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Änderung § 11 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 06.09.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 06.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.08.2007 BGBl. I S. 2199

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen für die Fischerei auf bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 8 Abs. 1 einen Fang aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet,

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 5 Abs. 6 eine dort genannte Fischart fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

1a. entgegen Artikel 5 Abs. 7 Granatbarsch in einem dort genannten Gebiet fängt,

1b. entgegen Artikel 5 Abs. 8 Satz 1 oder 2 Rotbarsch in einem dort genannten Gebiet während der angegebenen Sperrzeiten fängt,

1c.
entgegen Artikel 8 Abs. 1 einen Fang aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet,

2. entgegen Artikel 8 Abs. 5 mit Hering vermengte Fänge unsortiert anlandet,

3. entgegen Artikel 9 Abs. 2 einen unsortierten Fang aus einem dort genannten Gebiet in einem anderen als den dort genannten Häfen anlandet,

4. bis 12. (aufgehoben)

13. entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1.2.1, Anlandungen in anderen als bezeichneten Häfen vornimmt,

14. entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1.3.1, eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

15. entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1.5.1 Unterabs. 1, Unterabs. 1 die dort vorgesehenen Seiten des Logbuchs nicht vorlegt,

16. ohne Genehmigung nach Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1.13.1 Buchstabe c, Buchstabe c die Entladung wieder aufnimmt,

vorherige Änderung nächste Änderung

17. entgegen Artikel 12 in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 2, 4.1, 4.2, 5.1 oder 6 in den dort genannten Gebieten während der angegebenen Sperrzeiten Fischfang betreibt oder Sandaal oder Hering anlandet oder an Bord behält,

18. (aufgehoben)

19. ohne Erlaubnis nach Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 10.2, mehr als 100 kg Tiefseearten und Schwarzen Heilbutt fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

20. entgegen Artikel 12 in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 11 in den dort genannten Gebieten mit einem Schleppnetz oder einem stationären Fanggerät fängt,

20a. entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 12 Satz 2, dort genannten Tintenfisch nicht oder nicht rechtzeitig ins Meer zurückwirft,

20b. entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil B Nr. 16, mit Dredgen oder Schleppnetzen fischt,

20c. entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil D Nr. 22.1, in dem dort genannten Gebiet mit Ringwaden fischt oder angelt,



17. entgegen Artikel 11 oder 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 9.3, bei einer Kartenwassertiefe von mehr als 200m östlich von 27 °W Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetze ausbringt,

17a. entgegen Artikel 11 oder 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 9.5 Satz 1, mehr als nur eines der dort genannten Fanggeräte mitführt,

17b. ohne Erlaubnis nach Artikel 11 oder 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 9.6, in einem dort genannten Gebiet Kiemen- oder Verwickelnetze einsetzt,

17c. entgegen Artikel 11 oder 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 9.7, im Logbuch Menge und Länge der vom Schiff mitgeführten Fanggeräte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfasst,

17d. entgegen Artikel 11 oder 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 9.9, die dort vorgesehenen Angaben ins Logbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt,

17e. entgegen Artikel 11 oder 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 9.10, in einem anderen als den dort bezeichneten Häfen anlandet,

17f. entgegen Artikel 11 oder 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 11.1, in dem dort genannten Gebiet Sardellen fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

18. entgegen Artikel
12 in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 2, 5.1, 6, 7.1 oder 7.2 Satz 1 in den dort genannten Gebieten während der angegebenen Sperrzeiten Fischfang betreibt oder Sandaal oder Hering anlandet oder an Bord behält,

19. ohne Erlaubnis nach Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 12.2, mehr als 100 kg Tiefseearten und Schwarzen Heilbutt fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

20. entgegen Artikel 12 in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 13 in den dort genannten Gebieten mit einem Schleppnetz oder einem stationären Fanggerät fängt,

20a. (aufgehoben)

20b. (aufgehoben)

20c. entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil B Nr. 16.1, in dem dort genannten Gebiet mit Ringwaden fischt oder angelt,

20d. entgegen Artikel 13 Abs. 2 eine dort genannte Haiart fischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,


21. ohne Lizenz nach Artikel 17 Abs. 1 in Drittlandgewässern die Fischerei ausübt,

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22. entgegen Artikel 40 Abs. 1 die gezielte Fischerei in einem dort genannten Bereich auf eine dort genannte Art ausübt,

23. entgegen Artikel 42 Abs. 3 Satz 2 den Fischfang nicht einstellt,

24. entgegen Artikel 42 Abs. 4 Satz 2 in einem dort genannten Gebiet in Tiefen von weniger als 550m fischt,

25. entgegen Artikel 44 Abs. 1 Buchstabe a Fischabfälle über Bord wirft,

26. entgegen Artikel 44 Abs. 1 Buchstabe c in einem dort genannten Gebiet die Fangtätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt oder außerhalb der normalen Fangsaison Fische fängt,

27. entgegen Artikel 44 Abs. 2 Buchstabe a einen dort genannten Stoff ins Meer einbringt,

28. entgegen Artikel 44 Abs. 2 Buchstabe b lebendes Geflügel oder einen lebenden Vogel in ein dort genanntes Gebiet verbringt,

29. entgegen Artikel 44 Abs. 2 Buchstabe c in einem dort genannten Gebiet die dort genannte Fischart fischt oder

30. entgegen Artikel 49 nicht mindestens zwei wissenschaftliche Beobachter an Bord nimmt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig



21a. entgegen Artikel 50 Abs. 1 in einem anderen als dort bezeichneten Hafen Anlandungen oder Umladungen vornimmt,

21b. entgegen Artikel 51 Abs. 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

21c. entgegen Artikel 52 Abs. 1 Satz 2 mit den Anlandungen oder Umladungen beginnt,

22. entgegen Artikel 55 Abs. 1
die gezielte Fischerei in einem dort genannten Bereich auf eine dort genannte Art ausübt,

23. entgegen Artikel 58 Abs. 3 Satz 2 den Fischfang nicht einstellt,

24. entgegen Artikel 58 Abs. 4 Satz 2 in einem dort genannten Gebiet in Tiefen von weniger als 550m fischt,

25. entgegen Artikel 60 Abs. 1 Buchstabe a Fischabfälle über Bord wirft,

26. entgegen Artikel 60 Abs. 1 Buchstabe c in einem dort genannten Gebiet die Fangtätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt oder außerhalb der normalen Fangsaison Fische fängt,

27. entgegen Artikel 60 Abs. 2 Buchstabe a einen dort genannten Stoff ins Meer einbringt,

28. entgegen Artikel 60 Abs. 2 Buchstabe b lebendes Geflügel oder einen lebenden Vogel in ein dort genanntes Gebiet verbringt,

29. entgegen Artikel 60 Abs. 2 Buchstabe c in einem dort genannten Gebiet die dort genannte Fischart fischt oder

30. entgegen Artikel 65 Abs. 1 nicht mindestens zwei wissenschaftliche Beobachter an Bord nimmt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1.6.1 Satz 1, nicht sicherstellt, dass eine Menge von frischem Fisch gewogen wird,

2. entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1.8.1 Satz 1, eine Menge von gefrorenem Fisch nicht oder nicht rechtzeitig wiegt oder

3. entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1.9.1, eine dort genannte Kopie nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

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(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 verstößt, indem er als Kapitän eines Drittlandschiffes vorsätzlich oder fahrlässig



(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 verstößt, indem er als Kapitän eines Drittlandschiffes vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 15 ein Netz nicht oder nicht richtig verstaut,

1a. entgegen Artikel 16 Fänge von Beständen, für die Fangmöglichkeiten festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet,

2. entgegen Artikel 19 Abs. 2 Satz 1 eine dort genannte Lizenz oder spezielle Fangerlaubnis nicht mitführt,

3. entgegen Artikel 24 Abs. 2 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

4. entgegen Artikel 24 Abs. 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt.

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(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 52/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte

Fischbestände
und Bestandsgruppen in der Ostsee (2006) (ABl. EU 2006 Nr. L 16 S. 184) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig



(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1941/2006 des Rates vom 11. Dezember 2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2007) (ABl. EU Nr. L 367 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 6 Abs. 1 einen Fang aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet,

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2. entgegen Artikel 7 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 mit den dort genannten Geräten in den dort genannten Gebieten zu den dort genannten Zeiten fischt,



1a. entgegen Artikel 6 Abs. 3 mit Hering vermengte Fänge unsortiert anlandet,

2. entgegen Artikel
7 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1.1 mit den dort genannten Geräten in den dort genannten Gebieten zu den dort genannten Zeiten fischt,

3. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1.1 in den dort genannten Gebieten in dem dort genannten Zeitraum fischt,

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4. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1.2 Satz 2 Kabeljau an Bord behält,



4. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1.2 Satz 2 Dorsch an Bord behält,

5. ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.1.1 ein dort genanntes Fanggerät an Bord mitführt oder einsetzt,

6. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.1.4 eine Kopie der speziellen Fangerlaubnis an Bord des Schiffes nicht mitführt,

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7. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.2 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt,

8.
entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.4.1 Buchstabe a den Fischfang mit mehr als 100 kg Kabeljau an Bord beginnt,

9. entgegen Artikel 8
in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.4.1 Buchstabe b bei der Ausfahrt aus den dort genannten Gebieten eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

10.
entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.4.1 Buchstabe c einen Hafen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anläuft, Fisch nicht anlandet oder die Netze nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,

11. ohne Genehmigung nach
Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.4.1 Buchstabe d mit dem Entladen des Fangs beginnt,

12. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.5.1 in einem anderen als einem bezeichneten Hafen anlandet,

13. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.8.1 ein Kabeljauschutzgebiet durchfährt,

14. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.8.2 Kabeljau umlädt oder



7. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.2.1 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt,

7a.
entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.5.1 den Fischfang mit mehr als 175 kg Dorsch an Bord in den dort genannten Gebieten aufnimmt,

7b.
entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.5.2 einen Hafen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anläuft oder den Fisch nicht anlandet,

7c. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.5.3
die Netze nicht, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig verstaut,

8. entgegen
Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.6.1 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

9. entgegen Artikel 8 in Verbindung
mit Anhang III Nr. 2.6.3 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

10. (aufgehoben)

11. (aufgehoben)

12. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.7.1 in einem anderen als einem bezeichneten Hafen anlandet,

12a. ohne Genehmigung nach Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.8.1 mit dem Anlanden beginnt,

13. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.10.1 ein Dorschschutzgebiet durchfährt,

14. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.10.2 Dorsch umlädt,

14a. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.11 Satz 1 die dort genannte Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt
oder

15. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 3.1 die dort genannten Fischarten an Bord behält.

vorherige Änderung

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetztes handelt, wer als Transportunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.9 der Verordnung (EG) Nr. 52/2006 eine dort genannte Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt.



(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Transportunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.11 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1941/2006 eine dort genannte Anlandeerklärung den Transportunterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt.