Änderung § 14 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 23.06.2012

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2012 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.06.2012 BGBl. I S. 1286

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Durchsetzung von Bestimmungen über spezielle Fangerlaubnisse


(Text neue Fassung)

§ 14 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültige spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 6 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse (ABl. EG Nr. L 171 S. 7), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 vom 29. September 2008 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33) geändert worden ist, Fische fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates vom 26. Juni 2003 über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen (ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 eine Haifischflosse
an Bord abtrennt, an Bord mitführt, umlädt oder anlandet,

2. entgegen Artikel 3 Absatz 2 eine Haifischflosse zum Verkauf anbietet oder

3. entgegen Artikel 4 Absatz 3 ein dort genanntes Teil eines Haifischs ins Meer zurückwirft.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt.





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