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Änderung § 1 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 01.06.2006
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2006 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 23.06.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.06.2012 BGBl. I S. 1286 |
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(Text alte Fassung) § 1 Durchsetzung technischer Erhaltungsmaßnahmen | (Text neue Fassung)§ 1 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 894/97 des Rates vom 29. April 1997 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. EG Nr. L 132 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1239/98 des Rates vom 8. Juni 1998 (ABl. EG Nr. L 171 S. 1), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 11 ein oder mehrere Treibnetze mit mehr als der dort bezeichneten Menge an Bord hat oder zum Fischen verwendet, 2. ohne Genehmigung nach Artikel 11a Abs. 3 Satz 1 ein Treibnetz an Bord hat oder zum Fischen verwendet, 3. entgegen Artikel 11b Abs. 3 eine Erklärung nicht oder nicht richtig übermittelt, 4. entgegen Artikel 11b Abs. 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder 5. entgegen Artikel 11b Abs. 5 eine Fanggenehmigung nicht mit sich führt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. EG Nr. L 125 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 602/2004 des Rates vom 22. März 2004 (ABl. EU Nr. L 97 S. 30), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 ein Netz mit einer engeren Maschenöffnung als der vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung verwendet und einen Fang, der die Anforderungen eines einschlägigen Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nicht erfüllt, nicht unverzüglich wieder über Bord wirft, 2. entgegen Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe a oder c eine Kombination von geschleppten oder gezogenen Netzen mehr als eines Maschenöffnungsbereichs auf einer Fangreise verwendet, 3. entgegen Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe f ein Netz mti einer engeren Maschenöffnung als der vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung verwendet, 4. entgegen Artikel 4 Abs. 3 Satz 1 auf einer Fangreise in mehr als einer der Regionen oder in mehr als einem der dort genannten Gebiete fischt, 5. entgegen Artikel 4 Abs. 4 Fänge anlandet, 6. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1 ein dort genanntes Schleppnetz oder eine Snurrewade an Bord mitführt oder verwendet, 7. entgegen Artikel 7 Abs. 5 Krebstiere der Art Pandalus, die mit einem dort genannten Grundschleppnetz gefangen wurden, an Bord behält, 8. entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder 2 ein Schleppnetz mitführt oder verwendet, das im Steert aus Netzmaterial der dort bezeichneten Art hergestellt ist, 9. entgegen Artikel 9 Abs. 1 ein Schleppnetz mitführt oder verwendet, dessen Steert ganz oder teilweise aus Netzmaterial mit anderen als Quadrat- oder Rautenmaschen hergestellt ist, 9a. entgegen Artikel 10 Satz 2 Meerestiere umlädt, an Bord behält oder anlandet, 10. entgegen Artikel 11 Abs. 1 ein dort genanntes Netz in den dort genannten Regionen verwendet oder an Bord mitführt, 11. entgegen Artikel 14 einen Fang nicht oder nicht rechtzeitig sortiert, 12. entgegen Artikel 15 Abs. 1 Fänge von Meerestieren, welche die zulässigen Anteile übersteigen, nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft, 13. entgegen Artikel 16 Unterabs. 1 eine Vorrichtung verwendet, 14. entgegen Artikel 18 Abs. 3 oder 4 Buchstabe a Hummer, Langusten, Muscheln, Schnecken oder Taschenkrebse nicht ganz an Bord behält oder anlandet, 15. entgegen Artikel 20 Abs. 1 oder Artikel 21 Abs. 1 in den dort bezeichneten Gebieten zu den dort angegebenen Sperrzeiten Hering oder Sprotten an Bord behält, 16. entgegen Artikel 22 Abs. 1 Makrelen an Bord behält, 17. entgegen Artikel 22 Abs. 3 Unterabs. 2 oder 3 Satz 1 oder Unterabs. 4 die zuständige Kontrollbehörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 18. entgegen Artikel 23 Abs. 1 Sardellen an Bord behält, die in dem dort bezeichneten Gebiet mit einem pelagischen Schleppnetz gefangen wurden, 19. entgegen Artikel 25 Abs. 1 Fänge von Sandgarnelen oder Rosa Garnelen an Bord behält, 20. entgegen Artikel 26 Abs. 1 oder Artikel 36 in den dort bezeichneten Gebieten oder mit den dort bezeichneten Netzen gefangene Lachse oder Meerforellen nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft, 21. entgegen Artikel 27 Abs. 1 in dem dort bezeichneten Gebiet Stintdorsch an Bord behält, 22. entgegen Artikel 28 Abs. 1 in den dort bezeichneten Gebieten zu den dort angegebenen Sperrzeiten mit dort angegebenen Fanggeräten fischt, 23. entgegen Artikel 28 Abs. 2, Artikel 29 Abs. 5, Artikel 30 Abs. 2 Unterabs. 2 oder 3 Satz 2, Artikel 34 Abs. 5 oder Artikel 40 ein Fanggerät mitführt, 24. entgegen Artikel 29 Abs. 1, Artikel 34 Abs. 1 oder 3 Satz 1, Artikel 37 Abs. 1 oder Artikel 39 in den dort bezeichneten Gebieten ein dort genanntes Fanggerät verwendet, mit einem dort genannten Fanggerät fischt oder ein dort genanntes Fanggerät einsetzt, 24a. entgegen Artikel 29a Abs. 1 Sandaal anlandet oder an Bord behält, 25. entgegen Artikel 30 Abs. 1 Satz 1 dort genannte Baumkurren an Bord mitführt oder verwendet, 25a. entgegen Artikel 30 Abs. 4 in dem dort bezeichneten Gebiet ein dort genanntes Netz einsetzt, 26. entgegen Artikel 31 Abs. 1 ein Meerestier unter Verwendung von Sprengstoff, Gift, betäubenden Stoffen oder elektrischem Strom fischt, 27. entgegen Artikel 31 Abs. 2 ein Meerestier, das unter Verwendung von Geschossen gleich welcher Art gefischt wurde, verkauft, feilhält oder zum Kauf anbietet, 28. entgegen Artikel 32 Abs. 1 eine dort bezeichnete automatische Sortiervorrichtung an Bord mit führt oder einsetzt, 29. (weggefallen) 30. entgegen Artikel 38 Heringe, Makrelen oder Sprotten an Bord behält, die in den dort bezeichneten Gebieten zu den dort genannten Zeiten mit den dort genannten Fanggeräten gefangen wurden oder 31. entgegen Artikel 42 Abs. 1 Satz 1 Fisch zur Herstellung von Fischmehl, Fischöl oder ähnlichen Erzeugnissen mechanisch oder chemisch verarbeitet oder Fänge zu diesem Zweck umlädt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 untermaßige Meerestiere umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält, zum Verkauf anbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2549/2000 des Rates vom 17. November 2000 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) (ABl. EG Nr. L 292 S. 5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1456/2001 des Rates vom 16. Juli 2001 (ABl. EG Nr. L 194 S. 1), ein dort genanntes Schleppnetzgeschirr in dem dort genannten Gebiet verwendet. (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2056/2001 der Kommission vom 19. Oktober 2001 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände in der Nordsee und westlich von Schottland (ABl. EG Nr. L 277 S. 13) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 4 Nr. 1, 2, 3 oder 4 einen Fang, der in den dort bezeichneten Gebieten mit einem dort genannten Grundschleppnetz getätigt worden ist und der die dort genannten Anteile unterschreitet oder übersteigt, an Bord behält, 2. entgegen Artikel 4 Nr. 5 ein dort genanntes Grundschleppnetz oder ein dort genanntes Netz mitführt oder ausbringt, 3. entgegen Artikel 5 Abs. 1 oder 2 ein dort genanntes Grundschleppnetz einsetzt, 4. entgegen Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 dort genannte Baumkurren an Bord mitführt oder einsetzt, 5. entgegen Artikel 6 dort genannte Baumkurren in den dort bezeichneten Gebieten einsetzt, 6. entgegen Artikel 7 Kabeljau über den dort genannten Anteil hinaus an Bord behält oder 7. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Grundschleppnetz in einem dort bezeichneten Gebiet einsetzt. (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kommission vom 19. März 2002 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e (ABl. EG Nr. L 77 S. 8) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 einen Fang an Seehecht über den dort genannten Anteil an Bord behält, 2. entgegen Artikel 3 ein dort genanntes Netz oder Netzteil verwendet, 3. entgegen Artikel 4 Satz 1 dort genannte Baumkurren an Bord mitführt oder ausbringt, 4. entgegen Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 erster oder zweiter Anstrich oder Artikel 6 Abs. 1 oder 2 ein dort genanntes Schleppnetz oder eine dort genannte Baumkurre einsetzt oder zu Wasser lässt, 5. entgegen Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 dritter Anstrich, Satz 2 dritter Anstrich oder Satz 3 dritter Anstrich oder Artikel 6 Abs. 3 ein dort genanntes Schleppnetz oder Fanggerät oder eine dort genannte Baumkurre nicht festzurrt oder nicht verstaut, 6. entgegen Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 erster Anstrich oder Satz 3 erster Anstrich Fischfang betreibt oder 7. entgegen Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 zweiter Anstrich oder Satz 3 zweiter Anstrich ein dort genanntes Fanggerät zu Wasser lässt oder ausbringt. | Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 der Kommission vom 6. Dezember 1984 über das Anbringen von Vorrichtungen an Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen (ABl. L 318 vom 7.12.1984, S. 23), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 146/2007 (ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 9) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 eine Unterseiten-Scheuerschutzvorrichtung oder einen Unterseiten-Scheuerschutz anbringt, 2. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 eine Unterseiten-Schutzvorrichtung festmacht, 3. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 3, 4 oder Satz 5 oder Absatz 3 Satz 2 einen Oberseiten-Scheuerschutz anbringt, 4. entgegen Artikel 5 Absatz 4 oder Absatz 5 einen Oberseiten-Scheuerschutz verwendet, 5. entgegen Artikel 5 Absatz 6 oder Absatz 7 einen Oberseiten-Scheuerschutz in den dort bezeichneten Gebieten verwendet, 6. entgegen Artikel 6 Absatz 3 erster Halbsatz oder Absatz 9 Satz 1 mehr als einen Hievsteert verwendet, 7. entgegen Artikel 6 Absatz 6 einen Hievsteert anbringt, 8. entgegen Artikel 6 Absatz 7, 8 oder Absatz 10 einen Hievsteert verwendet, 9. entgegen Artikel 7 Absatz 2, 3 oder Absatz 4 eine Scheuerschutzmanschette verwendet oder anbringt, 10. entgegen Artikel 8 Absatz 2 eine Steertleine anbringt, 11. entgegen Artikel 11 Absatz 2 einen Flapper anbringt, 12. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 3 ein Siebnetz oder eine Torquette anbringt, 13. entgegen Artikel 12 Absatz 3 mehr als zwei Siebnetzteile verwendet oder 14. entgegen Artikel 13 Absatz 2 ein Verstärkungstau anbringt. |
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