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Änderung § 11 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 21.10.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.10.2009 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 21.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.10.2009 BGBl. I S. 3582

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen für die Fischerei auf bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 6 eine dort genannte Fischart fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

vorherige Änderung nächste Änderung

1a. (aufgehoben)

1b. (aufgehoben)

1c.
entgegen Artikel 9 Abs. 1 einen Fang aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet,

2.
entgegen Artikel 10 Abs. 2 mit Hering vermengte Fänge unsortiert anlandet,

3.
entgegen Artikel 10 Abs. 4 einen unsortierten Fang aus einem dort genannten Gebiet in einem anderen als den dort genannten Häfen anlandet,

4.
entgegen Artikel 11 Satz 1 in dem dort genannten Gebiet fischt,

5.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1 Hering anlandet oder an Bord behält,

6.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 2, dieser in Verbindung mit Anhang III Anlage 1 bei der Befischung der dort genannten Fischarten unter Verwendung der dort genannten Maschenöffnungen weniger als die dort genannten Anteile der Zielarten fängt,

7.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 3.2 Buchstabe b oder c mehr als die dort genannte Stromleistung in der dort genannten Fischerei verwendet,

8.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 3.2 Buchstabe d nicht über ein dort genanntes Datenerfassungssystem verfügt,

9.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 3.2 Buchstabe e ein oder mehrere Scheuchketten vor dem Grundtau befestigt,

10.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 4.1 Sandaal anlandet oder an Bord behält, der in einem dort genannten Gebiet gefangen wurde,

11.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 5, 6.1 oder 6.2 in dem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt,

12.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 7.1 in dem dort genannten Zeitraum in dem dort genannten Gebiet ein dort genanntes Netz oder Fanggerät verwendet,

13.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 8.3 in den dort genannten Gebieten ein dort genanntes Netz ausbringt,

14.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 8.5 in den dort genannten Fällen mehr als eines der dort genannten Fanggeräte mitführt,

15.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 8.6 bei dem Einsatz der dort genannten Netze in den dort genannten Gebieten nicht im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis für Stellnetze ist,

16.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 8.7 oder 8.9 die dort genannten Angaben nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig im Logbuch erfasst oder nicht in das Logbuch einträgt,

17.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 8.10 in einem anderen als dem dort genannten Hafen anlandet,

18.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 8.11 mehr als die dort genannte Menge Haie an Bord behält,

19. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 12.2 mehr als die dort genannte Menge
fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

20.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 13.1 oder 13.2 in den dort genannten Gebieten mit einem dort genannten Netz oder Fanggerät fischt,

21. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 13.3 mit einem dort genannten Schiff in den dort genannten Gebieten auf Fang geht, ohne Teil einer genehmigten Liste von Fischereifahrzeugen zu sein oder über eine spezielle Fangerlaubnis zu verfügen,

22. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 13.4 über die Absicht zur Einfahrt in die dort genannten Gebiete eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

23. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 13.5 nicht über ein dort genanntes Satellitenüberwachungssystem verfügt,

24. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 13.6 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

25. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 13.8 in der dort genannten Fischerei ein anderes als ein dort genanntes Netz an Bord mitführt oder zum Fang einsetzt,

26. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil B Nr. 15 Satz 2 dort genannten Tintenfisch nicht oder nicht rechtzeitig ins Meer zurückwirft,

27. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil C Nr. 18.1 eine dort genannte Fischart in dem dort genannten Gebiet zu den dort angegebenen Zeiträumen fischt,

28. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil D Nr. 19 Satz 1 in der dort genannten Fischerei ein dort genanntes Lebewesen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aussetzt,

29.
einer Vorschrift des Artikels 13 oder Artikels 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil D Nr. 20 Buchstabe a bis d über Sondermaßnahmen zuwiderhandelt,

30.
einer Vorschrift des Artikels 13 oder Artikels 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil E Nr. 21 Buchstabe a, c oder e über Sondermaßnahmen zuwiderhandelt,

31. ohne Lizenz entgegen Artikel 20 Abs. 1 in Drittlandgewässern Fischerei ausübt,

32. entgegen Artikel 29 Abs. 1 in dem dort genannten Zeitraum in dem dort genannten Gebiet die dort genannte Fischerei ausübt,

33. entgegen Artikel 30 Abs. 1 in dem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät Fischfang betreibt,

34. entgegen Artikel 33 Abs. 1 in das dort genannte Gebiet einläuft,

35. entgegen Artikel 33 Abs. 2 bei Überschreitung der dort genannten Menge an Fisch die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

36. entgegen Artikel 41 Abs. 1 eine gezielte Fischerei auf eine dort genannte Art in den dort genannten Gebieten während der dort genannten Zeiträume ausübt,

37. entgegen Artikel 58 Abs. 1 eine dort genannte Maßnahme nicht befolgt,

38. entgegen Artikel 61 Abs.
3 bei der Umladung eine Mitteilung der dort genannten Daten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

39.
entgegen Artikel 61 Abs. 3, 4 oder 6 eine dort genannte Erklärung oder Angabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

40.
entgegen Artikel 62 in einem dort genannten Gebiet die dort genannten Arten befischt,

41.
entgegen Artikel 63 Abs. 1 den Fischfang vor dem dort genannten Zeitpunkt wieder aufnimmt,

42.
entgegen Artikel 65 Abs. 1 oder Artikel 71 Abs. 3 in dem dort genannten Gebiet eine dort vorgeschriebene Vogelscheuchenleine nicht einsetzt,

43.
entgegen Artikel 65 Abs. 2 eine Langleine zu einem anderen als dort genannten Zeitpunkt auslegt oder ein nicht erforderliches Licht setzt,

44.
entgegen Artikel 65 Abs. 3 Satz 1 Fischabfälle über Bord wirft,

45.
entgegen Artikel 68 Abs. 1 in Verbindung mit den Absätzen 2 bis 4 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

46. entgegen Artikel 75 Abs. 3 Satz 1 die Grundfischerei nicht einstellt.




2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 einen Fang aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet,

3.
entgegen Artikel 10 Absatz 2 einen unsortierten, mit Hering vermengten Fang anlandet,

4.
entgegen Artikel 10 Absatz 4 einen unsortierten Fang aus einem dort genannten Gebiet in einem anderen als den dort genannten Häfen anlandet,

5.
entgegen Artikel 11 Satz 1 in dem dort genannten Gebiet fischt,

6.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 1, Hering anlandet oder an Bord behält,

7.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 3.2 Buchstabe e, eine oder mehrere Scheuchketten vor dem Grundtau befestigt,

8. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils
in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 4.1, Sandaal, der in einem dort genannten Gebiet gefangen wurde, anlandet oder an Bord behält,

9.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 5 Satz 1, Nummer 6.1 Ziffer i oder Nummer 6.2 Satz 1, in einem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt,

10.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 5b.1, eine dort genannte Art nicht an Bord bringt oder nicht anlandet,

11.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 6.1 Ziffer ii, nicht dafür sorgt, dass Fanggerät auf die dort genannte Weise festgezurrt und verstaut ist,

12.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 7.2 oder Nummer 7.3, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig im Logbuch vermerkt,

13.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 7.4 Satz 1, in einem der dort genannten Gebiete mehr als die dort genannte Menge Blauleng an Bord behält,

14.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 7.4 Satz 2 Buchstabe a, b oder Buchstabe c, bei Erreichen der dort genannten Fangmenge nicht oder nicht rechtzeitig die Fangtätigkeit einstellt, das dort genannte Gebiet nicht oder nicht rechtzeitig verlässt, in das dort genannte Gebiet wieder einfährt, ohne zuvor die Fänge angelandet zu haben, oder Blauleng in das Meer zurückwirft,

15.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 9.3, in einem der dort genannten Gebiete ein dort genanntes Netz ausbringt,

16.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 9.6, ohne eine spezielle Fangerlaubnis für Stellnetze ein Kiemen- oder Verwickelnetz einsetzt,

17.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 9.7 Unterabsatz 1, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig im Logbuch erfasst,

18.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 9.9, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ins Logbuch einträgt,

19.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 9.10, in einem anderen als dem dort genannten Hafen anlandet,

20.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 14.2, mehr als die dort genannte Menge fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

21.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 15.1 oder Nummer 15.2, in einem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Netz oder Fanggerät fischt,

22. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 15.4 Satz 1, über die Absicht zur Einfahrt in ein dort genanntes Gebiet eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

23. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 15.8, in der dort genannten Fischerei ein anderes als ein dort genanntes Netz an Bord mitführt oder zum Fang einsetzt,

24. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 15.9 Satz 1, in einem dort genannten Gebiet mit dort genanntem Fanggerät fischt,

25. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil B Nummer 19 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, in einem dort genannten Gebiet eine dort genannte Fischart an Bord behält oder einen Fang nicht oder nicht rechtzeitig wieder aussetzt oder nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt,

26. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil C Nummer 20 Satz 2, dort genannten Tintenfisch nicht oder nicht rechtzeitig ins Meer zurückwirft,

27. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil D Nummer 21.1 oder Nummer 21.4, eine dort genannte Fischart in einem dort genannten Gebiet zu einer dort angegebenen Zeit fischt,

28. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil D Nummer 21.3 Satz 1, eine dort genannte Fischart nicht an Bord behält oder nicht anlandet,

29. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils
in Verbindung mit Anhang III Teil E Nummer 22 Satz 1, in der dort genannten Fischerei ein dort genanntes Lebewesen nicht oder nicht rechtzeitig aussetzt,

30.
einer Vorschrift des Artikels 13 oder Artikels 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil E Nummer 23 Buchstabe a bis c oder Buchstabe d, über Sondermaßnahmen für Meeresschildkröten zuwiderhandelt,

31.
einer Vorschrift des Artikels 13 oder Artikels 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil F Nummer 24 Buchstabe a oder Buchstabe c, über Sondermaßnahmen für den Rotbarschfang zuwiderhandelt,

32. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Anlage 2 Buchstabe a Satz 3, ein dort genanntes Schleppnetz verwendet,

33. entgegen Artikel 29 Absatz 1 in dem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät Fischfang betreibt,

34. entgegen Artikel 33 Absatz 1 in das dort genannte Gebiet einläuft,

35. entgegen Artikel 33 Absatz 2 bei Überschreitung der dort genannten Menge an Fisch die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

36. ohne Genehmigung nach Artikel 59 Absatz 1 Satz 1 eine Umladung in einem der dort genannten Häfen vornimmt,

37. entgegen Artikel 59 Absatz 3 bei der Umladung eine Mitteilung der dort genannten Daten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

38.
entgegen Artikel 59 Absatz 3, 4, 5 oder Absatz 6 eine dort genannte Erklärung oder Angabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

39.
entgegen Artikel 60 in einem dort genannten Gebiet eine dort genannte Art befischt,

40.
entgegen Artikel 61 Absatz 1 den Fischfang vor dem dort genannten Zeitpunkt wieder aufnimmt,

41.
entgegen Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b in dem dort genannten Gebiet eine dort genannte Vogelscheuchenleine nicht einsetzt,

42.
entgegen Artikel 63 Absatz 2 eine Langleine zu einem anderen als dort genannten Zeitpunkt auslegt oder ein nicht erforderliches Licht setzt,

43.
entgegen Artikel 63 Absatz 3 Satz 1 Fischabfälle über Bord wirft oder

44.
entgegen Artikel 69 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 3 oder Absatz 4 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) (aufgehoben)

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 verstößt, indem er als Kapitän eines Drittlandschiffes vorsätzlich oder fahrlässig



(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 verstößt, indem er als Kapitän eines Drittlandschiffes vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 15 in den dort genannten Gewässern eine dort genannte Art fischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

1a. entgegen Artikel 17 ein Netz nicht oder nicht richtig verstaut,

1b. entgegen Artikel 18 Fänge von Beständen, für die Fangmöglichkeiten festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. entgegen Artikel 22 Abs. 2 Satz 1 eine dort genannte Lizenz oder spezielle Fangerlaubnis nicht mitführt,

3. entgegen Artikel 27 Abs. 2 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

4. entgegen Artikel 27 Abs. 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

5. entgegen Artikel 36 erster Unterabsatz eine Anlandung oder Umladung in einem anderen als den dort genannten Hafen vornimmt,

6. entgegen Artikel 37 Abs. 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1404/2007 des Rates vom 26. November 2007 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2008) (ABl. EU Nr. L 312 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig



2. entgegen Artikel 22 Abs. 2 Satz 1 eine dort genannte Fanggenehmigung nicht mitführt,

3. entgegen Artikel 26 Absatz 1 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

4. entgegen Artikel 26 Absatz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

5. entgegen Artikel 35 Unterabsatz 1 eine Anlandung oder Umladung in einem anderen als den dort genannten Hafen vornimmt,

6. entgegen Artikel 36 Abs. 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder

7. ohne Genehmigung nach Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 mit der Anlandung oder Umladung beginnt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1322/2008 des Rates vom 28. November 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2009) (ABl. L 345 vom 23.12.2008 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 6 Abs. 1 einen Fang aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet,

1a. entgegen Artikel 6 Abs. 3 mit Hering vermengte Fänge unsortiert anlandet,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. (aufgehoben)

3. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1.1 eine dort genannte Fischart an Bord behält.



2. entgegen Artikel 6 Absatz 4 mit Sprotte vermengte Fänge unsortiert anlandet oder

3. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1 eine dort genannte Fischart an Bord behält.

4. bis 15. (aufgehoben)

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur Einführung eines Mehrjahresplans für die Fischereien auf Scholle und Seezunge in der Nordsee (ABl. EU Nr. L 157 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 13 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

2. entgegen Artikel 14 Abs. 1 Schollen oder Seezungen in einem Behältnis mit anderen Meerestieren vermischt aufbewahrt,

3. entgegen Artikel 15 Abs. 2 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht beifügt,

4. entgegen Artikel 16 Scholle oder Seezunge umlädt.

vorherige Änderung

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1579/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer (2008) (ABl. EU Nr. L 346 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 1 einen Fang aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet.



(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1139/2008 des Rates vom 10. November 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände im Schwarzen Meer (2009) (ABl. L 308 vom 19.11.2008 S. 3) verstößt, indem er als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 1 einen Fang aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet.