Tools:
Update via:
Änderung § 24c Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 23.06.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 24c Seefischerei-Bußgeldverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 20. SeefBgVÄndV am 23. Juni 2012 und Änderungshistorie der SeefBgVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 24 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.06.2012 geltenden Fassung | § 24c n.F. (neue Fassung) in der am 23.06.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.06.2012 BGBl. I S. 1286 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 24 Durchsetzung von Bestimmungen zur statistischen Erfassung von Rotem Thun, Schwertfisch und Großaugenthun | (Text neue Fassung)§ 24c Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 |
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates vom 8. April 2003 über eine Regelung zur statistischen Erfassung von Rotem Thun, Schwertfisch und Großaugenthun in der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 295 S. 1) verstößt, indem er als Eigentümer oder dessen Beauftragter 1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 bei der Einfuhr ein Dokument mit den nach Anhang IVa, V, VI oder VII erforderlichen Angaben nicht beifügt, 2. entgegen Artikel 4 Abs. 3 das dort genannte Dokument den dort genannten Behörden nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 3. entgegen Artikel 4 Abs. 5 Fisch einer dort genannten Art einführt, 4. entgegen Artikel 5 Abs. 1 bei der Ausfuhr ein Dokument mit den nach Anhang IVa, V, VI oder VII erforderlichen Angaben nicht beifügt, 5. entgegen Artikel 5 Abs. 5 Fisch einer dort genannten Art ausführt, 6. entgegen Artikel 6 Abs. 1 eine Wiederausfuhrbescheinigung mit den nach Anhang IX, X, XI oder XII erforderlichen Angaben nicht beifügt oder 7. entgegen Artikel 6 Abs. 6 Fisch einer dort genannten Art wieder ausführt oder nach einer Wiederausfuhr einführt. | Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 5), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1222/2011 (ABl. L 314 vom 29.11.2011, S. 2) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Kapitän 1. entgegen Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 2 eine Voranmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder 2. entgegen Artikel 3 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5143/al34398-0.htm