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Synopse aller Änderungen der Seefischerei-Bußgeldverordnung am 01.06.2006
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juni 2006 durch Artikel 1 der 12. SeefBgVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SeefBgV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2006 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V v 23.05.2006 BGBl. I 1246 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Durchsetzung technischer Erhaltungsmaßnahmen | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 894/97 des Rates vom 29. April 1997 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. EG Nr. L 132 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1239/98 des Rates vom 8. Juni 1998 (ABl. EG Nr. L 171 S. 1), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 11 ein oder mehrere Treibnetze mit mehr als der dort bezeichneten Menge an Bord hat oder zum Fischen verwendet, 2. ohne Genehmigung nach Artikel 11a Abs. 3 Satz 1 ein Treibnetz an Bord hat oder zum Fischen verwendet, 3. entgegen Artikel 11b Abs. 3 eine Erklärung nicht oder nicht richtig übermittelt, 4. entgegen Artikel 11b Abs. 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder 5. entgegen Artikel 11b Abs. 5 eine Fanggenehmigung nicht mit sich führt. | |
(Text alte Fassung) (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. EG Nr. L 125 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 602/2004 des Rates vom 22. März 2004 (ABl. EU Nr. L 97 S. 30), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig | (Text neue Fassung) (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. EG Nr. L 125 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1568/2005 des Rates vom 20. September 2005 (ABl. EU Nr. L 252 S. 2), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig |
1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 ein Netz mit einer engeren Maschenöffnung als der vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung verwendet und einen Fang, der die Anforderungen eines einschlägigen Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nicht erfüllt, nicht unverzüglich wieder über Bord wirft, 2. entgegen Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe a oder c eine Kombination von geschleppten oder gezogenen Netzen mehr als eines Maschenöffnungsbereichs auf einer Fangreise verwendet, 3. entgegen Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe f ein Netz mti einer engeren Maschenöffnung als der vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung verwendet, 4. entgegen Artikel 4 Abs. 3 Satz 1 auf einer Fangreise in mehr als einer der Regionen oder in mehr als einem der dort genannten Gebiete fischt, 5. entgegen Artikel 4 Abs. 4 Fänge anlandet, 6. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1 ein dort genanntes Schleppnetz oder eine Snurrewade an Bord mitführt oder verwendet, 7. entgegen Artikel 7 Abs. 5 Krebstiere der Art Pandalus, die mit einem dort genannten Grundschleppnetz gefangen wurden, an Bord behält, 8. entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder 2 ein Schleppnetz mitführt oder verwendet, das im Steert aus Netzmaterial der dort bezeichneten Art hergestellt ist, 9. entgegen Artikel 9 Abs. 1 ein Schleppnetz mitführt oder verwendet, dessen Steert ganz oder teilweise aus Netzmaterial mit anderen als Quadrat- oder Rautenmaschen hergestellt ist, 9a. entgegen Artikel 10 Satz 2 Meerestiere umlädt, an Bord behält oder anlandet, 10. entgegen Artikel 11 Abs. 1 ein dort genanntes Netz in den dort genannten Regionen verwendet oder an Bord mitführt, 11. entgegen Artikel 14 einen Fang nicht oder nicht rechtzeitig sortiert, 12. entgegen Artikel 15 Abs. 1 Fänge von Meerestieren, welche die zulässigen Anteile übersteigen, nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft, 13. entgegen Artikel 16 Unterabs. 1 eine Vorrichtung verwendet, | |
14. entgegen Artikel 18 Abs. 3 oder 4 Buchstabe a Hummer, Langusten, Muscheln, Schnecken oder Taschenkrebse nicht ganz an Bord behält oder anlandet, | 14. entgegen Artikel 18 Abs. 3 Hummer, Langusten, Muscheln oder Schnecken nicht ganz an Bord behält oder anlandet, 14a. entgegen Artikel 18 Abs. 4 Buchstabe b mehr als 75 kg abgetrennte Scheren an Bord behält oder am Ende einer Fangreise anlandet, |
15. entgegen Artikel 20 Abs. 1 oder Artikel 21 Abs. 1 in den dort bezeichneten Gebieten zu den dort angegebenen Sperrzeiten Hering oder Sprotten an Bord behält, 16. entgegen Artikel 22 Abs. 1 Makrelen an Bord behält, 17. entgegen Artikel 22 Abs. 3 Unterabs. 2 oder 3 Satz 1 oder Unterabs. 4 die zuständige Kontrollbehörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 18. entgegen Artikel 23 Abs. 1 Sardellen an Bord behält, die in dem dort bezeichneten Gebiet mit einem pelagischen Schleppnetz gefangen wurden, 19. entgegen Artikel 25 Abs. 1 Fänge von Sandgarnelen oder Rosa Garnelen an Bord behält, 20. entgegen Artikel 26 Abs. 1 oder Artikel 36 in den dort bezeichneten Gebieten oder mit den dort bezeichneten Netzen gefangene Lachse oder Meerforellen nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft, 21. entgegen Artikel 27 Abs. 1 in dem dort bezeichneten Gebiet Stintdorsch an Bord behält, 22. entgegen Artikel 28 Abs. 1 in den dort bezeichneten Gebieten zu den dort angegebenen Sperrzeiten mit dort angegebenen Fanggeräten fischt, 23. entgegen Artikel 28 Abs. 2, Artikel 29 Abs. 5, Artikel 30 Abs. 2 Unterabs. 2 oder 3 Satz 2, Artikel 34 Abs. 5 oder Artikel 40 ein Fanggerät mitführt, 24. entgegen Artikel 29 Abs. 1, Artikel 34 Abs. 1 oder 3 Satz 1, Artikel 37 Abs. 1 oder Artikel 39 in den dort bezeichneten Gebieten ein dort genanntes Fanggerät verwendet, mit einem dort genannten Fanggerät fischt oder ein dort genanntes Fanggerät einsetzt, 24a. entgegen Artikel 29a Abs. 1 Sandaal anlandet oder an Bord behält, 25. entgegen Artikel 30 Abs. 1 Satz 1 dort genannte Baumkurren an Bord mitführt oder verwendet, 25a. entgegen Artikel 30 Abs. 4 in dem dort bezeichneten Gebiet ein dort genanntes Netz einsetzt, 26. entgegen Artikel 31 Abs. 1 ein Meerestier unter Verwendung von Sprengstoff, Gift, betäubenden Stoffen oder elektrischem Strom fischt, 27. entgegen Artikel 31 Abs. 2 ein Meerestier, das unter Verwendung von Geschossen gleich welcher Art gefischt wurde, verkauft, feilhält oder zum Kauf anbietet, 28. entgegen Artikel 32 Abs. 1 eine dort bezeichnete automatische Sortiervorrichtung an Bord mit führt oder einsetzt, 29. (weggefallen) 30. entgegen Artikel 38 Heringe, Makrelen oder Sprotten an Bord behält, die in den dort bezeichneten Gebieten zu den dort genannten Zeiten mit den dort genannten Fanggeräten gefangen wurden oder 31. entgegen Artikel 42 Abs. 1 Satz 1 Fisch zur Herstellung von Fischmehl, Fischöl oder ähnlichen Erzeugnissen mechanisch oder chemisch verarbeitet oder Fänge zu diesem Zweck umlädt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 untermaßige Meerestiere umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält, zum Verkauf anbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2549/2000 des Rates vom 17. November 2000 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) (ABl. EG Nr. L 292 S. 5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1456/2001 des Rates vom 16. Juli 2001 (ABl. EG Nr. L 194 S. 1), ein dort genanntes Schleppnetzgeschirr in dem dort genannten Gebiet verwendet. (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2056/2001 der Kommission vom 19. Oktober 2001 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände in der Nordsee und westlich von Schottland (ABl. EG Nr. L 277 S. 13) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 4 Nr. 1, 2, 3 oder 4 einen Fang, der in den dort bezeichneten Gebieten mit einem dort genannten Grundschleppnetz getätigt worden ist und der die dort genannten Anteile unterschreitet oder übersteigt, an Bord behält, 2. entgegen Artikel 4 Nr. 5 ein dort genanntes Grundschleppnetz oder ein dort genanntes Netz mitführt oder ausbringt, 3. entgegen Artikel 5 Abs. 1 oder 2 ein dort genanntes Grundschleppnetz einsetzt, 4. entgegen Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 dort genannte Baumkurren an Bord mitführt oder einsetzt, 5. entgegen Artikel 6 dort genannte Baumkurren in den dort bezeichneten Gebieten einsetzt, 6. entgegen Artikel 7 Kabeljau über den dort genannten Anteil hinaus an Bord behält oder 7. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Grundschleppnetz in einem dort bezeichneten Gebiet einsetzt. (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kommission vom 19. März 2002 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e (ABl. EG Nr. L 77 S. 8) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 einen Fang an Seehecht über den dort genannten Anteil an Bord behält, 2. entgegen Artikel 3 ein dort genanntes Netz oder Netzteil verwendet, 3. entgegen Artikel 4 Satz 1 dort genannte Baumkurren an Bord mitführt oder ausbringt, 4. entgegen Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 erster oder zweiter Anstrich oder Artikel 6 Abs. 1 oder 2 ein dort genanntes Schleppnetz oder eine dort genannte Baumkurre einsetzt oder zu Wasser lässt, 5. entgegen Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 dritter Anstrich, Satz 2 dritter Anstrich oder Satz 3 dritter Anstrich oder Artikel 6 Abs. 3 ein dort genanntes Schleppnetz oder Fanggerät oder eine dort genannte Baumkurre nicht festzurrt oder nicht verstaut, 6. entgegen Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 erster Anstrich oder Satz 3 erster Anstrich Fischfang betreibt oder 7. entgegen Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 zweiter Anstrich oder Satz 3 zweiter Anstrich ein dort genanntes Fanggerät zu Wasser lässt oder ausbringt. | |
§ 2 Durchsetzung bestimmter Kontrollmaßnahmen | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. EG Nr. L 261 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 (ABl. EU Nr. L 289 S. 1), auch in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005) (ABl. EU 2005 Nr. L 12 S. 1), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig | (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. EG Nr. L 261 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 (ABl. EU Nr. L 289 S. 1), auch in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006) (ABl. EU 2006 Nr. L 16 S. 1), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig |
1. entgegen Artikel 3 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 nicht sicherstellt, daß ein vorgeschriebenes Satellitenortungsgerät jederzeit voll betriebsfähig ist, | |
2. entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 27/2005, oder Artikel 17 Abs. 2 erster Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt, | 2. entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 32 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 51/2006, oder Artikel 17 Abs. 2 erster Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt, |
3. entgegen Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 728/1999 der Kommission vom 7. April 1999 zur Festlegung einer Mitteilungsfrist gemäß Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die in der Ostsee, dem Skagerrak und dem Kattegat tätigen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 93 S. 10), eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder eine festgelegte Hafenregelung nicht oder nicht richtig erfüllt, | |
4. a) entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 27/2005, eine Anlandeerklärung, b) entgegen Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 27/2005, eine Umladungserklärung oder c) entgegen Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 27/2005, eine Fangmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt, 5. bis 8 (weggefallen) | 4. entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 32 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 51/2006, eine Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 5. entgegen Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 32 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 51/2006, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 6. bis 8 (weggefallen) |
9. entgegen Artikel 19a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 eine Fangtätigkeit in einem dort genannten Fanggebiet ohne Genehmigung ausübt, 10. entgegen Artikel 19b Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 19c Abs. 2 zweiter Anstrich Satz 1 oder dritter Anstrich Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 11. entgegen Artikel 19b Abs. 2 oder Artikel 19c Abs. 2 erster Anstrich jeweils in Verbindung mit Artikel 19c Abs. 2 zweiter Anstrich Satz 1 oder dritter Anstrich Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 12. entgegen Artikel 19e Abs. 1, 2 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 eine dort genannte Angabe nicht oder nicht richtig in einem Logbuch erfaßt oder 13. entgegen Artikel 20 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ein Netz nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise an Bord verstaut. 14. (weggefallen) (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (ABl. EU Nr. L 333 S. 17) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Kapitän entgegen Artikel 4 mit dem Fischereifahrzeug den Hafen ohne betriebsbereites Satellitenortungsgerät verlässt, 2. als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 1 oder Artikel 19 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass die Satellitenanlage jederzeit betriebsbereit ist und die dort genannten Daten übertragen werden, 3. als Kapitän, Schiffseigner oder als deren Vertreter entgegen Artikel 11 Abs. 1 oder Artikel 23 Abs. 1 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder 4. als Kapitän entgegen Artikel 11 Abs. 2 mit dem Fischereifahrzeug einen Hafen verlässt, ohne dass die erneute Betriebsbereitschaft der installierten Satellitenanlage festgestellt wurde und ohne dass die zuständige Behörde das Auslaufen genehmigt hat. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 4.2.2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 276 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001 (ABl. EG Nr. L 268 S. 23), das Original der Anlandeerklärung der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig zuschickt. | |
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 356/2005 der Kommission vom 1. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Markierung und Identifizierung von stationären Fanggeräten und Baumkurren (ABl. EU Nr. L 56 S. 8), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1805/2005 der Kommission vom 3. November 2005 (ABl. EU Nr. L 290 S. 12), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 ein stationäres Fanggerät, eine Boje oder eine Baumkurre verwendet, die nicht gemäß den dort genannten Bestimmungen markiert und identifizierbar ist, 2. entgegen Artikel 4 Abs. 2 ein dort genanntes Gerät mitführt oder 3. entgegen Artikel 10 Abs. 2 einen auf der Markierungsboje angebrachten Buchstaben oder eine Ziffer entfernt, ändert oder unlesbar macht. | |
§ 7 Durchsetzung bestimmter Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu Gunsten der Fischbestände im Regelungsbereich des NAFO-Übereinkommens | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 26 Abs. 1 ein Netz mit einer kleineren Maschenöffnung als der vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung verwendet, 2. entgegen Artikel 27 Abs. 1 eine Vorrichtung oder ein Hilfsmittel verwendet, die Maschen eines Netzes verstopfen oder die Maschenöffnung verringern, 3. entgegen Artikel 28 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte gezielte Fischerei ausübt, 4. entgegen Artikel 28 Abs. 2 Beifänge an Bord hat, die das dort genannte Gewicht oder den dort genannten Anteil übersteigen, 5. entgegen Artikel 28 Abs. 3 oder 4 oder Artikel 29 Satz 2 mit einem Fischereifahrzeug den Fangplatz nicht oder nicht rechtzeitig wechselt, sich nicht oder nicht rechtzeitig vom letzten Hol entfernt, an einen Fangplatz zurückkehrt oder einen Fangplatz nicht oder nicht rechtzeitig anläuft, 6. entgegen Artikel 29 Satz 1 Fisch mit einer geringeren als der dort festgelegten Mindestgröße nicht oder nicht rechtzeitig ins Meer zurückwirft, 6a. entgegen Artikel 30 Abs. 1 oder 2 Fisch nicht oder nicht richtig kennzeichnet, 6b. entgegen Artikel 30 Abs. 3 Unterabs. 1 einen Fang oder Fische nicht getrennt lagert, 7. entgegen Artikel 31 Abs. 3 ein Produktionslogbuch oder einen Stauplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 8. entgegen Artikel 31 Abs. 5 bei einer Überprüfung nicht Hilfe leistet, 9. entgegen Artikel 32 Satz 1 bei der gezielten Fischerei einer oder mehrerer der dort genannten Arten ein Netz mit einer kleineren Maschenöffnung an Bord mitführt, 10. ohne Genehmigung nach Artikel 33 eine Umladung vornimmt, 11. entgegen Artikel 36 Schwarzen Heilbutt fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet, ohne im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis zu sein, 12. entgegen Artikel 38 Abs. 1 oder Artikel 43 Abs. 1 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 13. entgegen Artikel 39 Abs. 1 Schwarzen Heilbutt anlandet oder 14. entgegen Artikel 40 Abs. 2 einen dort genannten Fang entlädt oder umlädt. | (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 26 Abs. 1 in dem dort genannten Gebiet fischt oder einen Fang an Bord behält, umlädt oder anlandet, 1a. entgegen Artikel 27 Abs. 1 ein Netz mit einer kleineren Maschenöffnung als der vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung verwendet, 2. entgegen Artikel 28 Abs. 1 eine Vorrichtung oder ein Hilfsmittel verwendet, die Maschen eines Netzes verstopfen oder die Maschenöffnung verringern, 3. entgegen Artikel 29 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte gezielte Fischerei ausübt, 4. entgegen Artikel 29 Abs. 2 Beifänge an Bord hat, die das dort genannte Gewicht oder den dort genannten Anteil übersteigen, 5. entgegen Artikel 29 Abs. 3 oder 4 oder Artikel 30 Abs. 2 Satz 1 mit einem Fischereifahrzeug den Fangplatz nicht oder nicht rechtzeitig wechselt, sich nicht oder nicht rechtzeitig vom letzten Hol entfernt, an einen Fangplatz zurückkehrt oder einen Fangplatz nicht oder nicht rechtzeitig anläuft, 6. entgegen Artikel 30 Abs. 1 Satz 1 Fisch mit einer geringeren als der dort festgelegten Mindestgröße nicht oder nicht rechtzeitig ins Meer zurückwirft, 6a. entgegen Artikel 31 Abs. 1 oder 2 Fisch nicht oder nicht richtig kennzeichnet, 6b. entgegen Artikel 31 Abs. 3 Spiegelstrich 1 einen Fang oder Fische nicht getrennt lagert, 7. entgegen Artikel 32 Abs. 3 ein Produktionslogbuch oder einen Stauplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 8. entgegen Artikel 32 Abs. 5 bei einer Überprüfung nicht Hilfe leistet, 9. entgegen Artikel 33 Abs. 1 bei der gezielten Fischerei einer oder mehrerer der dort genannten Arten ein Netz mit einer kleineren Maschenöffnung an Bord mitführt, 10. ohne Genehmigung nach Artikel 34 Abs. 1 eine Umladung vornimmt, 11. entgegen Artikel 34 Abs. 2 von einem dort genannten Fischereifahrzeug Fisch übernimmt oder an es abgibt, 11a. entgegen Artikel 34 Abs. 3 eine dort genannte Meldung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 11b. entgegen Artikel 35 Abs. 1 Satz 2 ein dort genanntes Schiff chartert oder 12. entgegen Artikel 39 Abs. 1 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. |
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1262/2000 des Rates vom 8. Juni 2000 mit Kontrollmaßnahmen für Schiffe unter der Flagge von Nichtvertragsparteien der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) (ABl. EG Nr. L 144 S. 1) eine Umladung eines Schiffes einer Nichtvertragspartei entgegennimmt. | |
§ 11 Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen für die Fischerei auf bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Fänge von Beständen, für die Fangmöglichkeiten festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet, 2. entgegen Artikel 8 Abs. 3 mit Hering vermengte Fänge unsortiert anlandet, 3. entgegen Artikel 9 Satz 1 in den dort angegebenen Gebieten fischt, 4. entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 nicht sortierte Fänge anlandet, 5. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil A Abschnitt 1 Nr. 1.1.1 ein Zugnetz ohne ein dort vorgesehenes Fluchtfenster verwendet, 6. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil A Abschnitt 1 Nr. 1.1.3 in dem dort genannten Fall ein anderes Fanggerät mitführt, 7. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil A Abschnitt 1 Nr. 1.2 Unterabs. 2, 3 oder 4 ein längeres als dort genanntes Netz oder ein Netz über die dort genannte Stellzeit hinaus verwendet, 8. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil A Abschnitt 1 Nr. 2.1 oder 2.3 untermaßigen Dorsch oder Dorschbeifänge an Bord behält, 9. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil A Abschnitt 1 Nr. 4 oder 5, Abschnitt 2 Nr. 7.1.1, Teil C Nr. 10, 12 Buchstabe a oder b Satz 2, Nr. 13 Satz 1 oder Nr. 14 in den dort genannten Gebieten während der angegebenen Sperrzeiten oder ohne spezielle Fangerlaubnis im Golf von Riga Fischfang betreibt, Sandaal oder Hering anlandet oder an Bord behält, 10. ohne spezielle Erlaubnis nach Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil A Abschnitt 1 Nr. 6.2.1 ein zur Dorschfischerei in der Ostsee zugelassenes Fanggerät an Bord mitführt oder einsetzt, 11. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil A Abschnitt 1 Nr. 6.2.3 eine Sonderbedingung für den Dorschfang in der Ostsee nicht erfüllt, 12. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil A Abschnitt 1 Nr. 6.4.2 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt, 13. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C Nr. 9.2 Anlandungen in anderen als bezeichneten Häfen vornimmt, 14. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C Nr. 9.4 Unterabs. 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 15. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C Nr. 9.5 Unterabs. 1 die dort vorgesehenen Seiten des Logbuchs nicht vorlegt, 16. ohne Genehmigung nach Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C Nr. 9.9 Buchstabe c die Entladung wieder aufnimmt, 17. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C Nr. 11 Unterabs. 2 einen dort bezeichneten Heringsfang an Bord behält, 18. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil D Nr. 16 in den dort genannten Gebieten ein dort genanntes Netz einsetzt, 19. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil G Nr. 24 in den dort genannten Gebieten mit einem Schleppnetz oder einem stationären Fanggerät fängt, 20. ohne Erlaubnis nach Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil H Unterabs. 3 mehr als 100 kg Tiefseearten und Schwarzen Heilbutt fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet oder 21. ohne Lizenz nach Artikel 16 Abs. 1 Unterabs. 1 in Drittlandgewässern die Fischerei ausübt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C Nr. 9.6 Unterabs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine Menge von frischem Fisch gewogen wird, 2. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C Nr. 9.7 Unterabs. 1 Satz 1 eine Menge von gefrorenem Fisch nicht oder nicht rechtzeitig wiegt, 3. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C Nr. 9.6 Unterabs. 3 eine dort genannte Kopie nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 4. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C Nr. 9.8 Unterabs. 1 Satz 2 eine dort angegebene Angabe nicht oder nicht richtig in das Logbuch einträgt oder 5. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C Nr. 9.8 Unterabs. 1 Satz 3 das Logbuch nicht oder nicht mindestens drei Jahre nach seinem Abschluss aufbewahrt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EU) Nr. 27/2005 verstößt, indem er als Kapitän eines Drittlandschiffes vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 15 Fänge von Beständen, für die Fangmöglichkeiten festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet, 2. entgegen Artikel 18 Abs. 2 Satz 1 eine dort genannte Lizenz oder spezielle Fangerlaubnis nicht mitführt, 3. entgegen Artikel 23 Abs. 2 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 4. entgegen Artikel 23 Abs. 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt. | (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 8 Abs. 1 einen Fang aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet, 2. entgegen Artikel 8 Abs. 5 mit Hering vermengte Fänge unsortiert anlandet, 3. entgegen Artikel 9 Abs. 2 einen unsortierten Fang aus einem dort genannten Gebiet in einem anderen als den dort genannten Häfen anlandet, 4. bis 12. (aufgehoben) 13. entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1.2.1, Anlandungen in anderen als bezeichneten Häfen vornimmt, 14. entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1.3.1, eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 15. entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1.5.1 Unterabs. 1, Unterabs. 1 die dort vorgesehenen Seiten des Logbuchs nicht vorlegt, 16. ohne Genehmigung nach Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1.13.1 Buchstabe c, Buchstabe c die Entladung wieder aufnimmt, 17. entgegen Artikel 12 in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 2, 4.1, 4.2, 5.1 oder 6 in den dort genannten Gebieten während der angegebenen Sperrzeiten Fischfang betreibt oder Sandaal oder Hering anlandet oder an Bord behält, 18. (aufgehoben) 19. ohne Erlaubnis nach Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 10.2, mehr als 100 kg Tiefseearten und Schwarzen Heilbutt fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet, 20. entgegen Artikel 12 in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 11 in den dort genannten Gebieten mit einem Schleppnetz oder einem stationären Fanggerät fängt, 20a. entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 12 Satz 2, dort genannten Tintenfisch nicht oder nicht rechtzeitig ins Meer zurückwirft, 20b. entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil B Nr. 16, mit Dredgen oder Schleppnetzen fischt, 20c. entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil D Nr. 22.1, in dem dort genannten Gebiet mit Ringwaden fischt oder angelt, 21. ohne Lizenz nach Artikel 17 Abs. 1 in Drittlandgewässern die Fischerei ausübt, 22. entgegen Artikel 40 Abs. 1 die gezielte Fischerei in einem dort genannten Bereich auf eine dort genannte Art ausübt, 23. entgegen Artikel 42 Abs. 3 Satz 2 den Fischfang nicht einstellt, 24. entgegen Artikel 42 Abs. 4 Satz 2 in einem dort genannten Gebiet in Tiefen von weniger als 550m fischt, 25. entgegen Artikel 44 Abs. 1 Buchstabe a Fischabfälle über Bord wirft, 26. entgegen Artikel 44 Abs. 1 Buchstabe c in einem dort genannten Gebiet die Fangtätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt oder außerhalb der normalen Fangsaison Fische fängt, 27. entgegen Artikel 44 Abs. 2 Buchstabe a einen dort genannten Stoff ins Meer einbringt, 28. entgegen Artikel 44 Abs. 2 Buchstabe b lebendes Geflügel oder einen lebenden Vogel in ein dort genanntes Gebiet verbringt, 29. entgegen Artikel 44 Abs. 2 Buchstabe c in einem dort genannten Gebiet die dort genannte Fischart fischt oder 30. entgegen Artikel 49 nicht mindestens zwei wissenschaftliche Beobachter an Bord nimmt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1.6.1 Satz 1, nicht sicherstellt, dass eine Menge von frischem Fisch gewogen wird, 2. entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1.8.1 Satz 1, eine Menge von gefrorenem Fisch nicht oder nicht rechtzeitig wiegt oder 3. entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1.9.1, eine dort genannte Kopie nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 verstößt, indem er als Kapitän eines Drittlandschiffes vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 15 ein Netz nicht oder nicht richtig verstaut, 1a. entgegen Artikel 16 Fänge von Beständen, für die Fangmöglichkeiten festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet, 2. entgegen Artikel 19 Abs. 2 Satz 1 eine dort genannte Lizenz oder spezielle Fangerlaubnis nicht mitführt, 3. entgegen Artikel 24 Abs. 2 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 4. entgegen Artikel 24 Abs. 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 52/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2006) (ABl. EU 2006 Nr. L 16 S. 184) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 6 Abs. 1 einen Fang aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet, 2. entgegen Artikel 7 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 mit den dort genannten Geräten in den dort genannten Gebieten zu den dort genannten Zeiten fischt, 3. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1.1 in den dort genannten Gebieten in dem dort genannten Zeitraum fischt, 4. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1.2 Satz 2 Kabeljau an Bord behält, 5. ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.1.1 ein dort genanntes Fanggerät an Bord mitführt oder einsetzt, 6. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.1.4 eine Kopie der speziellen Fangerlaubnis an Bord des Schiffes nicht mitführt, 7. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.2 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt, 8. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.4.1 Buchstabe a den Fischfang mit mehr als 100 kg Kabeljau an Bord beginnt, 9. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.4.1 Buchstabe b bei der Ausfahrt aus den dort genannten Gebieten eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 10. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.4.1 Buchstabe c einen Hafen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anläuft, Fisch nicht anlandet oder die Netze nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut, 11. ohne Genehmigung nach Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.4.1 Buchstabe d mit dem Entladen des Fangs beginnt, 12. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.5.1 in einem anderen als einem bezeichneten Hafen anlandet, 13. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.8.1 ein Kabeljauschutzgebiet durchfährt, 14. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.8.2 Kabeljau umlädt oder 15. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 3.1 die dort genannten Fischarten an Bord behält. (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetztes handelt, wer als Transportunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.9 der Verordnung (EG) Nr. 52/2006 eine dort genannte Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt. |
§ 12 Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 88/98 des Rates vom 18. Dezember 1997 über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (ABl. EG Nr. L 9 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 185 S. 4), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 dort bezeichnete Fischarten, die in den dort genannten Gebieten während der angegebenen Schonzeiten gefangen werden, an Bord behält, 2. (weggefallen) 3. entgegen Artikel 3 Abs. 5 Satz 2 bei der Fischerei auf Hering oder Sprotte mehr als 5 vom Hundert des Gesamtfanggewichts an untermaßigem Dorsch an Bord behält, 4. entgegen Artikel 5 Abs. 1 zum Fischfang ein Netz mit einer kleineren Maschenöffnung als der festgesetzten Mindestmaschenöffnung verwendet oder schleppt, 5. entgegen Artikel 5 Abs. 2 für den Lachsfang ein Netz mit einer kleineren Maschenöffnung als der festgesetzten Mindestmaschenöffnung verwendet, 6. entgegen Artikel 5 Abs. 3 ein Kiemennetz mit einer kleineren Maschenöffnung als der festgesetzten Mindestmaschenöffnung verwendet, 7. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Fanggeräte oder Ersatzfanggeräte nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise an Bord verstaut, 8. entgegen Artikel 8 Abs. 3 mit einem Schleppnetz, einer Snurrewade oder einem ähnlichen Netz das dort bezeichnete Gebiet befischt, 8a. entgegen Artikel 8 Abs. 4 beim Dorschfang nicht zulässige Fanggeräte mitführt oder bei Mitführen solcher Fanggeräte gefangenen Dorsch anlandet, 8b. entgegen Artikel 8b Abs. 1 Satz 1 an jedem Ende des Netztuches die dort angegebenen Radarreflektorbojen nicht, nicht richtig oder nicht vor dem Einsatz des Treibnetzes befestigt, 8c. entgegen Artikel 8b Abs. 2 ein Logbuch nicht oder nicht richtig führt, 9. entgegen Artikel 9 Abs. 1 während der angegebenen Schonzeiten in den dort genannten Gebieten mit den dort genannten Fanggeräten Lachs oder Meerforellen fängt oder fischt, 10. entgegen Artikel 9 Abs. 2 beim Lachs- oder Meerforellenfang nicht zugelassene Fanggeräte oder Fanggeräte über die zugelassene Anzahl hinaus verwendet oder Ersatzfanggeräte über die zugelassene Anzahl hinaus an Bord mitführt, 11. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Dorsch oder Plattfisch fängt, um ihn zu anderen Zwecken als dem menschlichen Verzehr anzulanden, 12. entgegen Artikel 10 Abs. 2 zum Fischfang explosive, giftige oder betäubende Substanzen benutzt, 13. entgegen Artikel 10 Abs. 3 verankertes oder treibendes Fanggerät ohne die vorgeschriebene Kenntlichmachung einsetzt oder 14. entgegen Artikel 10 Abs. 4 in den dort bezeichneten Gebieten nichteinheimische Arten aussetzt oder fängt oder Stör fängt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 88/98 untermaßige Fische umlädt, anlandet, befördert, verarbeitet, haltbar macht, verkauft, einlagert, feilhält, feilbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder ins Meer wirft. | (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. EU Nr. L 349 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 ein Gerät oder ein Netz mit einer geringeren als der dort genannten Maschenöffnung verwendet, 2. entgegen Artikel 3 Abs. 3 beim Mitführen des dort genannten Geräts lebende aquatische Ressourcen an Bord behält oder anlandet, 3. entgegen Artikel 3 Abs. 4 oder 5 ein dort genanntes Kiemennetz, Verwickelnetz oder Spiegelnetz verwendet, 4. entgegen Artikel 3 Abs. 6 den Ertrag einer Fangreise anlandet, 5. entgegen Artikel 5 Abs. 1 eine dort genannte Vorrichtung verwendet, 6. entgegen Artikel 6 ein dort genanntes Netz oder Netzteil verwendet, 7. entgegen Artikel 8 Abs. 1 ein dort genanntes Netz mit einer größeren als der dort angegebenen Gesamtlänge verwendet, 8. entgegen Artikel 8 Abs. 2 ein dort genanntes Netz länger als dort angegeben stellt, 9. entgegen Artikel 9 Abs. 1 ein Treibnetz an Bord mitführt oder zur Fischerei einsetzt, 10. ohne Genehmigung nach Artikel 9 Abs. 2 ein Treibnetz an Bord mitführt oder zur Fischerei einsetzt, 11. entgegen Artikel 10 Abs. 1 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 12. entgegen Artikel 10 Abs. 2 die dort genannte Genehmigung an Bord nicht mitführt, 13. entgegen Artikel 12 Abs. 1 eine Menge lebender aquatischer Ressourcen anlandet oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft, 14. entgegen Artikel 12 Abs. 2 einen dort genannten Mindestanteil der Zielarten nicht oder nicht rechtzeitig erreicht, 15. entgegen Artikel 13 Abs. 1 das Fanggerät nicht oder nicht in der dort genannten Weise verstaut, 16. entgegen Artikel 13 Abs. 3 ein anderes Fanggerät an Bord mitführt, 17. entgegen Artikel 15 Abs. 1 untermaßige Fische an Bord behält, umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält oder zum Verkauf anbietet oder sie nicht oder nicht rechtzeitig wieder ins Meer wirft, 18. entgegen Artikel 16 in dem dort genannten Gebiet mit aktivem Fanggerät fischt, 19. entgegen Artikel 17 Abs. 1 Lachs oder Meerforelle an Bord behält, 20. entgegen Artikel 18 mit aktivem Fanggerät gefangenen Aal an Bord behält, 21. entgegen Artikel 19 Abs. 1 einen nicht sortierten Fang in anderen als den dort genannten Häfen oder Anlandestellen anlandet, 22. ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 20 Abs. 1 in dem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt oder 23. entgegen Artikel 22 in dem dort genannten Gebiet mit Schleppnetzen in Gewässern von weniger als 20 Metern fischt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 23 Abs. 1 lebende aquatische Ressourcen unter Verwendung von Sprengstoff, Gift, betäubenden Stoffen, elektrischem Strom oder Geschossen fischt oder 2. entgegen Artikel 23 Abs. 2 lebende aquatische Ressourcen verkauft, feilhält oder zum Verkauf anbietet. |
§ 16 Durchsetzung von Aufwandsbeschränkungen | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IVa Nr. 6 Buchstabe a sich mit einem Fischereifahrzeug an mehr als den dort genannten Tagen innerhalb des dort genannten Gebietes und außerhalb des Hafens aufhält, 2. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IVa Nr. 7 Unterabs. 1 Satz 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 3. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IVa Nr. 7 Unterabs. 3 Satz 1 zwei Fanggeräte einsetzt, 4. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IVa Nr. 8 gleichzeitig mehr als ein dort genanntes Fanggerät an Bord mitführt, 5. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IVa Nr. 9 Buchstabe b Satz 2 ein Fanggerät oder Fisch an Bord hat oder 6. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IVa Nr. 11 Satz 2 mitgeführtes Fanggerät nicht festzurrt oder nicht verstaut. 7. bis 9. (weggefallen) | Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 6.2 in dem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät fischt, 2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 8.2 sich mit einem Fischereifahrzeug an mehr als den dort genannten Tagen innerhalb des dort genannten Gebietes aufhält, 3. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 9.3 für die dort genannte Zeit nicht im Hafen oder außerhalb der dort genannten Gebiete bleibt, 4. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 16 Satz 1 oder Nr. 18 Satz 2 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 5. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 17.3 mehr als ein Fanggerät einsetzt, 6. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 18 Satz 3 ein dort genanntes Fanggerät mitführt, 7. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 19.1 ein Fanggerät einer anderen dort genannten Gruppe von Fanggeräten an Bord mitführt, 8. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 20 Satz 2 während der dort genannten Zeit ein Fanggerät oder Fisch an Bord hat, 9. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 21 Satz 2 mitgeführtes Fanggerät nicht festzurrt oder nicht verstaut, 10. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 2 in Verbindung mit Anhang IIb Nr. 14.1 Satz 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 11. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 2 in Verbindung mit Anhang IIb Nr. 15 Satz 3 dort genanntes Fanggerät an Bord mitführt, 12. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 2 in Verbindung mit Anhang IIb Nr. 16 Satz 2 mitgeführtes Fanggerät nicht festzurrt oder nicht verstaut, 13. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 3 in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 5.2 in dem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät fischt, 14. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 3 in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 14 Satz 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 15. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 3 in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 15 Satz 2 während der dort genannten Zeit ein Fanggerät oder Fisch an Bord hat, 16. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 3 in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 16 Satz 2 mitgeführtes Fanggerät nicht festzurrt oder nicht verstaut, 17. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 3 in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 23 Satz 1 Seezunge mit anderen Meereslebewesen gemischt aufbewahrt oder 18. ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 7 Abs. 3 Fischfang betreibt. |
§ 18 Maßnahmen zur Wiederauffüllung von Beständen | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände (ABl. EU Nr. L 70 S. 8) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 11 Abs. 1 oder 3 eine Mitteilung oder Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen Artikel 12 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass die Anlandung nur in bezeichneten Häfen erfolgt oder 3. entgegen Artikel 14 Satz 1 Kabeljau gemischt mit anderen Arten mariner Lebewesen aufbewahrt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Transportunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 15 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 eine Kopie der Erklärung nicht während des Transports beifügt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands (ABl. EU Nr. L 185 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen Artikel 9 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass die Anlandung nur in bezeichneten Häfen erfolgt oder 3. entgegen Artikel 11 Satz 1 jegliche Menge an nördlichem Seehecht gemischt mit anderen Arten mariner Lebewesen aufbewahrt. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Transportunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 12 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 811/2004 eine Kopie der Erklärung nicht während des Transports beifügt. | |
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2166/ 2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. EU Nr. L 345 S. 5) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 11 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 2. entgegen Artikel 12 Abs. 1 eine Menge der dort genannten Bestände in Behältnissen gemischt mit anderen Arten mariner Lebewesen aufbewahrt oder 3. entgegen Artikel 12 Abs. 2 Unterstützung nicht gewährt. (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Transportunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 13 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 eine Kopie der Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt. | |
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