 47 Buchstabe a auf ein sicheres oder zügiges Anbordkommen eines Inspektors nicht achtgibt,

10.
entgegen Artikel 47 Buchstabe b ein Fallreep nicht bereitstellt,

11.
entgegen Artikel 47 Buchstabe ba Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Zusatzeinrichtung eines dort genannten Aufzugs einem dort genannten Typ entspricht,

12.
entgegen Artikel 47 Buchstabe ba Satz 3 ein Fallreep nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oder nicht rechtzeitig bereithält,

13.
entgegen Artikel 47 Buchstabe c erster Halbsatz nicht kooperiert oder Unterstützung nicht anbietet,

14.
entgegen Artikel 47 Buchstabe c zweiter Halbsatz die Sicherheit eines Inspektors nicht garantiert oder einen solchen bei der Durchführung einer Aufgabe behindert, einschüchtert oder stört,

15.
entgegen Artikel 47 Buchstabe d einem Inspektor ein Inverbindungsetzen nicht gestattet,

16.
entgegen Artikel 47 Buchstabe e einem Inspektor Zugang nicht gewährt oder einen solchen nicht unterstützt,

17.
entgegen Artikel 47 Buchstabe f nicht darauf achtet, dass ein Inspektor sicher von Bord geht,

18.
entgegen Artikel 47 Buchstabe g eine dort genannte Koordinate nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

19.
entgegen Artikel 63d Absatz 6 Buchstabe b Zugang nicht gewährt,

20. als Kapitän
entgegen Artikel 63f Absatz 2 Satz 1 einen Kontrollbericht nicht unterzeichnet oder

21.
entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 63b Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/863 (ABl. L 200 vom 24.6.2020, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 9 Absatz 3 ein dort genanntes Gerät an Bord mitführt,

2. entgegen Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14, 15, 16 oder Artikel 17 nicht sicherstellt, dass an jedem zum Fang eingesetzten stationären Fanggerät zwei Endbojen sowie Zwischenbojen befestigt und gesetzt werden,

3. entgegen Artikel 18 Absatz 1 einen Hafen verlässt,

4. entgegen Artikel 18
Absatz 2 Satz 1 eine Satellitenortungsanlage abschaltet,

5. entgegen Artikel 20 Absatz 1
nicht dafür sorgt, dass eine Satellitenanlage betriebsbereit ist oder die dort genannten Daten übertragen werden,

6. entgegen Artikel 20 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die Daten in keiner Weise geändert werden, dass die Antennen nicht beeinträchtigt, abgeschaltet
oder behindert werden oder dass die Satellitenanlage nicht entfernt wird,

7.
entgegen Artikel 20 Absatz 3 eine Satellitenortungsanlage zerstört, beschädigt, außer Betrieb setzt oder beeinträchtigt,

8.
entgegen Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Koordinaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

9. als Kapitän
entgegen Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 einen Hafen verlässt,

10.
entgegen Artikel 36 Absatz 1 oder Artikel 39 Absatz 4 Satz 1 einen Hafen verlässt,

11.
entgegen Artikel 67 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert,

12. entgegen Artikel 67
Absatz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,

13.
als Kapitän entgegen Artikel 71 Absatz 1 ein dort genanntes Fischereierzeugnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig wiegen lässt,

14. als Kapitän
entgegen Artikel 79 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Fang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiegt oder

15. ohne Genehmigung nach Artikel 81 Satz 2
eine Entladung nach einer Unterbrechung wieder aufnimmt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 404/2011 verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig

1.
als Kapitän entgegen Artikel 6 Satz 1 Buchstabe a oder e ein Fischereifahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht auf die vorgeschriebene Weise markiert,

2. entgegen Artikel 7
Absatz 1, 2 oder 3 ein Dokument oder eine Zeichnung nicht oder nicht vollständig an Bord mitführt,

3.
entgegen Artikel 7 Absatz 5 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

4.
als Kapitän entgegen Artikel 8 ein Hilfsboot oder eine Fischsammelvorrichtung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise markiert,

5. entgegen Artikel 9
Absatz 2 ein Fanggerät, eine Boje oder eine Baumkurre einsetzt,

6. entgegen Artikel 10
nicht sicherstellt, dass jeder montierte Baum die dort genannten Kennbuchstaben oder -ziffern trägt,

7.
entgegen Artikel 11 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Fanggerät markiert und identifizierbar ist,

8.
entgegen Artikel 13 Absatz 3 einen dort genannten Buchstaben oder eine dort genannte Ziffer entfernt, ändert oder unlesbar macht,

9.
entgegen Artikel 29 Absatz 1 Satz 1 ein Fischereilogbuch, eine Umlade- oder Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,

10.
entgegen Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 eine Eintragung löscht oder ändert,

11.
entgegen Artikel 32 Absatz 1 Satz 1 ein Original nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

12.
entgegen Artikel 32 Absatz 2 Satz 1 ein Original nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

13. entgegen
Artikel 32 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 ein Original nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zuschickt,

14.
entgegen Artikel 32 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 eine dort genannte Durchschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

15.
als Kapitän entgegen Artikel 33 Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einträgt,

16. als Kapitän
entgegen Artikel 33 Absatz 2 oder 3 eine neue Zeile oder eine neue Seite im Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausfüllt,

17.
als Kapitän entgegen Artikel 33 Absatz 4 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht unverzüglich nach Abschluss eines Umladevorgangs macht,

18.
entgegen Artikel 34 Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine dort genannte Durchschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,

19. entgegen Artikel 34 Absatz 2
ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

20.
entgegen Artikel 38 Absatz 2 eine Rückmeldung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

21.
entgegen Artikel 39 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder entgegen Artikel 47 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

22.
entgegen Artikel 47 Absatz 1a eine Auslaufmeldung nicht oder nicht rechtzeitig sendet,

23.
entgegen Artikel 47 Absatz 3 eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

24.
entgegen Artikel 51 Absatz 4 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht unverzüglich nach Durchfahrt aufzeichnet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Durchfahrt meldet,

25.
entgegen Artikel 61 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

26.
entgegen Artikel 70 Absatz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach der Anlandung macht,

27.
entgegen Artikel 70 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre nach der Erstellung zur Verfügung hält,

28.
entgegen Artikel 73 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,

29.
entgegen Artikel 80 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

30.
entgegen Artikel 80 Absatz 2 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

31.
entgegen Artikel 82 Absatz 1 eine Seite des Fischereilogbuchs nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,

32.
entgegen Artikel 84 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder 3 oder Absatz 3 ein Wiegebuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,

33. als Kapitän entgegen Artikel 86 ein Wiegedokument
oder eine Kopie eines Transportdokuments nicht oder nicht mindestens drei Jahre nach der Erstellung aufbewahrt,

34.
entgegen Artikel 87 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

35.
entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe a eine dort genannte Information oder ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,

36.
entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe b den Zugang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ermöglicht,

37.
entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe c einen Inspektor nicht unterstützt oder mit einem Inspektor nicht zusammenarbeitet,

38.
entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe d einen Inspektor behindert, bedroht oder stört oder behindern, bedrohen oder stören lässt oder eine Person von einer Behinderung, Bedrohung oder Störung eines Inspektors nicht abhält,

39.
entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe a ein Anbordkommen nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ermöglicht,

40.
entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe b eine Lotsenleiter nicht oder nicht unmittelbar vor dem Anbordkommen zur Verfügung stellt,

41.
entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c nicht unterstützt,

42.
entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe e auf Sicherheitsrisiken nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Anbordkommen der Inspektoren aufmerksam macht,

43. entgegen
Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe f einen dort genannten Zugang nicht gewährt oder

44. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe g ein Vonbordgehen
nicht ermöglicht.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 19 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 734/2008




§ 19 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013


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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 734/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 zum Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme vor den schädlichen Auswirkungen von Grundfanggeräten (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 8) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 3 Absatz 1 eine dort genannte Fischereitätigkeit ausführt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 die Fischereitätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,

3. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 die Fischereitätigkeit in einer geringeren als der dort genannten Entfernung
wieder aufnimmt oder

4. als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 2 den Hafen wieder verlässt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 1, Artikel 7 Absatz 3 oder Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 734/2008 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2495 (ABl. L 325 vom 20.12.2022, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 15 Absatz 1 einen dort genannten Fang nicht an Bord holt, behält oder anlandet oder

2. entgegen Artikel 15 Absatz 12 einen dort genannten Fang nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Kapitän entgegen Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 einen dort genannten Fang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor Anlandung aufzeichnet.

(heute geltende Fassung) 
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§ 20 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008




§ 20 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 202/2011 (ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 10) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Absatz 3 in Gemeinschaftsgewässern umlädt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 4 außerhalb der Gemeinschaftsgewässer einen dort genannten Fang umlädt,

3. entgegen Artikel 12 Absatz 1 oder Absatz 2 ein Fischereierzeugnis in die Gemeinschaft einführt,

4. entgegen Artikel 37 Nummer 3 ein IUU-Fischereifahrzeug chartert,

5. als Kapitän entgegen Artikel 37 Nummer 4 eine Fischverarbeitungstätigkeit für ein IUU-Fischereifahrzeug übernimmt oder sich an einer Umladung oder einem gemeinsamen Fangeinsatz mit einem solchen Schiff beteiligt,

6. entgegen Artikel 37 Nummer 5 Satz 2 in einen Hafen einläuft,

7. entgegen Artikel 37 Nummer 6 einem dort genannten Fischereifahrzeug Vorräte, Treibstoff oder Dienstleistungen zukommen lässt,

8. als Kapitän entgegen Artikel 37 Nummer 7 eine andere Besatzung an Bord nimmt,

9. entgegen Artikel 37 Nummer 10 ein dort genanntes Fischereierzeugnis zur Verarbeitung ausführt oder wiederausführt,

10. entgegen Artikel 38 Nummer 1 Satz 1 ein dort genanntes Fischereierzeugnis einführt,

11. entgegen Artikel 38 Nummer 2 ein dort genanntes Fischereifahrzeug erwirbt,

12. entgegen Artikel 38 Nummer
3 ein dort genanntes Fischereifahrzeug umflaggt,

13. entgegen Artikel 38 Nummer 5 ein dort genanntes Fischereifahrzeug ausführt,

14. als Kapitän entgegen Artikel 38 Nummer 7 sich
an einem gemeinsamen Fangeinsatz zwischen den dort genannten Fischereifahrzeugen beteiligt oder

15.
entgegen Artikel 40 Absatz 2 ein Fischereifahrzeug verkauft oder exportiert.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2. entgegen Artikel 14 Absatz
2 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

3. entgegen
Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 eine validierte Fangbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt.



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2015/98 des Rates vom 18. November 2014 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 16 vom 23.1.2015, S. 23), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/824 (ABl. L 147 vom 30.5.2022, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Absatz 2 Großaugenthun oder Gelbflossenthun befischt, an Bord behält, umlädt, transportiert, umsetzt, verarbeitet oder anlandet,

2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Roten Thun befischt, an Bord behält, umlädt, umsetzt, anlandet, transportiert, lagert, verkauft, feilhält oder zum Verkauf anbietet,

3. entgegen Artikel 4 Absatz 4 oder Absatz 6 Satz 1 Roten Thun an Bord behält,

4. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe b Roten Thun nicht oder nicht unverzüglich wieder freisetzt,

5. entgegen Artikel 4 Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 9 Satz 1 Roten Thun fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

6. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Schwertfisch befischt, an Bord behält, umlädt, anlandet, transportiert, lagert, feilhält, zum Kauf anbietet, verkauft oder vermarktet,

7. entgegen Artikel 5 Absatz 4 einen Schwertfisch an Bord behält,

8. entgegen Artikel 5a Absatz 1 Schwertfisch befischt oder einen dort genannten Fang oder Beifang an Bord behält, umlädt, anlandet, transportiert, lagert, verkauft, feilhält oder zum Kauf anbietet,

9. entgegen Artikel 5a Absatz 3 einen Schwertfisch an Bord behält,

10.
entgegen Artikel 5a Absatz 4 einen Schwertfisch fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet oder

11.
entgegen Artikel 6b, 6c, 6d Absatz 1 oder 2 oder Artikel 6e einen dort genannten Beifang an Bord behält.

(heute geltende Fassung) 
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§ 21 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008




§ 21 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/1139


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Fanggenehmigung nach Artikel 3 Fischfang betreibt,

2. ohne Fanggenehmigung nach Artikel 18
Absatz 1 Buchstabe a eine Fischereitätigkeit ausübt,

3. ohne Genehmigung nach Artikel 18 Absatz
1 Buchstabe b eine Anlandung, Umladung im Hafen oder Verarbeitung von Fisch vornimmt oder

4.
entgegen Artikel 24 Absatz 2 eine Fischereitätigkeit ausübt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18
Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 13 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2842 (ABl. L, 2023/2842, 20.12.2023) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 11 Absatz 1 oder 2 Satz 1 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

2.
entgegen Artikel 12 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 8, der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.

(heute geltende Fassung) 
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§ 22 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008




§ 22 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2336


vorherige Änderung nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1243/2012 (ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 10) geändert worden ist, nicht dafür Sorge trägt, dass die Anlandung nur in bezeichneten Häfen erfolgt.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/2336 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 1; L 39 vom 9.2.2023, S. 63) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Fanggenehmigung nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 Fischerei oder eine Fischereitätigkeit betreibt,

2. entgegen Artikel 5 Absatz 5 Satz 2 einen dort genannten Fang an Bord behält, umlädt oder anlandet,

3. als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 die Fischerei nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt,

4. entgegen Artikel 9 Absatz 9 Fischerei betreibt oder

5. entgegen Artikel 11 Absatz 2 eine dort genannte Menge anlandet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen
die Verordnung (EU) 2016/2336 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 3 oder Artikel 12 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

2. entgegen Artikel 12 Satz 2 eine Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

3. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a einen Eintrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

4. entgegen Artikel 13 Absatz 2 einen Eintrag nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt oder eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach jedem Hol macht,

5. entgegen Artikel 15 Absatz 4 Satz 1 einen wissenschaftlichen Beobachter nicht an Bord nimmt oder

6. entgegen Artikel 15 Absatz 4 Satz 2 einen wissenschaftlichen Beobachter in der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht unterstützt.


(heute geltende Fassung) 
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§ 23 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009




§ 23 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2017/117


vorherige Änderung nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 5), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1222/2011 (ABl. L 314 vom 29.11.2011, S. 2) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Kapitän

1. entgegen Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 2 eine Voranmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

2. entgegen Artikel 3 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt.



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2017/117 der Kommission vom 5. September 2016 zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt der Ostsee und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/1778 (ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1181 (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 30) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 oder 2 eine Fangtätigkeit durchführt oder

2. entgegen Artikel 4 ein Gebiet durchquert.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 24 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) 1224/2009




§ 24 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/812 (ABl. L 133 vom 29.5.2015, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Gerät nicht an Bord hat,

2. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 eine Umladung vornimmt,

3. entgegen Artikel 27 Absatz 1 Satz 2 in dem dort genannten Gebiet fischt,

4. entgegen Artikel 29 Absatz 2 Satz 2 in dem dort genannten Zeitraum ein Fanggerät oder einen Fisch an Bord hat,

5. als Kapitän entgegen Artikel 30 Absatz 1 in dem dort genannten Gebiet in dem dort genannten Zeitraum mit einem Fischereifahrzeug nicht im Hafen oder außerhalb des dort genannten Gebiets bleibt,

6. als Kapitän entgegen Artikel 30 Absatz 2 mit einem Fischereifahrzeug in dem dort genannten Gebiet Fischerei betreibt,

7.
entgegen Artikel 39 Absatz 1 mit einem dort genannten Fischereifahrzeug Fischfang betreibt,

8. entgegen Artikel 40 Absatz 4 eine dort genannte Antriebsmaschine
oder Ersatzantriebsmaschine verwendet,

9.
als Kapitän entgegen Artikel 42 Absatz 1 einen Fang umlädt,

10. als Kapitän entgegen Artikel 44 Absatz 1 einen dort genannten Fang nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,

11. als Kapitän entgegen Artikel 44 Absatz
2 einen dort genannten Fang nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt,

12. als Kapitän entgegen Artikel 44 Absatz 3 einen dort genannten Fang lagert,

13. als Kapitän entgegen Artikel 47 in einer dort genannten Fischerei ein dort genanntes Fanggerät
nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verzurrt oder verstaut,

14. als Kapitän entgegen Artikel 48 Absatz 1 eine dort genannte Ausrüstung nicht an Bord mitführt,

15. als Kapitän entgegen Artikel 52 Absatz 1 sich mit einem Fischereifahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig in ein dort genanntes Fanggebiet begibt oder eine zuständige Behörde des Küstenmitgliedstaates nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert,

16. entgegen Artikel 53 Absatz 7 in dem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt,

17. entgegen Artikel 58 Absatz 3 ein dort genanntes Los nach dem Erstverkauf zusammenfasst oder aufteilt,

18. entgegen Artikel 55 Absatz 2 einen dort genannten Fang vermarktet oder

19. entgegen Artikel 84 Absatz 4 die Fischereitätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt oder den Hafen nicht oder nicht rechtzeitig ansteuert.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 4 oder Absatz 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 8, ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

2. entgegen Artikel 14 Absatz 6 oder Artikel 15 Absatz 1 oder Absatz 2 eine dort genannte Angabe oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3. entgegen Artikel 17 Absatz 1 oder Artikel 18 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

4. entgegen Artikel 23 Absatz
3 oder Artikel 24 Absatz 1 eine Anlandeerklärung oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

5. entgegen Artikel 42 Absatz 2 Satz 2
eine zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert,

6. als Kapitän entgegen Artikel 42 Absatz 2 Satz 4 einen Kontrollbeobachter oder einen Vertreter der Behörden nicht oder nicht rechtzeitig an Bord nimmt,

7. entgegen Artikel 48 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

8. als Kapitän entgegen Artikel 49a Absatz 1 Satz 1 einen
dort genannten Fang nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,

9. entgegen Artikel 49a Absatz 1 Satz 2 einen dort genannten Fang mit anderen Fischereierzeugnissen vermischt,

10. als Kapitän entgegen Artikel 49c Satz 1 einen dort genannten Fang nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert oder nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise behandelt,

11. als Marktteilnehmer entgegen Artikel 58 Absatz 4 Satz 2 eine dort
genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

12. entgegen Artikel 62 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 63 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit Artikel 64 Absatz 1, einen dort genannten Verkaufsbeleg nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

13. entgegen Artikel 66 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 eine Übernahmeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

14. entgegen Artikel 67 Absatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

15. entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 5 ein dort genanntes Transportdokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

16. entgegen Artikel 73 Absatz 7 Satz 1 nicht für eine angemessene Unterbringung sorgt oder

17. entgegen Artikel 73 Absatz 7 Satz 2 Zugang nicht oder nicht vollständig gewährt.




(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2017/118 der Kommission vom 5. September 2016 zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt der Nordsee (ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 10), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1609 (ABl. L 198 vom 8.8.2023, S. 27) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Absatz 1, 2 oder 5 eine Fangtätigkeit betreibt,

2. entgegen Artikel 3 Absatz 3 fischt,

3. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 6 ein Fanggerät nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor Beginn der Fangtätigkeit verzurrt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor Beginn der Fangtätigkeit verstaut,

4. entgegen Artikel 4 Absatz 1 oder 2 ein Gebiet durchquert,

5. entgegen Artikel 4 Absatz 3 nicht mit einer dort genannten Geschwindigkeit unterwegs ist,

6. als Kapitän eines dort genannten Fahrzeugs entgegen Artikel 5 Absatz 1 sein Fahrzeug nicht mit einem dort genannten Schiffsidentifizierungssystem ausrüstet oder

7.
als Kapitän entgegen Artikel 5 Absatz 2 die Häufigkeit der Datenübermittlung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erhöht.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118 eine dort genannte Erfassung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.

(heute geltende Fassung) 
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§ 25 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 201/2010




§ 25 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1004


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 201/2010 der Kommission vom 10. März 2010 mit Durchführungsbestimmungen zu Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (ABl. L 61 vom 11.3.2010, S. 10) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän
entgegen Artikel 2 Absatz 1 in dem dort genannten Gebiet eine Fischereitätigkeit ausübt oder

2. als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe a Unterabsatz 1
Satz 1 eine Fangreise beginnt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne
des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 201/2010 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 8 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe a Unterabsatz 1 Satz 2 ein dort genanntes Fischereiüberwachungszentrum nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

3. als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe c Unterabsatz 2 ohne Durchfahrt
durch ein dort genanntes Kontrollgebiet die EU-Gewässer verlässt,

4. als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe c Unterabsatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

5. als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe c Unterabsatz 4 das Kontrollgebiet verlässt.




Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 12 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2021/1139 (ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 1) geändert worden ist, den Aufenthalt an Bord verweigert.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 26 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 640/2010




§ 26 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/2403


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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 640/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates (ABl. L 194 vom 24.7.2010, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine dort genannte Handlung vornimmt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 640/2010, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 ein dort genanntes Fangdokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beifügt oder

2. entgegen Artikel 4 Absatz 1 ein Fangdokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt oder nicht oder nicht rechtzeitig dessen Validierung beantragt.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81), die durch die Verordnung (EU) 2023/2842 (ABl. L, 2023/2842, 20.12.2023) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 9 einen Bestand befischt,

2. entgegen Artikel 17
Absatz 2 Satz 1 mit einer Fischereitätigkeit beginnt,

3. entgegen Artikel 20 Absatz 1 eine Tätigkeit ausübt,

4. entgegen Artikel 26 Absatz 1 eine Fischereitätigkeit durchführt,

5. entgegen Artikel 26 Absatz
2 eine Fischereitätigkeit durchführt und eine Untervercharterung betreibt,

6. entgegen Artikel 26 Absatz 3 tätig wird,

7. entgegen Artikel 26 Absatz 4 Satz 1 eine Fangmöglichkeit nutzt,

8. entgegen Artikel 26 Absatz 6 Satz 1 den Flaggenmitgliedstaat nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

9. entgegen Artikel 31 einen Bestand befischt,

10. entgegen Artikel 32 Absatz 1 Satz 1 eine Fischereitätigkeit ausübt,

11. als Kapitän entgegen Artikel 32 Absatz 3 ein Fanggerät nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verzurrt oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut oder

12. entgegen Artikel 36 Absatz 2 eine Fischereitätigkeit ausübt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/2403 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 28 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

2. entgegen Artikel 30 Absatz 1 eine Fangmeldung oder eine Anlandeerklärung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt oder

3. entgegen Artikel 38 Absatz 2 Daten nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor Aufnahme der Fischereitätigkeit übermittelt.

(heute geltende Fassung) 
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§ 27 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010




§ 27 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/833


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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 des Rates (ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 17), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 603/2012 (ABl. L 177 vom 7.7.2012, S. 9) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b einen Fang nicht, nicht vollständig oder nicht auf die vorgeschriebene Weise verstaut,

2. ohne Genehmigung
entgegen Artikel 13 Absatz 1 sich in dem dort genannten Gebiet an einer Umladung beteiligt,

3.
entgegen Artikel 13 Absatz 2 eine Umladung vornimmt oder einen gemeinsamen Fangeinsatz durchführt,

4.
entgegen Artikel 13 Absatz 3 in dem dort genannten Zeitraum eine andere Fischereitätigkeit ausübt,

5.
als Kapitän entgegen Artikel 14 Absatz 1 den dort genannten Fisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trennt,

6. als Kapitän
entgegen Artikel 14 Absatz 2 die dort genannten Fische nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,

7.
als Kapitän entgegen Artikel 15 Satz 1 den dort genannten Fisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,

8.
als Kapitän entgegen Artikel 15 Satz 2 ein Etikett oder einen Stempel nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,

9.
entgegen Artikel 23 Unterabsatz 2 Fisch anlandet oder umlädt,

10. ohne Genehmigung nach Artikel 25
Absatz 2 Satz 1 mit der Anlandung oder Umladung beginnt,

11.
entgegen Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 einen anderen Hafen anläuft,

12.
entgegen Artikel 41 Absatz 1 Satz 2 einen Fang anlandet oder umlädt,

13. ohne Genehmigung nach
Artikel 42 Absatz 1 mit der Anlandung oder Umladung beginnt,

14.
entgegen Artikel 42 Absatz 2 anlandet oder umlädt,

15.
entgegen Artikel 42 Absatz 3 einen Fang anlandet oder sich an einer Umladung beteiligt oder

16.
entgegen Artikel 42 Absatz 4 anlandet oder umlädt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder Buchstabe d, Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 8 Absatz 3 Satz 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

2.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 eine Fangmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3.
entgegen Artikel 21 Buchstabe a ein An- oder Vonbordgehen nicht erleichtert,

4.
entgegen Artikel 21 Buchstabe b einen NEAFC-Inspektor behindert, einschüchtert oder stört oder dessen Sicherheit nicht garantiert,

5.
entgegen Artikel 21 Buchstabe c einem NEAFC-Inspektor die dort genannte Verbindungsaufnahme nicht oder nicht vollständig gestattet,

6.
entgegen Artikel 21 Buchstabe d Zugang nicht oder nicht vollständig gewährt,

7.
entgegen Artikel 21 Buchstabe e eine Kopie nicht zur Verfügung stellt,

8.
entgegen Artikel 21 Buchstabe f eine Räumlichkeit, eine Unterkunft oder Verpflegung nicht zur Verfügung stellt oder

9.
entgegen Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 40 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1627 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2115/2005 und (EG) Nr. 1386/2007 des Rates (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S.1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/636 (ABl. L, 2024/636, 21.2.2024) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a eine Fischereitätigkeit durchführt,

2. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b eine Tiefseegarnele fängt,

3. entgegen Artikel 7 Absatz 3 nicht dafür Sorge trägt, dass die dort genannten Höchstwerte beschränkt werden,

4. entgegen Artikel
8 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Schiff keine gezielte Fischerei durchführt,

5. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe
b nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Anforderung erfüllt wird,

6. entgegen Artikel 9 Absatz 4 auf Tiefseegarnelen fischt,

7. als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 5 auf Tiefseegarnelen fischt,

8. entgegen Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe a
einen dort genannten Fang anlandet oder umlädt,

9.
entgegen Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Satz 1 einen dort genannten Fang anlandet,

10. entgegen Artikel 10 Absatz 3 Schwarzen Heilbutt anlandet,

11. entgegen Artikel 11 auf Kalmare fischt,

12. entgegen Artikel 12 Absatz 3 eine Haifischflosse abtrennt oder
an Bord aufbewahrt, umlädt oder anlandet,

13.
entgegen Artikel 12 Absatz 5 eine Flosse behält, umlädt oder anlandet,

14. entgegen Artikel 12 Absatz 9 Grönlandhai befischt oder ein Körperteil oder
einen Körper mitführt, umlädt oder anlandet,

15.
entgegen Artikel 13 Absatz 2 fischt,

16. als Kapitän entgegen Artikel 13 Absatz
3 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Netz festgezurrt oder verstaut ist,

17. entgegen Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Mittel oder
eine dort genannte Vorrichtung verwendet,

18.
als Kapitän entgegen Artikel 14 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Artikel 14 Absatz 3a Satz 1 ein dort genanntes Sortiergitter oder eine Gelenkkette nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet,

19.
entgegen Artikel 14 Absatz 4 Fischfang betreibt,

20. entgegen Artikel 16 Absatz 1 erster Halbsatz einen
dort genannten Fisch an Bord behält,

21. entgegen Artikel 16 Absatz 1 zweiter Halbsatz einen Fisch
nicht oder nicht rechtzeitig zurückwirft,

22.
als Kapitän entgegen Artikel 16 Absatz 3 einen dort genannten Mindestabstand nicht einhält,

23. entgegen Artikel 18 sich an einer Grundfischereitätigkeit beteiligt,

24. entgegen Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a mit der Versuchsgrundfischerei beginnt,

25. entgegen Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b eine Fangtätigkeit
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich beendet oder das Schiff von der dort genannten Position nicht oder nicht unverzüglich entfernt,

26. entgegen Artikel 22 Absatz 2 eine Fangtätigkeit ausübt,

27. entgegen Artikel 23 Absatz 5 eine Umladung durchführt,

28.
als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 4 einen Fang nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,

29. als Kapitän
entgegen Artikel 26 Absatz 1 mit einem Fischereifahrzeug tätig ist, das nicht mit einem dort genannten satellitengestützten Überwachungssystem ausgestattet ist,

30. entgegen Artikel 26 Absatz 6 nicht sicherstellt, dass ein Satellitenüberwachungsgerät repariert
oder ausgetauscht wird,

31.
entgegen Artikel 26 Absatz 7 eine Fangreise beginnt,

32.
entgegen Artikel 26 Absatz 8 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

33. entgegen
Artikel 27 Absatz 2 Satz 2 mit der Fangtätigkeit beginnt,

34.
entgegen Artikel 39 Absatz 6 Satz 1 in einen Hafen einläuft,

35.
entgegen Artikel 41 Absatz 3 Satz 1 eine Anlandung oder Umladung vornimmt oder eine Hafendienstleistung nutzt oder

36.
entgegen Artikel 41 Absatz 4 Buchstabe a bei der Inspektion des Schiffes nicht kooperiert oder nicht unterstützt oder einen Inspektor bei der Wahrnehmung seiner Pflichten behindert, einschüchtert oder stört.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/833 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Bericht nicht unverzüglich nach Ende der Fangreise übermittelt,

2. entgegen Artikel 9 Absatz 6, Artikel 9a Absatz 1
Buchstabe b oder Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3. entgegen Artikel 10
Absatz 2 Buchstabe a eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

4. entgegen
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d die Fangtätigkeit aufnimmt,

5. entgegen Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe a ein Fanggerät verwendet,

6. entgegen Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe b
eine Markierungsboje oder Auftriebshilfe einsetzt,

7. als Kapitän entgegen Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Fischereifahrzeug über eine dort genannte Ausrüstung verfügt,

8. entgegen Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c ein Fanggerät zurücklässt,

9. entgegen Artikel 15 Absatz 2 oder 3 eine Mitteilung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

10. entgegen Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b einen wissenschaftlichen Beobachter nicht an Bord nimmt,

11. entgegen Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

12. als Kapitän entgegen Artikel 22 Absatz 7 eine dort genannte Markierung nicht, nicht richtig oder nicht
in der vorgeschriebenen Weise trägt,

13.
entgegen Artikel 22 Absatz 9 eine Fangtätigkeit ausübt,

14. entgegen Artikel 24
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 oder 3 Fisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,

15. als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 2 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig führt oder nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht zwölf Monate nach der ersten Eintragung aufbewahrt,

16. als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 3 ein Produktionslogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht mindestens zwölf Monate nach der ersten Eintragung aufbewahrt,

17. als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 5 einen Stauplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer behält,

18. als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 6 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig übermittelt,

19.
entgegen Artikel 27 Absatz 12 Buchstabe a Satz 1 mit dem Beobachter nicht zusammenarbeitet oder ihm Unterstützung nicht zukommen lässt,

20.
entgegen Artikel 27 Absatz 12 Buchstabe b Satz 1 nicht dafür sorgt, dass der Beobachter untergebracht und verpflegt wird,

21. entgegen Artikel 27 Absatz 12 Buchstabe c
einen dort genannten Zugang nicht gewährt,

22. entgegen Artikel 27 Absatz 12 Buchstabe d einen Beobachter
behindert, einschüchtert, stört oder beeinflusst oder ihn besticht oder versucht, ihn zu bestechen oder seine Sicherheit gefährdet,

23. entgegen Artikel 27 Absatz 12 Buchstabe e einen Beobachter
nicht in eine Notfallübung einbezieht,

24.
entgegen Artikel 27 Absatz 12 Buchstabe f einen Beobachter nicht oder nicht richtig unterrichtet,

25.
entgegen Artikel 32 Buchstabe a nicht dafür Sorge trägt, dass ein Netz nicht an Bord geholt wird,

26. als Kapitän entgegen Artikel 32 Buchstabe c eine Lotsenleiter nicht bereitstellt,

27. als Kapitän entgegen Artikel 32 Buchstabe
d nicht sicherstellt, dass ein Lotsenaufzug sicher bedient werden kann,

28. entgegen Artikel 32 Buchstabe e einen dort genannten
Zugang gewährt,

29. entgegen Artikel 32 Buchstabe f die dort genannten Koordinaten nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

30. entgegen Artikel 32 Buchstabe g eine Unterlage, einen Plan oder eine Beschreibung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einen Inspektor nicht unterstützt,

31.
entgegen Artikel 32 Buchstabe i eine Entnahme von Proben nicht erleichtert,

32.
entgegen Artikel 32 Buchstabe j eine dort genannte Maßnahme nicht trifft,

33. entgegen Artikel 32 Buchstabe k
eine Unterzeichnung nicht vornimmt,

34. entgegen Artikel 32 Buchstabe l einen Fischfang nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig beendet,

35. entgegen Artikel 32 Buchstabe m eine Nutzung der Kommunikationsausrüstung
oder des Betreibers für Meldungen nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt,

36.
entgegen Artikel 32 Buchstabe n einen Teil des Fanggeräts nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entfernt,

37. entgegen
Artikel 32 Buchstabe o eine dort genannte Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt oder

38. entgegen Artikel 32 Buchstabe p die Fischerei wieder aufnimmt.


(heute geltende Fassung) 
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§ 28 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011




§ 28 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/1241


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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1962 (ABl. L 287 vom 31.10.2015, S. 6) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 6 Buchstabe a oder e ein dort genanntes Fischereifahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht auf die vorgeschriebene Weise markiert,

2. als Kapitän entgegen Artikel 8 ein dort genanntes Hilfsboot oder eine Fischsammelvorrichtung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise markiert,

3. entgegen Artikel 9 Absatz 2 ein Fanggerät, eine Boje oder eine Baumkurre einsetzt,

4. entgegen Artikel 9 Absatz 3 ein dort genanntes Gerät an Bord mitführt,

5. entgegen Artikel 10 nicht sicherstellt, dass jeder montierte Baum einer an Bord mitgeführten oder für den Fang eingesetzten Baumkurre die dort genannten Kennbuchstaben oder -ziffern des zu ihm gehörenden Schiffes trägt,

6. entgegen Artikel 11 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Fanggerät deutlich markiert und identifizierbar ist,

7. entgegen Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14, 15 und 16 nicht sicherstellt, dass an jedem zum Fang eingesetzten stationären Fanggerät zwei Endbojen sowie Zwischenbojen befestigt und gesetzt werden,

8. entgegen Artikel 13 Absatz 3 einen dort genannten Buchstaben oder eine dort genannte Ziffer entfernt, ändert oder unlesbar macht,

9. entgegen Artikel 18 Absatz 1 einen Hafen verlässt,

10. entgegen Artikel 18 Absatz 2 Satz 1 eine Satellitenortungsanlage abschaltet,

11. entgegen Artikel 20 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Satellitenortungsanlage betriebsbereit ist oder die dort genannten Daten übertragen werden,

12. entgegen Artikel 20 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die Daten in keiner Weise geändert werden, die mit den Satellitenortungsanlagen verbundenen Antennen nicht beeinträchtigt, abgeschaltet oder behindert werden oder die Satellitenanlage nicht vom Fischereifahrzeug entfernt wird,

13. entgegen Artikel 20 Absatz 3 eine Satellitenortungsanlage zerstört, beschädigt, außer Betrieb setzt oder auf andere Weise beeinträchtigt,

14. als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 einen Hafen verlässt,

15. entgegen Artikel 36 Absatz 1 oder Artikel 39 Absatz 4 Satz 1 einen Hafen verlässt,

16. entgegen Artikel 47 Absatz 1a
eine elektronische Auslaufmeldung nicht oder nicht rechtzeitig sendet,

17. entgegen Artikel 67 Absatz 3 die Herkunft jedes Loses nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig identifizieren oder zurückverfolgen kann,

18. als Kapitän
entgegen Artikel 71 Absatz 1 ein dort genanntes Fischereierzeugnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig wiegt oder

19. als Kapitän
entgegen Artikel 79 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Fang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiegt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 404/2011 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 7 Absatz 1, 2
oder Absatz 3 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht vollständig an Bord mitführt,

2.
entgegen Artikel 7 Absatz 5 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3.
entgegen Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten geografischen Koordinaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

4.
entgegen Artikel 29 Absatz 1 Satz 1 ein Fischereilogbuch, eine Umlade- oder Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht auf die vorgeschriebene Weise führt,

5. als Kapitän entgegen Artikel 31 Absatz 3
Satz 2 eine Eintragung löscht oder ändert,

6. entgegen Artikel 32 Absatz 1
Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 ein Original des Logbuchs oder einer Umlade- oder Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

7. entgegen Artikel 32 Absatz 3
Satz 1 oder Absatz 5 die erste Durchschrift eines Fischereilogbuchs oder einer Umlade- oder Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

8. als Kapitän
entgegen Artikel 33 Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einträgt,

9. als Kapitän
entgegen Artikel 33 Absatz 2 oder Absatz 3 eine neue Zeile oder eine neue Seite im Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausfüllt,

10. als Kapitän
entgegen Artikel 33 Absatz 4 einen dort genannten Fang nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig angibt,

11.
entgegen Artikel 34 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 eine dort genannte Durchschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,

12. entgegen Artikel 34 Absatz 2 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig vorlegt,

13.
entgegen Artikel 38 Absatz 2 eine Rückmeldung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

14.
entgegen Artikel 39 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder entgegen Artikel 47 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

15.
entgegen Artikel 47 Absatz 3 eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

16.
entgegen Artikel 51 Absatz 4 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht rechtzeitig aufzeichnet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet,

17.
entgegen Artikel 61 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

18. entgegen Artikel 67 Absatz 1 die
dort genannten Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert,

19. entgegen Artikel 67 Absatz 2 eine dort
genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,

19a.
entgegen Artikel 70 Absatz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

19b.
entgegen Artikel 70 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre ab ihrer Erstellung zur Verfügung hält,

20. entgegen Artikel 73 Absatz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufzeichnet,

21. entgegen Artikel 80 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig macht,

21a. ohne Genehmigung nach Artikel 81 Satz 2 eine Entladung nach einer Unterbrechung wieder aufnimmt,

22.
entgegen Artikel 82 Absatz 1 eine Seite des Fischereilogbuchs nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,

23.
entgegen Artikel 84 Absatz 2 Satz 1 ein Wiegebuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,

24.
entgegen Artikel 84 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz 3, ein Wiegebuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ausfüllt,

25.
als Kapitän entgegen Artikel 86 ein Wiegedokument oder eine Kopie eines Transportdokuments nicht oder nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt,

26. entgegen Artikel 87 eine dort genannte Erklärung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

27. entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe a eine dort genannte Information
oder ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,

28. entgegen Artikel 113
Absatz 2 Buchstabe b den Zugang nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ermöglicht,

29.
entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe c einen Inspektor nicht unterstützt oder mit einem Inspektor nicht zusammenarbeitet,

30.
entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe d einen Inspektor behindert, bedroht oder stört oder einen Inspektor behindern, bedrohen oder stören lässt oder eine andere Person von einer Behinderung, Bedrohung oder Störung eines Inspektors nicht abhält,

31. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe a ein sicheres Anbordkommen nicht
oder nicht rechtzeitig ermöglicht,

32.
entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe b eine dort genannte Lotsenleiter nicht oder nicht unmittelbar vor dem Anbordkommen zur Verfügung stellt,

33.
entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c nicht unterstützt,

34. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe e nicht während der Dauer der Inspektion auf Sicherheitsrisiken aufmerksam macht,

35. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe f einem Inspektor nicht Zugang gewährt
oder

36. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe g ein sicheres Vonbordgehen
nicht ermöglicht.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105; L 231 vom 6.9.2019, S. 31), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/56 (ABl. L 5 vom 6.1.2023, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 7 Absatz 1 eine dort genannte Methode oder ein dort genanntes Gerät verwendet,

2. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a ein Meerestier umlädt,

3. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b oder c ein Meerestier an Bord behält oder anlandet,

4. entgegen Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 ein dort genanntes Netz zieht,

5. entgegen Artikel 8 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Vorrichtung verwendet oder an Bord mitführt,

6. entgegen Artikel 9 Absatz 1 oder 3 ein Treibnetz mitführt oder einsetzt,

7. entgegen Artikel 9 Absatz 2, 4 oder 6 ein dort genanntes Netz einsetzt,

8. entgegen Artikel 9 Absatz 5 einen Fang behält oder anlandet,

9. entgegen Artikel 10 Absatz 1 eine Fisch- oder Schalentierart befischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

10. entgegen Artikel 10 Absatz 2 eine dort genannte Art befischt, an Bord behält, umlädt, anlandet, lagert, verkauft, feilbietet oder zum Verkauf anbietet,

11. entgegen Artikel 10 Absatz 3 einer Art Leid zufügt oder diese nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wieder ins Meer zurückwirft,

12. entgegen Artikel 11 Absatz 1 ein Meeressäugetier, ein Meeresreptil oder eine dort genannte Art von Seevögeln befischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

13. entgegen Artikel 11 Absatz 2 einem dort genannten Exemplar Leid zufügt oder dieses nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt,

14. entgegen Artikel 12 Absatz 1 ein Fanggerät einsetzt,

15. entgegen Artikel 13 Absatz 4 einen Hummer, eine Languste, eine Muschel oder eine Schnecke an Bord behält oder anlandet,

16.
entgegen Artikel 25 Absatz 2 ein Meerestier verkauft, lagert, feilhält oder zum Verkauf anbietet,

17.
entgegen Anhang II Teil A Nummer 1. oder 3., Teil B Nummer 1.1., 2. oder 3. oder Anhang V Teil C Nummer 5.3. Satz 1 ein Netz einsetzt,

18.
entgegen Anhang III eine dort genannte Art fängt,

19.
entgegen Anhang V Teil B Nummer 1.1., Anhang VI Teil B Nummer 1.1., Anhang VII Teil B Nummer 1.1. oder 2.1. eine Maschenöffnung verwendet,

20. 1
entgegen Anhang V Teil B Nummer 1.4. in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 1, Teil C Nummer 1.1., 2.1., 3.1., 4. 2 Unterabsatz 2, Nummer 5.1., 6.2. Satz 1, Teil D Nummer 1., Anhang VI Teil C Nummer 1., 2.1. Satz 1, Nummer 4., 5.1., 6.1., 7.1., 9.2. Satz 1, Nummer 11.1. oder 11.2., Anhang VII Teil C Nummer 1., 2.1., 2.3. Satz 1, Nummer 3.1., 4.2. Satz 1, Nummer 5.1., 5.2., 5.3., Anhang VIII Teil C Nummer 1., 2.1., 3.6., 4.1., 4.3., 5.2. Satz 1, Anhang IX Teil C Nummer 6. oder 7., Anhang XII Teil C Nummer 1.1., 2.2. Satz 2, Nummer 4. oder Teil D Nummer 1. oder Anhang XIII Teil A Nummer 3.2., 3.3. oder 3.4. fischt,

21.
entgegen Anhang V Teil B Nummer 1.4. in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2 eine Baumkurre verwendet,

22.
entgegen Anhang V Teil C Nummer 5.2. einen Lachs oder eine Meeresforelle fängt, an Bord behält, umlädt, anlandet, lagert, verkauft oder zum Verkauf anbietet,

23.
entgegen Anhang V Teil C Nummer 7.2. Unterabsatz 1 Hummer befischt, an Bord behält, umlädt und anlandet,

24.
entgegen Anhang V Teil C Nummer 7.2. Unterabsatz 2 einen Hummer verletzt oder nicht oder nicht rechtzeitig zurückwirft,

25. 1
entgegen Anhang V Teil D Nummer 2. 2 Unterabsatz 2 Buchstabe e eine Scheuchkette befestigt,

26. 1
entgegen Anhang VI Teil C Nummer 3.1., 6.3., 8.1. oder 8.2., Anhang VIII Teil B Nummer 1.2. Fußnote 1, Anhang IX Teil B Nummer 1. 2 Fußnote 1 oder Teil C Nummer 3.1., 3.2., 4.1., 4.2., Anhang X Teil B Nummer 3., Anhang XI Teil B, Anhang XII Teil C Nummer 2.6., Anhang XIII Teil A Nummer 1.1. oder Teil C Nummer 1.1. ein dort genanntes Fanggerät einsetzt oder verwendet,

27.
entgegen Anhang VI Teil C Nummer 11.1. Buchstabe a eine Pilgermuschel fängt,

28.
entgegen Anhang VII Teil C Nummer 3.2. ein Netz und eine Ringwade mitführt,

29.
entgegen Anhang VIII Teil C Nummer 5.1. eine dort genannte Fischart an Bord behält,

30. 1
entgegen Anhang VIII Teil C Nummer 6. 2 Satz 1 einen Aal an Bord aufbewahrt,

31. 1
entgegen Anhang VIII Teil C Nummer 6. 2 Satz 2 einem Aal Leid zufügt oder ihn nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt,

32.
entgegen Anhang IX Teil C Nummer 5. mehr als 250 Reusen mitführt oder einsetzt,

33.
entgegen Anhang XII Teil C Nummer 1.3. ein Schleppnetz verwendet,

34.
entgegen Anhang XII Teil C Nummer 2.1. einen Blauleng an Bord behält oder

35.
als Kapitän entgegen Anhang XII Teil D Nummer 2. den Fischfang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt oder sich nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich entfernt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18
Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/1241 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d einen Beobachter nicht an Bord nimmt,

2.
entgegen Anhang XII Teil C Nummer 1.5. oder 3.4. eine Fangmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3.
entgegen Anhang XII Teil C Nummer 2.3. einen dort genannten Vermerk nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

4. als Kapitän
entgegen Anhang XII Teil D Nummer 2. eine Unterrichtung nicht oder nicht unverzüglich nach Erreichen der dort genannten Fangmenge vornimmt.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 29 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013




§ 29 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2020/967


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/812 (ABl. L 133 vom 29.5.2015, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 15 Absatz 1 einen dort genannten Fang
nicht an Bord holt, behält oder anlandet oder

2. entgegen Artikel 15 Absatz 12 einen dort genannten Fang nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Kapitän entgegen Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 einen dort genannten Fang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor Anlandung aufzeichnet.




Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/967 der Kommission vom 3. Juli 2020 mit detaillierten Vorschriften für die Signal- und Einsatzmerkmale akustischer Abschreckvorrichtungen gemäß Anhang XIII Teil A der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen (ABl. L 213 vom 6.6.2020, S. 4) nicht sicherstellt, dass eine Abschreckvorrichtung funktionsfähig ist.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 30 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1393/2014




§ 30 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/56


vorherige Änderung nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1393/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten in den nordwestlichen Gewässern (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 25) eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Freisetzung oder Stichprobenentnahme in das Logbuch einträgt.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/56 des Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2021 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Interamerikanischen Übereinkommens für tropischen Thunfisch und zu Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates (ABl. L 24 vom 26.1.2021, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 5 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass das Schiff nicht mit dort genannten Datenbojen interagiert,

2. entgegen Artikel 5 Absatz 2 ein Fanggerät einsetzt,

3. entgegen Artikel 5 Absatz 3 eine Datenboje an Bord nimmt,

4. entgegen Artikel 6 Absatz 1 ein FAD aktiviert,

5. entgegen Artikel 7 eine dort genannte Art umlädt,

6. entgegen Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 1 oder Artikel 10 Absatz 1 ein Körperteil oder einen Körper einer dort genannten Art an Bord behält, umlädt, anlandet, lagert, verkauft oder zum Verkauf anbietet,

7. entgegen Artikel 8 Absatz 2 oder Artikel 9 Absatz 3 eine dort genannte Art nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt,

8. entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Art nicht oder nicht unverzüglich nach der Ankunft am Anlandeort übergibt,

9. entgegen Artikel 10 Absatz 3 einen Beifang von Seidenhaien nicht beschränkt,

10. entgegen Artikel 11 Absatz 1 eine Ringwade einsetzt,

11. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Maßnahme getroffen wird,

12. entgegen Artikel 11 Absatz 3 einen Walhai aus einer Ringwade zieht,

13. als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 1 einen Hai nicht oder nicht unverzüglich freisetzt,

14. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 einen Hai nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise freisetzt,

15. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 ein dort genanntes Instrument verwendet,

16. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 3 einen Hai anhebt oder ein Loch in seinen Körper macht,

17. entgegen Artikel 13 eine Haileine verwendet,

18. als Kapitän entgegen Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Risikominderungsmaßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anwendet,

19. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 eine Meeresschildkröte nicht oder nicht unverzüglich freisetzt,

20. entgegen Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a das Umkreisen von Meeresschildkröten nicht vermeidet, ein dort genanntes Werkzeug nicht an Bord mitführt oder dieses nicht oder nicht richtig einsetzt oder eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht richtig ergreift,

21. entgegen Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b eine dort genannte Maßnahme nicht ergreift oder nicht sicherstellt, dass eine Meeresschildkröte freigesetzt wird,

22. entgegen Artikel 16 Absatz
4 Buchstabe a eine dort genannte Ausrüstung nicht an Bord mitführt oder diese nicht einsetzt,

23. entgegen Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b eine Risikominderungsmaßnahme nicht anwendet,

24. entgegen Artikel 19 Absatz 5 Buchstabe a oder Absatz 7 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Fischereifahrzeug alle Fangtätigkeiten einstellt,

25. entgegen Artikel 19 Absatz 5 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass das Fischereifahrzeug einen Such- oder Rettungseinsatz einleitet oder mindestens 72 Stunden lang sucht,

26. entgegen Artikel 19 Absatz 5 Buchstabe d ein anderes Schiff nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht unverzüglich warnt,

27. entgegen Artikel 19 Absatz 5 Buchstabe e nicht oder nicht vollständig kooperiert oder in den nächsten Hafen nicht oder nicht unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes anläuft,

28. als Kapitän entgegen Artikel 19 Absatz 5 Buchstabe g an einer Untersuchung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mitarbeitet,

29. entgegen Artikel 19 Absatz 7 Buchstabe c eine Maßnahme nicht oder nicht unverzüglich ergreift,

30. als Kapitän entgegen Artikel 19 Absatz 7 Buchstabe d die Ausschiffung oder den Transport des Beobachters nicht unterstützt,

31. als Kapitän entgegen Artikel 19 Absatz 7 Buchstabe e sich an einer Untersuchung nicht beteiligt,

32. entgegen Artikel 19 Absatz 9 Buchstabe a oder Absatz 10 Buchstabe a eine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,

33. entgegen Artikel 19 Absatz 9 Buchstabe c eine Ausschiffung des Beobachters nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise möglich macht oder den Zugang zu einer Behandlung nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich ermöglicht oder

34. entgegen Artikel 19 Absatz 9 Buchstabe d oder Absatz 10 Buchstabe c sich an einer Untersuchung nicht beteiligt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) 2021/56 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Absatz 4 einen Beobachter an Bord nicht mitführt,

2. entgegen Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3. entgegen Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Interaktion nicht erfasst oder eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Beendigung
der ersten Fangreise, danach spätestens alle 90 Tage macht,

4. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme des Vorfalls macht,

5. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erhebt oder diese nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis zum 31. März
eines jeden Jahres übermittelt,

6. entgegen Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c eine dort genannte Interaktion nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfasst oder diese nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis zum Ende der Fangreise übermittelt,

7. entgegen Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe c eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis zum Ende der Fangreise macht,

8. entgegen Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a eine Maßnahme nicht trifft,

9. entgegen Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass Verpflegung oder Unterbringung zur Verfügung gestellt ist,

10. entgegen Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d nicht gewährleistet, dass die dort genannte Zusammenarbeit oder der dort genannte Zugang gewährt wird,

11. entgegen Artikel 19 Absatz 5 Buchstabe c, Absatz 7 Buchstabe b oder Absatz 10 Buchstabe b
den Flaggenmitgliedstaat oder eine dort genannte Organisation nicht oder nicht unverzüglich in Kenntnis setzt,

12. entgegen Artikel 19 Absatz 5 Buchstabe f einen Bericht
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme des Vorfalls vorlegt,

13. entgegen Artikel 19 Absatz 9 Buchstabe b eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme eines Vorfalls vornimmt,

14. als Kapitän entgegen Artikel 21 Absatz 1 einen Laderaum nicht, nicht richtig oder nicht
in der vorgeschriebenen Weise verschließt,

15. als Kapitän entgegen Artikel 21 Absatz 3 einen Beobachter nicht an Bord mitführt oder

16. entgegen Artikel 21 Absatz 6 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach an Bord kommen des Beobachters vornimmt.


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 31 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1395/2014




§ 31 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2022/2056


vorherige Änderung nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Fischerei auf bestimmte kleine pelagische Arten und die Industriefischerei in der Nordsee (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 35) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Freisetzung oder Stichprobenentnahme in das Logbuch einträgt oder

2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach dem Rückwurf in dem Logbuch vermerkt.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2022/2056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 zur Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die Fischerei im westlichen und mittleren Pazifik und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates (ABl. L 276 vom 26.10.2022, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 5 Absatz 1 einen dort genannten Fang nicht an Bord behält,

2. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Fisch nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt,

3. entgegen Artikel 5 Absatz
4 Fisch zurückwirft,

4. als Kapitän entgegen Artikel 6
Absatz 1 eine dort genannte Abfragefrequenz nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erhöht,

5. entgegen Artikel 6 Absatz 2 eine
Angabe übermittelt,

6. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 4 einen Beobachter nicht an Bord hat,

7. entgegen Artikel 7 Absatz 2 sich innerhalb einer Seemeile vor einem FAD befindet,

8. entgegen Artikel 7 Absatz 3 ein Fischereifahrzeug einsetzt,

9. entgegen Artikel 7 Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, ein FAD oder ein dort genanntes Gerät einholt,

10. entgegen Artikel 7 Absatz 6 einen Hol durchführt,

11. entgegen Artikel 8 eine Instrumentenboje aktiviert,

12. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Fischfang betreibt,

13. als Kapitän entgegen Artikel 11 Absatz 1 eine Umladung nicht in einem Hafen vornimmt oder nicht oder nicht richtig wiegt,

14. entgegen Artikel 12 Absatz 1 eine Umladung vornimmt,

15. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Teufelsrochen befischt oder ein Fanggerät einsetzt,

16. entgegen Artikel 13 Absatz 2 einen dort genannten Teil oder einen Tierkörper an Bord behält, umlädt, anlandet oder zum Verkauf anbietet,

17. entgegen Artikel 13 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass Teufelsrochen freigesetzt werden,

18. entgegen Artikel 13 Absatz 4 einen Teufelsrochen nicht oder nicht unverzüglich bei Ankunft am Anlande- oder Umladeort übergibt und ihn nicht oder nicht richtig zurückwirft,

19. entgegen Artikel 14 eine Mundschnur verwendet,

20. entgegen Artikel 15 Absatz 1 ein dort genanntes Teil oder einen Tierkörper an Bord behält, umlädt, lagert, anlandet oder zum Verkauf anbietet,

21. entgegen Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 17 Absatz 2 einen Weißspitzen-Hochseehai oder einen Seidenhai nicht oder nicht rechtzeitig wieder freisetzt,

22. entgegen Artikel 16 Absatz 1 oder Artikel 18 Absatz 1 Ringwaden einsetzt,

23. als Kapitän entgegen Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Maßnahme getroffen wird,

24. entgegen Artikel 17 Absatz 1 ein dort genanntes Teil oder einen Tierkörper an Bord behält, umlädt, lagert oder anlandet,

25. als Kapitän entgegen Artikel 18 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Maßnahme ergriffen wird,

26. entgegen Artikel 19 Absatz 1, 2 oder 3 eine Risikominderungsmaßnahme nicht oder nicht richtig anwendet,

27. entgegen Artikel 19 Absatz 4 eine Tori-Leine verwendet,

28. als Kapitän entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 eine Meeresschildkröte
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ins Wasser setzt,

29. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Besatzung die dort genannten Techniken kennt oder anwendet,

30. als Kapitän entgegen Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a eine Umschließung von Meeresschildkröten nicht vermeidet oder eine dort genannte Maßnahme nicht ergreift,

31. als Kapitän entgegen Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b eine Meeresschildkröte nicht freisetzt,

32. als Kapitän entgegen Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass das Aufrollen eines Netzes gestoppt oder eine Schildkröte befreit wird,

33. als Kapitän entgegen Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d ein Tauchnetz nicht mitführt oder nicht einsetzt,

34. entgegen Artikel 20 Absatz 3 eine Methode nicht oder nicht richtig anwendet,

35. entgegen Artikel 21 Satz 1 einen dort genannten Stoff, ein dort genanntes Produkt, Müll, Lebensmittel oder Haushaltsabfälle, Asche oder Abwasser entsorgt,

36. als Kapitän entgegen Artikel 26 ein Überwachungssystem nicht verwendet,

37. entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3 Buchstabe a eine Fangtätigkeit nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht unverzüglich einstellt,

38. entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b einen Such-
oder Rettungseinsatz nicht oder nicht rechtzeitig einleitet oder 72 Stunden lang nicht oder nicht richtig sucht,

39. entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d ein dort genanntes Schiff nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig alarmiert,

40. entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe f
das Schiff nicht oder nicht unverzüglich nach Beendigung der Suche in den nächstgelegenen Hafen zurückbringt,

41. als Kapitän entgegen Artikel 30 Absatz 2 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass der Leichnam für eine Autopsie oder Untersuchung gut erhalten bleibt,

42. entgegen Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe c einen Beobachter nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich versorgt oder ihm eine Behandlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich zukommen lässt oder

43. entgegen Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe d einen Beobachter nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausschifft oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig befördert.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2022/2056 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 5 Absatz 5 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

2. entgegen Artikel 5 Absatz 6 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

3. entgegen Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Verfangen des Fischereifahrzeugs macht,

4. entgegen Artikel 10 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Sichtung eines Fischereifahrzeugs macht,

5. entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz
4 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Umladung ausfüllt,

6. entgegen Artikel 11
Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 eine dort genannte Umladeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach der Umladung übermittelt,

7. als Kapitän entgegen Artikel 13 Absatz 5 Satz 1, Artikel 15 Absatz 4 Satz 1, Artikel 16 Absatz 3 Satz 1, Artikel 17 Absatz 3 Satz 1, Artikel 18 Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 19 Absatz 5 Satz 1 einen Fang oder eine Interaktion nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
in das Logbuch einträgt,

8. als Kapitän entgegen Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach dem Vorfall macht,

9. als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 2 eine Kennzeichnung oder eine technische Spezifikation nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einhält,

10. als Kapitän entgegen Artikel 28 Absatz 7 einen Beobachter an Bord nicht akzeptiert,

11. entgegen Artikel 29 Absatz 2 oder 4 eine dort genannte Pflicht nicht erfüllt,

12. entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 3 Buchstabe b den Flaggenstaat nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,

13. entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e bei einem Such- oder Rettungseinsatz nicht oder nicht richtig kooperiert,

14. entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe g einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme des Vorfalls vorlegt,

15. entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe h an einer Untersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mitarbeitet,

16. entgegen Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe e sich an einer Untersuchung nicht oder nicht richtig beteiligt,

17. entgegen Artikel 31 Absatz 1 eine dort genannte Verpflichtung nicht erfüllt oder

18. entgegen Artikel 31 Absatz 2 Satz 1 eine Begründung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Weigerung einer Einschiffung oder Inspektion liefert.


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 32 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/1139




§ 32 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/194


vorherige Änderung nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 11 Absatz 1 oder 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

2. entgegen Artikel 12 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 8, der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

3. entgegen Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 einen Fang nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
anlandet.



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/194 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände (ABl. L 28 vom 31.1.2023, S. 1; L 159 vom 22.6.2023, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2638 (ABl. L, 2023/2638, 22.11.2023) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe o oder p eine dort genannte Art befischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet oder

2. entgegen Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe j oder k eine dort genannte Art befischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 33 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/1627




§ 33 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/675


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 5 Absatz 3 ein Fischereifahrzeug chartert,

2. entgegen Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz
4 Satz 1 den Fang von Rotem Thun nicht vermeidet,

3.
entgegen Artikel 16 Absatz 4 Satz 2 erster Halbsatz oder Artikel 19 Absatz 3 Satz 1 Roten Thun nicht richtig anlandet,

4. entgegen Artikel 17 ein Luftfahrzeug zum Auffinden von Rotem Thun einsetzt,

5. entgegen Artikel 19 Absatz 2 Roten Thun fängt,

6. entgegen Artikel 19 Absatz 4 Roten Thun vermarktet,

7. entgegen Artikel 22 Absatz 1 Roten Thun fischt,
an Bord behält, umlädt, transportiert, umsetzt, verarbeitet oder anlandet,

8.
entgegen Artikel 24 Absatz 1 Satz 3 einen gemeinsamen Fangeinsatz vornimmt,

9. entgegen Artikel 30 Absatz 4 Roten Thun anlandet
oder umlädt,

10.
entgegen Artikel 32 Absatz 1 oder 2 Roten Thun umlädt,

11.
entgegen Artikel 40 Absatz 1 ein Transportnetz verankert,

12. entgegen Artikel 56 Absatz 1
in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 oder Artikel 4b Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 des Rates vom 27. September 2001 mit Kontrollmaßnahmen für die Befischung bestimmter Bestände weit wandernder Arten (ABl. L 263 vom 3.10.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 302/2009 (ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1) geändert worden ist, mit Rotem Thun handelt oder Roten Thun einführt, anlandet, ausführt, wieder ausführt, umlädt oder in Netzkäfige zu Mast- oder Aufzuchtzwecken einsetzt oder

13. entgegen Artikel 56 Absatz 2 mit Rotem Thun handelt oder Roten Thun einführt, anlandet, einsetzt, verarbeitet, ausführt, wieder ausführt oder umlädt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/1627 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 25 Absatz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ins Logbuch einträgt,

2. entgegen Artikel 26 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 oder 4 Satz 1, Artikel 31 Absatz 6, Artikel 32 Absatz 6 oder 8 oder Artikel 38 Absatz 1 eine Angabe, einen dort genannten Bericht oder eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3. entgegen Artikel 31 Absatz 2 oder Artikel 32 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

4. entgegen Artikel 32 Absatz 5 oder Artikel 33 Absatz 3 Satz 1 eine Umladung oder Umsetzung vornimmt,

5. entgegen Artikel 33 Absatz 1 eine Umsetzung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet,

6. entgegen Artikel 35 Absatz 1 Satz 1 nicht gewährleistet, dass die Umsetzung überwacht wird,

7. entgegen Artikel 40 Absatz 3 den Einsetzvorgang beginnt,

8.
als Kapitän entgegen Artikel 49 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ein dort genanntes Gerät nicht an Bord hat,

9. als Kapitän entgegen Artikel 49 Absatz 2
eine Übermittlung nicht oder nicht rechtzeitig beginnt oder nicht oder nicht mindestens 15 Tage fortsetzt,

10. entgegen Artikel 49 Absatz 3 eine Übermittlung unterbricht oder

11. entgegen Artikel 51 Absatz 3 Fischerei auf Roten Thun betreibt oder einen dort genannten Einsatz vornimmt.




(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/675 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Erhaltung von Südlichen Blauflossenthun (ABl. L 88 vom 24.3.2023, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Satz 1 Fischerei betreibt,

2.
entgegen Artikel 5 Absatz 2 SBF an Bord behält, umlädt oder ausführt,

3.
entgegen Artikel 6 Absatz 2 SBF einführt, ausführt oder wiederausführt,

4. als Kapitän
entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 eine Messung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder

5. als Kapitän
entgegen Artikel 15 Absatz 1 eine Umladung nicht in einem Hafen vornimmt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/675 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit Absatz 4, eine Markierung oder eine Ersatzmarkierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 1 oder Artikel 10 Absatz 1 ein Dokument, eine Markierung, eine Fangbescheinigung oder ein Ausfuhr- oder Wiederausfuhrformular nicht mitführt,

3. entgegen Artikel 16 Absatz 1 oder 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

4. entgegen Artikel 17 Absatz 1 eine Umladeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Umladung übermittelt oder

5.
als Kapitän entgegen Artikel 17 Absatz 2 eine Umladeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(heute geltende Fassung) 
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§ 34 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2250




§ 34 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/2053


vorherige Änderung nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2250 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa (ABl. L 340 vom 15.12.2016, S. 2) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 5 Absatz 3 eine Seezunge nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt oder

2.
entgegen Artikel 8 Absatz 1 ein dort genanntes Schleppnetz oder Snurrewade, Baumkurre oder ähnlich gezogenes Netz an Bord mit sich führt oder einsetzt.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627 (ABl. L 238 vom 27.9.2023, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 6 Absatz 3 eine Chartertätigkeit ausübt,

2. entgegen Artikel 19 Absatz 1 Roten Thun fängt, an Bord mitführt, umlädt, umsetzt, anlandet, transportiert, lagert, verkauft, zum Verkauf anbietet, zur Schau stellt oder zum Kauf anbietet,

3. entgegen Artikel 21 Absatz 5 Satz 1 Roten Thun fängt,

4. entgegen Artikel 21 Absatz 5 Satz 3 Roten Thun verarbeitet oder vermarktet,

5.
als Kapitän entgegen Artikel 21 Absatz 6 Satz 1 Roten Thun von anderen Arten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig trennt,

6. entgegen Artikel 22 ein Luftfahrzeug einsetzt,

7. entgegen Artikel 24 Absatz 2 Roten Thun fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

8. entgegen Artikel 24 Absatz
3 Roten Thun vermarktet,

9. entgegen Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 oder 3 sich an einem Fangeinsatz beteiligt,

10. entgegen Artikel 35 Absatz 1 oder 2
eine Umladung vornimmt,

11. ohne Genehmigung nach Artikel 35 Absatz 3 Satz 2 eine Umladung vornimmt,

12. entgegen Artikel 39 Absatz 3 Roten Thun fischt,

13. entgegen Artikel 43 Absatz 1 Satz 1
nicht gewährleistet, dass die Umsetzung überwacht wird,

14. entgegen Artikel 46 Absatz 1 Satz 1 ein Transportnetz verankert,

15. entgegen Artikel 46 Absatz 5 Satz 1 einen Einsetzvorgang beginnt,

16. als Kapitän entgegen Artikel 57 Absatz 1 ein VMS nicht einsetzt,

17. als Kapitän entgegen Artikel 57 Absatz 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

18.
entgegen Artikel 62 Absatz 1, 2 oder 3 mit Rotem Thun handelt oder Roten Thun anlandet, einführt, ausführt, zu Mast- oder Aufzuchtzwecken in Netzkäfige einsetzt, wieder ausführt oder umlädt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/2053 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 31 Absatz
1 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

2. entgegen Artikel 32 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3. entgegen Artikel 34 Absatz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

4. entgegen Artikel 34 Absatz 6 eine Anlandeerklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

5. entgegen Artikel 35 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 44 Absatz 5 eine Angabe, eine Meldung oder eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

6. entgegen Artikel 39 Absatz 6 einen Beobachter behindert, einschüchtert, stört oder beeinflusst,

7. entgegen Artikel 42 Absatz 3 Satz 2 eine
dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens zwei Jahre nach Erhalt behält,

8. entgegen Artikel 42 Absatz 4 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht unverzüglich nach der Umsetzung macht oder

9. entgegen Artikel 57 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass eine Übermittlung von Daten nur in einem dort genannten Fall unterbrochen wird.


(heute geltende Fassung) 
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§ 35 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2285




§ 35 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2459


vorherige Änderung nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Kapitän entgegen Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/2285 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2017 und 2018) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72 (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 32) Granatbarsch fischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet.



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2459 der Kommission vom 22. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates durch eine Präzisierung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in der Nordsee im Zeitraum 2024-2027 (ABl. L, 2023/2459, 6.11.2023) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 2 oder Artikel 9 Absatz 3 einen Rückwurf nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig freisetzt oder

2. entgegen Artikel 10 Absatz 4 eine Makrele oder einen Hering freisetzt.


(heute geltende Fassung) 
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§ 36 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2336




§ 36 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2623


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/2336 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Genehmigung nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 gezielte Fischerei auf Tiefseearten betreibt,

2. ohne Genehmigung nach
Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Fischereitätigkeit betreibt,

3. als Kapitän entgegen
Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 die Fischerei nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,

4. entgegen Artikel 9 Absatz 9 Fischerei mit Grundfanggeräten betreibt
oder

5.
entgegen Artikel 11 Absatz 2 eine dort genannte Menge anlandet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/2336 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen
Artikel 9 Absatz 3 oder Artikel 12 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

2. entgegen Artikel 12 Satz 2
eine zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder

3. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a einen Eintrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
vornimmt.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2623 der Kommission vom 22. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates durch eine Präzisierung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in den westlichen Gewässern im Zeitraum 2024-2027 (ABl. L, 2023/2623, 22.11.2023) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 11 Absatz 2 einen Rückwurf nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig freisetzt oder

2.
entgegen Artikel 8 Absatz 4 eine Makrele oder einen Hering freisetzt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer entgegen Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2623 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 8, der Verordnung (EG) 1224/2009 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Entnahme der Probe vornimmt.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 37 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2017/117




§ 37 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/2638


vorherige Änderung nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/117 der Kommission vom 5. September 2016 zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt der Ostsee und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/1778 (ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 1) eine dort genannte Fangtätigkeit betreibt.



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7 Absatz 1 oder 3, Artikel 8, Artikel 9, Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2638 des Rates vom 20. November 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2024 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern (ABl. L, 2023/2638, 22.11.2023) Fischerei ausübt.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 38 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118




§ 38 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/2833


vorherige Änderung nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118 der Kommission vom 5. September 2016 zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt der Nordsee (ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 10) eine dort genannte Fangtätigkeit betreibt.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/2833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 (ABl. L, 2023/2833, 20.12.2023) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 3 Absatz 4 Roten Thun anlandet, umsetzt, umlädt, in einen Netzkäfig einsetzt, liefert, entnimmt, im Binnenhandel handelt, einführt, ausführt oder widerausführt oder

2. entgegen Artikel 9
Absatz 6 Roten Thun im Binnenhandel handelt, einführt, ausführt oder wieder ausführt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz
2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2023/2833 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 2 ein BCD nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach einer dort genannten Handlung ausfüllt,

2. entgegen Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2
eine Validierung des BCD nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach einer dort genannten Handlung beantragt oder

3. als der für die Wiederausfuhr zuständige Betreiber entgegen Artikel 7 Absatz 3 Satz 2 eine Kopie nicht, nicht richtig oder nicht vollständig beifügt.


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 39 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/127




§ 39 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/257


vorherige Änderung nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/127 des Rates vom 20. Januar 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 24 vom 28.1.2017, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1398 (ABl. L 199 vom 29.7.2017, S. 2) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 40, einen Fang an Bord behält oder anlandet,

2. entgegen Artikel 9 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 4 Wolfsbarsch befischt, an Bord behält, umlädt, umsetzt oder anlandet,

3. entgegen Artikel 9 Absatz 5 oder 6 mehr als ein Exemplar Wolfsbarsch oder mehr als fünf Fische behält,

4. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine dort genannte Art fängt oder an Bord behält,

5. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Sandaal fischt,

6. entgegen Artikel 12 Absatz 1 eine dort genannte Art fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

7. als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 2, Artikel 24 Absatz 3 Satz 2, Artikel 28 Absatz 2 Satz 2, Artikel 29 Satz 2, Artikel 34 Absatz 2 Satz 2 oder Artikel 41 Absatz 2 Satz 2 einen dort genannten Fisch nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt,

8. entgegen Artikel 18 Absatz 1, 3 oder 4 oder Artikel 24 Absatz 1 oder 2 ein Körperteil oder einen ganzen Körper an Bord mitführt, umlädt oder anlandet,

9.
entgegen Artikel 18 Absatz 2, Artikel 30, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 36 Absatz 2 Satz 2 oder Artikel 37 eine dort genannte Art befischt,

10.
entgegen Artikel 18 Absatz 5 einen Seidenhai an Bord mitführt,

11. entgegen Artikel 19 Absatz 1 eine dort genannte Art während eines dort genannten Zeitraums gezielt befischt,

12. entgegen Artikel 20 Absatz 3 Satz 2 in einer dort genannten Tiefe fischt,

13. entgegen Artikel 23 Absatz 1 ein Fischsammelgerät einsetzt,

14. entgegen Artikel 27 Absatz 1 oder Artikel 32 Absatz 1 Ringwadenfischerei betreibt,

15. entgegen Artikel 28 Absatz 1 oder Artikel 29 Satz 1 ein Körperteil oder einen ganzen Körper befischt, an Bord mitführt, umlädt, lagert, zum Verkauf anbietet, verkauft oder anlandet,

16. entgegen Artikel 34 Absatz 1 ein Körperteil oder einen ganzen Körper an Bord mitführt, umlädt, lagert oder anlandet,

17. entgegen Artikel 36 Absatz 2 Satz 1 an mehr als 180 Fangtagen pro Jahr fischt oder

18. entgegen Artikel 41 Absatz 1 eine dort genannte Art befischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet.



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/257 des Rates vom 10. Januar 2024 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 (ABl. L, 2024/257, 11.1.2024; 2024/257, 29.1.2024) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer i mehr als zwei Wolfsbarschexemplare behält,

2. entgegen Artikel 13 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2, sich an einer Fischereitätigkeit beteiligt,

3. entgegen Artikel 13 Absatz 7 Freizeitfischerei betreibt,

4. entgegen Artikel 15 Sandaal fischt,

5. entgegen Artikel 16 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 3, 4 oder 5, Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 35 Absatz 1 Fischerei, Freizeitfischerei oder Ringwadenfischerei betreibt,

6. entgegen Artikel 20 Absatz 1 oder Artikel 55 Absatz 1 eine dort genannte Art befischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

7. entgegen Artikel 20 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 2 oder Artikel 55 Absatz 2 einem dort genannten Exemplar Schaden zufügt oder dieses nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt,

8. entgegen Artikel 24 Absatz 2 fischt, an Bord mitführt, umlädt oder anlandet,

9. entgegen Artikel 24 Absatz 3 an einer Umladung beteiligt ist,

10. entgegen Artikel 24 Absatz
4 ein Fischereifahrzeug betankt oder Unterstützungsdienste erbringt,

11. entgegen
Artikel 27 Absatz 1, 3, 4 oder 6 ein Körperteil oder einen Körper an Bord mitführt, umlädt oder anlandet,

12.
entgegen Artikel 27 Absatz 2, Artikel 30 Absatz 2 Satz 1, Artikel 40, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 45 oder Artikel 48 einen Fuchshai einer dort genannten Gattung, eine dort genannte Art, Weißen Thun oder Pazifischen Pollack befischt,

13.
entgegen Artikel 27 Absatz 5 einen Seidenhai an Bord mitführt,

14. entgegen Artikel 28 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 1 FADs einsetzt,

15. entgegen Artikel 38 Absatz 1 oder Artikel 39 Satz 1 eine dort genannte Art befischt oder ein Körperteil oder einen Körper an Bord mitführt, umlädt, anlandet, lagert, zum Verkauf anbietet oder verkauft,

16. als Kapitän entgegen Artikel 39 Satz 2 einen Teufelsrochen nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt,

17. entgegen Artikel 42 Absatz 1 ein Netz ausbringt, nutzt oder einsetzt,

18. entgegen Artikel 42 Absatz 2 ein Netz einsetzt,

19. entgegen Anhang IA Teil A Tabelle Kabeljau Kattegat (COD/03AS.) in Verbindung mit Fußnote
1 Satz 2 fischt,

20. entgegen Anhang IA Teil B

a) Tabelle Lumb Gebiet: Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 1, 2 und 14 (USK/1214EI) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,

b) Tabelle Lumb Gebiet: Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4 (USK/04-C.) in Verbindung mit Fußnote 2 Satz 2,

c) Tabelle Kabeljau 6b Gebiet: Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b westlich von 12°00'W sowie von 12 und 14 (COD/5W6-14) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,

d) Tabelle Kabeljau Gebiet: 7a (COD/07A.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,

e) Tabelle Kabeljau Gebiet: 7b, 7c, 7e-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 (COD/7XAD34) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2

f) Tabelle Wittling Gebiet: 7a (WHG/07A.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,

g) Tabelle Wittling Gebiet: 7b, 7c, 7d, 7f, 7g, 7h, 7j und 7k (WHG/7X7A-C) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2 zweiter Halbsatz oder in Verbindung mit Fußnote 3 Satz 3,

h) Tabelle Blauleng Gebiet: Internationale Gewässer von 12 (BLI/12INT-) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,

i) Tabelle Blauleng Gebiet: Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 2; Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4 (BLI/24-) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,

j) Tabelle Leng Gebiet: Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 1 und 2 (LIN/1/2.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,

k) Tabelle Leng Gebiet: Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer 5 (LIN/05EI.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,

l) Tabelle Eismeergarnele Gebiet: Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a (PRA/2AC4-C) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,

m) Tabelle Scholle Gebiet: 7h, 7j und 7k (PLE/7HJK.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,

n) Tabelle Pollack Gebiet: 6; Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (POL/56-14) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,

o) Tabelle Pollack Gebiet: 7 (POL/07.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,

p) Tabelle Seezunge Gebiet: 7a (SOL/07A.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,

q) Tabelle Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge Gebiet: Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a und 4a; 6, 7a-c, e-k; 8a-b, d-e; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (JAX/2A-14) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2 oder

r) Tabelle Bastardmakrele Gebiet: 8c (JAX/08C.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2

eine dort genannte Art befischt,

21. entgegen Anhang IA Teil B Tabelle Perlrochen Gebiet: 7d und 7e (RJU/7DE.) in Verbindung mit Fußnote 1 ein Exemplar anlandet,

22. entgegen Anhang IB

a) Tabelle Schwarzer Heilbutt Gebiet: Norwegische Gewässer von 1 und 2 (GHL/IN2AB.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,

b) Tabelle Schwarzer Heilbutt Gebiet: Internationale Gewässer von 1 und 2 (GHL/1/2INT) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2 oder

c) Tabelle Andere Arten Gebiet: Norwegische Gewässer von 1 und 2 (OTH/1N2AB.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2

eine dort genannte Art befischt,

23. entgegen Anhang IC

a) Tabelle Kabeljau Gebiet: NAFO 2J3KL (COD/N2J3KL) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 1,

b) Tabelle Kabeljau Gebiet: NAFO 3NO (COD/N3NO.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 1,

c) Tabelle Kabeljau Gebiet: NAFO 3M (COD/N3M.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 1,

d) Tabelle Rotzunge Gebiet: NAFO 3L (WIT/N3L.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 1,

e) Tabelle Raue Scharbe Gebiet: NAFO 3M (PLA/N3M.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 1,

f) Tabelle Raue Scharbe Gebiet: NAFO 3LNO (PLA/N3LNO.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 1,

g) Tabelle Gelbschwanzflunder Gebiet: NAFO 3LNO (YEL/N3LNO.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 1,

h) Tabelle Lodde Gebiet: NAFO 3NO (CAP/N3NO.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 1,

i) Tabelle Eismeergarnele Gebiet: NAFO-Gebiet 3LNO (PRA/N3LNOX) in Verbindung mit Fußnote 3 Satz 1 oder

j) Tabelle Rotbarsche Gebiet: NAFO-Untergebiet 2, Divisionen 1F und 3K (RED/N1F3K) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 1

eine dort genannte Art befischt,

24. entgegen Anhang IF Tabelle Südlicher Blauflossenthun Gebiet: Alle Verbreitungsgebiete (SBF/F41-81) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2
eine dort genannte Art befischt,

25. entgegen Anhang IJ

a) Tabelle Gelbflossenthun Gebiet: IOTC-Zuständigkeitsbereich (YFT/IOTC) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2
oder

b) Tabelle Großaugenthun Gebiet: IOTC-Zuständigkeitsbereich (BET/IOTC) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2

eine dort genannte Art befischt oder

26. entgegen Anhang IK Tabelle Portugiesenhai Gebiet: SIOFA-Untergebiete 2 (CYO/F517S2) in Verbindung mit Fußnote 3 Satz 2 eine dort genannte Art befischt.


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 40 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1004




§ 40 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 12 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1) den Aufenthalt an Bord verweigert.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 41 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1970




§ 41 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/1970 des Rates vom 27. Oktober 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2018 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 281 vom 31.10.2017, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 7 Absatz 1 oder 2 mehr als eine dort genannte Anzahl Exemplare Dorsch behält oder

2. entgegen Unterabsatz 1 der Fußnote (x) zu der Tabelle 'Dorsch Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-32 (COD/3DX32)' oder Unterabsatz 1 der Fußnote (x) zu der Tabelle 'Dorsch Unterdivisionen 22-24 (COD/3BC+24)' des Anhangs der Verordnung (EU) 2017/1970 Fischerei betreibt.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung

§ 42 Zuständigkeit




§ 40 Zuständigkeit


Soweit die Ausführung des Seefischereigesetzes Bundesbehörden übertragen ist, wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 des Seefischereigesetzes auf die Außenstelle Hamburg der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.