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Änderung § 10 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 21.10.2009
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§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.10.2009 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 27.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136 |
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(Text alte Fassung) § 11 Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen für die Fischerei auf bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen | (Text neue Fassung)§ 10 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 600/2004 |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 6 eine dort genannte Fischart fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet, 1a. (aufgehoben) 1b. (aufgehoben) 1c. entgegen Artikel 9 Abs. 1 einen Fang aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet, 2. entgegen Artikel 10 Abs. 2 mit Hering vermengte Fänge unsortiert anlandet, 3. entgegen Artikel 10 Abs. 4 einen unsortierten Fang aus einem dort genannten Gebiet in einem anderen als den dort genannten Häfen anlandet, 4. entgegen Artikel 11 Satz 1 in dem dort genannten Gebiet fischt, 5. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1 Hering anlandet oder an Bord behält, 6. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 2, dieser in Verbindung mit Anhang III Anlage 1 bei der Befischung der dort genannten Fischarten unter Verwendung der dort genannten Maschenöffnungen weniger als die dort genannten Anteile der Zielarten fängt, 7. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 3.2 Buchstabe b oder c mehr als die dort genannte Stromleistung in der dort genannten Fischerei verwendet, 8. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 3.2 Buchstabe d nicht über ein dort genanntes Datenerfassungssystem verfügt, 9. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 3.2 Buchstabe e ein oder mehrere Scheuchketten vor dem Grundtau befestigt, 10. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 4.1 Sandaal anlandet oder an Bord behält, der in einem dort genannten Gebiet gefangen wurde, 11. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 5, 6.1 oder 6.2 in dem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt, 12. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 7.1 in dem dort genannten Zeitraum in dem dort genannten Gebiet ein dort genanntes Netz oder Fanggerät verwendet, 13. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 8.3 in den dort genannten Gebieten ein dort genanntes Netz ausbringt, 14. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 8.5 in den dort genannten Fällen mehr als eines der dort genannten Fanggeräte mitführt, 15. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 8.6 bei dem Einsatz der dort genannten Netze in den dort genannten Gebieten nicht im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis für Stellnetze ist, 16. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 8.7 oder 8.9 die dort genannten Angaben nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig im Logbuch erfasst oder nicht in das Logbuch einträgt, 17. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 8.10 in einem anderen als dem dort genannten Hafen anlandet, 18. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 8.11 mehr als die dort genannte Menge Haie an Bord behält, 19. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 12.2 mehr als die dort genannte Menge fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet, 20. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 13.1 oder 13.2 in den dort genannten Gebieten mit einem dort genannten Netz oder Fanggerät fischt, 21. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 13.3 mit einem dort genannten Schiff in den dort genannten Gebieten auf Fang geht, ohne Teil einer genehmigten Liste von Fischereifahrzeugen zu sein oder über eine spezielle Fangerlaubnis zu verfügen, 22. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 13.4 über die Absicht zur Einfahrt in die dort genannten Gebiete eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 23. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 13.5 nicht über ein dort genanntes Satellitenüberwachungssystem verfügt, 24. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 13.6 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 25. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 13.8 in der dort genannten Fischerei ein anderes als ein dort genanntes Netz an Bord mitführt oder zum Fang einsetzt, 26. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil B Nr. 15 Satz 2 dort genannten Tintenfisch nicht oder nicht rechtzeitig ins Meer zurückwirft, 27. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil C Nr. 18.1 eine dort genannte Fischart in dem dort genannten Gebiet zu den dort angegebenen Zeiträumen fischt, 28. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil D Nr. 19 Satz 1 in der dort genannten Fischerei ein dort genanntes Lebewesen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aussetzt, 29. einer Vorschrift des Artikels 13 oder Artikels 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil D Nr. 20 Buchstabe a bis d über Sondermaßnahmen zuwiderhandelt, 30. einer Vorschrift des Artikels 13 oder Artikels 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil E Nr. 21 Buchstabe a, c oder e über Sondermaßnahmen zuwiderhandelt, 31. ohne Lizenz entgegen Artikel 20 Abs. 1 in Drittlandgewässern Fischerei ausübt, 32. entgegen Artikel 29 Abs. 1 in dem dort genannten Zeitraum in dem dort genannten Gebiet die dort genannte Fischerei ausübt, 33. entgegen Artikel 30 Abs. 1 in dem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät Fischfang betreibt, 34. entgegen Artikel 33 Abs. 1 in das dort genannte Gebiet einläuft, 35. entgegen Artikel 33 Abs. 2 bei Überschreitung der dort genannten Menge an Fisch die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 36. entgegen Artikel 41 Abs. 1 eine gezielte Fischerei auf eine dort genannte Art in den dort genannten Gebieten während der dort genannten Zeiträume ausübt, 37. entgegen Artikel 58 Abs. 1 eine dort genannte Maßnahme nicht befolgt, 38. entgegen Artikel 61 Abs. 3 bei der Umladung eine Mitteilung der dort genannten Daten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 39. entgegen Artikel 61 Abs. 3, 4 oder 6 eine dort genannte Erklärung oder Angabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 40. entgegen Artikel 62 in einem dort genannten Gebiet die dort genannten Arten befischt, 41. entgegen Artikel 63 Abs. 1 den Fischfang vor dem dort genannten Zeitpunkt wieder aufnimmt, 42. entgegen Artikel 65 Abs. 1 oder Artikel 71 Abs. 3 in dem dort genannten Gebiet eine dort vorgeschriebene Vogelscheuchenleine nicht einsetzt, 43. entgegen Artikel 65 Abs. 2 eine Langleine zu einem anderen als dort genannten Zeitpunkt auslegt oder ein nicht erforderliches Licht setzt, 44. entgegen Artikel 65 Abs. 3 Satz 1 Fischabfälle über Bord wirft, 45. entgegen Artikel 68 Abs. 1 in Verbindung mit den Absätzen 2 bis 4 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 46. entgegen Artikel 75 Abs. 3 Satz 1 die Grundfischerei nicht einstellt. (2) (aufgehoben) (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 verstößt, indem er als Kapitän eines Drittlandschiffes vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 15 in den dort genannten Gewässern eine dort genannte Art fischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet, 1a. entgegen Artikel 17 ein Netz nicht oder nicht richtig verstaut, 1b. entgegen Artikel 18 Fänge von Beständen, für die Fangmöglichkeiten festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet, 2. entgegen Artikel 22 Abs. 2 Satz 1 eine dort genannte Lizenz oder spezielle Fangerlaubnis nicht mitführt, 3. entgegen Artikel 27 Abs. 2 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 4. entgegen Artikel 27 Abs. 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 5. entgegen Artikel 36 erster Unterabsatz eine Anlandung oder Umladung in einem anderen als den dort genannten Hafen vornimmt, 6. entgegen Artikel 37 Abs. 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1404/2007 des Rates vom 26. November 2007 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2008) (ABl. EU Nr. L 312 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 6 Abs. 1 einen Fang aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet, 1a. entgegen Artikel 6 Abs. 3 mit Hering vermengte Fänge unsortiert anlandet, 2. (aufgehoben) 3. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1.1 eine dort genannte Fischart an Bord behält. 4. bis 15. (aufgehoben) (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur Einführung eines Mehrjahresplans für die Fischereien auf Scholle und Seezunge in der Nordsee (ABl. EU Nr. L 157 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 13 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen Artikel 14 Abs. 1 Schollen oder Seezungen in einem Behältnis mit anderen Meerestieren vermischt aufbewahrt, 3. entgegen Artikel 15 Abs. 2 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht beifügt, 4. entgegen Artikel 16 Scholle oder Seezunge umlädt. (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1579/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer (2008) (ABl. EU Nr. L 346 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 1 einen Fang aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet. | Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 600/2004 des Rates vom 22. März 2004 mit technischen Maßnahmen für die Fischerei im Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 1, 2, 3 Satz 1, Absatz 4 oder 6 eine Fischerei ausübt, 2. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 1 ein dort genanntes Netz oder eine Snurrewade einsetzt, 3. entgegen Artikel 4 Absatz 2 eine Vorrichtung verwendet, 4. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz einen Krebs nicht unverzüglich freilässt, 5. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder 2 einen Verpackungsgurt verwendet, 6. als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 3 erster Halbsatz Plastikrückstände nicht an Bord aufbewahrt, 7. als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 3 einen Köder verwendet, 8. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 eine Langleine ausbringt, 9. als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 9 Absatz 3 Fischabfälle über Bord wirft, 10. entgegen Artikel 9 Absatz 1 ein Netzsteuerkabel verwendet, 11. als Kapitän entgegen Artikel 10 Absatz 1 oder 2 ein Fischereifahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Erreichen des Beifangvolumens an einen anderen Fangplatz begibt, 12. als Kapitän entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz den Fischfang nicht einstellt, 13. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Fischerei ausübt, 14. als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 ein Fischereifahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Erreichen der dort genannten Fangmenge an einen dort genannten Fangplatz begibt, 15. als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 3 die Fangtätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt, 16. als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 4 Hols zu Forschungszwecken nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ausführt oder 17. entgegen Artikel 14 Absatz 1, 2 oder 3 eine dort genannte Person nicht an Bord nimmt. |
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