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Änderung § 2 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 01.06.2006
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2006 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 23.06.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.06.2012 BGBl. I S. 1286 |
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(Text alte Fassung) § 2 Durchsetzung bestimmter Kontrollmaßnahmen | (Text neue Fassung)§ 2 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1899/85 |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. EG Nr. L 261 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 (ABl. EU Nr. L 289 S. 1), auch in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005) (ABl. EU 2005 Nr. L 12 S. 1), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 3 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 nicht sicherstellt, daß ein vorgeschriebenes Satellitenortungsgerät jederzeit voll betriebsfähig ist, 2. entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 27/2005, oder Artikel 17 Abs. 2 erster Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt, 3. entgegen Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 728/1999 der Kommission vom 7. April 1999 zur Festlegung einer Mitteilungsfrist gemäß Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die in der Ostsee, dem Skagerrak und dem Kattegat tätigen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 93 S. 10), eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder eine festgelegte Hafenregelung nicht oder nicht richtig erfüllt, 4. a) entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 27/2005, eine Anlandeerklärung, b) entgegen Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 27/2005, eine Umladungserklärung oder c) entgegen Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 27/2005, eine Fangmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt, 5. bis 8 (weggefallen) 9. entgegen Artikel 19a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 eine Fangtätigkeit in einem dort genannten Fanggebiet ohne Genehmigung ausübt, 10. entgegen Artikel 19b Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 19c Abs. 2 zweiter Anstrich Satz 1 oder dritter Anstrich Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 11. entgegen Artikel 19b Abs. 2 oder Artikel 19c Abs. 2 erster Anstrich jeweils in Verbindung mit Artikel 19c Abs. 2 zweiter Anstrich Satz 1 oder dritter Anstrich Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 12. entgegen Artikel 19e Abs. 1, 2 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 eine dort genannte Angabe nicht oder nicht richtig in einem Logbuch erfaßt oder 13. entgegen Artikel 20 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ein Netz nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise an Bord verstaut. 14. (weggefallen) (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (ABl. EU Nr. L 333 S. 17) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Kapitän entgegen Artikel 4 mit dem Fischereifahrzeug den Hafen ohne betriebsbereites Satellitenortungsgerät verlässt, 2. als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 1 oder Artikel 19 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass die Satellitenanlage jederzeit betriebsbereit ist und die dort genannten Daten übertragen werden, 3. als Kapitän, Schiffseigner oder als deren Vertreter entgegen Artikel 11 Abs. 1 oder Artikel 23 Abs. 1 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder 4. als Kapitän entgegen Artikel 11 Abs. 2 mit dem Fischereifahrzeug einen Hafen verlässt, ohne dass die erneute Betriebsbereitschaft der installierten Satellitenanlage festgestellt wurde und ohne dass die zuständige Behörde das Auslaufen genehmigt hat. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 4.2.2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 276 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001 (ABl. EG Nr. L 268 S. 23), das Original der Anlandeerklärung der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig zuschickt. | Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1899/85 des Rates vom 8. Juli 1985 zur Festlegung einer Mindestmaschenöffnung für die Fischerei auf Lodde im Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik außerhalb der Seegewässer unter der Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien des Übereinkommens (ABl. L 179 vom 11.7.1985, S. 2) ein Netz mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 Millimeter verwendet. |
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