Änderung § 7 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 27.04.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.04.2024 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2549/2000


(Text neue Fassung)

§ 7 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 494/2002


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2549/2000 des Rates vom 17. November 2000 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) (ABl. L 292 vom 21.11.2000, S. 5), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1456/2001 des Rates (ABl. L 194 vom 18.7.2001, S. 1) geändert worden ist, ein dort genanntes Schleppnetzgeschirr verwendet.



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kommission vom 19. März 2002 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtsbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 8), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1867 (ABl. L 275 vom 20.10.2015, S. 20) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3
ein dort genanntes Netz oder ein dort genanntes Netzteil verwendet,

2. entgegen Artikel 4 Satz 1 eine dort genannte Baumkurre mitführt oder ausbringt,

3. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 erster oder zweiter Gedankenstrich oder Artikel 6 Absatz 1 oder 2 ein dort genanntes Netz oder eine dort genannte Baumkurre einsetzt oder zu Wasser lässt,

4. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 erster Gedankenstrich oder Satz 3 erster Gedankenstrich Fischfang betreibt oder

5. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 zweiter Gedankenstrich oder Satz 3 zweiter Gedankenstrich ein dort genanntes Fanggerät zu Wasser lässt oder ausbringt.


(heute geltende Fassung) 



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