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Änderung § 10 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 11.03.2016
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§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.03.2016 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 27.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136 |
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(Text alte Fassung) § 11 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 494/2002 | (Text neue Fassung)§ 10 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 600/2004 |
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kommission vom 19. März 2002 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtsbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 8) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 3 ein dort genanntes Netz oder ein dort genanntes Netzteil verwendet, 2. entgegen Artikel 4 Satz 1 erster Halbsatz eine dort genannte Baumkurre an Bord mitführt oder ausbringt, 3. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 erster oder zweiter Anstrich oder Artikel 6 Absatz 1 oder Absatz 2 ein dort genanntes Schleppnetz oder eine dort genannte Baumkurre einsetzt oder zu Wasser lässt, 4. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 erster Anstrich oder Satz 3 erster Anstrich Fischfang betreibt, 5. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 zweiter Anstrich oder Satz 3 zweiter Anstrich ein dort genanntes Fanggerät zu Wasser lässt oder ausbringt oder 6. entgegen Artikel 6 Absatz 1 oder Absatz 2 eine dort genannte Baumkurre zu Wasser lässt oder einsetzt. | Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 600/2004 des Rates vom 22. März 2004 mit technischen Maßnahmen für die Fischerei im Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 1, 2, 3 Satz 1, Absatz 4 oder 6 eine Fischerei ausübt, 2. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 1 ein dort genanntes Netz oder eine Snurrewade einsetzt, 3. entgegen Artikel 4 Absatz 2 eine Vorrichtung verwendet, 4. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz einen Krebs nicht unverzüglich freilässt, 5. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder 2 einen Verpackungsgurt verwendet, 6. als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 3 erster Halbsatz Plastikrückstände nicht an Bord aufbewahrt, 7. als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 3 einen Köder verwendet, 8. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 eine Langleine ausbringt, 9. als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 9 Absatz 3 Fischabfälle über Bord wirft, 10. entgegen Artikel 9 Absatz 1 ein Netzsteuerkabel verwendet, 11. als Kapitän entgegen Artikel 10 Absatz 1 oder 2 ein Fischereifahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Erreichen des Beifangvolumens an einen anderen Fangplatz begibt, 12. als Kapitän entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz den Fischfang nicht einstellt, 13. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Fischerei ausübt, 14. als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 ein Fischereifahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Erreichen der dort genannten Fangmenge an einen dort genannten Fangplatz begibt, 15. als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 3 die Fangtätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt, 16. als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 4 Hols zu Forschungszwecken nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ausführt oder 17. entgegen Artikel 14 Absatz 1, 2 oder 3 eine dort genannte Person nicht an Bord nimmt. |
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