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Änderung § 12 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 27.04.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.04.2024 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003


(Text neue Fassung)

§ 12 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 734/2008


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates vom 8. April 2003 über eine Regelung zur statistischen Erfassung von Schwertfisch und Großaugenthun in der Gemeinschaft (ABl. L 295 vom 13.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 640/2010 (ABl. L 194 vom 24.7.2010, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Eigentümer oder dessen Beauftragter vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Absatz 5 Fisch einer dort genannten Art einführt,

2. entgegen Artikel 5 Absatz 5 Fisch einer dort genannten Art ausführt oder

3. entgegen Artikel 6 Absatz 6 Fisch einer dort genannten Art wieder ausführt oder nach einer Wiederausfuhr einführt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 verstößt, indem er als Eigentümer oder dessen Beauftragter vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beifügt,

2. entgegen
Artikel 4 Absatz 3 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

3. entgegen
Artikel 5 Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beifügt oder

4. entgegen Artikel 6 Absatz 1
eine Wiederausfuhrbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beifügt.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 734/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 zum Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme vor den schädlichen Auswirkungen von Grundfanggeräten (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 8) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Fangerlaubnis nach Artikel 3 Absatz 1 eine Fischereitätigkeit ausführt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 eine Fischereitätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt,

3. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 eine Fischereitätigkeit wieder aufnimmt oder

4. als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 2 den Hafen wieder verlässt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Kapitän entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 1, Artikel 7 Absatz 3 oder Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 734/2008 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(heute geltende Fassung)